Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2621/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5256/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn es mangelt der Klage an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Notwendigkeit der Gewährung eines Elektro-Scooters (Elektromobil) ist nicht ersichtlich.
Ein Hilfsmittel dient - soweit hier von Bedeutung - dazu, die Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]). Es ist nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehört hierzu auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, jedoch immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden. Vielmehr wird die Vorraussetzung in aller Regel durch die Erschließung des Nahbereichs erfüllt. Hierunter ist die Entfernung zu verstehen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. Nach einer anderen Formulierung des BSG soll der Verlust der Fähigkeit ausgeglichen werden, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen". Es sollen die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreicht werden können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dazu gehört auch das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten (zuletzt BSG, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 9/06 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 15).
Zwar dienen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. November 1999, B 3 KR 16/99 R, SozR 3-1200 § 33 Nr. 1) Elektromobile und Elektrorollstühle gleichermaßen der Wahrung des Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). Bei entsprechender Eignung im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Behinderungen erfüllt ein Elektromobil darüber hinaus ebenso wie ein Elektrorollstuhl die Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie der Wirtschaftlichkeit i. S. des § 12 Abs. 1 SGB V. Unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln, von denen zur ausreichenden Bedarfsdeckung aber nur das eine oder das andere erforderlich ist, steht dem Versicherten grundsätzlich gemäß § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ein Wahlrecht zu.
Hier ist aber schon die Notwendigkeit der Verordnung eines Elektrorollstuhls nicht ersichtlich. Der Kläger kann den vorhandenden Faltrollstuhl in seiner Wohnung und im Nahbereich selbstständig bewegen, wie der verordnende Vertragsarzt Dr. B. im Schreiben vom 15. Januar 2007 an die Beklagte ausgeführt hat. Die Funktionsfähigkeit der Arme des Klägers ist nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass im Nahbereich des Klägers keine Ärzte und Therapeuten praktizieren, die der Kläger mit den vorhandenen Möglichkeiten erreichen kann, sind nicht ersichtlich. Schon dass er überhaupt einen Rollstuhl benötigt, ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen, nachdem Dr. B. dies gegenüber der Beklagten aus seiner orthopädischen Sicht nicht erklären konnte.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn es mangelt der Klage an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Notwendigkeit der Gewährung eines Elektro-Scooters (Elektromobil) ist nicht ersichtlich.
Ein Hilfsmittel dient - soweit hier von Bedeutung - dazu, die Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]). Es ist nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehört hierzu auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, jedoch immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden. Vielmehr wird die Vorraussetzung in aller Regel durch die Erschließung des Nahbereichs erfüllt. Hierunter ist die Entfernung zu verstehen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. Nach einer anderen Formulierung des BSG soll der Verlust der Fähigkeit ausgeglichen werden, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen". Es sollen die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreicht werden können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dazu gehört auch das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten (zuletzt BSG, Urteil vom 19. April 2007, B 3 KR 9/06 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 15).
Zwar dienen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. November 1999, B 3 KR 16/99 R, SozR 3-1200 § 33 Nr. 1) Elektromobile und Elektrorollstühle gleichermaßen der Wahrung des Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). Bei entsprechender Eignung im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Behinderungen erfüllt ein Elektromobil darüber hinaus ebenso wie ein Elektrorollstuhl die Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie der Wirtschaftlichkeit i. S. des § 12 Abs. 1 SGB V. Unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln, von denen zur ausreichenden Bedarfsdeckung aber nur das eine oder das andere erforderlich ist, steht dem Versicherten grundsätzlich gemäß § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ein Wahlrecht zu.
Hier ist aber schon die Notwendigkeit der Verordnung eines Elektrorollstuhls nicht ersichtlich. Der Kläger kann den vorhandenden Faltrollstuhl in seiner Wohnung und im Nahbereich selbstständig bewegen, wie der verordnende Vertragsarzt Dr. B. im Schreiben vom 15. Januar 2007 an die Beklagte ausgeführt hat. Die Funktionsfähigkeit der Arme des Klägers ist nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass im Nahbereich des Klägers keine Ärzte und Therapeuten praktizieren, die der Kläger mit den vorhandenen Möglichkeiten erreichen kann, sind nicht ersichtlich. Schon dass er überhaupt einen Rollstuhl benötigt, ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen, nachdem Dr. B. dies gegenüber der Beklagten aus seiner orthopädischen Sicht nicht erklären konnte.
Rechtskraft
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