L 3 AS 5285/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5285/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Absenkungsbescheid der Beklagten vom 26.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2007 angeordnet.

Die gebotene Abwägung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers, vom gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. mit § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angeordneten Sofortvollzug der angegriffenen Entscheidung einstweilen verschont zu bleiben, das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Absenkung des dem Antragsteller bewilligten Arbeitslosengeldes II wegen von ihm verweigerter Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d SGB II sind nach aller Voraussicht nicht erfüllt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob - worauf das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss maßgeblich abgehoben hat - Bedenken gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II vorliegend bereits wegen einer nicht hinreichenden Bestimmtheit des dem Antragsteller von der Antragsgegnerin unterbreiteten Arbeitsangebots vom 24.05.2007 bestehen (vgl. hierzu Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 48 zu § 31; Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 19 zu § 31 sowie Rdnr. 31 zu § 10). Denn die Anwendung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d SGB II setzt jedenfalls voraus, dass es sich bei der angebotenen Tätigkeit um eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt (vgl. Münder, a. a. O., Rdnr. 48 zu § 31; Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 19 zu § 31). Dies ist aber hier voraussichtlich nicht der Fall, da die im Arbeitsangebot vom 24.05.2007 aufgeführte Tätigkeit die zeitliche Grenze einer solchen gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit überschreiten dürfte:

Im Hinblick auf das Verbot der Konkurrenz zum 1.und 2. Arbeitsmarkt ist nämlich ermessensbeschränkende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass der Umfang der angebotenen Arbeit erheblich hinter dem eines normalen Arbeitsverhältnisses zurückbleibt. Angesichts der sich immer weiter verbreitenden Teilzeitarbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt und des Umstandes, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige auch während einer Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dem Grundsatz des "Forderns" i. S. des § 2 SGB II unterworfen sind und daher ausreichend Zeit benötigen, um Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu suchen, hält sich die dem Antragsteller angebotene Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von 30 Stunden in der Woche nach aller Voraussicht nicht im zulässigen Rahmen (vgl. zu alledem Eicher/Spellbrink, a. a. O., Rdnr. 227 zu § 16; Münder, a. a. O., Rdnr. 46 zu § 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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