Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 V 2/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 9/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1923 geborene Klägerin begehrt vor allem die Bewilligung einer Witwenrente im Sinne von § 1 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem am 20.09.1996 verstorbenen Gatten H. H. , hilfsweise die Bewilligung einer Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG.
Ausweislich der Todesbescheinigung von Prof.Dr.Z. vom 20.09.1996 ist H. H. eines natürlichen Todes verstorben. Als Todesursache ist "Herzversagen/Cor pulmonale" angegeben worden.
Der 1922 geborene Ehegatte der Klägerin H. H. war Kriegsbeschädigter. Mit bestandskräftigem und unverändert maßgeblichem Bescheid des Versorgungsamts L. vom 10.11.1951 sind folgende Schädigungsfolgen im Sinne von §§ 1 ff. BVG anerkannt worden: "Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch; reizlose zum Teil tief eingezogene Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand". Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist mit Wirkung ab 01.10.1950 mit 40 v.H. und mit Wirkung ab 01.08.1951 mit 30 v.H. festgestellt worden. Bis zu seinem Tod am 20.09.1996 hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin eine Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. bezogen.
Der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung vom 17.12.1999 ist am 22.12.1999 beim Amt für Versorgung und Familienförderung L. eingegangen. Hierbei hat sich die Klägerin insbesondere auf den Arztbericht von Dr.A. S. vom 09.12.1999 gestützt. Danach habe H. H. als Soldat eine schwerste Bauchschussverletzung erlitten. Diese sei abszediert und habe revidiert werden müssen. Offensichtlich sei es zur Zertrümmerung des Osilium gekommen, welcher seiner Information nach ebenfalls habe nach Einschmelzung teilweise entfernt werden müssen. Es sei ganz selbstverständlich, dass diese schwere Bauchverwundung die Gesundheit des H. H. auf Dauer beeinträchtigt habe. Beispielhaft vergleichbar mit einer Amyloidose könne dies auch noch nach Jahren zum Tode führen. Diagnostizieren könne dies jedoch nur ein Pathologe.
Der Beklagte hat ergänzend einen Befundbericht von Dr.A. S. und die Unterlagen des Klinikums P. eingeholt, in dem der Ehegatte der Klägerin zuletzt behandelt worden.
Dr.H. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 16.02.2000 darauf hingewiesen, dass an wesentlichen weiteren Erkrankungen ein chronisches Asthma bronchiale mit Lungenblähung bestanden habe, ebenso eine chronische Sinusitis, ein Cor pulmonale, ein Gleitbruch des Magens sowie Diabetes mellitus. Wenn der Hausarzt die Möglichkeit einer Amyloidose erwähnt habe, sei diese in den gesamten Unterlagen niemals erwähnt worden, sodass diese Diagnose in keiner Weise gesichert sei. Offensichtlich habe auch zu Lebzeiten kein Verdacht auf eine Amyloidose bestanden, da sonst entsprechende weitere Untersuchungen vorgenommen worden wären. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und dem Tod sei aus versorgungsärztlicher Sicht nicht gegeben. Durch die Schädigungsfolgen sei auch das Leben des Verstorbenen nicht um mindestens ein Jahr verkürzt worden. Die Voraussetzungen für eine "Kann-Versorgung" seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt.
Hierauf gestützt hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 die Bewilligung einer Witwenrente gemäß § 1 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 BVG abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.06.2000 ist entsprechend der versorgungsärztlich-internistischen Stellungnahme der Dres.H. und S. vom 09.11.2000 mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 abgelehnt worden. Auch die Bewilligung einer Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs.1 BVG sei nicht möglich, weil die Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Schädigungsfolgen des Ehemannes nicht in dem in § 48 Abs.1 BVG geforderten Umfang gemindert sei. Bereits mit Urteil vom 11.09.1952 habe das Bayer. Oberversicherungsamt L. festgestellt, dass der verstorbene Ehemann den erlernten Beruf des Metzgers trotz der Schädigungsfolgen hätte weiter ausüben können. Auch der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes L. sei in seiner Stellungnahme vom 13.09.1959 zu dem Ergebnis gekommen, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin ohne weiteres auch den Beruf des Metzgers hätte weiter ausüben können, zumal sich die Tätigkeit des Maurers und des Metzgers in der Schwere der Durchschnittsleistung nicht wesentlich unterscheiden würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Wechsel vom Beruf des Metzgers zum Beruf des Maurers schädigungsunabhängige Gründe gehabt habe. Der Beruf des Maurers sei (damals) als lukrativer angesehen worden. Die unmittelbar an den Krieg anschließende Arbeitslosigkeit sei nicht auf die Schädigungsfolgen, sondern auf die schwierigen konjunkturellen Verhältnisse der Nachkriegszeit zurückzuführen gewesen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit seien im Übrigen durch entsprechende rentenrechtliche Vorschriften ausgeglichen worden. Soweit der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, habe der Ärztliche Dienst des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung mit Stellungnahme vom 09.11.2000 ebenso die Auffassung des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. bestätigt, dass hierfür nicht die Schädigungsfolgen, sondern schädigungsfremde Gesundheitsstörungen, in erster Linie die Herz- und Lungenerkrankung ursächlich gewesen seien.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht Landshut mit Beweisanordnung vom 25.07.2005 Prof.Dr.G. F. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat in Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachte Bewilligung einer Witwenbeihilfe im Sinne von § 48 BVG mit Gutachten vom 05.10.2005 ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei es wahrscheinlich, dass den anerkannten Schädigungsfolgen hinsichtlich der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Metzger 1951/52 im Vergleich mit versorgungsfremden Umständen die überwiegende oder zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung zukam. Später, mindestens ab 1964, sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr notwendig gewesen, die Tätigkeit als Metzger zu meiden. Im Vergleich mit versorgungsfremden Umständen sei den anerkannten Schädigungsfolgen keine Bedeutung für die am 31.03.1982 erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugekommen. Der Gesamt-GdB (nach dem Schwerbehindertengesetz; nunmehr: SGB IX) sei im Juli 1981 mit 70 zu bewerten gewesen.
Dr.S. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 07.12.2005 bekräftigt, dass der damalige Wechsel zum Maurerberuf nicht damit begründet werden könne, dass sich damit die Folgen der Kriegsverletzungen weniger störend auf die geforderte Arbeitsleistung ausgewirkt hätten und der Berufswechsel deshalb wegen der anerkannten Schädigungsfolgen vorgenommen worden sei. Nach ergänzender Beiziehung älterer tariflicher Unterlagen betreffend das Fleischerhandwerk und das Baugewerbe hat das Sozialgericht Landshut die Klage gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 abgewiesen. Der Klägerin sei weder eine Witwenrente im Sinne von § 38 Abs.1 BVG noch hilfsweise eine Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs.1 BVG zu bewilligen. Das Ableben des Ehegatten der Klägerin am 20.09.1996 könne den anerkannten Schädigungsfolgen nicht ursächlich angelastet werden. Nach übereinstimmender Aussage sämtlicher Gutachter (Dr.H. , Dr.S. und Prof.Dr.F.) sei die Berufsaufgabe im 60. Lebensjahr des Beschädigten mit Wahrscheinlichkeit auch nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolgen erfolgt, sondern wegen schädigungsfremder Leiden, wie sie sich aus den in den Schwerbehindertenbescheiden aufgelisteten Erkrankungen ergebe. Alles in allem sei die Kammer der Überzeugung, dass das Renteneinkommen der Klägerin nicht wegen des (schädigungsbedingten) Berufswechsels ihrer verstorbenen Ehemanne gemindert sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 19.09.2006 ging am selben Tag beim Bayer. Landessozialgericht ein. Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts wurden die Versorgungs- und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten beigezogen, ebenso die erstinstanzlichen Unterlagen. Das Bayer. Landessozialgericht machte die Bevollmächtigten der Klägerin mit Nachricht vom 15.02.2007 darauf aufmerksam, dass nach bisheriger Aktenlage die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg erscheine. Es werde daher angefragt, ob die Berufung zurückgenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden könne. Sollte die Berufung aufrecht erhalten werden, werde um Übersendung einer stichhaltigen Berufungsbegründung bis spätestens 30.03.2007 gebeten.
Die Bevollmächtigten der Klägerin übermittelten mit Nachricht vom 03.04.2007 das Schreiben der Klägerin vom 23.03.2007. Die Berufung werde nicht zurückgenommen. Ihr verstorbener Mann habe immer Probleme mit dem Darm gehabt (etliche Magen- und Darmspiegelungen im Laufe seines Lebens). Durch drei Darmspiegelungen Anfang September 1996, die körperlich sehr anstrengend gewesen seien, sei ihr Gatte sehr geschwächt worden. In Übereinstimmung mit dem Hausarzt sei sie der Meinung, dass ihr verstorbener Mann aufgrund seiner Kriegsverletzungen gestorben sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2007 stellt die Bevollmächtigte der Klägerin folgende Anträge:
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - sowie der Bescheid des Amtes für Ver sorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Lan desamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Wit wenrente im Sinne von § 38 Abs.1 BVG zu bewilligen.
III. Hilfsweise wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Witwenbeihilfe im Sinne von § 48 Abs.1 BVG zu be willigen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründt: Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 ist zutreffend ergangen.
Zu differenzieren ist zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen, deren Schwere mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertet wird, und schädigungsunabhängigen Funktionsstörungen, deren Ausmaß mit einem Grad der Behinderung (GdB) bemessen wird.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind mit bestandskräftigem und unverändert maßgeblichem Bescheid des Versorgungsamts L. vom 10.11.1951 folgende Schädigungsfolgen anerkannt: "Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch; reizlose zum Teil tief eingezogene Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand" Die MdE ist mit Wirkung ab 01.10.1950 mit 40 v.H. und mit Wirkung ab 01.08.1951 mit 30 v.H. festgestellt worden.
Ausweislich der beigezogenen Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. sind mit zuletzt maßgeblichem Änderungs-Bescheid vom 30.10.1995 nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes (nunmehr: SGB IX) folgende Behinderungen festgestellt worden: 1. Chronische Asthma bronchiale mit Lungenblähung, Cor pulmonale, chronische Sinusitis (Einzel-GdB 80). 2. Gleitbruch des Magens (Einzel-GdB 30). 3. Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch, reizlose zum Teil tief eingezogene Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand (Einzel-GdB 30 = MdE 30 v.H.) 4. Diabetes mellitus (Einzel-GdB 10).
Der Grad der Behinderung (GdB) ist für die Zeit ab 21.06.1995 mit 100 bewertet worden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B", "G", "aG", "H" und "RF" sind zuerkannt worden.
Bereits etwa ein Jahr vor dem Tod des Versorgungsberechtigten H. H. am 20.09.1996 hat bei diesem somit weit im Vordergrund der Behinderungen ein "chronisches Asthma bronchiale mit Lungenblähung bei Cor pulmonale und chronischer Sinusitis" bestanden, woran H. H. gemäß der Todesbescheinigung letztlich auch gestorben ist. Das Bayer. Landessozialgericht verkennt dabei nicht, dass durch die Darmspiegelungen, die bei dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin noch im September 1996 vorgenommen worden sind, dessen Gesundheitszustand mit Sicherheit weiter geschwächt worden ist. Aber auch diese Darmspiegelungen haben nicht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen "Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch, reizlose zum Teil tief eingezogenen Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand" gestanden, die wie bereits erwähnt seit 01.08.1951 unverändert mit einer MdE um 30 v.H. bewertet worden sind.
Selbst wenn die anerkannten Schädigungsfolgen zum Tod durch Herzversagen bei Cor pulmonale (vgl. Todesbescheinigung von Prof.Dr.Z. vom 20.9.1996) beigetragen haben sollten, ist entsprechend Rz.36 und 46 der "Anhaltspunkte für die ärztlicher Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2005" jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Schädigungsfolgen keine annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes gehabt haben. Die anerkannten Schädigungsfolgen haben sich ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr.H. vom 16.02.2000 und 14.04.2000 auch nicht dahingehend ausgewirkt, dass das Leben des verstorbenen Versorgungsberechtigten um mindestens ein Jahr verkürzt worden ist. Die Voraussetzungen für eine "Kann-Versorgung" im Sinne von § 89 BVG sind ebenfalls nicht erfüllt.
Soweit hilfsweise die Bewilligung einer Witwenbeihilfe im Sinne von § 48 Abs.1 BVG geltend gemacht worden ist, liegt dem Senat diesbezüglich der Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz vom 06.11.1996 vor. Danach erhält die Klägerin eine "große Witwenrente". Ab dem 01.01.1997 sind monatlich 1.089,51 DM brutto bzw. 1.007,26 DM netto bewilligt worden. Dort sind im Versicherungsverlauf des H. H. in den Jahren 1948 bis 1955 insgesamt 75 Monate Arbeitslosigkeit ausgewiesen. Weiterhin sind 150 Monate an Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vermerkt. Der Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn 1996 in Höhe von 90 v.H. berücksichtigt worden. Auch insoweit hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Minderung durch den Mehrverdienst, den der verstorbene Versorgungsberechtigte als Maurer (in Vergleich zu den Beruf des Metzgers) erzielt hat, mehr aus ausgeglichen ist.
Im Übrigen sieht das Bayer. Landessozialgericht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe ab, da den erstinstanzlichen Ausführungen des Sozialgerichts Landshut mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - vollinhaltlich beizupflichten ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1923 geborene Klägerin begehrt vor allem die Bewilligung einer Witwenrente im Sinne von § 1 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem am 20.09.1996 verstorbenen Gatten H. H. , hilfsweise die Bewilligung einer Witwenbeihilfe gemäß § 48 BVG.
Ausweislich der Todesbescheinigung von Prof.Dr.Z. vom 20.09.1996 ist H. H. eines natürlichen Todes verstorben. Als Todesursache ist "Herzversagen/Cor pulmonale" angegeben worden.
Der 1922 geborene Ehegatte der Klägerin H. H. war Kriegsbeschädigter. Mit bestandskräftigem und unverändert maßgeblichem Bescheid des Versorgungsamts L. vom 10.11.1951 sind folgende Schädigungsfolgen im Sinne von §§ 1 ff. BVG anerkannt worden: "Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch; reizlose zum Teil tief eingezogene Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand". Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist mit Wirkung ab 01.10.1950 mit 40 v.H. und mit Wirkung ab 01.08.1951 mit 30 v.H. festgestellt worden. Bis zu seinem Tod am 20.09.1996 hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin eine Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. bezogen.
Der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung vom 17.12.1999 ist am 22.12.1999 beim Amt für Versorgung und Familienförderung L. eingegangen. Hierbei hat sich die Klägerin insbesondere auf den Arztbericht von Dr.A. S. vom 09.12.1999 gestützt. Danach habe H. H. als Soldat eine schwerste Bauchschussverletzung erlitten. Diese sei abszediert und habe revidiert werden müssen. Offensichtlich sei es zur Zertrümmerung des Osilium gekommen, welcher seiner Information nach ebenfalls habe nach Einschmelzung teilweise entfernt werden müssen. Es sei ganz selbstverständlich, dass diese schwere Bauchverwundung die Gesundheit des H. H. auf Dauer beeinträchtigt habe. Beispielhaft vergleichbar mit einer Amyloidose könne dies auch noch nach Jahren zum Tode führen. Diagnostizieren könne dies jedoch nur ein Pathologe.
Der Beklagte hat ergänzend einen Befundbericht von Dr.A. S. und die Unterlagen des Klinikums P. eingeholt, in dem der Ehegatte der Klägerin zuletzt behandelt worden.
Dr.H. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 16.02.2000 darauf hingewiesen, dass an wesentlichen weiteren Erkrankungen ein chronisches Asthma bronchiale mit Lungenblähung bestanden habe, ebenso eine chronische Sinusitis, ein Cor pulmonale, ein Gleitbruch des Magens sowie Diabetes mellitus. Wenn der Hausarzt die Möglichkeit einer Amyloidose erwähnt habe, sei diese in den gesamten Unterlagen niemals erwähnt worden, sodass diese Diagnose in keiner Weise gesichert sei. Offensichtlich habe auch zu Lebzeiten kein Verdacht auf eine Amyloidose bestanden, da sonst entsprechende weitere Untersuchungen vorgenommen worden wären. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und dem Tod sei aus versorgungsärztlicher Sicht nicht gegeben. Durch die Schädigungsfolgen sei auch das Leben des Verstorbenen nicht um mindestens ein Jahr verkürzt worden. Die Voraussetzungen für eine "Kann-Versorgung" seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt.
Hierauf gestützt hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 die Bewilligung einer Witwenrente gemäß § 1 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 BVG abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.06.2000 ist entsprechend der versorgungsärztlich-internistischen Stellungnahme der Dres.H. und S. vom 09.11.2000 mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 abgelehnt worden. Auch die Bewilligung einer Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs.1 BVG sei nicht möglich, weil die Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Schädigungsfolgen des Ehemannes nicht in dem in § 48 Abs.1 BVG geforderten Umfang gemindert sei. Bereits mit Urteil vom 11.09.1952 habe das Bayer. Oberversicherungsamt L. festgestellt, dass der verstorbene Ehemann den erlernten Beruf des Metzgers trotz der Schädigungsfolgen hätte weiter ausüben können. Auch der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes L. sei in seiner Stellungnahme vom 13.09.1959 zu dem Ergebnis gekommen, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin ohne weiteres auch den Beruf des Metzgers hätte weiter ausüben können, zumal sich die Tätigkeit des Maurers und des Metzgers in der Schwere der Durchschnittsleistung nicht wesentlich unterscheiden würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Wechsel vom Beruf des Metzgers zum Beruf des Maurers schädigungsunabhängige Gründe gehabt habe. Der Beruf des Maurers sei (damals) als lukrativer angesehen worden. Die unmittelbar an den Krieg anschließende Arbeitslosigkeit sei nicht auf die Schädigungsfolgen, sondern auf die schwierigen konjunkturellen Verhältnisse der Nachkriegszeit zurückzuführen gewesen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit seien im Übrigen durch entsprechende rentenrechtliche Vorschriften ausgeglichen worden. Soweit der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, habe der Ärztliche Dienst des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung mit Stellungnahme vom 09.11.2000 ebenso die Auffassung des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. bestätigt, dass hierfür nicht die Schädigungsfolgen, sondern schädigungsfremde Gesundheitsstörungen, in erster Linie die Herz- und Lungenerkrankung ursächlich gewesen seien.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht Landshut mit Beweisanordnung vom 25.07.2005 Prof.Dr.G. F. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat in Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachte Bewilligung einer Witwenbeihilfe im Sinne von § 48 BVG mit Gutachten vom 05.10.2005 ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei es wahrscheinlich, dass den anerkannten Schädigungsfolgen hinsichtlich der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Metzger 1951/52 im Vergleich mit versorgungsfremden Umständen die überwiegende oder zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung zukam. Später, mindestens ab 1964, sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr notwendig gewesen, die Tätigkeit als Metzger zu meiden. Im Vergleich mit versorgungsfremden Umständen sei den anerkannten Schädigungsfolgen keine Bedeutung für die am 31.03.1982 erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugekommen. Der Gesamt-GdB (nach dem Schwerbehindertengesetz; nunmehr: SGB IX) sei im Juli 1981 mit 70 zu bewerten gewesen.
Dr.S. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 07.12.2005 bekräftigt, dass der damalige Wechsel zum Maurerberuf nicht damit begründet werden könne, dass sich damit die Folgen der Kriegsverletzungen weniger störend auf die geforderte Arbeitsleistung ausgewirkt hätten und der Berufswechsel deshalb wegen der anerkannten Schädigungsfolgen vorgenommen worden sei. Nach ergänzender Beiziehung älterer tariflicher Unterlagen betreffend das Fleischerhandwerk und das Baugewerbe hat das Sozialgericht Landshut die Klage gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 abgewiesen. Der Klägerin sei weder eine Witwenrente im Sinne von § 38 Abs.1 BVG noch hilfsweise eine Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs.1 BVG zu bewilligen. Das Ableben des Ehegatten der Klägerin am 20.09.1996 könne den anerkannten Schädigungsfolgen nicht ursächlich angelastet werden. Nach übereinstimmender Aussage sämtlicher Gutachter (Dr.H. , Dr.S. und Prof.Dr.F.) sei die Berufsaufgabe im 60. Lebensjahr des Beschädigten mit Wahrscheinlichkeit auch nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolgen erfolgt, sondern wegen schädigungsfremder Leiden, wie sie sich aus den in den Schwerbehindertenbescheiden aufgelisteten Erkrankungen ergebe. Alles in allem sei die Kammer der Überzeugung, dass das Renteneinkommen der Klägerin nicht wegen des (schädigungsbedingten) Berufswechsels ihrer verstorbenen Ehemanne gemindert sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 19.09.2006 ging am selben Tag beim Bayer. Landessozialgericht ein. Von Seiten des Bayer. Landessozialgerichts wurden die Versorgungs- und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten beigezogen, ebenso die erstinstanzlichen Unterlagen. Das Bayer. Landessozialgericht machte die Bevollmächtigten der Klägerin mit Nachricht vom 15.02.2007 darauf aufmerksam, dass nach bisheriger Aktenlage die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg erscheine. Es werde daher angefragt, ob die Berufung zurückgenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden könne. Sollte die Berufung aufrecht erhalten werden, werde um Übersendung einer stichhaltigen Berufungsbegründung bis spätestens 30.03.2007 gebeten.
Die Bevollmächtigten der Klägerin übermittelten mit Nachricht vom 03.04.2007 das Schreiben der Klägerin vom 23.03.2007. Die Berufung werde nicht zurückgenommen. Ihr verstorbener Mann habe immer Probleme mit dem Darm gehabt (etliche Magen- und Darmspiegelungen im Laufe seines Lebens). Durch drei Darmspiegelungen Anfang September 1996, die körperlich sehr anstrengend gewesen seien, sei ihr Gatte sehr geschwächt worden. In Übereinstimmung mit dem Hausarzt sei sie der Meinung, dass ihr verstorbener Mann aufgrund seiner Kriegsverletzungen gestorben sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2007 stellt die Bevollmächtigte der Klägerin folgende Anträge:
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - sowie der Bescheid des Amtes für Ver sorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Lan desamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Wit wenrente im Sinne von § 38 Abs.1 BVG zu bewilligen.
III. Hilfsweise wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Witwenbeihilfe im Sinne von § 48 Abs.1 BVG zu be willigen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründt: Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.12.2000 ist zutreffend ergangen.
Zu differenzieren ist zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen, deren Schwere mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertet wird, und schädigungsunabhängigen Funktionsstörungen, deren Ausmaß mit einem Grad der Behinderung (GdB) bemessen wird.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind mit bestandskräftigem und unverändert maßgeblichem Bescheid des Versorgungsamts L. vom 10.11.1951 folgende Schädigungsfolgen anerkannt: "Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch; reizlose zum Teil tief eingezogene Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand" Die MdE ist mit Wirkung ab 01.10.1950 mit 40 v.H. und mit Wirkung ab 01.08.1951 mit 30 v.H. festgestellt worden.
Ausweislich der beigezogenen Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. sind mit zuletzt maßgeblichem Änderungs-Bescheid vom 30.10.1995 nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes (nunmehr: SGB IX) folgende Behinderungen festgestellt worden: 1. Chronische Asthma bronchiale mit Lungenblähung, Cor pulmonale, chronische Sinusitis (Einzel-GdB 80). 2. Gleitbruch des Magens (Einzel-GdB 30). 3. Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch, reizlose zum Teil tief eingezogene Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand (Einzel-GdB 30 = MdE 30 v.H.) 4. Diabetes mellitus (Einzel-GdB 10).
Der Grad der Behinderung (GdB) ist für die Zeit ab 21.06.1995 mit 100 bewertet worden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B", "G", "aG", "H" und "RF" sind zuerkannt worden.
Bereits etwa ein Jahr vor dem Tod des Versorgungsberechtigten H. H. am 20.09.1996 hat bei diesem somit weit im Vordergrund der Behinderungen ein "chronisches Asthma bronchiale mit Lungenblähung bei Cor pulmonale und chronischer Sinusitis" bestanden, woran H. H. gemäß der Todesbescheinigung letztlich auch gestorben ist. Das Bayer. Landessozialgericht verkennt dabei nicht, dass durch die Darmspiegelungen, die bei dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin noch im September 1996 vorgenommen worden sind, dessen Gesundheitszustand mit Sicherheit weiter geschwächt worden ist. Aber auch diese Darmspiegelungen haben nicht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen "Zustand nach Schussbruch der rechten Beckenschaufel mit Bauchdeckennarbenbruch, reizlose zum Teil tief eingezogenen Narben der rechten Hüfte und der rechten Bauchwand" gestanden, die wie bereits erwähnt seit 01.08.1951 unverändert mit einer MdE um 30 v.H. bewertet worden sind.
Selbst wenn die anerkannten Schädigungsfolgen zum Tod durch Herzversagen bei Cor pulmonale (vgl. Todesbescheinigung von Prof.Dr.Z. vom 20.9.1996) beigetragen haben sollten, ist entsprechend Rz.36 und 46 der "Anhaltspunkte für die ärztlicher Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2005" jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Schädigungsfolgen keine annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes gehabt haben. Die anerkannten Schädigungsfolgen haben sich ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr.H. vom 16.02.2000 und 14.04.2000 auch nicht dahingehend ausgewirkt, dass das Leben des verstorbenen Versorgungsberechtigten um mindestens ein Jahr verkürzt worden ist. Die Voraussetzungen für eine "Kann-Versorgung" im Sinne von § 89 BVG sind ebenfalls nicht erfüllt.
Soweit hilfsweise die Bewilligung einer Witwenbeihilfe im Sinne von § 48 Abs.1 BVG geltend gemacht worden ist, liegt dem Senat diesbezüglich der Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz vom 06.11.1996 vor. Danach erhält die Klägerin eine "große Witwenrente". Ab dem 01.01.1997 sind monatlich 1.089,51 DM brutto bzw. 1.007,26 DM netto bewilligt worden. Dort sind im Versicherungsverlauf des H. H. in den Jahren 1948 bis 1955 insgesamt 75 Monate Arbeitslosigkeit ausgewiesen. Weiterhin sind 150 Monate an Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vermerkt. Der Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn 1996 in Höhe von 90 v.H. berücksichtigt worden. Auch insoweit hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Minderung durch den Mehrverdienst, den der verstorbene Versorgungsberechtigte als Maurer (in Vergleich zu den Beruf des Metzgers) erzielt hat, mehr aus ausgeglichen ist.
Im Übrigen sieht das Bayer. Landessozialgericht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe ab, da den erstinstanzlichen Ausführungen des Sozialgerichts Landshut mit Urteil vom 08.08.2006 - S 9 V 2/01 - vollinhaltlich beizupflichten ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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