S 12 KR 3518/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 3518/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beitragsfestsetzung aus kapitalisiert ausgezahlten Versorgungsbezügen einer Versorgungseinrichtung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung der Deutschen Steuerberater-Versicherung.

Der am geborene Kläger ist seit dem 1. April 1954 bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit, seit dem 1. April 2002 in der Krankenversicherung der Rentnern, versichert. In der Pflegekasse der Beklagten besteht Versicherungsschutz gegen das Risiko der Pflegebedürftig-keit. Der Kläger war selbstständig als Steuerberater tätig. Ab dem 1. Januar 1991 wurde für den Kläger bei der Deutschen Steuerberater- Versicherung (im Folgenden DSV) eine Versicherung im Hinblick auf den Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz geführt. Vertraglich vereinbarter Beginn der Altersrente sollte der 1. Januar 2004 sein. Die Beiträge hierfür, zunächst DM, wurden vom Kläger allein getragen. Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung -Bund- eine Rente aus der gesetz-lichen Rentenversicherung, deren Höhe sich ab dem 1. Juli 2003 auf EUR (brutto) belief. Seit dem 01. Juli 2007 erhält der Kläger monatlich EUR brutto. Unter dem 2. Januar 2004 wurde der Beklagten durch die DSV mitgeteilt, dass dem Kläger aus der dortigen Versicherung zum 1. Januar 2004 eine einmalige Kapitalabfindung i.H.v. 147.641,- EUR gewährt worden seien. Ergänzend ist angeführt, dass die Kapitalabfindung vor Eintritt des Ver-sicherungsfalles vereinbart worden sei.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 setzte die Beklagte sodann Beiträge zur Kranken- und Pfle-geversicherung aus Versorgungsbezügen im Umfang von insg. monatlich 204,24 EUR fest. Sie be-rücksichtigte hierbei ein monatliches beitragspflichtiges Einkommen von 1.230,34 EUR und errech-nete den Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14,9 % auf 183,32 EUR, bei einem Beitragssatz von 1,7 % für die Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag von 20,92 EUR. Zu letzterem führt die Beklagte an, dass der Bescheid hinsichtlich der Beiträge zur Pfle-geversicherung zugleich im Namen der Pflegekasse ergeht.

Unter dem 20. Januar 2004 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass er die Beitrags-erhebung nicht akzeptieren könne. Unter dem 20. Januar 2004 verfügte die Beklagte sodann neuerlich die Beitragsfestsetzung im oben beschriebenen Umfang. Zur Begründung führt sie an, dass der Kläger zum 1. Januar 2004 eine einmalige Kapitalabfindung der DSV erhalten habe. Diese werde bei der Beitragsbemes-sung als eine, der Rente vergleichbare Einnahme berücksichtigt. Dabei sei unerheblich, wer die Beiträge zuletzt finanziert habe. Der Beitragsbemessung sei konkret 1/120 der Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag für die Dauer von zehn Jahren zu Grunde zu legen. Hieraus resultiere die Bemessungsgrundlage von 1.230,34 EUR, die, unter Anlegung der Beitragssätze eine monatliche Beitragshöhe von insg. 204,24 EUR ergebe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass hiergegen Wi-derspruch erhoben werden könne. Am 29. Januar 2004 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führt er an, dass der Anspruch auf Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles zugesichert worden sei, ihm Vertrauensschutz gewährt werden müsse, da die Versicherung nur deshalb abgeschlos-sen worden sei, weil Leistungen hieraus für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Kranken-versicherung ausdrücklich freigestellt waren. Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da andere vergleichbare Leistungen, beispielsweise Lebensversicherungen anderer Versiche-rungsgesellschaften, nicht der Beitragsbemessung unterworfen seien. Es handle sich bei der Ka-pitalleistung tatsächlich auch nicht um Einkünfte, sondern lediglich um die Rückzahlung von Ersparnissen. Schließlich habe er keine steuerlichen Vorteile erlangt und nur eine geringe Rendi-te erzielt. Unter dem 16. Februar 2004 legte der Kläger bei der Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung - Bund - über den Umfang der Leistungsgewährung aus der ge-setzlichen Rentenversicherung, die Bestätigung der DSV über die Kündigung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente zum 1. Januar 2001, den Versicherungsschein der dortigen Versiche-rung, wie ein Schreiben der DSV vom 18. März 1999 vor, in welchem mitgeteilt ist, dass das durch den Kläger zum 15. März 1999 ausgeübte Kapitalwahlrecht bestätigt werde. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in welche sich sodann die jetzigen Prozessbevoll-mächtigten des Klägers eingeschaltet haben, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führt die Beklagte an, dass bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Ein-nahmen zu berücksichtigen sei. Hierunter rechneten u.a. Renten der Versicherungs- und Versor-gungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden seien. Hierzu rech-ne auch der vom Kläger bei der DSV erworbene Rentenanspruch. Trete anstelle von laufenden Versorgungsbezügen eine einmalige Kapitalleistung, gelte nach der ab dem 1. Januar 2004 gel-tenden Gesetzesfassung 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge längstens für 120 Monate. Die Neuregelung gelte für die Fälle, bei denen der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2003 eintrete. Da beim Kläger der Versicherungs-fall am 1. Januar 2004 eingetreten sei, sei die Regelung im Falle des Klägers einzustellen. Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelte dies entsprechend.

Hiergegen erhob der Kläger am 7. Juni 2004 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozial-gericht Stuttgart. Zu deren Begründung wird vorgetragen, dass die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuregelung das Rechtsstaatsprinzip verletze. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewe-sen, lange Übergangsfristen zu gewähren. Im Besonderen sei die Einbeziehung von laufenden Verträgen verfassungswidrig. Das Abstellen auf den Eintritt des Versorgungsfalles sei willkür-lich und verletze Vertrauensgesichtspunkte. Der Kläger habe im Vertrauen auf die bei Abschluss der Altersversorgung geltende Regelung nicht wiederumkehrbare Vermögensdispositionen ge-troffen. Hierdurch seien auch seine Eigentumsrechte verletzt.

Der Kläger beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben,

hilfsweise, das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Art. 100 des Grundgesetzes an das Bundesver-fassungsgericht vorgelegt,

hilfsweise, die Sprungrevision wird zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbeschei-des vom 19. Mai 2004.

Zum Inhalt des Versorgungsverhältnisses des Klägers bei der DSV hat das Gericht bei der DSV unter dem 8. Mai 2007 eine Stellungnahme eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnah-me wird auf das Schreiben vom 21. Mai 2007 (Bl. 99 und 100 der Gerichtsakte) verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichts-akte sowie die von der Beklagten für den Kläger und den streitgegenständlichen Vorgang vorge-legte Kassenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 wurden sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht zum örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 wie die wiederholende Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht, auch namens der Pflegekas-se, aus der Kapitalzahlung der DSV Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegever-sicherung erhoben. Die Beitragserhebung ist weder dem Grunde nach, noch im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Beiträge, rechtlich zu beanstanden.

Die Kranken- und Pflegekassen sind ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlas-sen (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 02. Februar 1978, Az.: 12 RK 29/77; Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R).

Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Kranken-versicherung- (im Folgenden: SGB V) als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung versicherungspflichtig. Diese Mitgliedschaft ist für den Kläger mit der Pflicht zur Bei-tragsentrichtung verbunden. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 S.1 SGB V nach den bei-tragspflichtigen Einnahmen bemessen.

Nach § 237 S.1 SGB V werden der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr.2) und das Arbeitseinkommen (Nr.3) zu Grunde gelegt.

Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimm-ter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V). Hierdurch werden Renten aus berufsständischen Einrichtungen der Beitragspflicht unterworfen. Hierzu rechnen insb. die öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (vgl. BT- Drucks 9/458 S.35), bspw. Architekten, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Notare. Die Regelung ist jedoch nicht auf öffentlich- rechtliche Einrichtun-gen beschränkt, sondern kann auch private Versicherungseinrichtungen erfassen. So rechnet die DSV, als der Pensionskasse des steuerberatenden Berufs, zu den Versicherungseinrichtungen i.S.d. § 229 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V (BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 40/94 in SozR 3-2500 § 229 Nr. 6, S.22)

Der Kläger hat von der DSV am 01. Januar 2004 eine Kapitalzahlung i.H.v. 147.641,-EUR erhalten. Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 [BGBl. I 2190]) (im Folgenden: n.F.), dass ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, gilt, wenn anstelle der Versorgungsbezü-ge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist. § 229 Abs. 1 S.3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sah hingegen vor, dass dann, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Versicherungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trat, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbe-trag galt. Nach dieser Gesetzesfassung fielen von vornherein als einmalige Leistung vereinbarte oder zu-gesagte Versorgungsbezüge nicht unter diese Regelung und blieben beitragsfrei (vgl. BSG, Ur-teil vom 18. Dezember 1984, Az.: 12 RK 36/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; vgl. auch BSG, Ur-teil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R). Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 wurde rechtlich gleichwertig ("oder") die zwei-te Regelung des Satzes 3 hinzugefügt, nach welcher nunmehr 1/120 einer nicht regelmäßig wie-derkehrenden Leistung auch dann für längstens 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Ver-sorgungsbezüge gilt, wenn "eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" ist. In Erweiterung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. sind nicht regelmä-ßig wiederkehrende Leistungen nunmehr auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie als solche bereits ursprünglich oder nachträglich vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden waren und bisher nicht beitragspflichtig waren (BSG, Urteil vom 13. Septem-ber 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R). § 229 Abs. 1 S.3 n.F. SGB V erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2004 auf von vorne herein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Versorgungsbezüge. Nicht anzuwenden ist die Neuregelung hingegen auf bereits vorher abge-schlossene Sachverhalte; bereits in der Vergangenheit eingetretene Rechfolgen sind nicht nach-träglich wieder zu ändern. Vor dem 01. Januar 2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies endgültig (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, Az.: B 12 KR 17/99 R). In zeitlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die anzuwendende Gesetzesfassung u.a. maßgeblich, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungs-falls konkret geschuldet war (vgl BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az.: 12 RK 10/94)."Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufs-unfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungs-termin. Lag der Versicherungsfall vor dem 01. Januar 2004 und waren Kapitalleistungen zu die-sem Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei, war dagegen bei Ein-tritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterlag sie bereits nach § 229 Abs. 1 S.3 SGB V a.F. der Beitragspflicht. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkeh-rende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 S.3 SGB V n.F. der Bei-tragspflicht (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R). Bei der Festlegung des Versicherungsfalls ist nicht einzig und maßgeblich auf den bloßen Zeit-punkt der Zahlungen des Versicherers abzustellen, da einzig dieser keinen zwingenden Rück-schluss auf den zu Grunde liegenden Versicherungsfall zulässt. Vorliegend trat der Versicherungsfall mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägers, am 19. Januar 2004, ein. Die DSV hat in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass Mitglieder die Altersrente mit dem Erreichen des "rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren" erhalten. Die Leistungsgewährung der DSV in Form der Kapitalauszahlung wurde nicht bereits bei Ab-schluss des Versicherungsverhältnisses im Jahr 1991, sondern erst durch die Ausübung des Kapi-talwahlrechtes nach § 38 Abs. 6 der Satzung der DSV mit Schreiben vom 15. März 1999 ausge-übt. Dieser Zeitpunkt lag vor dem Eintritt des Versicherungsfalls. Mithin erfolgt die Beitragsfestsetzung vorliegend anhand der Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F ... In Anwendung dieser Gesetzesfassung hat die Beklagte zutreffend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis von monatlichen Einnahmen i.H.v. 1.230,34EUR festge-setzt, als sie 1/120 des Betrages von 147.641,- berücksichtigt (147.641,-EUR: 120 = 1.230,34 EUR). Die Beklagte hat diesen Betrag sodann dem Beitragssatz unterworfen und Beiträge i.H.v. insg. 204,24 EUR (183,32 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 20,92 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) fest-gesetzt. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers unterliegen auch unter Berücksichtigung der, vom Kläger bezogenen Rente der Deutschen Rentenversicherung – Bund – keinen rechtli-chen Bedenken, als die Beitragsbemessungsgrenzen, die sich im Jahr 2004 auf 41.850,00 EUR, im Jahr 2005 auf 42.300,00 EUR und in den Jahren 2006 und 2007 auf 42.750,00 EUR belaufen haben un-ter Berücksichtigung der Rente des Klägers von 709,64 EUR bzw. -aktuell- von 778,-EUR (brutto) mo-natlich nicht erreicht wird.

Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der in der gesetzlichen Kran-kenversicherung Pflichtversicherten gelten die Vorschriften der §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung- (im Folgenden SGB XI) entsprechend.

Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (i.V.m. § 59 Abs. 1 S.1 SGB XI) hat der Versicherungspflich-tige die Beiträge aus Versorgungsbezügen allein zu tragen.

Die Beitragsbemessung und –festsetzung der Beklagten, auch namens der Pflegekasse, ist recht-lich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 15. Januar 2004 in der Fassung der wiederholenden Verfügung vom 20. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist hiernach in ihrem Hauptantrag abzuweisen.

Auch führt der Hilfsantrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungs-gericht nach Art. 100 des Grundgesetzes vorzulegen, nicht zum Erfolg. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 229 Abs. 1 S.3 SGB V n.F. verfassungswidrig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitrags-bemessung der krankenversicherungspflichtigen Rentner als mit dem Grundgesetz (im Folgen-den GG) vereinbar angesehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1988, Az.: 2 BvL 18/84 = BVerfGE 79,223= SozR 2200 § 180 Nr. 46).

Auch in Ansehung der durch die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 nunmehr der Ver-beitragung unterworfenen Kapitalleistungen ist die Kammer in Einklang mit der zwischenzeit-lich ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Neure-gelung (BSG, Urteil vom 13. September 2006, Az.: B 12 KR 5/06 R; Urteile vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 25/05 R) nicht von einem Verstoß gegen den allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Es obliegt dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, zu entschei-den, ob er auch von vornherein als Einmalzahlung vereinbarte Versorgungsleistungen im Inte-resse einer möglichst lückenlosen Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkei-ten zur Beitragsbemessung heranzieht oder sie aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen vernachlässig und zunächst die Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelung beachtet um sodann eine Änderung der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen ... Es ist verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung dieses Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlun-gen mit regelmäßig wiederkehrenden gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Be-rücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft. Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zu-dem ebenso wie regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch, dass der Versi-cherte die einmalige Kapitalzahlung ggf. zur Deckung eines Sonderbedarfes bestimmt hat. Auch bei wiederkehrenden beitragspflichtigen Versorgungsbezügen hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen will oder verbraucht hat.

Soweit klägerseits vorgetragen wird, die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsbezüge gegenüber sonstigen Formen der privaten Altersvorsorge, sei gleichheitswidrig, kann auch hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden, da der Bezug zum Arbeitsleben bzw. den Erwerbseinkünften der in § 237 SGB V benannten Leistungen einen sachlichen Grund für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge darstellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erweiterung der Beitragspflicht auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar knüpft die Beitragspflicht an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, mit der zum 01. Januar 2004 erfolgten Rechtsänderung wird indes nur mit Wirkung für die Zu-kunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen. Die Rechtsänderung entfaltet mithin nur sog. unechte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn ein Gesetz nachträg-lich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum. Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985, Az.: 2 BvL 24/82). Das Vertrauen der Versicherten auf den Fortbestand einer günstigen Rechts-lage ist insb. bei älteren Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zwar in der Regel hoch einzuschätzen, ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit konnte indes nicht entstehen. In der Vergangenheit war nämlich die Verpflichtung der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorgungsbezügen wiederholt geändert worden. (BSG, Urteil vom 13.September 2006, Az.: B 12 KR 1/06 R; Urteil vom 25. April 2007, Az.: B 12 KR 26/05 R). Mithin konnte zur Überzeugung der Kammer kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Beitragsfreiheit entstehen, so dass die Gesetzesänderung zum 01. Januar 2004 und die hierin erfolgte unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Auch ist der Eigentumsschutz des Art. 14 GG vorliegend nicht tangiert, da Art. 14 GG das Ver-mögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung mit öffentlich-rechtlichen Geldleistungen schützt, soweit es hierdurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensver-hältnisse kommt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, Az.: 2 BvL 12/88). Diese Gefahr sieht die Kammer beim Kläger nicht.

Schließlich kommt der Sache, nachdem des BSG zwischenzeitlich mehrfach über die vorliegend streitgegenständliche Frage entschieden hat, keine grundsätzliche Bedeutung zu, weswegen die Sprungrevision nicht zuzulassen war.

Die Klage ist hiernach auch in ihren Hilfsanträgen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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