L 10 B 1845/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 950/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1845/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine einmalige Zahlung (hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von Hilbebedürftigkeit nicht entgegen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 01. Oktober 2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, jedem der Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von 207,-EUR monatlich vorläufig bis zum 29. Februar 2008 (längstens bis zur Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache) zu zahlen unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen. Für den Monat November erfolgt die Zahlung anteilig ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller (Ast) begehren von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne laufende monatliche Teilanrechnung einmaliger Zahlungen im Juni 2007.

Die Antragstellerin zu 1) (Ast zu 1) und der Antragsteller zu 2 (Ast zu 2) sind verheiratet und bewohnen eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 86,92 qm zu einem Mietzins von 533,30 EUR. Beide sind erwerbsfähig und derzeit arbeitslos; der Ast zu 2) bezieht seit 01. Juli 2007 Arbeitslosengeld i.H.v. 25,79 EUR täglich, d.h. 773,70 EUR monatlich. Den Ast ist ergänzend mit Bescheid vom 05. November 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II) i.H.v. jeweils 42,33 EUR für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007 und vom 01. Januar bis 29. Februar 2008 bewilligt worden.

Die Ast zu 1) stellte am 04. Juni 2007 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II). Dabei gab sie die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Stadtverwaltung W zum 31. Mai 2007 an und dass sie seit 01. Juni 2007 arbeitslos sei. Das Arbeitsverhältnis des Ast zu 2) sei mit Wirkung zum 30. Juni 2007 gekündigt worden. Ausweislich der eingereichten Entgeltabrechnung für den Ast zu 2) für den Monat Juni 2007 hat dieser neben dem Grundgehalt, einer übertariflichen Zulage und Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung eine Weihnachtssonderzahlung von 433,- EUR und eine Abfindung i.H.v. 8.200,- EUR erhalten. Zur Auszahlung an den Ast zu 2) gelangte insgesamt ein Betrag i.Hv. 7.450,56 EUR. Die Ast leiteten am 30. Juni 2007 einen Betrag i.H.v. 5.000,- EUR an ihre Tochter weiter, die ihnen am 04. Oktober 2002 zur Finanzierung einer Einbauküche ein Darlehen in dieser Höhe gewährt hatte. Auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers des Ast zu 2), wonach sich der Netto-Betrag der Abfindung auf 5.863,18 EUR und der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes auf 203,85 EUR belaufe, errechnete die Beklagte einen Anrechnungsausgangsbetrag von 6.067,03 EUR, den sie auf 12 Monate verteilte (monatlicher Anrechnungsbetrag von 505,59 EUR).

Mit Bescheid vom 14. August 2007 lehnte die Ag zunächst die Gewährung von Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit der Ast ab. Mit Schreiben vom 16. August 2007 legte die Ast zu 1) Widerspruch ein. Die Abfindung sei noch im Juni zur Schuldentilgung verwandt worden. Außerdem sei zur Begleichung der Reparaturrechnung für den Pkw ein Betrag iHv 1.731,43 EUR angefallen.

Mit Schreiben vom 31. August 2008 haben die Ast beim Sozialgericht (SG) Neuruppin beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01. Juli 2007 Alg II ohne Anrechnung der Abfindung zu zahlen. Die anteilige Anrechnung der am 28. Juni 2007 gezahlten Abfindung auf 12 Monate sei unberechtigt. Eine im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung stelle kein Einkommen, sondern Vermögen dar. Selbst wenn es sich um Einkommen handeln sollte, komme eine Anrechnung nur für den Monat Juni 2007 in Betracht. Schließlich fehle es für eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II an der erforderlichen Zweckidentität der Leistungen. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Ast aktuell nicht über die zur Bestreitung des gesamten Lebensunterhalts erforderlichen Geldmittel verfügten. Nach Rückzahlung der Schulden stehe hierfür nur das laufend gezahlte Arbeitslosengeld für den Ast zu 2) zur Verfügung.

Mit Beschluss vom 01. Oktober 2007 hat das SG Neuruppin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Die gezahlte Abfindung stelle eine Einnahme in Geld dar und sei daher als Einkommen anzurechnen. Eine Abfindung sei auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Es bestehe Zweckidentität zwischen der gezahlten Abfindung und dem Alg II. Die Abfindung sei als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine Anrechnung auf zwölf Monate begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Schuldentilgung aus der Abfindung führe nicht zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung. Unter Berücksichtigung des monatlichen Arbeitslosengeldes und der Abfindung würden die Gesamteinkünfte der Antragsteller den Gesamtbedarf übersteigen.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 hat die Ag den Widerspruch der Ast zu 1) zurückgewiesen. Der monatliche Anrechnungsbetrag der Abfindung betrage 505,59 EUR. Ab Juli 2007 übersteige das anzurechnende Einkommen von 1.230,96 Euro den Gesamtbedarf von 1.140,27 Euro.

Gegen den Beschluss des SG vom 01. Oktober 2007 richtet sich die am 22. Oktober 2007 erhobene Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Zahlung der Abfindung sei vor dem Beginn der beantragten Leistung (01. Juli 2007) erfolgt. Es handele sich dabei um die Realisierung einer Forderung und damit um Vermögen. Keinesfalls bestehe Zweckidentität zwischen Abfindung und Alg II. Erstere werde als Entschädigung für den Verlust eines Arbeitplatzes und nicht zur Unterhaltssicherung gezahlt. Derzeit liege Hilfebedürftigkeit ausweislich der eingereichten Kontounterlagen vor.

Mit Bescheid vom 05. November 2007 hat die Ag den Ast für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007 Alg II jeweils i.Hv. 42,33 EUR, insgesamt 84,66 EUR bewilligt, wobei von dem monatlich angesetzten Betrag aus der Abfindung und dem Weihnachtsgeld iHv. 505,59 EUR ein Freibetrag von 205,55 EUR abgezogen wurde und lediglich 300,04 EUR angerechnet wurden.

Die Ast verweisen auf ihre angespannte finanzielle Situation und halten an ihrem Begehren fest.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Anspruch auf Alg II (§§ 19, 20, 22 SGB II) haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die die unter Nrn. 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen – die hier nicht streitig sind – erfüllen, wenn und soweit sie hilfebedürftig sind. Dabei ist die Hilfebedürftigkeit der Ast, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu beurteilen. Denn nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunter¬halt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berück¬sich¬tigenden Einkommen (§ 11 SGB II), sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Grundsätzlich gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, soweit in der Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Welche individuellen Einzelleistungsansprüche (dazu Senatsurteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 1093/05 -, abrufbar unter sozialgerichtsbarkeit.de) der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begründet sind, ist dementsprechend bei bestehender Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, indem der Summe des Hilfebedarfs der die Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen das ("bereinigte", einzusetzende) Einkommen und Vermögen gegenüber gestellt wird und das ggf. verbleibende Defizit (der vom Träger zu deckende Bedarf) den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anteilig zugeordnet wird.

Der Bedarf der Ast setzt sich jeweils aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 2a SGB II in Höhe von 312,- EUR und jeweils der Hälfte der anrechenbaren Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen.

Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung legt der Senat für die Belange des einstweiligen Rechtschutzverfahrens den von der Ag angesetzten und von den Ast nicht beanstandeten Betrag von 516,07 EUR zu Grunde. Bei einer Aufteilung nach Kopfteilen ergibt dies für jeden Ast einen gerundeten Betrag von 258,04 Euro.

Diesem nachgewiesenen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.140,07 EUR ist – verwertbares Vermögen der Ast ist nicht vorhanden - das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Dies besteht in dem Ast zu 2) bewilligten Arbeitslosengeld i.H.v. 773,70 EUR zu.

Dagegen kann die an den Ast zu 2) im Juni 2007 erfolgten Zahlungen einer Abfindung und von Weihnachtsgeld aktuell nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Tatsächlich zufließendes weiteres monatliches Einkommen ist ausweislich der eingereichten Kontoauszüge aktuell nicht vorhanden und wird von der Ag auch nicht gesehen. Vor diesem Hintergrund fehlender real vorhandener und für die Lebensführung bereit stehender Mittel kommt der Frage der Anrechnung der genannten Leistungen keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Die Berechtigung, eine einmaligen Zahlung im Wege einer Aufteilung als (fiktiv) in der Zukunft stattfindende monatliche Zahlung ein Einkommen zu fingieren, findet dann ihr Ende, wenn die Mittel für eine solche fiktive Anrechnung, auf deren Verbrauch die Hilfesuchende verwiesen werden können, tatsächlich nicht mehr vorhandenen sind. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob die weitere Vorgehensweise der Ag, die im Juni 2007 und damit im Monat der Antragstellung der Ast zu 1) zugeflossenen Leistungen des Arbeitgebers (Weihnachtsgeld und Abfindung) als einmalige Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V – zu berücksichtigen und im Weiteren nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und (wie mit Bescheid vom 04. November 2007 geschehen) von monatlichen Freibeträgen nach § 30 SGB II auf zwölf Monate aufzuteilen, einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Der Frage nach der Zweckidentität der Leistungen i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II ist mangels tatsächlich vorhandener Mittel auch nicht weiter nachzugehen.

Ob sich die Ast durch den Verbrauch der im Juni 2007 zugeflossenen Geldmittel selbst bedürftig gemacht haben, ob daraus ein Ersatzanspruch der Ag nach § 34 Abs. 1 SGB II erwächst und ob und in welcher Höhe die Ag diese Ansprüche gegenüber den Ast geltend machen könnten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, da die Ag entsprechende Verwaltungsentscheidungen nicht getroffen hat.

Von den anzurechnenden 773,70 EUR war die Versicherungspauschale von 30,-EUR sowie die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 18,33 EUR (vierteiljährlich 55,- EUR: 3 = 18,33 EUR) abzusetzen, so dass sich ein zu verteilendes Einkommen von 725,37 EUR errechnet. Unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfes i.H.v. 1.140,07 EUR ergibt dies einen zu deckenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft i.Hv. 414,70 EUR, d.h. gerundet 207,- EUR für jedes Mitglied.

Der Betrag von 207,- EUR ist ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses - für November 2007 also anteilig - zu gewähren, da nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist. Für den davor liegenden Zeitraum fehlt es an der hierfür erforderlichen Glaubhaftmachung eines besonderen Nachholbedarfs. Außerdem war eine zeitliche Befristung im Hinblick auf die Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Bewilligungsentscheidung auszusprechen, da die einstweilige Regelung keine darüber hinausgehende Geltung beansprucht.

Die außergerichtlichen Kosten für das einstweilige Rechtschutzverfahren sind der Ag aufzuerlegen (§ 193 SGG).

Weder die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragsteller noch der entsprechende für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag können noch Erfolg haben, nachdem eine den Antragstellern günstige Kosten(grund)entscheidung für beide Rechtszüge des einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, aufgrund derer die Antragstellerin in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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