Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 R 140/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 98/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 49/08 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Altersrente zu gewähren hat.
Die Klägerin ist am 00.00.1926 in D/Polen als polnische Staatsangehörige geboren. Sie ist jüdischen Glaubens, lebt seit 1946 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Sie ist als Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und erhielt für Schaden an Freiheit eine Entschädigung für den Zeitraum vom 01.12.1939 bis 13.01.1945 (Feststellungsbescheid C vom 09.09.1959).
Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin am 25.03.1956 an, dass sie in Czenstochau zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ihr Vater sei Schneider und sie noch ein Schulkind gewesen. Sie hätten nach dem Eindringen der Deutschen im Jahre 1939 eine Armbinde mit dem Judenstern tragen müssen. Die Deutschen hätten ihren ganzen Besitz geraubt. Im April 1941 sei sie in das Ghetto Czenstochau eingeliefert worden. Das Ghetto sei mit Stacheldraht umgeben gewesen und von Schupo bewacht worden. Es habe einen Judenrat mit Herrn L an der Spitze gegeben. Von diesem hätten sie ihre Rationen bekommen. Sie habe unter Zwang in einem Schneider-Shop für die Deutschen in der Alejastr. 14 gearbeitet. Die Arbeitszeit habe aus 10 Stunden täglich bestanden. Im August 1942 bei der Liquidierung des Ghettos sei ihr Vater von den Deutschen umgebracht worden. Ihre Mutter und Geschwister seien abgeführt worden, sie habe sie nie wieder gesehen. Sie sei in das kleine Ghetto eingeliefert worden, welches mit Stacheldraht umzogen und von SS bewacht gewesen sei. Sie habe unter Zwang in den HASAG-Werken in der Rekalibrierungs-Abteilung 12 Stunden am Tag arbeiten müssen. Zu und von der Arbeit sei sie unter Bewachung von deutscher Polizei geführt worden. Im Sommer 1943 sei das Ghetto liquidiert und sie in das ZAL Czenstochau überführt worden. Am 16.01.1945 sei sie dort von russischen Truppen befreit worden. Die Zeugin U B bestätigte am 19.01.1958, dass sie sich zusammen mit der Klägerin ab April 1941 im Ghetto Czenstochau befunden habe und sie gemeinsam im ZAL Czenstochau befreit worden seien. Gleich lautende Angaben machte die Zeugin D X am 20.01.1958, die ergänzte, dass sie gemeinsam mit der Klägerin durch die russischen Truppen am 16.01.1945 befreit worden seien. Die Zeugen B L und E B bestätigten am 01.12.1955 und 04.05.1956 ebenfalls die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt im Ghetto sowie ZAL Czenstochau.
Gegenüber der Jewish Claims Conference (JCC) - Art. 2 Fund - gab die Klägerin am 20.04.1993 an, sie sei mit ihrer Familie ab 1941 im Ghetto Czenstochau gewesen. Bei der Liquidierung des Ghettos Czenstochau, die im September 1942 begonnen habe, seien ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder ins Vernichtungs-/Konzentrationslager Treblinka gesandt worden, wo sie im Krematorium vergast worden seien. Sie sei allein zurück geblieben. Am Anfang habe man sie ins kleine Ghetto transferiert. Sie habe dort in einer Munitionsfabrik gearbeitet. Auch nach der Liquidierung des kleinen Ghettos habe sie bis zu ihrer Befreiung durch die Rote Armee am 16.01.1945 in der Munitionsfabrik HASAG-Pelcery gearbeitet.
Am 11.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Sie gab an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört zu haben. Sie habe im Ghetto Czenstochau, und zwar im großen Ghetto von April 1941 bis August 1942 als Näherin im Schneider-Shop in der Alejastr. 14 innerhalb des Ghettos und im kleinen Ghetto von August 1942 bis Juni 1943 bei der HASAG in der Abteilung Rekalibrierung außerhalb des Ghettos gearbeitet. Die Näharbeiten habe sie 10 Stunden täglich verrichtet, die Arbeit in der Rekalibrierungsabteilung in Schichten von 12 Stunden. Die Arbeit sei durch Lebensmittel entlohnt worden. Barlohn habe sie nicht erhalten. Sie habe für ihre Tätigkeit Lebensmittel zusätzlich zu den Rationen im Ghetto und auch täglich Mittagssuppe an den Arbeitsplätzen erhalten. Sie gab durch ihren Bevollmächtigten an, für die von ihr verrichteten Arbeiten jeweils zusätzliche Lebensmittel zur Mitnahme, Verpflegung am Arbeitsplatz, Unterkunft und Rationen im Ghetto erhalten zu haben. Zu der Frage im Antragsvordruck, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien, lautete die Antwort: "fiktive B.".
Die beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg geführte Entschädigungsakte der Klägerin (Az.: 000) sowie die die Klägerin betreffenden Unterlagen der JCC - Art. 2-Fund - (Az.: 000) zog die Beklagte bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte sie mit Bescheid vom 18.01.2005 den Rentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung bei der Fa. HASAG erfülle nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Das große Ghetto Czenstochau sei am 08.10.1942 liquidiert worden. Die Rüstungsfirma HASAG habe im Zuge dieser Liquidierung Tausende jüdische Zwangsarbeiter angefordert. Zu diesem Zweck habe die HASAG sechs Zwangsarbeiterlager errichtet. Eine als Beitragszeit anzurechnende Beschäftigung könne nach dem ZRBG nur für Zeiten während eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto in Betracht kommen. Da die Klägerin in einem Zwangsarbeiterlager gewesen sei, komme nach dem o. a. Gesetz eine Anrechnung von Arbeitszeiten nicht in Betracht. Auch bei der Beschäftigung im Schneider-Shop liege kein aus eigenem Willen aufgenommenes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, sondern eine nicht vom ZRBG erfasste Zwangsarbeit vor. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschäftigung nach dem ZRBG sei u.a. auch die Gewährung von Entgelt, das eine bestimmte Mindesthöhe erreichen müsse. Als Entgelt kämen Barlohn, "Ghetto-Geld", Lebensmittelkarten und Sachbezüge in Betracht. Grundsätzlich sei hierbei zwar die Art der Entlohnung unerheblich; sei die Entlohnung jedoch in Form von Sachbezügen erfolgt, so müssten diese im wesentlichen Umfang gewährt worden sein. Durch die Gewährung einer Mittagssuppe sowie zusätzlicher Lebensmittel im Ghetto sei eine Entgeltlichkeit aufgrund der Geringfügigkeit nicht gegeben.
Gegen den Bescheid vom 18.01.2005 richtete sich der am 04.04.2005 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin. Sie machte geltend, sie habe von April 1941 bis August 1942 im großen Ghetto Czenstochau gelebt und innerhalb dieses Ghettos in dem Schneidershop in der Alejastr. 14 gearbeitet. Als Entgelt habe sie neben dem freien Unterhalt und der Verpflegung am Arbeitsplatz zusätzlich Lebensmittel erhalten. Diese Lebensmittel seien zur Mitnahme bestimmt gewesen und hätten ihr zur freien Verfügung gestanden. Sie habe entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R) im "vorbestimmten Maße", d.h. den Ghettoverhältnissen entsprechend, über die Lebensmittel verfügen können. Es sei ihr möglich gewesen, nach ihrem eigenen Willen Tauschgeschäfte abzuschließen und so weitere Lebensmittel, Kleidung oder andere Produkte zu erwerben. Damit habe sie nach den Kriterien des BSG ein Entgelt im Sinne des ZRBG erhalten. Von August 1942 bis Juni 1943 habe sie im kleinen Ghetto Czenstochau gelebt, das sich im nordöstlichen Teil des früheren großen Ghettos befunden habe und nicht identisch sei mit dem Zwangsarbeitslager Czenstochau. Das Zwangsarbeitslager der Firma HASAG Pelzery sei im Juni 1943 errichtet worden und habe bis zum 16.01.1945 existiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, bei den Arbeitsverrichtungen der Klägerin außerhalb des Ghettos Czenstochau bei der Firma HASAG nach der Liquidierung des großen Ghettos Czenstochau habe es sich um eine für die damalige Zeit nationalsozialistischer Verfolgung typische Form der Zwangsarbeit unter direkter Kontrolle und Aufsicht der Besatzer bei Unterbringung im Ghetto und notdürftiger Versorgung gehandelt. Zwangsarbeit werde von den Vorschriften des ZRBG nicht erfasst. Unabhängig davon mangele es an der Gewährung von Entgelt im Sinne des ZRBG. Das Entgelt müsse eine bestimmte Mindesthöhe erreichen, um die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der (bundes-)deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Eine freie Beköstigung stelle noch kein Entgelt in diesem Sinne dar. Auch wenn das Entgelt keine angemessene Gegenleistung für die verrichtete Arbeit sein müsse, sei nicht schon jede auch noch so geringe Zuwendung Entgelt. Allzu geringe Leistungen (z.B. Gewährung von Suppe), die außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten (schweren) Arbeitsleistung stünden, hätten keinen Entgeltcharakter. Demgegenüber falle die Gewährung freien Unterhalts unter den Entgeltbegriff. Als freier Unterhalt sei dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich sei. So zählten z.B. solche Sachbezüge noch zum freien Unterhalt, die in geringem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten gewährt würden. Dies gelte auch für Entlohnungen, die unter den Bedingungen im Ghetto gewährt worden seien und die lediglich zur minimalen Überlebenssicherung geeignet gewesen seien. Derartige Sachbezüge stellten zwar ein Entgelt dar, sie könnten jedoch wegen ihrer Geringfügigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründen.
Mit ihrer am 26.06.2006 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren in Bezug auf ihren Aufenthalt im großen Ghetto Czenstochau in dem Zeitraum von April 1941 bis August 1942 weiterverfolgt, nicht jedoch hinsichtlich ihres Aufenthalts im kleinen Ghetto Czenstochau von August 1942 bis Juni 1943 und der während dessen verrichteten Arbeit bei der Firma HASAG. Zur Begründung ihrer Klage hat sie auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Beschäftigung in dem Schneidershop sei auch entgeltlich gewesen. Neben den Rationen im Ghetto habe sie Lebensmittel erhalten. Die Lebensmittel seien nach Gewicht vergeben worden. Darunter seien Brot, Kartoffeln, Kohl, Rotkohl und auch gelegentlich Zucker gewesen. Zu den genauen Mengen könne sie heute keine Aussagen mehr machen. Da die Lebensmittel neben den Rationen im Ghetto ausgegeben worden und somit nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt gewesen seien, habe über diese frei verfügt werden können und sie stellten nicht lediglich eine "gute Verpflegung" im Sinne des Urteils des BSG vom 07.10.2004 dar. Es werde darauf hingewiesen, dass unter der Versicherungsnummer 001 die Arbeit in einer Schneiderwerkstätte im großen Ghetto Czenstochau bereits anerkannt worden sei. Gleiches gelte für den unter der Versicherungsnummer 002 bei der Beklagten geführten Vorgang. Dort sei die Arbeit in dem Schneidershop in der Aleja-Straße ebenfalls nach den Vorschriften des ZRBG berücksichtigt worden. Es handele sich um gleich gelagerte Sachverhalte.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr für ihre Beschäftigung im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 (großes Ghetto) nach den Vorschriften des ZRBG unter Berücksichtigung von gesetzlichen Ersatzzeiten Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung für zutreffend. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das SG Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit Urteil vom 30.11.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine auf die für eine Altersrentengewährung nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche allgemeine Wartezeit anrechenbare Beitrags- oder Ersatzzeiten. Auf § 2 Abs. 1 ZRBG, nach dem für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gälten und als sog. "Ghetto-Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt würden, könne die Klägerin die begehrte Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungen nicht stützen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, denn es sei nicht wahrscheinlich, dass sie für ihre Arbeitsleistung eine Gegenleistung erhalten habe, die den Umfang freien Unterhalts überstiegen oder zum Umfang und der Art der Arbeit noch in einem "angemessenen" Verhältnis gestanden habe. Die Gewährung freien Unterhalts sei versicherungsfrei. Nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin für ihre Tätigkeit nur Lebensmittel erhalten. Allein die Gewährung dieser Leistungen für eine Tätigkeit von 10 bis 12 Stunden am Tag bedeutet weder eine hierfür angemessene Gegenleistung dar noch stelle Essen unter den gegebenen Umständen eine über freien Unterhalt hinaus gehende Leistung dar, denn es sei offenkundig zum sofortigen Verbrauch bestimmt gewesen. Der Erhalt rechtserheblicher Sachbezüge sei nicht glaubhaft gemacht, denn aus dem Vortrag der Klägerin ließen sich hinreichend sichere Schlussfolgerungen zum konkreten Umfang, Wert und zu der Menge der Gegenleistungen für die erbrachte Arbeit nicht ziehen.
Gegen das ihr am 22.01.2007 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf hat die Klägerin am 02.04.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei in der Zeit von April 1941 bis August 1942 einer Beschäftigung in der Nähwerkstatt des großen Ghettos in Czenstochau nachgegangen. Die Arbeit sei durch Lebensmittel vergütet worden. Die Beschäftigung habe anhand ihrer Angaben im Entschädigungsverfahren nachgewiesen werden können. Die Auffassung des SG zur fehlenden Entgeltlichkeit der Beschäftigung im Ghetto Czenstochau sei nach dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 85/06 R) nicht mehr aufrecht zu erhalten. Danach komme es für die Qualifizierung einer Zuwendung als Entgelt nicht auf die Angemessenheit der Vergütung an. Entscheidend sei vielmehr nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit erfolgt sei. Sie habe im Verwaltungsverfahren den unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihrer Arbeitsleistung und dem Bezug der Lebensmittel vorgetragen. Im Klageverfahren habe sie erklärt, um welche Lebensmittel es sich im Einzelnen gehandelt habe. Eine gegenteilige Feststellung habe auch von der Beklagten nicht getroffen werden können. Entgegen der Auffassung des SG hätte ein Sachverständigengutachten zur Klärung der allgemeinen Verhältnisse im Ghetto Czenstochau und damit erheblich zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages beitragen können. Dies gelte besonders in Fällen, in denen sich die Verfolgten nicht mehr an genaue Einzelheiten ihrer Verfolgungssituation erinnerten. Die Einholung eines Gutachtens würde zur Erleichterung der dem jeweiligen Verfolgten obliegenden Beweislast beitragen. Die Ghettofälle seien gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis der Freiwilligkeit und der Entgeltlichkeit oft durch Erinnerungsschwächen und einem psychologisch bedingten Verdrängungsprozess seitens der Verfolgten unmöglich werde. Durch die Zugrundelegung historischer Erkenntnisse würde ein Antrag nach dem ZRBG, wie vorliegend geschehen, nicht mit Hinweis auf fehlende Angaben zu Umfang, Wert und Gegenleistung der erbrachten Leistung abgelehnt werden können. Vor diesem Hintergrund habe das BSG in seiner oben zitierten Entscheidung die Sache an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigung im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 nach den Vorschriften des ZRBG und von Ersatzzeiten nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Urteil des BSG vom 14.12.2006 stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit und der Beschlusslage der Rentenversicherungsträger, die sich bei der Auslegung des Entgeltbegriffs weiter auf das Urteil des 13. Senats vom 07.10.2004 (Az.: B 13 RJ 59/03 R) stützten. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss ausgeübt worden sei, sei eine Abgrenzung zur Zwangsarbeit vorzunehmen. Zurückzugreifen sei nicht auf die Auslegung des Begriffs der Zwangsarbeit des 4. Senats des BSG, sondern auf die Grundsätze, wie sie bei Strafgefangenen gelten. Auch ansonsten gelte die hoheitliche Anordnung bzw. Zuweisung von Arbeit als typisches Merkmal einer Zwangsarbeit und gegen eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für Ghetto-Beschäftigungen hiervon abgewichen werden sollte.
Zu etwaigen Anträgen an die JCC hat die Klägerin angegeben, keine Leistungen aus dem Härtefonds und dem Entschädigungsfonds der deutschen Wirtschaft "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" beantragt zu haben. Nach Auskunft der JCC hat die Klägerin Leistungen aus dem Art. 2-Fonds erhalten; die entsprechenden Unterlagen sind vom Gericht beigezogen worden.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, keine Leistung für die geltend gemachten Zeiten einer Beschäftigung im Ghetto gemäß dem ZRBG aus einem System der sozialen Sicherheit zu erhalten. Die Beklagte hat hierzu angegeben, dass ihr keine Erkenntnisse über den evtl. Bezug von Leistungen aus einem System der sozialen Sicherheit vorlägen. Für Israel könne definitiv ausgeschlossen werden, dass für Zeiträume, in denen Verfolgte in einem Ghetto beschäftigt gewesen seien, Versicherungszeiten angerechnet worden seien. Nach israelischem Recht könnten Versicherungszeiten erst ab 01.04.1954 zurückgelegt worden sein.
Zu ihrem Verfolgungsschicksal, insbesondere zu ihrem Aufenthalt im Ghetto Czenstochau ist die Klägerin vom Gericht schriftlich angehört worden. Der 26 Fragen umfassende Fragebogen ist handschriftlich in Hebräisch beantwortet, unterschrieben und von einem Bevollmächtigten der Klägerin übersetzt worden (im Folgenden: Übersetzung I). Das Gericht hat eine weitere Übersetzung durch die Diplom-Übersetzerin N E, L, veranlasst (im Folgenden: Übersetzung II), die von der der Bevollmächtigten der Klägerin teilweise abweicht. Nach der Übersetzung I hat sie erklärt, sie sei von 1940 bis 1942 im Ghetto gewesen. Vor dem Ghetto habe sie mit ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Bruder an der Neotovice-Strasse Nummer 44 (heute Krakovska) gelebt. Nach dem Ghetto sei sie in ein Lager in Falceri (Übersetzung II: Pelzery) gekommen, wo sie bis Januar 1945 in einer Ammunitionsfabrik tätig gewesen sei. Sie habe folgende Arbeiten im Ghetto Czenstochau verrichtet:
a)Sie habe Reinigungsarbeiten erledigt und die Gegenstände der Juden sortiert, die nach Treblinka deportiert worden seien.
b)Sie habe in der Näherei an der Elia-Strasse 14 (Übersetzung II: Aliah-Straße 14) gearbeitet.
c)Sie habe im Arbeitslager Falceri (Übersetzung II: Pelzery) gearbeitet.
Die Reinigungsarbeiten und das Sortieren habe sie an der Krotke-Strasse verrichtet, die Näherei war an der Elia-Strasse 14 (Übersetzung II: Aliah-Straße 14). Die Arbeiten seien für die Deutschen ausgeführt worden. Der Arbeitsaufseher sei ein Deutscher namens Degenhardt gewesen. An der Krotke-Strasse habe sie ungefähr eine Woche lang gearbeitet. An der Elia-Strasse (Übersetzung II: Aliah-Straße 14) habe sie bis zur Aktion im Jahr 1941 (Jom Kippur) gearbeitet (Übersetzung II: 1942). Sie habe an sieben Tagen pro Woche gearbeitet. Es habe keine Zeiträume während ihres Aufenthalts im Ghetto gegeben, in denen sie keine Arbeit ausgeübt habe. Sie habe von fünf Uhr morgens bis nachts gearbeitet. Sie habe für die jeweiligen Tätigkeiten keine Waren, nur Essen erhalten. Während der Arbeit in der Näherei habe sie am Arbeitsplatz Essen in vernünftiger Menge erhalten. Bei den Reinigungs- und Räumungsarbeiten habe sie Brotscheiben mit Suppe und verfaulter roter Beete erhalten. Sie habe kein Entgelt erhalten. Geld habe sie nicht erhalten. Sie habe sich nicht aus eigenem Antrieb um die Arbeiten bemüht. Die Deutschen hätten einen zur Arbeit verpflichtet. Sie habe nicht auswählen können. Sie seien mit (unleserlich) zur Arbeit verpflichtet worden. Es habe nicht die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Aufnahme der Arbeiten zu entscheiden. Es sei eine Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit erfolgt. Es habe ukrainische Wächter gegeben. Während der Arbeit sei keine Bewachung erfolgt. Während der Arbeitsausübung seien sie nicht misshandelt worden. Die Verhältnisse seien während der Arbeitsausübung gut gewesen. Frau P sei die Inhaberin der Näherei gewesen, die für die Deutschen genäht habe. Sie sei anfangs mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Schwester gewesen. Dann seien sie zur Vernichtung nach Treblinka deportiert worden und sie - die Klägerin - sei alleine im Ghetto geblieben. Auf die Frage, welche ihrer Angehörigen im Ghetto gearbeitet haben bzw. welche nicht, hat die Klägerin geantwortet, sie habe einen Onkel im Ghetto gehabt, der an der Elia-Strasse 14 gearbeitet habe. Er sei Schneider gewesen. Später sei er im Friedhof der Stadt getötet worden. Auf die Frage, was ihre Angehörigen für die jeweiligen Tätigkeiten erhielten, hat die Klägerin angegeben, man habe kein Entgelt erhalten. Auf die Frage, in welchem Umfang ihren Angehörigen, die nicht arbeiteten, im Ghetto Lebensmittel zur Verfügung standen, hat die Klägerin erklärt, sie hätten eine Arbeitskarte (Übersetzung II: Lebensmittelkarten) gehabt und hätten Brot, Bohnen und Kartoffelschalen erhalten. Die Frage, ob sie mehr, d. h. eine größere Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten hat als ihre Angehörigen, die auch arbeiteten, hat die Klägerin verneint. Folgende Zeugen könnten Angaben zu ihrem Aufenthalt im Ghetto machen: M Q, I-Straße, I, Tel.: 000; (Übersetzung II: N), C Beach, xxx.
Das Gericht hat die beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg geführte Entschädigungsakte Nr. 000 der Klägerin beigezogen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Entschädigungsakte Nr. 000, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil ihr Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung, die ihm am 04.11.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat die Klägerin das 65. Lebensjahr bereits am 31.07.1991 vollendet. Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit anrechenbaren Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ZRBG); denn die Klägerin hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
Als auf die Wartezeit der begehrten Altersrente anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI, Rn. 10; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zwar gelten gemäß § 2 Abs. 1 ZRBG, auf den die Klägerin die Anerkennung der im Streitverfahren letztlich allein noch geltend gemachten Arbeitszeiten im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 stützt, für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, (fiktiv) Beiträge als gezahlt, sofern für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Es fehlt vielmehr an den - in § 1 Abs. 1 ZRBG ausdrücklich genannten - sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG, namentlich der Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Es können nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung entsprechend § 4 Fremdrentengesetz (FRG) bzw. § 3 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) die dafür erforderlichen Tatsachen festgestellt werden.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs. 1 FRG, § 3 Abs. 1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Soweit der Senat bei seiner Beweiswürdigung Erklärungen der Klägerin im Berufungsverfahren im Hinblick auf die vorgenannten Tatbestandsmerkmale berücksichtigt, stützt er sich hierbei auf die Übersetzung I. Diese Übersetzung weicht zwar von der vom Senat zusätzlich veranlassten Übersetzung II teilweise ab, die Unterschiede sind jedoch nicht so gravierend, als dass sich in der Sache eine abweichende Beurteilung ergeben könnte. Auf die Übersetzung II wird daher nur insoweit zurückgegriffen, als mit dieser Unrichtigkeiten bzw. Ungenauigkeiten der Übersetzung I korrigiert werden können.
Nach der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände stellt der Senat unter Berücksichtigung des insoweit im Wesentlichen einheitlichen Vorbringens der Klägerin in ihrem Entschädigungsverfahren nach dem BEG, gegenüber der JCC und und im Renten- sowie Streitverfahren sowie der Erklärungen der Zeugen U B, D X, E B und B L in dem Entschädigungsverfahren der Klägerin nach dem BEG im Sinne einer Glaubhaftmachung fest, dass sie sich in dem Zeitraum von April 1941 bis August 1942 zwangsweise im (großen) Ghetto Czenstochau aufhielt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Glaubhaft gemacht ist es auch, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Tätigkeit in einem Schneider-Shop in der Alejastr. 14 im (großen) Ghetto Czenstochau ausübte. Bereits in dem Entschädigungsverfahren nach dem BEG gab sie unter dem 25.03.1956 an, im Ghetto Czenstochau unter Zwang in einem Schneider-Shop für die Deutschen in der Alejastr. 14 gearbeitet zu haben. Auch zur Begründung ihres Rentenantrags gab die Klägerin an, als Näherin in einem Schneider-Shop in der Alejastr. 14 im großen Ghetto Czenstochau 10 Stunden täglich gearbeitet zu haben. Die Angaben zu der Tätigkeit in dem Schneider-Shop hat die Klägerin schließlich im Wesentlichen auch bei der Beantwortung der ihr vom erkennenden Senat schriftlich gestellten Fragen zu ihrem Verfolgungsschicksal wiederholt. Soweit in der Übersetzung I angegeben worden ist, dass die Klägerin bis zur Aktion im Jahr 1941 (Jom Kippur) in der Elia-Strasse gearbeitet habe, handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. Nach der Übersetzung II der diplomierten Übersetzerin muss die Jahresangabe insoweit richtig 1942 lauten. Die Unterschiede in der Übersetzung des Straßennamens liegen in der Besonderheit der hebräischen Sprache begründet, dass hebräische Buchstaben unvokalisiert sind (vgl. Erläuterungen der Übersetzerin). Der Senat hat aufgrund dieser Umstände keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Dies gilt auch, soweit die Klägerin bei der Beantwortung der ihr vom erkennenden Senat gestellten Fragen erstmals erwähnt hat, in der Krotke-Straße Reinigungsarbeiten erledigt und die Gegenstände der Juden, die nach Treblinka deportiert worden seien, sortiert zu haben. Nachvollziehbar ist, dass diese Tätigkeiten bei früheren Erklärungen unerwähnt blieben. Denn nach der glaubhaften Erklärung der Klägerin übte sie diese Tätigkeiten nur ungefähr eine Woche aus, so dass sie aufgrund dieses kurzen Zeitraums gegenüber der wesentlich länger ausgeübten Arbeit im Schneider-Shop nicht ins Gewicht fiel. Zudem handelt es sich bei den Angaben der Klägerin gegenüber dem erkennenden Gericht um die ausführlichsten zu den von ihr während ihres Ghettoaufenthalts verrichteten Arbeiten, sodass es nahe liegt, dass die Klägerin sich bei ihren vorangegangenen diesbezüglichen Erklärungen auf das für sie Wesentliche beschränkt hat.
Die Rechtsverletzungen, denen die Klägerin während der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt war, stellen sich im Übrigen allerdings als derart gravierend dar, dass die Glaubhaftmachung einer aus eigenem Willensentschluss ausgeübten Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Czenstochau nicht gelingt.
Nach den Angaben der Klägerin im Renten- und Streitverfahren zu den Umständen der Aufnahme und Verrichtung der Arbeiten in der Krotke-Straße und der Alejahstr. 14 im Schneider-Shop besteht nicht die gute Möglichkeit, dass sie diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss aufgenommen und gegen Entgelt ausgeübt hat.
Nach wie vor erachtet der erkennende Senat zur Anwendung des ZRBG die Abgrenzung von der Zwangsarbeit nach dem sozialversicherungsrechtlichen Typus des Beschäftigungsverhältnisses für geboten (vgl. Urteile vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, vom 20.06.2007, L 8 R 244/05, und vom 04.07.2007, L 8 R 74/05). Dazu ist nicht nur auf den Grad der Freiwilligkeit abzustellen, sondern auch auf eine von Zwangsarbeitsbedingungen deutlich unterscheidbare Entgelthöhe. Der erkennende Senat gründet diese Auslegung auf die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber mit dem ZRBG trotz des Betretens von Neuland in der rentenrechtlichen Tradition der durch die BSG-Urteile des Jahres 1997 vorgezeichneten Ghetto-Rechtsprechung geblieben ist und an der Differenzierung zwischen Zwangsarbeit und Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne festhält. Der Senat hat sich jedoch aufgrund neuer historischer Erkenntnisse in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, vom 20.06.2007, L 8 R 244/05, und vom 04.07.2007, L 8 R 74/05) gehalten gesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur Feststellung einer für die Anwendung des ZRBG ausreichenden Höhe des Entgelts zu modifizieren und dazu - als Hilfstatsache bei Beweisnot - nunmehr auch auf die Frage abgestellt, ob das im Ghetto erhaltene Entgelt objektiv dazu ausreichte, neben dem Arbeitenden selbst auch weitere Menschen über einen erheblichen Zeitraum zu ernähren oder hierzu einen entscheidenden Beitrag zu leisten.
Die grundsätzliche Fortgeltung der sogenannten Ghettorechtsprechung des BSG (Urteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 -; 21. April 1999 - B 5 RJ 48/98 R -; 14. Juli 1999 - B 13 RJ 61/98 R) für die Auslegung des ZRBG ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksachen - BT-Drs. - 14/8583 Seiten 1, 5 und 14/8602 Seiten 1, 5), die ausdrücklich auf diese Urteile Bezug nimmt, sowie aus dem Wortlaut der gesetzlichen Überschrift ("Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten ..." - ebenso LSG NRW, Urteil v. 7. Mai 2007 - L 3 R 34/07). Zudem vertraten in der Bundestagsdebatte alle Fraktionen des Deutschen Bundestages den Standpunkt, das ZRBG schließe eine rentenrechtliche Lücke für den besonderen Personenkreis der Ghettoüberlebenden (BT-Plenarprotokoll 13/233; 23279 ff). Für die hier vertretene Auffassung spricht darüber hinaus der systematische Zusammenhang zu dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG), vor allem dessen § 16 Abs. 2 Satz 1, der ausdrücklich bestimmt, dass mit Beantragung der dortigen Leistungen durch Erklärung "auf jede darüber hinaus gehende Geltendmachung von Forderungen für Zwangsarbeit gegen die öffentliche Hand unwiderruflich verzichtet" werde, während gemäß § 16 Abs. 3 EVZStiftG weitergehende Ansprüche gegen die öffentliche Hand "unberührt bleiben". Hieraus hat der erkennende Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2005 - L 8 RJ 97/02 - die Notwendigkeit der Abgrenzung von Zwangsarbeit (zu entschädigen nach dem EVZStiftG) zur entgeltlichen Arbeit i.S.d ZRBG abgeleitet. Der erkennende Senat hält an dieser Entscheidung fest.
Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 - ; BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu § 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R).
Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die - wie hier - auf das ZRBG gestützt werden. Insbesondere knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R -; vgl. ferner Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an. Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abgrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden. Auch lässt sich insbesondere dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG genannten Erfordernis "gegen Entgelt" nicht entnehmen, ob der Erhalt eines irgendwie gearteten, auch noch so geringen Entgelts insoweit ausreicht oder dieses vom Umfang her Rentenversicherungspflicht auslösen muss. Aus der Entstehungsgeschichte des ZRBG bzw. seinem Zweck, der Gesetzesbegründung und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt" lediglich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der früheren so genannten Ghettorechtsprechung des BSG, nicht hingegen Zwangsarbeiten erfassen wollte.
Nach der Gesetzesbegründung ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) auf die im Jahre 1997 ergangene Rechtsprechung des BSG zu in einem Ghetto zurückgelegten Arbeitszeiten (vgl. u.a. das Urteil des BSG vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 -, BSGE 80, 250 ff) ergangen, in dem das BSG erstmals entschieden hat, dass eine in einem Betrieb innerhalb eines Ghettos (dort des Ghettos Lodz) aus freiem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer freien Beschäftigung erfüllen kann und als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist (vgl. BT-Drucks. 14/8583, S. 5; BT-Drucks. 14/8602, S. 5). Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -; vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -). Diese Intention des Gesetzgebers hat im Übrigen auch in der Bezeichnung des Gesetzes als Gesetz zur "Zahlbarmachung" von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden.
Abgesehen von der Gesetzesbegründung, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des ZRBG lässt sich ferner § 1 Abs. 3 ZRBG entnehmen, dass eine Erweiterung des nach dem ZRBG anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf eine Rente auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestzahl an "rentenrechtlichen" Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt. Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).
Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn solches "Neuland" hat der Gesetzgeber bereits mit der Möglichkeit betreten, die in § 113 Abs.1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten. Im Übrigen überzeugt es nicht, dass der 4. Senat in der genannten Entscheidung bei der Herleitung der aus dem ZRBG erwachsenen Ansprüche und der insoweit notwendigen Voraussetzungen, insbesondere der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses, zwar an rentenrechtliche Vorschriften (§ 35 SGB VI, § 14 SGB IV) anknüpft, im Rahmen der Auslegung des ZRBG jedoch auf elementare, die gesetzliche Rentenversicherung prägende Grundsätze, wie die Notwendigkeit eines versicherungspflichtigen, die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts übersteigenden Entgelts und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, verzichtet.
Knüpft der Gesetzgeber aber mit den in § 1 Abs. 1 ZRBG genannten Erfordernissen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung an die bereits dargestellten Kriterien zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von nichtversicherter Zwangsarbeit an, so ist es bereits aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie von April 1941 bis August 1942 im Ghetto Czenstochau einer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist.
Zwar ist - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Rentenverfahren - nicht auszuschließen, dass sie diese Beschäftigung durch Vermittlung des Judenrates aufgenommen hat. Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein reicht jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). In ihren Erklärungen gegenüber dem erkennenden Gericht hat die Klägerin ergänzende Angaben zu den Umständen der Aufnahme der von ihr ausgeübten Arbeiten gemacht: Danach hat sie sich nicht aus eigenem Antrieb um die Arbeiten bemüht. Es bestand keine Möglichkeit, sich gegen die Aufnahme der Arbeit zu entscheiden. Die Deutschen verpflichteten sie zur Arbeit. Auf die Frage "Bestand eine Pflicht, die konkret von Ihnen ausgeführten Arbeiten zu verrichten?" hat die Klägerin geantwortet: "Ich konnte nicht auswählen." Auf die Fragen "Wurden Sie zur Arbeit gezwungen? Wenn ja: Wie hat man sie gezwungen?" (Frage 14. d.) des Fragebogens) lautet die Antwort der Klägerin: "Wir wurden mit (unleserlich) zur Arbeit verpflichtet". Diese glaubhaften Erklärungen der Klägerin machen deutlich, dass sie sich jedenfalls nicht aus eigenem Antrieb um eine Arbeit bemüht hat, sondern die Initiative von den Deutschen ausging, der sich die Klägerin nach ihren Angaben nicht entziehen konnte. Vor diesem Hintergrund erhält auch ihre Erklärung im Entschädigungsverfahren Bedeutung, die Arbeit im Schneider-Shop in der Alejastr. 14 unter Zwang verrichtet zu haben. Letztlich reichen die Angaben der Klägerin damit nicht für die gute Möglichkeit einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss aus.
Die Erklärungen der Klägerin erlauben es auch nicht, im Sinne einer guten Möglichkeit anzunehmen, dass sie die Tätigkeiten in der Krotke-Straße und in dem Schneider-Shop in der Alejastr. 14 gegen Entgelt ausübte.
Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ist als ein die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen (vgl. BSG, Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Maßgebend sind dabei die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (aF). Zum Entgelt gehörten dabei nach § 160 RVO aF neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhielt. Jedoch war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei (§ 1227 RVO aF). Als freier Unterhalt iS von § 1227 RVO aF ist dabei dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich ist, nicht aber das, was darüber hinausgeht. Werden anstelle des freien Unterhalts Sachbezüge oder auch geringfügige Geldbeträge zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts gegeben, so ist dies keine freie Unterhaltsgewährung mehr. Geldleistungen stehen demnach der Gewährung des freien Unterhalts nicht gleich, auch wenn sie den unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nicht einmal erreichen. Dagegen zählen Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten noch zum freien Unterhalt. Bei Gewährung von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch oder nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (BSG, Urteil v. 07.10.2004, aaO).
Zwar hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren angegeben, für die Tätigkeit im Schneider-Shop zusätzliche Lebensmittel zur Mitnahme, Verpflegung am Arbeitsplatz, Unterkunft und Rationen im Ghetto erhalten zu haben. In ihrer Beantwortung des Fragebogens des erkennenden Gerichts ist die Klägerin von diesen Angaben abgewichen und hat damit an ihren ursprünglichen Angaben nicht mehr festgehalten. Danach erhielt sie bei "den Reinigungs- und Räumungsarbeiten" Brotscheiben mit Suppe und verfaulter roter Beete und während der Arbeit in der Näherei am Arbeitsplatz Essen in "vernünftiger" Menge. Sie habe kein Geld erhalten. Aufgrund dieser Angaben kann trotz ihrer abweichenden Angaben im Verwaltungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sie über eine Verpflegung bei der Arbeit hinaus noch Lebensmittel erhalten hat, die sie zur freien Verfügung gehabt hätte, insbesondere z.B. zur Unterstützung von Angehörigen oder anderen Dritten hätte verwenden können, was die Klägerin letztlich auch selbst nicht geltend gemacht hat. Zudem hat sie nicht einmal selbst die Verpflegung am Arbeitsplatz als Entgelt bewertet, das zu einer zehnstündigen Tätigkeit auch nur ansatzweise in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätte. Vielmehr ist deutlich geworden, dass die Verpflegung, die die Klägerin jeweils erhielt, ausschließlich für ihren Lebensunterhalt bestimmt war und damit die Gewährung freien Unterhalts auf niedrigem Niveau darstellte.
Die von der Klägerin im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 verrichteten Arbeiten können auch nicht nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG als Versicherungszeiten angerechnet werden.
Die Arbeit der Klägerin im Ghetto Czenstochau unterfiel nicht den Reichsversicherungsgesetzen, da sie nicht die deutsche Staatangehörigkeit besaß. Die Stadt Czenstochau lag im damals sogenannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete, in dem die Reichsversicherungsgesetze für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht galten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R). Eine Anrechnung als Versicherungszeit richtet sich daher nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin dem dSK angehört hat.
Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt nicht in Betracht, da eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht und bereits von der Klägerin noch nicht einmal behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein, da sie im August 1942 noch nicht ihr 17. Lebensjahr vollendet hatte.
Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat nicht gedrängt sehen. Dies gilt sowohl für die von Seiten der Klägerin angeregte Einholung eines zeitgeschichtlichen Gutachtens, als auch die Beiziehung der von ihr genannten Rentenverfahren. Denn das Gericht hat bei seiner Beweiswürdigung die glaubhaften Angaben der Klägerin zugrunde gelegt, sodass schon deshalb keine Lücken in ihrer Sachverhaltsdarstellung durch Feststellungen eines historischen Sachverständigen zu den Verhältnissen im Ghetto Czenstochau geklärt werden mussten. Maßgeblich sind im Übrigen stets die konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles und damit grundsätzlich nicht allgemeine sachverständige Feststellungen. Auch etwaige abweichende Verwaltungsentscheidungen eventuell gleich oder ähnlich gelagerter Sachverhalte sind nicht von Bedeutung für die konkrete Streitentscheidung, da sie keine päjudizielle Wirkung haben. Jede Streitsache ist auf der Grundlage ihrer tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten unabhängig von den Entscheidungen in anderen Streitsachen zu entscheiden. Schließlich sah sich der Senat nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen bzw. vernehmen zu lassen, da es seiner Beweiswürdigung die glaubhaften Angaben der Klägerin zugrunde gelegt hat, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Das Gericht hat die Revision wegen seiner von dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 85/06 R) abweichenden Auslegung der Tatbestandsmerkmale "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt", auf der seine Entscheidung beruht, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Altersrente zu gewähren hat.
Die Klägerin ist am 00.00.1926 in D/Polen als polnische Staatsangehörige geboren. Sie ist jüdischen Glaubens, lebt seit 1946 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Sie ist als Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und erhielt für Schaden an Freiheit eine Entschädigung für den Zeitraum vom 01.12.1939 bis 13.01.1945 (Feststellungsbescheid C vom 09.09.1959).
Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin am 25.03.1956 an, dass sie in Czenstochau zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ihr Vater sei Schneider und sie noch ein Schulkind gewesen. Sie hätten nach dem Eindringen der Deutschen im Jahre 1939 eine Armbinde mit dem Judenstern tragen müssen. Die Deutschen hätten ihren ganzen Besitz geraubt. Im April 1941 sei sie in das Ghetto Czenstochau eingeliefert worden. Das Ghetto sei mit Stacheldraht umgeben gewesen und von Schupo bewacht worden. Es habe einen Judenrat mit Herrn L an der Spitze gegeben. Von diesem hätten sie ihre Rationen bekommen. Sie habe unter Zwang in einem Schneider-Shop für die Deutschen in der Alejastr. 14 gearbeitet. Die Arbeitszeit habe aus 10 Stunden täglich bestanden. Im August 1942 bei der Liquidierung des Ghettos sei ihr Vater von den Deutschen umgebracht worden. Ihre Mutter und Geschwister seien abgeführt worden, sie habe sie nie wieder gesehen. Sie sei in das kleine Ghetto eingeliefert worden, welches mit Stacheldraht umzogen und von SS bewacht gewesen sei. Sie habe unter Zwang in den HASAG-Werken in der Rekalibrierungs-Abteilung 12 Stunden am Tag arbeiten müssen. Zu und von der Arbeit sei sie unter Bewachung von deutscher Polizei geführt worden. Im Sommer 1943 sei das Ghetto liquidiert und sie in das ZAL Czenstochau überführt worden. Am 16.01.1945 sei sie dort von russischen Truppen befreit worden. Die Zeugin U B bestätigte am 19.01.1958, dass sie sich zusammen mit der Klägerin ab April 1941 im Ghetto Czenstochau befunden habe und sie gemeinsam im ZAL Czenstochau befreit worden seien. Gleich lautende Angaben machte die Zeugin D X am 20.01.1958, die ergänzte, dass sie gemeinsam mit der Klägerin durch die russischen Truppen am 16.01.1945 befreit worden seien. Die Zeugen B L und E B bestätigten am 01.12.1955 und 04.05.1956 ebenfalls die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt im Ghetto sowie ZAL Czenstochau.
Gegenüber der Jewish Claims Conference (JCC) - Art. 2 Fund - gab die Klägerin am 20.04.1993 an, sie sei mit ihrer Familie ab 1941 im Ghetto Czenstochau gewesen. Bei der Liquidierung des Ghettos Czenstochau, die im September 1942 begonnen habe, seien ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder ins Vernichtungs-/Konzentrationslager Treblinka gesandt worden, wo sie im Krematorium vergast worden seien. Sie sei allein zurück geblieben. Am Anfang habe man sie ins kleine Ghetto transferiert. Sie habe dort in einer Munitionsfabrik gearbeitet. Auch nach der Liquidierung des kleinen Ghettos habe sie bis zu ihrer Befreiung durch die Rote Armee am 16.01.1945 in der Munitionsfabrik HASAG-Pelcery gearbeitet.
Am 11.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Sie gab an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört zu haben. Sie habe im Ghetto Czenstochau, und zwar im großen Ghetto von April 1941 bis August 1942 als Näherin im Schneider-Shop in der Alejastr. 14 innerhalb des Ghettos und im kleinen Ghetto von August 1942 bis Juni 1943 bei der HASAG in der Abteilung Rekalibrierung außerhalb des Ghettos gearbeitet. Die Näharbeiten habe sie 10 Stunden täglich verrichtet, die Arbeit in der Rekalibrierungsabteilung in Schichten von 12 Stunden. Die Arbeit sei durch Lebensmittel entlohnt worden. Barlohn habe sie nicht erhalten. Sie habe für ihre Tätigkeit Lebensmittel zusätzlich zu den Rationen im Ghetto und auch täglich Mittagssuppe an den Arbeitsplätzen erhalten. Sie gab durch ihren Bevollmächtigten an, für die von ihr verrichteten Arbeiten jeweils zusätzliche Lebensmittel zur Mitnahme, Verpflegung am Arbeitsplatz, Unterkunft und Rationen im Ghetto erhalten zu haben. Zu der Frage im Antragsvordruck, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien, lautete die Antwort: "fiktive B.".
Die beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg geführte Entschädigungsakte der Klägerin (Az.: 000) sowie die die Klägerin betreffenden Unterlagen der JCC - Art. 2-Fund - (Az.: 000) zog die Beklagte bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte sie mit Bescheid vom 18.01.2005 den Rentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung bei der Fa. HASAG erfülle nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Das große Ghetto Czenstochau sei am 08.10.1942 liquidiert worden. Die Rüstungsfirma HASAG habe im Zuge dieser Liquidierung Tausende jüdische Zwangsarbeiter angefordert. Zu diesem Zweck habe die HASAG sechs Zwangsarbeiterlager errichtet. Eine als Beitragszeit anzurechnende Beschäftigung könne nach dem ZRBG nur für Zeiten während eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto in Betracht kommen. Da die Klägerin in einem Zwangsarbeiterlager gewesen sei, komme nach dem o. a. Gesetz eine Anrechnung von Arbeitszeiten nicht in Betracht. Auch bei der Beschäftigung im Schneider-Shop liege kein aus eigenem Willen aufgenommenes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, sondern eine nicht vom ZRBG erfasste Zwangsarbeit vor. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschäftigung nach dem ZRBG sei u.a. auch die Gewährung von Entgelt, das eine bestimmte Mindesthöhe erreichen müsse. Als Entgelt kämen Barlohn, "Ghetto-Geld", Lebensmittelkarten und Sachbezüge in Betracht. Grundsätzlich sei hierbei zwar die Art der Entlohnung unerheblich; sei die Entlohnung jedoch in Form von Sachbezügen erfolgt, so müssten diese im wesentlichen Umfang gewährt worden sein. Durch die Gewährung einer Mittagssuppe sowie zusätzlicher Lebensmittel im Ghetto sei eine Entgeltlichkeit aufgrund der Geringfügigkeit nicht gegeben.
Gegen den Bescheid vom 18.01.2005 richtete sich der am 04.04.2005 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin. Sie machte geltend, sie habe von April 1941 bis August 1942 im großen Ghetto Czenstochau gelebt und innerhalb dieses Ghettos in dem Schneidershop in der Alejastr. 14 gearbeitet. Als Entgelt habe sie neben dem freien Unterhalt und der Verpflegung am Arbeitsplatz zusätzlich Lebensmittel erhalten. Diese Lebensmittel seien zur Mitnahme bestimmt gewesen und hätten ihr zur freien Verfügung gestanden. Sie habe entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R) im "vorbestimmten Maße", d.h. den Ghettoverhältnissen entsprechend, über die Lebensmittel verfügen können. Es sei ihr möglich gewesen, nach ihrem eigenen Willen Tauschgeschäfte abzuschließen und so weitere Lebensmittel, Kleidung oder andere Produkte zu erwerben. Damit habe sie nach den Kriterien des BSG ein Entgelt im Sinne des ZRBG erhalten. Von August 1942 bis Juni 1943 habe sie im kleinen Ghetto Czenstochau gelebt, das sich im nordöstlichen Teil des früheren großen Ghettos befunden habe und nicht identisch sei mit dem Zwangsarbeitslager Czenstochau. Das Zwangsarbeitslager der Firma HASAG Pelzery sei im Juni 1943 errichtet worden und habe bis zum 16.01.1945 existiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, bei den Arbeitsverrichtungen der Klägerin außerhalb des Ghettos Czenstochau bei der Firma HASAG nach der Liquidierung des großen Ghettos Czenstochau habe es sich um eine für die damalige Zeit nationalsozialistischer Verfolgung typische Form der Zwangsarbeit unter direkter Kontrolle und Aufsicht der Besatzer bei Unterbringung im Ghetto und notdürftiger Versorgung gehandelt. Zwangsarbeit werde von den Vorschriften des ZRBG nicht erfasst. Unabhängig davon mangele es an der Gewährung von Entgelt im Sinne des ZRBG. Das Entgelt müsse eine bestimmte Mindesthöhe erreichen, um die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der (bundes-)deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Eine freie Beköstigung stelle noch kein Entgelt in diesem Sinne dar. Auch wenn das Entgelt keine angemessene Gegenleistung für die verrichtete Arbeit sein müsse, sei nicht schon jede auch noch so geringe Zuwendung Entgelt. Allzu geringe Leistungen (z.B. Gewährung von Suppe), die außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten (schweren) Arbeitsleistung stünden, hätten keinen Entgeltcharakter. Demgegenüber falle die Gewährung freien Unterhalts unter den Entgeltbegriff. Als freier Unterhalt sei dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich sei. So zählten z.B. solche Sachbezüge noch zum freien Unterhalt, die in geringem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten gewährt würden. Dies gelte auch für Entlohnungen, die unter den Bedingungen im Ghetto gewährt worden seien und die lediglich zur minimalen Überlebenssicherung geeignet gewesen seien. Derartige Sachbezüge stellten zwar ein Entgelt dar, sie könnten jedoch wegen ihrer Geringfügigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründen.
Mit ihrer am 26.06.2006 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren in Bezug auf ihren Aufenthalt im großen Ghetto Czenstochau in dem Zeitraum von April 1941 bis August 1942 weiterverfolgt, nicht jedoch hinsichtlich ihres Aufenthalts im kleinen Ghetto Czenstochau von August 1942 bis Juni 1943 und der während dessen verrichteten Arbeit bei der Firma HASAG. Zur Begründung ihrer Klage hat sie auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Beschäftigung in dem Schneidershop sei auch entgeltlich gewesen. Neben den Rationen im Ghetto habe sie Lebensmittel erhalten. Die Lebensmittel seien nach Gewicht vergeben worden. Darunter seien Brot, Kartoffeln, Kohl, Rotkohl und auch gelegentlich Zucker gewesen. Zu den genauen Mengen könne sie heute keine Aussagen mehr machen. Da die Lebensmittel neben den Rationen im Ghetto ausgegeben worden und somit nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt gewesen seien, habe über diese frei verfügt werden können und sie stellten nicht lediglich eine "gute Verpflegung" im Sinne des Urteils des BSG vom 07.10.2004 dar. Es werde darauf hingewiesen, dass unter der Versicherungsnummer 001 die Arbeit in einer Schneiderwerkstätte im großen Ghetto Czenstochau bereits anerkannt worden sei. Gleiches gelte für den unter der Versicherungsnummer 002 bei der Beklagten geführten Vorgang. Dort sei die Arbeit in dem Schneidershop in der Aleja-Straße ebenfalls nach den Vorschriften des ZRBG berücksichtigt worden. Es handele sich um gleich gelagerte Sachverhalte.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr für ihre Beschäftigung im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 (großes Ghetto) nach den Vorschriften des ZRBG unter Berücksichtigung von gesetzlichen Ersatzzeiten Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung für zutreffend. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das SG Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit Urteil vom 30.11.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine auf die für eine Altersrentengewährung nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche allgemeine Wartezeit anrechenbare Beitrags- oder Ersatzzeiten. Auf § 2 Abs. 1 ZRBG, nach dem für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt gälten und als sog. "Ghetto-Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt würden, könne die Klägerin die begehrte Anerkennung der geltend gemachten Beschäftigungen nicht stützen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, denn es sei nicht wahrscheinlich, dass sie für ihre Arbeitsleistung eine Gegenleistung erhalten habe, die den Umfang freien Unterhalts überstiegen oder zum Umfang und der Art der Arbeit noch in einem "angemessenen" Verhältnis gestanden habe. Die Gewährung freien Unterhalts sei versicherungsfrei. Nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin für ihre Tätigkeit nur Lebensmittel erhalten. Allein die Gewährung dieser Leistungen für eine Tätigkeit von 10 bis 12 Stunden am Tag bedeutet weder eine hierfür angemessene Gegenleistung dar noch stelle Essen unter den gegebenen Umständen eine über freien Unterhalt hinaus gehende Leistung dar, denn es sei offenkundig zum sofortigen Verbrauch bestimmt gewesen. Der Erhalt rechtserheblicher Sachbezüge sei nicht glaubhaft gemacht, denn aus dem Vortrag der Klägerin ließen sich hinreichend sichere Schlussfolgerungen zum konkreten Umfang, Wert und zu der Menge der Gegenleistungen für die erbrachte Arbeit nicht ziehen.
Gegen das ihr am 22.01.2007 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf hat die Klägerin am 02.04.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei in der Zeit von April 1941 bis August 1942 einer Beschäftigung in der Nähwerkstatt des großen Ghettos in Czenstochau nachgegangen. Die Arbeit sei durch Lebensmittel vergütet worden. Die Beschäftigung habe anhand ihrer Angaben im Entschädigungsverfahren nachgewiesen werden können. Die Auffassung des SG zur fehlenden Entgeltlichkeit der Beschäftigung im Ghetto Czenstochau sei nach dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 85/06 R) nicht mehr aufrecht zu erhalten. Danach komme es für die Qualifizierung einer Zuwendung als Entgelt nicht auf die Angemessenheit der Vergütung an. Entscheidend sei vielmehr nur, ob die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit erfolgt sei. Sie habe im Verwaltungsverfahren den unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihrer Arbeitsleistung und dem Bezug der Lebensmittel vorgetragen. Im Klageverfahren habe sie erklärt, um welche Lebensmittel es sich im Einzelnen gehandelt habe. Eine gegenteilige Feststellung habe auch von der Beklagten nicht getroffen werden können. Entgegen der Auffassung des SG hätte ein Sachverständigengutachten zur Klärung der allgemeinen Verhältnisse im Ghetto Czenstochau und damit erheblich zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages beitragen können. Dies gelte besonders in Fällen, in denen sich die Verfolgten nicht mehr an genaue Einzelheiten ihrer Verfolgungssituation erinnerten. Die Einholung eines Gutachtens würde zur Erleichterung der dem jeweiligen Verfolgten obliegenden Beweislast beitragen. Die Ghettofälle seien gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis der Freiwilligkeit und der Entgeltlichkeit oft durch Erinnerungsschwächen und einem psychologisch bedingten Verdrängungsprozess seitens der Verfolgten unmöglich werde. Durch die Zugrundelegung historischer Erkenntnisse würde ein Antrag nach dem ZRBG, wie vorliegend geschehen, nicht mit Hinweis auf fehlende Angaben zu Umfang, Wert und Gegenleistung der erbrachten Leistung abgelehnt werden können. Vor diesem Hintergrund habe das BSG in seiner oben zitierten Entscheidung die Sache an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigung im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 nach den Vorschriften des ZRBG und von Ersatzzeiten nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Urteil des BSG vom 14.12.2006 stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit und der Beschlusslage der Rentenversicherungsträger, die sich bei der Auslegung des Entgeltbegriffs weiter auf das Urteil des 13. Senats vom 07.10.2004 (Az.: B 13 RJ 59/03 R) stützten. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss ausgeübt worden sei, sei eine Abgrenzung zur Zwangsarbeit vorzunehmen. Zurückzugreifen sei nicht auf die Auslegung des Begriffs der Zwangsarbeit des 4. Senats des BSG, sondern auf die Grundsätze, wie sie bei Strafgefangenen gelten. Auch ansonsten gelte die hoheitliche Anordnung bzw. Zuweisung von Arbeit als typisches Merkmal einer Zwangsarbeit und gegen eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für Ghetto-Beschäftigungen hiervon abgewichen werden sollte.
Zu etwaigen Anträgen an die JCC hat die Klägerin angegeben, keine Leistungen aus dem Härtefonds und dem Entschädigungsfonds der deutschen Wirtschaft "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" beantragt zu haben. Nach Auskunft der JCC hat die Klägerin Leistungen aus dem Art. 2-Fonds erhalten; die entsprechenden Unterlagen sind vom Gericht beigezogen worden.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, keine Leistung für die geltend gemachten Zeiten einer Beschäftigung im Ghetto gemäß dem ZRBG aus einem System der sozialen Sicherheit zu erhalten. Die Beklagte hat hierzu angegeben, dass ihr keine Erkenntnisse über den evtl. Bezug von Leistungen aus einem System der sozialen Sicherheit vorlägen. Für Israel könne definitiv ausgeschlossen werden, dass für Zeiträume, in denen Verfolgte in einem Ghetto beschäftigt gewesen seien, Versicherungszeiten angerechnet worden seien. Nach israelischem Recht könnten Versicherungszeiten erst ab 01.04.1954 zurückgelegt worden sein.
Zu ihrem Verfolgungsschicksal, insbesondere zu ihrem Aufenthalt im Ghetto Czenstochau ist die Klägerin vom Gericht schriftlich angehört worden. Der 26 Fragen umfassende Fragebogen ist handschriftlich in Hebräisch beantwortet, unterschrieben und von einem Bevollmächtigten der Klägerin übersetzt worden (im Folgenden: Übersetzung I). Das Gericht hat eine weitere Übersetzung durch die Diplom-Übersetzerin N E, L, veranlasst (im Folgenden: Übersetzung II), die von der der Bevollmächtigten der Klägerin teilweise abweicht. Nach der Übersetzung I hat sie erklärt, sie sei von 1940 bis 1942 im Ghetto gewesen. Vor dem Ghetto habe sie mit ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Bruder an der Neotovice-Strasse Nummer 44 (heute Krakovska) gelebt. Nach dem Ghetto sei sie in ein Lager in Falceri (Übersetzung II: Pelzery) gekommen, wo sie bis Januar 1945 in einer Ammunitionsfabrik tätig gewesen sei. Sie habe folgende Arbeiten im Ghetto Czenstochau verrichtet:
a)Sie habe Reinigungsarbeiten erledigt und die Gegenstände der Juden sortiert, die nach Treblinka deportiert worden seien.
b)Sie habe in der Näherei an der Elia-Strasse 14 (Übersetzung II: Aliah-Straße 14) gearbeitet.
c)Sie habe im Arbeitslager Falceri (Übersetzung II: Pelzery) gearbeitet.
Die Reinigungsarbeiten und das Sortieren habe sie an der Krotke-Strasse verrichtet, die Näherei war an der Elia-Strasse 14 (Übersetzung II: Aliah-Straße 14). Die Arbeiten seien für die Deutschen ausgeführt worden. Der Arbeitsaufseher sei ein Deutscher namens Degenhardt gewesen. An der Krotke-Strasse habe sie ungefähr eine Woche lang gearbeitet. An der Elia-Strasse (Übersetzung II: Aliah-Straße 14) habe sie bis zur Aktion im Jahr 1941 (Jom Kippur) gearbeitet (Übersetzung II: 1942). Sie habe an sieben Tagen pro Woche gearbeitet. Es habe keine Zeiträume während ihres Aufenthalts im Ghetto gegeben, in denen sie keine Arbeit ausgeübt habe. Sie habe von fünf Uhr morgens bis nachts gearbeitet. Sie habe für die jeweiligen Tätigkeiten keine Waren, nur Essen erhalten. Während der Arbeit in der Näherei habe sie am Arbeitsplatz Essen in vernünftiger Menge erhalten. Bei den Reinigungs- und Räumungsarbeiten habe sie Brotscheiben mit Suppe und verfaulter roter Beete erhalten. Sie habe kein Entgelt erhalten. Geld habe sie nicht erhalten. Sie habe sich nicht aus eigenem Antrieb um die Arbeiten bemüht. Die Deutschen hätten einen zur Arbeit verpflichtet. Sie habe nicht auswählen können. Sie seien mit (unleserlich) zur Arbeit verpflichtet worden. Es habe nicht die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Aufnahme der Arbeiten zu entscheiden. Es sei eine Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit erfolgt. Es habe ukrainische Wächter gegeben. Während der Arbeit sei keine Bewachung erfolgt. Während der Arbeitsausübung seien sie nicht misshandelt worden. Die Verhältnisse seien während der Arbeitsausübung gut gewesen. Frau P sei die Inhaberin der Näherei gewesen, die für die Deutschen genäht habe. Sie sei anfangs mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Schwester gewesen. Dann seien sie zur Vernichtung nach Treblinka deportiert worden und sie - die Klägerin - sei alleine im Ghetto geblieben. Auf die Frage, welche ihrer Angehörigen im Ghetto gearbeitet haben bzw. welche nicht, hat die Klägerin geantwortet, sie habe einen Onkel im Ghetto gehabt, der an der Elia-Strasse 14 gearbeitet habe. Er sei Schneider gewesen. Später sei er im Friedhof der Stadt getötet worden. Auf die Frage, was ihre Angehörigen für die jeweiligen Tätigkeiten erhielten, hat die Klägerin angegeben, man habe kein Entgelt erhalten. Auf die Frage, in welchem Umfang ihren Angehörigen, die nicht arbeiteten, im Ghetto Lebensmittel zur Verfügung standen, hat die Klägerin erklärt, sie hätten eine Arbeitskarte (Übersetzung II: Lebensmittelkarten) gehabt und hätten Brot, Bohnen und Kartoffelschalen erhalten. Die Frage, ob sie mehr, d. h. eine größere Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten hat als ihre Angehörigen, die auch arbeiteten, hat die Klägerin verneint. Folgende Zeugen könnten Angaben zu ihrem Aufenthalt im Ghetto machen: M Q, I-Straße, I, Tel.: 000; (Übersetzung II: N), C Beach, xxx.
Das Gericht hat die beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg geführte Entschädigungsakte Nr. 000 der Klägerin beigezogen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Entschädigungsakte Nr. 000, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil ihr Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung, die ihm am 04.11.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat die Klägerin das 65. Lebensjahr bereits am 31.07.1991 vollendet. Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit anrechenbaren Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ZRBG); denn die Klägerin hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
Als auf die Wartezeit der begehrten Altersrente anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI, Rn. 10; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zwar gelten gemäß § 2 Abs. 1 ZRBG, auf den die Klägerin die Anerkennung der im Streitverfahren letztlich allein noch geltend gemachten Arbeitszeiten im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 stützt, für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, (fiktiv) Beiträge als gezahlt, sofern für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Es fehlt vielmehr an den - in § 1 Abs. 1 ZRBG ausdrücklich genannten - sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG, namentlich der Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Es können nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung entsprechend § 4 Fremdrentengesetz (FRG) bzw. § 3 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) die dafür erforderlichen Tatsachen festgestellt werden.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs. 1 FRG, § 3 Abs. 1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Soweit der Senat bei seiner Beweiswürdigung Erklärungen der Klägerin im Berufungsverfahren im Hinblick auf die vorgenannten Tatbestandsmerkmale berücksichtigt, stützt er sich hierbei auf die Übersetzung I. Diese Übersetzung weicht zwar von der vom Senat zusätzlich veranlassten Übersetzung II teilweise ab, die Unterschiede sind jedoch nicht so gravierend, als dass sich in der Sache eine abweichende Beurteilung ergeben könnte. Auf die Übersetzung II wird daher nur insoweit zurückgegriffen, als mit dieser Unrichtigkeiten bzw. Ungenauigkeiten der Übersetzung I korrigiert werden können.
Nach der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände stellt der Senat unter Berücksichtigung des insoweit im Wesentlichen einheitlichen Vorbringens der Klägerin in ihrem Entschädigungsverfahren nach dem BEG, gegenüber der JCC und und im Renten- sowie Streitverfahren sowie der Erklärungen der Zeugen U B, D X, E B und B L in dem Entschädigungsverfahren der Klägerin nach dem BEG im Sinne einer Glaubhaftmachung fest, dass sie sich in dem Zeitraum von April 1941 bis August 1942 zwangsweise im (großen) Ghetto Czenstochau aufhielt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Glaubhaft gemacht ist es auch, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Tätigkeit in einem Schneider-Shop in der Alejastr. 14 im (großen) Ghetto Czenstochau ausübte. Bereits in dem Entschädigungsverfahren nach dem BEG gab sie unter dem 25.03.1956 an, im Ghetto Czenstochau unter Zwang in einem Schneider-Shop für die Deutschen in der Alejastr. 14 gearbeitet zu haben. Auch zur Begründung ihres Rentenantrags gab die Klägerin an, als Näherin in einem Schneider-Shop in der Alejastr. 14 im großen Ghetto Czenstochau 10 Stunden täglich gearbeitet zu haben. Die Angaben zu der Tätigkeit in dem Schneider-Shop hat die Klägerin schließlich im Wesentlichen auch bei der Beantwortung der ihr vom erkennenden Senat schriftlich gestellten Fragen zu ihrem Verfolgungsschicksal wiederholt. Soweit in der Übersetzung I angegeben worden ist, dass die Klägerin bis zur Aktion im Jahr 1941 (Jom Kippur) in der Elia-Strasse gearbeitet habe, handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. Nach der Übersetzung II der diplomierten Übersetzerin muss die Jahresangabe insoweit richtig 1942 lauten. Die Unterschiede in der Übersetzung des Straßennamens liegen in der Besonderheit der hebräischen Sprache begründet, dass hebräische Buchstaben unvokalisiert sind (vgl. Erläuterungen der Übersetzerin). Der Senat hat aufgrund dieser Umstände keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Dies gilt auch, soweit die Klägerin bei der Beantwortung der ihr vom erkennenden Senat gestellten Fragen erstmals erwähnt hat, in der Krotke-Straße Reinigungsarbeiten erledigt und die Gegenstände der Juden, die nach Treblinka deportiert worden seien, sortiert zu haben. Nachvollziehbar ist, dass diese Tätigkeiten bei früheren Erklärungen unerwähnt blieben. Denn nach der glaubhaften Erklärung der Klägerin übte sie diese Tätigkeiten nur ungefähr eine Woche aus, so dass sie aufgrund dieses kurzen Zeitraums gegenüber der wesentlich länger ausgeübten Arbeit im Schneider-Shop nicht ins Gewicht fiel. Zudem handelt es sich bei den Angaben der Klägerin gegenüber dem erkennenden Gericht um die ausführlichsten zu den von ihr während ihres Ghettoaufenthalts verrichteten Arbeiten, sodass es nahe liegt, dass die Klägerin sich bei ihren vorangegangenen diesbezüglichen Erklärungen auf das für sie Wesentliche beschränkt hat.
Die Rechtsverletzungen, denen die Klägerin während der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt war, stellen sich im Übrigen allerdings als derart gravierend dar, dass die Glaubhaftmachung einer aus eigenem Willensentschluss ausgeübten Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Czenstochau nicht gelingt.
Nach den Angaben der Klägerin im Renten- und Streitverfahren zu den Umständen der Aufnahme und Verrichtung der Arbeiten in der Krotke-Straße und der Alejahstr. 14 im Schneider-Shop besteht nicht die gute Möglichkeit, dass sie diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss aufgenommen und gegen Entgelt ausgeübt hat.
Nach wie vor erachtet der erkennende Senat zur Anwendung des ZRBG die Abgrenzung von der Zwangsarbeit nach dem sozialversicherungsrechtlichen Typus des Beschäftigungsverhältnisses für geboten (vgl. Urteile vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, vom 20.06.2007, L 8 R 244/05, und vom 04.07.2007, L 8 R 74/05). Dazu ist nicht nur auf den Grad der Freiwilligkeit abzustellen, sondern auch auf eine von Zwangsarbeitsbedingungen deutlich unterscheidbare Entgelthöhe. Der erkennende Senat gründet diese Auslegung auf die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber mit dem ZRBG trotz des Betretens von Neuland in der rentenrechtlichen Tradition der durch die BSG-Urteile des Jahres 1997 vorgezeichneten Ghetto-Rechtsprechung geblieben ist und an der Differenzierung zwischen Zwangsarbeit und Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne festhält. Der Senat hat sich jedoch aufgrund neuer historischer Erkenntnisse in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, vom 20.06.2007, L 8 R 244/05, und vom 04.07.2007, L 8 R 74/05) gehalten gesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur Feststellung einer für die Anwendung des ZRBG ausreichenden Höhe des Entgelts zu modifizieren und dazu - als Hilfstatsache bei Beweisnot - nunmehr auch auf die Frage abgestellt, ob das im Ghetto erhaltene Entgelt objektiv dazu ausreichte, neben dem Arbeitenden selbst auch weitere Menschen über einen erheblichen Zeitraum zu ernähren oder hierzu einen entscheidenden Beitrag zu leisten.
Die grundsätzliche Fortgeltung der sogenannten Ghettorechtsprechung des BSG (Urteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 -; 21. April 1999 - B 5 RJ 48/98 R -; 14. Juli 1999 - B 13 RJ 61/98 R) für die Auslegung des ZRBG ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksachen - BT-Drs. - 14/8583 Seiten 1, 5 und 14/8602 Seiten 1, 5), die ausdrücklich auf diese Urteile Bezug nimmt, sowie aus dem Wortlaut der gesetzlichen Überschrift ("Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten ..." - ebenso LSG NRW, Urteil v. 7. Mai 2007 - L 3 R 34/07). Zudem vertraten in der Bundestagsdebatte alle Fraktionen des Deutschen Bundestages den Standpunkt, das ZRBG schließe eine rentenrechtliche Lücke für den besonderen Personenkreis der Ghettoüberlebenden (BT-Plenarprotokoll 13/233; 23279 ff). Für die hier vertretene Auffassung spricht darüber hinaus der systematische Zusammenhang zu dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG), vor allem dessen § 16 Abs. 2 Satz 1, der ausdrücklich bestimmt, dass mit Beantragung der dortigen Leistungen durch Erklärung "auf jede darüber hinaus gehende Geltendmachung von Forderungen für Zwangsarbeit gegen die öffentliche Hand unwiderruflich verzichtet" werde, während gemäß § 16 Abs. 3 EVZStiftG weitergehende Ansprüche gegen die öffentliche Hand "unberührt bleiben". Hieraus hat der erkennende Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2005 - L 8 RJ 97/02 - die Notwendigkeit der Abgrenzung von Zwangsarbeit (zu entschädigen nach dem EVZStiftG) zur entgeltlichen Arbeit i.S.d ZRBG abgeleitet. Der erkennende Senat hält an dieser Entscheidung fest.
Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 - ; BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu § 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R).
Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die - wie hier - auf das ZRBG gestützt werden. Insbesondere knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R -; vgl. ferner Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an. Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abgrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden. Auch lässt sich insbesondere dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG genannten Erfordernis "gegen Entgelt" nicht entnehmen, ob der Erhalt eines irgendwie gearteten, auch noch so geringen Entgelts insoweit ausreicht oder dieses vom Umfang her Rentenversicherungspflicht auslösen muss. Aus der Entstehungsgeschichte des ZRBG bzw. seinem Zweck, der Gesetzesbegründung und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt" lediglich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der früheren so genannten Ghettorechtsprechung des BSG, nicht hingegen Zwangsarbeiten erfassen wollte.
Nach der Gesetzesbegründung ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) auf die im Jahre 1997 ergangene Rechtsprechung des BSG zu in einem Ghetto zurückgelegten Arbeitszeiten (vgl. u.a. das Urteil des BSG vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 -, BSGE 80, 250 ff) ergangen, in dem das BSG erstmals entschieden hat, dass eine in einem Betrieb innerhalb eines Ghettos (dort des Ghettos Lodz) aus freiem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer freien Beschäftigung erfüllen kann und als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist (vgl. BT-Drucks. 14/8583, S. 5; BT-Drucks. 14/8602, S. 5). Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -; vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -). Diese Intention des Gesetzgebers hat im Übrigen auch in der Bezeichnung des Gesetzes als Gesetz zur "Zahlbarmachung" von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden.
Abgesehen von der Gesetzesbegründung, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des ZRBG lässt sich ferner § 1 Abs. 3 ZRBG entnehmen, dass eine Erweiterung des nach dem ZRBG anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf eine Rente auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestzahl an "rentenrechtlichen" Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt. Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).
Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn solches "Neuland" hat der Gesetzgeber bereits mit der Möglichkeit betreten, die in § 113 Abs.1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten. Im Übrigen überzeugt es nicht, dass der 4. Senat in der genannten Entscheidung bei der Herleitung der aus dem ZRBG erwachsenen Ansprüche und der insoweit notwendigen Voraussetzungen, insbesondere der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses, zwar an rentenrechtliche Vorschriften (§ 35 SGB VI, § 14 SGB IV) anknüpft, im Rahmen der Auslegung des ZRBG jedoch auf elementare, die gesetzliche Rentenversicherung prägende Grundsätze, wie die Notwendigkeit eines versicherungspflichtigen, die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts übersteigenden Entgelts und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, verzichtet.
Knüpft der Gesetzgeber aber mit den in § 1 Abs. 1 ZRBG genannten Erfordernissen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung an die bereits dargestellten Kriterien zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von nichtversicherter Zwangsarbeit an, so ist es bereits aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie von April 1941 bis August 1942 im Ghetto Czenstochau einer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist.
Zwar ist - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Rentenverfahren - nicht auszuschließen, dass sie diese Beschäftigung durch Vermittlung des Judenrates aufgenommen hat. Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein reicht jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). In ihren Erklärungen gegenüber dem erkennenden Gericht hat die Klägerin ergänzende Angaben zu den Umständen der Aufnahme der von ihr ausgeübten Arbeiten gemacht: Danach hat sie sich nicht aus eigenem Antrieb um die Arbeiten bemüht. Es bestand keine Möglichkeit, sich gegen die Aufnahme der Arbeit zu entscheiden. Die Deutschen verpflichteten sie zur Arbeit. Auf die Frage "Bestand eine Pflicht, die konkret von Ihnen ausgeführten Arbeiten zu verrichten?" hat die Klägerin geantwortet: "Ich konnte nicht auswählen." Auf die Fragen "Wurden Sie zur Arbeit gezwungen? Wenn ja: Wie hat man sie gezwungen?" (Frage 14. d.) des Fragebogens) lautet die Antwort der Klägerin: "Wir wurden mit (unleserlich) zur Arbeit verpflichtet". Diese glaubhaften Erklärungen der Klägerin machen deutlich, dass sie sich jedenfalls nicht aus eigenem Antrieb um eine Arbeit bemüht hat, sondern die Initiative von den Deutschen ausging, der sich die Klägerin nach ihren Angaben nicht entziehen konnte. Vor diesem Hintergrund erhält auch ihre Erklärung im Entschädigungsverfahren Bedeutung, die Arbeit im Schneider-Shop in der Alejastr. 14 unter Zwang verrichtet zu haben. Letztlich reichen die Angaben der Klägerin damit nicht für die gute Möglichkeit einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss aus.
Die Erklärungen der Klägerin erlauben es auch nicht, im Sinne einer guten Möglichkeit anzunehmen, dass sie die Tätigkeiten in der Krotke-Straße und in dem Schneider-Shop in der Alejastr. 14 gegen Entgelt ausübte.
Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ist als ein die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen (vgl. BSG, Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Maßgebend sind dabei die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (aF). Zum Entgelt gehörten dabei nach § 160 RVO aF neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhielt. Jedoch war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei (§ 1227 RVO aF). Als freier Unterhalt iS von § 1227 RVO aF ist dabei dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich ist, nicht aber das, was darüber hinausgeht. Werden anstelle des freien Unterhalts Sachbezüge oder auch geringfügige Geldbeträge zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts gegeben, so ist dies keine freie Unterhaltsgewährung mehr. Geldleistungen stehen demnach der Gewährung des freien Unterhalts nicht gleich, auch wenn sie den unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nicht einmal erreichen. Dagegen zählen Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten noch zum freien Unterhalt. Bei Gewährung von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch oder nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (BSG, Urteil v. 07.10.2004, aaO).
Zwar hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren angegeben, für die Tätigkeit im Schneider-Shop zusätzliche Lebensmittel zur Mitnahme, Verpflegung am Arbeitsplatz, Unterkunft und Rationen im Ghetto erhalten zu haben. In ihrer Beantwortung des Fragebogens des erkennenden Gerichts ist die Klägerin von diesen Angaben abgewichen und hat damit an ihren ursprünglichen Angaben nicht mehr festgehalten. Danach erhielt sie bei "den Reinigungs- und Räumungsarbeiten" Brotscheiben mit Suppe und verfaulter roter Beete und während der Arbeit in der Näherei am Arbeitsplatz Essen in "vernünftiger" Menge. Sie habe kein Geld erhalten. Aufgrund dieser Angaben kann trotz ihrer abweichenden Angaben im Verwaltungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sie über eine Verpflegung bei der Arbeit hinaus noch Lebensmittel erhalten hat, die sie zur freien Verfügung gehabt hätte, insbesondere z.B. zur Unterstützung von Angehörigen oder anderen Dritten hätte verwenden können, was die Klägerin letztlich auch selbst nicht geltend gemacht hat. Zudem hat sie nicht einmal selbst die Verpflegung am Arbeitsplatz als Entgelt bewertet, das zu einer zehnstündigen Tätigkeit auch nur ansatzweise in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätte. Vielmehr ist deutlich geworden, dass die Verpflegung, die die Klägerin jeweils erhielt, ausschließlich für ihren Lebensunterhalt bestimmt war und damit die Gewährung freien Unterhalts auf niedrigem Niveau darstellte.
Die von der Klägerin im Ghetto Czenstochau von April 1941 bis August 1942 verrichteten Arbeiten können auch nicht nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG als Versicherungszeiten angerechnet werden.
Die Arbeit der Klägerin im Ghetto Czenstochau unterfiel nicht den Reichsversicherungsgesetzen, da sie nicht die deutsche Staatangehörigkeit besaß. Die Stadt Czenstochau lag im damals sogenannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete, in dem die Reichsversicherungsgesetze für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht galten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R). Eine Anrechnung als Versicherungszeit richtet sich daher nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin dem dSK angehört hat.
Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt nicht in Betracht, da eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht und bereits von der Klägerin noch nicht einmal behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein, da sie im August 1942 noch nicht ihr 17. Lebensjahr vollendet hatte.
Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat nicht gedrängt sehen. Dies gilt sowohl für die von Seiten der Klägerin angeregte Einholung eines zeitgeschichtlichen Gutachtens, als auch die Beiziehung der von ihr genannten Rentenverfahren. Denn das Gericht hat bei seiner Beweiswürdigung die glaubhaften Angaben der Klägerin zugrunde gelegt, sodass schon deshalb keine Lücken in ihrer Sachverhaltsdarstellung durch Feststellungen eines historischen Sachverständigen zu den Verhältnissen im Ghetto Czenstochau geklärt werden mussten. Maßgeblich sind im Übrigen stets die konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles und damit grundsätzlich nicht allgemeine sachverständige Feststellungen. Auch etwaige abweichende Verwaltungsentscheidungen eventuell gleich oder ähnlich gelagerter Sachverhalte sind nicht von Bedeutung für die konkrete Streitentscheidung, da sie keine päjudizielle Wirkung haben. Jede Streitsache ist auf der Grundlage ihrer tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten unabhängig von den Entscheidungen in anderen Streitsachen zu entscheiden. Schließlich sah sich der Senat nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen bzw. vernehmen zu lassen, da es seiner Beweiswürdigung die glaubhaften Angaben der Klägerin zugrunde gelegt hat, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Das Gericht hat die Revision wegen seiner von dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 85/06 R) abweichenden Auslegung der Tatbestandsmerkmale "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt", auf der seine Entscheidung beruht, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved