Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 466/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 bewilligten Leistungen. Streitig ist insofern die Höhe der von der Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft - KdU -.
Der am 23.07.1951 geborene und seit 1982 geschiedene Kläger ist teilweise erwerbsgemindert und bezieht eine entsprechende Rente der BfA. Der Rentenzahlbetrag lag ab dem 01.07.2005 bei 416,03 EUR monatlich.
Er bewohnt seit Jahren alleine eine Zwei-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung mit einer angegebenen Wohnfläche von 62 m² im Duisburger Stadtteil Wanheimerort. Hierfür hat er eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 308,76 EUR zuzüglich Betriebkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 50,00 EUR sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 50,00 EUR zu entrichten.
Zum 01.01.2005 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Die Beklagte bewilligte Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente.
Mit Schreiben vom 16.03.2005 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die von ihm zu zahlende Miete unangemessen im Sinne des § 22 SGB II sei. Angemessen sei für einen Ein-Personen-Haushalt maximal eine Miete von 257,85 EUR für die Grundmiete einschließlich Betriebskosten jedoch ohne Heizkosten. Tatsächlich betrage die von ihm zu zahlende Miete jedoch 358,76 EUR und liege damit um 100,91 EUR über dem Betrag, der maximal im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende - zuzüglich der angemessenen Heizkosten - berücksichtigt werden könne. Die unangemessenen KdU könnten in der Regel längstens für sechs Monate, vorliegend bis zum 30.09.2005, berücksichtigt werden. Der Kläger werde gebeten, sich kurzfristig um eine angemessene Wohnung zu bemühen bzw anderweitig zur Reduzierung seiner Unterkunftskosten beizutragen. Auf das Schreiben vom 16.03.2005 wird Bezug genommen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 12.09.2005, auf den Bezug genommen wird, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2005 Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 in Höhe von 266,82 EUR monatlich. Hinsichtlich des Bedarfs des Klägers ging die Beklagte von einer Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und KdU einschließlich Heizkosten in Höhe von: 307,85 EUR insgesamt damit von: 652,85 EUR aus.
Von der Rente in Höhe von 416,03 EUR zog die Beklagte den Versicherungspauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR ab, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 386,03 EUR verblieb. Dieser Betrag abgezogen von dem Gesamtbedarf ergibt den bewilligten Betrag in Höhe von 266,82 EUR.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ergibt sich aus einem Aktenvermerk (Bl 15 der Akte der Beklagten), dass die von dem Kläger zu zahlenden Betriebskosten in Höhe von 50,00 EUR die von der Beklagten maximal anerkannten Betriebskosten in Höhe von 80,55 EUR um 30,55 EUR unterschritten. Dieser Differenzbetrag wurde auf die Grundmiete angerechnet. Insgesamt ergab sich daraus eine anerkannte Kaltmiete einschließlich Betriebskosten iHv 257,85 EUR.
Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.09.2005 trug der Kläger vor, die Leistungsberechnung sei fehlerhaft. Aus finanziellen Gründen könne er sich einen Umzug nicht leisten. Seine Wohnung bewohne er bereits seit über 20 Jahren. Er bitte um Prüfung und schnelle Überweisung des ihm zustehenden Differenzbetrages in Höhe von 3 x 126,50 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 als unbegründet zurück. Nach § 22 Abs 1 SGB II seien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Unangemessene Kosten der Unterkunft seien als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten orientiere sich die Beklagte an einer Wohnflächenobergrenze für Alleinstehende von höchstens 45 m². Die Miethöchstgrenze betrage bei der Grundmiete 3,94 EUR pro m² zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten, höchstens jedoch 1,79 EUR pro m². Damit ergebe sich für einen Alleinstehenden eine Mietobergrenze bei 45 m² von 177,30 EUR für die Grundmiete zuzüglich 80,55 EUR für die Nebenkosten, insgesamt damit ein Betrag in Höhe von 257,85 EUR. Die Miete einschließlich der Nebenkosten des Klägers sei mit 358,76 EUR monatlich um 100,91 EUR monatlich zu hoch. Der Kläger sei mit Schreiben vom 16.03.2005 auf diese Sachlage hingewiesen worden. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten zu senken. Trotz dieser Aufforderung habe der Kläger seine Bemühungen zur Minderung der Mietkosten nicht nachgewiesen. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine Senkung der Aufwendungen unzumutbar erscheinen ließen. Allein die Tatsache, dass die Wohnung seit über 20 Jahren bewohnt werde und die Umzugskosten aus finanziellen Gründen nicht getragen werden könnten, rechtfertige keine andere Entscheidung, da bei einem von der Beklagten veranlassten Umzug in eine Wohnung mit angemessener Miete diese Kosten übernommen werden könnten.
Mit der hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, die von ihm angegebene Quadratmeterzahl von 62 sei nicht korrekt; dies aufgrund von Schrägen und einem schlechten Wohnungszuschnitt. Tatsächlich sei von einer geringeren Wohnfläche auszugehen. Er habe die Wohnung mit eigenen Mitteln stark renoviert und insbesondere eine Einbauküche eingerichtet. Zudem habe er das Bad auf eigene Kosten gefliest und Holzvertäfelungen aus eigenen Mitteln angebracht. Er habe einen GdB von 40. Er sei nicht in der Lage, einen Umzug selbst durchzuführen. Er habe mehrfach erfolglos versucht, den Vermieter zur Senkung der Miete zu bewegen. Die von ihm zu zahlende Miete sei im Hinblick auf die Gesamtumstände der Wohnung, insbesondere die Lage und die Ausstattung des Hauses angemessen, so dass ihm kein unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der von der Beklagten für angemessene gehaltene Kaltmietzins in Höhe von 3,94 EUR pro m² sei zu gering. Nach dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Duisburg liege der durchschnittliche Mietzins pro m² selbst bei Wohnungen der günstigsten Gruppe I (bezugsfertig vor 1948) durchweg über 3,94 EUR. Insoweit sei nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten zwar auf den marktüblichen Zins für Wohnung im unteren, aber nicht im untersten Bereich des Mietspiegels abzustellen. Zudem sei der Kläger nicht nur auf Wohnungen zu verweisen, die bis 1948 fertig gestellt wurden. Es werde bestritten, dass tatsächlich ausreichender Wohnraum zu dem von der Beklagten anerkannten Preis zur Verfügung stehe. Die Beklagte müsse nachweisen, dass für alle betroffenen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Wohnungen zu dem genannten Betrag zur Verfügung stünden.
Die von dem Gericht eingeholte Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung sei nicht geeignet, nachzuweisen, dass ausreichend Wohnraum zu den von der Beklagten für angemessen gehaltenen Preisen zur Verfügung stehe. Zudem ergäben sich Zweifel an der Repräsentativität der Testergebnisse.
Nach dem Wohnbericht 2007 der Stadt Duisburg gäbe es 261.000 Wohnungen. Der größte Teil von Sozialwohnungen befinde sich in den Bezirken Hamborn, Meiderich/Beeck und Walsum. Zudem sei von steigenden Mietpreisen auszugehen. Die durchschnittliche Nettokaltmiete habe im Jahr 2002 ausweislich des Sozialberichts 2007 der Stadt Duisburg bei 4,68 EUR gelegen. Lediglich in den Bezirken Marxloh, Bruckhausen und Beeckerwerth habe die durchschnittliche Nettokaltmiete zwischen 3,50 EUR und 4,00 EUR gelegen. In allen anderen Stadtbezirken gebe es Werte deutlich oberhalb des von der Beklagten als angemessen erachteten Betrages.
Zudem würden Wohnungen oftmals ohne Wand- und Bodenbeläge angeboten. Für Renovierungsmaßnahmen stünde dem Kläger kein Geld zur Verfügung. Die Beklagte übernehme lediglich eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 92,00 EUR. Diese Mittel seien nicht ausreichend, um notwendige Renovierungen durchzuführen. Einen Umzug in eine Wohnung ohne Wand- und Bodenbelag sei jedoch nicht zumutbar.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er habe sich nicht direkt um eine andere Wohnung bemüht. Er wolle auf jeden Fall in Wanheimerort bleiben und nicht in einen anderen Stadtteil ziehen. Dort seien in der Regel aber nur Wohnungen in der Eschenstraße im Angebot, die ihm nicht zusagten. Die kommunale Wohnraumvermittlung habe er nicht aufgesucht. Die Warmwasserbereitung in der Wohnung erfolge über die Heizung. Die Wohnung habe er vor gut 20 Jahren renoviert. Damals habe er Keramikfliesen in der Wohnung anbringen lassen. Vor gut einem Jahr habe sein Vermieter das Bad renovieren lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten in Höhe von 358,56 EUR unter Anrechnung der gezahlten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.
Ergänzend führt sie aus, Bemühungen des Klägers zur Senkung der Unterkunftskosten seien bislang nicht nachgewiesen worden. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass dieser nach seinen eigenen Angaben den Vermieter mehrfach um Senkung der Miete gebeten habe. Er habe sich auch um eine kostengünstigere Wohnung bemühen müssen.
Als Vergleichsmaßstab für die angemessenen Kosten der Unterkunft seien die Lebensgewohnheiten der Bevölkerungskreise mit niedrigerem Einkommen heranzuziehen.
Der Vortrag, dass die Umzugskosten aus finanziellen Gründen nicht getragen werden könnten, rechtfertige keine andere Entscheidung, da bei einem von der Beklagten veranlassten Umzug in eine Wohnung mit angemessener Miete diese Kosten übernommen werden könnten. In welcher Höhe notwendige Kosten übernommen werden können, sei in jedem Einzelfall vor dem Umzug in einem Beratungsgespräch abzuklären.
Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenzen sei der Duisburger Wert vor Jahren auf der Basis des öffentlich-geförderten Wohnraums festgesetzt worden. Dieser Betrag sei beibehalten worden, obwohl der damals aktuelle Mietspiegel eine Herabsetzung des Betrages von 3,94 EUR gerechtfertigt habe, um eine Verschlechterung für Leistungsempfänger zu vermeiden. Der Mietspiegel erscheine in der Regel im Zweijahresrhythmus. Sobald ein neuer Mietspiegel erstellt sei, werde geprüft, ob weiterhin entsprechender Wohnraum für 3,94 EUR zu bekommen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seien die unteren Preisgruppen (ältere Wohnungen, einfache und normale Wohnlage) für Bezieher von Transferleistungen ausreichend. Dies entspreche den Gruppen I und II des Mietspiegels. Zur Gruppe der bis 1968 gebauten Wohnungen gehörten in Duisburg ca 190.000 Wohnungen. Der Mietspiegel führe in Gruppe I und II allerdings nur die bis 1960 gebauten Wohnungen auf, so dass die Zahl von 190.000 entsprechend zu bereinigen sei. Geschätzt werde der Wohnungsbestand bis 1960 auf 160.000 Wohnungen. Davon sei ein Teil umfangreich renoviert worden und gehöre deshalb nicht mehr zur Gruppe I und II. Ein anderer Teil befinde sich in guten Wohnlagen und ein Teil der Mieten oberhalb des Mittelwertes, so dass die verbleibenden dann für das Klientel Arbeitslosengeld II bzw Sozialhilfe zugänglichen Wohnungen ein Marktsegment von ca 90.000 Wohnungen darstelle.
Aus dem Mietspiegel sei zu ersehen, dass in der Gruppe I und II unter Berücksichtigung eines Abschlages von 5 - 10 % entsprechend den Erläuterungen zu 5.2 des Mietspielgels der Betrag von 3,94 EUR ausreichend sei. Der Mietspiegel beinhalte Durchschnittswerte, Wohnungen seien demnach auch noch günstiger zu bekommen. Bei ca 12.000 in Duisburg leerstehenden Wohnungen sei preiswerter Wohnraum in allen Stadtteilen zu erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass preiswerter Wohnraum nur in Stadtteilen mit geringem Wohnwert vorhanden sei. Dies werde auch durch Tabellen der kommunalen Wohnraumvermittlung, auf die Bezug genommen wird, belegt. Die kommunale Wohnraumvermittlung könne immer ausreichend Wohnungen in allen Duisburger Stadtbezirken anbieten.
Die von der Beklagten als angemessen erachteten Beträge seien in verschiedenen Entscheidungen des Sozialgerichts Duisburg für zulässig erachtet worden. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2007 Bezug genommen. Das Sozialgericht Duisburg habe mehrfach bestätigt, dass objektiv erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, das ausreichend Wohnraum auch für Ein-Personen-Haushalte zu den festgelegten Mietobergrenzen verfügbar sei. Zudem sei es dem Kläger grundsätzlich zuzumuten, seine Wohnungssuche auf das gesamte Gebiet der Stadt Duisburg auszudehnen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Wohnungssuche auf kleinere räumliche Bereiche zu beschränken sei, so müssten vorliegend neben dem Bezirk Mitte noch die Stadtbezirke Meiderich/Beeck und Süd berücksichtigt werden. Auch hier sei ausreichend Wohnraum zu den von der Beklagten angenommenen Angemessenheitsgrenzen verfügbar.
Das Gericht hat eine Stellungnahme des kommunalen Trägers angefordert. Auf die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2006 (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Der kommunale Träger hat mit Schriftsatz vom 22.11.2006, auf den im Übrigen einschließlich Anlagen Bezug genommen wird, ua mitgeteilt, es gebe keine methodische Erfassung der Wohnungen mit einem Grundmietzins von bis zu 177,30 EUR. Dennoch sei die Stadt Duisburg seit Jahren bemüht, Wohnungen, die die Angemessenheitskriterien erfüllen, zu erfassen und ständig zu aktualisieren, um sie Leistungsempfängern anbieten zu können. Es gebe eine aktuelle Datenbank über freie Wohnungen, auf die Bezug genommen wird.
Zudem gebe es speziell für SGB II-Leistungsempfänger eine zentrale Wohnungsvermittlung.
Um auch weiterhin angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, würden in der Wohnungsbauförderung ca 20 % der neuen Mietwohnungen zu einer Miete von bis zu 3,94 EUR netto kalt gefördert. Auch diese Wohnungen stünden Leistungsempfängern zur Verfügung.
Statistische Erhebungen über die Anzahl der im Stadtgebiet vorhandenen Wohnungsgrößen gebe es nicht. Ebenfalls gebe es keine seriöse Schätzung zu der Anzahl der im Segment I des Mietspiegels bis 50 m² in einfacher Wohnlage zur Verfügung stehenden Wohnungen.
Im Oktober habe es 19.867 alleinstehende Empfänger von SGB II-Leistungen und 1.760 von SGB XII-Leistungen gegeben. Maschinelle Auswertungen zu der Frage, wie viele dieser Einwohner in unangemessen teurem Wohnraum lebten, gebe es nicht. Für das SGB II sei im März 2005 eine manuelle Auswertung erfolgt. Danach hätten 1.900 Bedarfsgemeinschaften von 33.000 in Wohnungen mit einer Überschreitung der Mietobergrenze um mehr als 11 % gelebt. Die Frage, wie viele dieser Haushalte Alleinstehenden zuzuordnen sei, könne nicht beantwortet werden. Diese Zahl erhöhe sich jedoch noch um die ab April 2005 neu im Leistungsbezug stehenden Bedarfsgemeinschaften. Aktuell betreue die ARGE ca 38.000 Bedarfsgemeinschaften. Für das SGB XII könne diese Frage nicht beantwortet werden.
Duisburg habe im Vergleich zu den Nachbarstädten ein relativ moderates Mietpreisniveau.
Das Gericht hat ein Gutachten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen, Anstalt der NRW.Bank, eingeholt. Auf das mit Schreiben vom 21.06.2007 übersandte Gutachten wird Bezug genommen.
Des Weiteren hat das Gericht eine Stellungnahme der Beklagten in einem anderen Verfahren (S 27 AS 139/07) vom 03.01.2008 zu der Gerichtsakte genommen und den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben. Danach gab es im Dezember 2006 in Duisburg 19.435 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften. Im Laufe des Jahres 2006 seien 1.170 Ein-Personen-Haushalte zur Senkung der Miete aufgefordert worden. Im November 2007 habe die Zahl der Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften bei 18.496 gelegen, während im Jahr 2007 1.928 Ein-Personen-Haushalte eine Aufforderung zur Mietsenkung erhalten haben. Es könne nicht angegeben werden, ob tatsächlich ein Umzug erfolgt sei und wie viele Personen noch in unangemessenen Wohnungen lebten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in seinen Rechten. Der grundsätzlich nach dem SGB II leistungsberechtigte Kläger, der die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II erfüllt, hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die hier streitige Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 als die, die die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2005 insgesamt iHv monatlich 266,82 EUR bewilligt hat. Nur über diesen Zeitraum ist mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden, so dass nur dieser Klagegegenstand ist. Folgebescheide werden nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung von höheren Unterkunftskosten bei der Bedarfsermittlung und damit keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Maßgeblich für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten ist § 22 SGB II in der Fassung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 22 Abs 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den wegen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (Satz 2).
Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nur dann besteht, wenn diese entweder angemessen iSd § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II a.F. sind (dazu unter I) oder ein Fall des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II a.F. vorliegt (dazu unter II).
I. Die Aufwendungen, die der Kläger für seine Wohnung zu tragen hat, sind weder hinsichtlich der Größe noch hinsichtlich der Grundmiete angemessen in diesem Sinne. Die Wohnung hat eine Größe von jedenfalls über 45 m². Insofern ist es unerheblich, ob die Wohnfläche zutreffend ermittelt wurde. Die Höhe der monatlich anfallenden Miete ohne Nebenkosten liegt bei 308,76 EUR; die Nebenkostenpauschale bei 50,00 EUR und die Heizkostenpauschale bei 50,00 EUR monatlich. Angemessen sind für Alleinstehende maximal 45 m² und und im Bereich der Stadt Duisburg jedenfalls kein Betrag über 4,33 EUR pro m² (vgl Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.01.2008, S 7 (7,25) AS 110/06, zur Veröffentlichung unter www.sozialgerichtsbarkeit.de vorgesehen; abweichend die erkennende Kammer, Urteil vom 20.09.2007, S 27 AS 357/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de, mit einem Maximalwert von 4,11 EUR/m²) mithin maximal 194,85 EUR für die Grundmiete ohne Nebenkosten (45 m² x 4,33 EUR).
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7 b AS 7/07 R in Juris) setzt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft eine Einzelfallprüfung voraus. Hierzu ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (dazu unter 1.). Sodann ist der Wohnstandard festzulegen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegende Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG aaO, Rz 24). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen (dazu unter 2.). In Einzelfällen sind bei kleineren Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (BSG, aaO mwN). Insoweit kommt es letztlich darauf an, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinstgemeinden - keinen Wohnungsmarkt, so muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Die Festsetzung der abstrakten Angemessenheitsgrenze hat dabei nach der in Rechtsprechung und Literatur (vgl insbesondere Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rz 35 mwN) fast ausschließlich vertretenen sog Produkttheorie zu erfolgen, der sich das BSG in verschiedenen Entscheidungen (vgl aaO) angeschlossen hat. Bezugsgröße für die abstrakte Angemessenheit der Kosten einer Unterkunft ist danach das Produkt aus der für den oder die Betroffenen angemessenen m²-Zahl und einem als angemessen anzusehenden m²-Preis. Dabei kommt es allein auf das Gesamtergebnis an. Denn Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nur die Kostenbegrenzung für den kommunalen Träger. Wer in einer nach den Maßstäben des SGB II zu großen Wohnung lebt, kann dennoch angemessene Kosten der Unterkunft haben, wenn der m²-Preis besonders niedrig ist. Ebenso kann eine pro m² zu teure Wohnung noch insgesamt angemessen sein, wenn sie kleiner ist als für die Zahl der Bewohner eigentlich angemessen.
Nach Festlegung der abstrakten Angemessenheitsmaßstäbe muss im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festgestellt werden, ob eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war. Bei nicht angemessenen Unterkunftskosten ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der im Rahmen der Angemessenheit liegt (BSG aaO mwN)(dazu unter 3.).
1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für einen Alleinstehenden, somit auch für den Kläger, eine Wohnungsgröße von maximal 45 m² Wohnfläche angemessen. Dies folgt aus Ziffer 5.71 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (Ministerialblatt für das Land NRW 1989, 1714, 1716). In Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz vom 05.07.2004 (Ministerialblatt für das Land NRW 2004, 660) ist geregelt, dass diese Verwaltungsvorschriften auch für die Zeit nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Bundesgesetzblatt I, 2376) weiterhin entsprechend anzuwenden sind.
2. Hinsichtlich des Wohnungsstandards ist nach der o.g. Rechtsprechung des BSG als Vergleichsmaßstab regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Insoweit hält das Gericht es grundsätzlich für ausreichend, dass auf einen qualifizierten Mietspiegel entsprechend § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - abgestellt wird. Ein solcher ist ein hinreichend repräsentativer Vergleichsmaßstab am Wohnort (st Rspr der Kammer, vgl Urteil vom 20.09.2007, S 27 AS 357/05; Urteil vom 25.10.2007, S 27 AS 240/06; sowie der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg, Urteil vom 22.01.2008, S 7 (7,25) AS 110/06; jeweils aaO bzw unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Wohnort in diesem Sinne ist nach Auffassung der erkennenden Kammer die Kommune, in der der Betroffene wohnt. Soweit das BSG in dem o.g. Urteil davon ausgeht, dass in Einzelfällen bei Großstädten auch kleinere räumliche Bereiche denkbar sind, geht das Gericht zumindest bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung grundsätzlich davon aus, dass, soweit ein qualifizierter Mietspiegel auch bei Großstädten nur für das gesamte Stadtgebiet existiert, dieser zugrunde zu legen ist. Ausnahmen können allenfalls bei isoliert liegenden Stadtbezirken oder Stadtteilen gelten, deren Charakter, geprägt durch die räumlicher Lage zu der Großstadt, die Bevölkerungsstruktur und die Art der Wohnbebauung, so sehr von dem Durchschnitt der Großstadt abweicht, dass sich eine Einzelfallprüfung aufdrängt. Die üblichen Mietschwankungen zwischen weniger beliebten und beliebten Wohnlagen und dadurch bedingte Härten können ggfs. bei der konkreten Angemessenheitsprüfung ausgeglichen werden. Hier ist dann zu prüfen, ob in dem räumlichen Umzugsbereich, der noch zu definieren wäre, konkrete Wohnungen zu erlangen sind.
Für den Bereich der kreisfreien Stadt Duisburg mit einer Gesamtfläche von 232,82 km² und 496.788 Einwohnern (26. Juli 2007) und einer Bevölkerungsdichte von 2.144 Einw./km² (alles nach www.wikipedia.de) drängt sich als exponierte geographische Lage - unabhängig von demographischen Besonderheiten - allenfalls der nordwestlichste und linksrheinisch gelegene Stadtteil Baerl auf, in dem der Kläger nicht wohnt. Für dessen Wohnumfeld im Stadtteil Wanheimerort und im Stadtbezirk Mitte lassen sich keine demographischen oder geographischen Besonderheiten erkennen, die ein Abweichen vom Mietspiegel rechtfertigen.
Maßgeblich ist demnach auch hier grundsätzlich der Mietspiegel für das Stadtgebiet Duisburg aus dem Jahre 2005, auf den Bezug genommen wird. Dieser Mietspiegel weist in 6 Gruppen, jeweils differenziert nach dem Jahr der Bezugsfertigstellung und der Wohnungsgröße, Quadratmeterpreise für normale und gute Wohnlagen aus. Angegeben ist jeweils für die einzelnen Wohnlagen ein Mindest- und ein Maximalwert sowie ein Mittelwert. Nach den Erläuterungen zum Mietspiegel liegen die meisten Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes in normalen Wohnlagen. Solche Wohngebiete sind - so die Erläuterungen - zumeist dicht bebaut und weisen keine außergewöhnlichen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei stärkerem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiräume vorhanden sein, die diesen Nachteil ausgleichen. Dem gegenüber werden einfache Wohnlagen so erläutert, dass dort das Wohnen durch starke Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen beeinträchtigt wird und diese Mängel nicht durch besondere Vorteile ausgeglichen sind (z. B. Frei- und Grünflächen). Nach den Erläuterungen 5.2 zum Mietspiegel können für einfache Wohnlagen Abschläge von 5 % bis 10 % erfolgen. Weitere Abschläge können vorgenommen werden für Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad, ohne ausreichende Elektroinstallation und fehlender Isolierverglasung.
Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nur die Gruppen I und II des Mietspiegels in Betracht kommen und von den dort ausgewiesenen Beträgen ein Abschlag von 5 bis 10 % für einfache Wohnlagen zu machen ist, so dass der Betrag in Höhe von 3,94 EUR pro m² ausreichend sei, hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob diese Reduzierung auf ein Kleinstsegment im untersten Bereich des Ortsüblichen den Vorgaben des BSG und auch denen des BVerwG entspricht. Nach der Rechtsprechung ist nicht auf den untersten, sondern auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. Lang in Eicher/ Spellbrink, Kom. zum SGB II, § 22 Rz 45 mwN). Der von der Beklagten zugrunde gelegte Quadratmeterpreis (ohne Betriebskosten) von 3,94 EUR wird nicht einmal dann erreicht, wenn von dem Mittelwert in normalen Wohnlagen der Gruppe I (= bezugsfertig bis 1948) bei einer Wohnfläche von 50 m² (= 4,40 EUR) der Abzug von maximal 10 % für einfache Wohnlagen heruntergerechnet wird. Selbst dann wird ein Wert von 3,96 EUR pro m² erzielt. Dass für Empfänger von Transferleistungen lediglich einfachste Wohnlagen bei Wohnungen mit einer Bezugsfertigstellung vor 1948 in Betracht kommen, dürfte ernsthaft nicht behauptet werden können.
Das Gericht hält insoweit im Bereich der Stadt Duisburg grundsätzlich für Empfänger von Transferleistungen die Gruppen I bis IV des Mietspiegels für ausreichend (ebenso 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg, aaO). Damit können Wohnungen bis zu einer Bezugsfertigstellung im Jahr 1984 angemietet werden, die also bereits ein Alter von gut 20 Jahren erreicht haben. Soweit aus diesen Gruppen der jeweils untere Wert für normale Wohnlagen addiert und durch vier Gruppen dividiert wird (17,32 EUR: 4) ergibt sich ein Betrag von 4,33 EUR pro m². Ob hiervon noch ein Abzug für einfache Wohnlagen zu machen ist (so die erkennende Kammer, Urteil vom 20.09.2007, S 27 AS 357/05, aaO; abweichend die 7. Kammer, Urteil vom 22.01.2008, S 7 (7,25) AS 110/06, jeweils aaO) kann vorliegend offen bleiben, da die Beklagte tatsächlich eine Nettokaltmiete von mehr als 4,33 EUR/m² ausgehend von maximal zustehenden 45 m² bewilligt hat.
Ob sich nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Stadt Duisburg sowie der Wohnungsbauförderungsanstalt sowie aufgrund der überreichten Listen von frei verfügbaren Wohnungen mit einer Größe von bis zu 45 m², die den Angemessenheitskriterien der Beklagten entsprechen, eine Abweichung von diesem Ergebnis rechtfertigt, muss vorliegend ebenfalls nicht abschließend entschieden werden, da dem Kläger ein höherer Betrag bewilligt wurde.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass hinsichtlich der abstrakten Angemessenheitsgrenzen die Methode zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen gewährleisten und sicherstellen muss, dass alle Hilfeempfänger jederzeit auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kostenangemessene bedarfsgerechte menschenwürdige Unterkunft anmieten können (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Auflage, § 22 Rz 37 mwN). Insoweit neigt die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg der Auffassung zu, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Wert von 3,94 EUR/m² nicht auf einer hinreichend validen Datengrundlage beruht. Auch die Ermittlungen des Gerichts können diesen Wert nicht stützen.
Die Beklagte ist bei der Leistungsbemessung für den Kläger von KdU einschließlich Heizkosten iHv 307,85 EUR ausgegangen. Nach Abzug der von dem Kläger tatsächlich zu entrichtenden Betriebskosten iHv 50 EUR sowie Heizkosten iHv 50 EUR hat die Beklagte damit eine Nettokaltmiete iHv 207,85 EUR zugrunde gelegt. Unberücksichtigt ist hierbei, dass die Beklagte wohl keinen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten vorgenommen hat (vgl hierzu Urteile des BSG vom 27.02.2008). Dividiert durch die maximal zustehende Wohnungsgröße von 45 m² ergibt sich daraus eine Nettokaltmiete iHv 4,62 EUR/m² (207,85 EUR: 45 m²). Dieser Betrag liegt deutlich über dem oben angegebenen und ihm maximal zustehenden Wert in Höhe von 4,33 EUR (bzw 4,11 EUR), den das Gericht grundsätzlich im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung maximal für realistisch hält.
3. Zu dem Betrag iHv 4,33 EUR kalt (x 45 m² = 194,85 EUR) gibt es auch ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen für den Kläger.
Da nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) jeder einen Anspruch auf Verbleib im sozialen Umfeld hat, hält es das Gericht grundsätzlich und vorbehaltlich besonderer Umstände eines Einzelfalls für ausreichend, wenn im entsprechenden Stadtbezirk - nicht im Stadtteil - oder im Umkreis von 5 Kilometern zum Wohnort ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen vorhanden sind. Dies gilt jedenfalls für den Bereich der Stadt Duisburg als westlichste Großstadt des Ruhrgebietes (Universitätsstadt) und mit 500.000 Einwohnern zwölftgrößte Stadt Deutschlands (alle Informationen sind der Internetpräsenz der Stadt Duisburg entnommen). Das Duisburger Stadtgebiet umfasst 46 Ortsteile, die sich zu den sieben Stadtbezirken Walsum, Hamborn, Meiderich/Beeck, Homberg-Ruhrort-Baerl, Rheinhausen, Stadtmitte und Süd zusammengeschlossen haben. Überwiegend linksrheinisch (bis auf den Stadtteil Ruhrort) liegen die Bezirke Homberg-Ruhrort-Baerl und Rheinhausen; die Übrigen Bezirke befinden sich auf der rechten Rheinseite. Walsum ist der nördlichste Stadtbezirk Duisburgs. Im Bezirk Walsum leben rd. 52.000 Menschen. Der Bezirk Walsum besteht aus den Stadtteilen Overbruch, Vierlinden, Alt-Walsum, Aldenrade, Wehofen und Fahrn. Südlich von Walsum liegt der Bezirk Hamborn mit seinen Ortsteilen Röttgersbach, Marxloh, Neumühl, Obermarxloh und Alt-Hamborn. Er hat 73.000 Einwohner. Wiederum südlich dieses Bezirks befindet sich der Bezirk Meiderich/Beeck mit rund 78.000 Einwohnern. Der Bezirk Meiderich/Beeck besteht aus den Stadtteilen Obermeiderich, Mittelmeiderich, Untermeiderich, Beeck, Beeckerwerth, Laar und Bruckhausen. Im Süden schließt sich dann der Bezirk Mitte an, in dem rund 106.000 Menschen leben. Dieser Bezirk besteht aus den Stadtteilen: Altstadt, Dellviertel, Duissern, Hochfeld, Kaßlerfeld, Neuenkamp, Neudorf-Nord, Neudorf-Süd, Wanheimerort. Im Duisburger Süden liegt der Stadtbezirk Süd, der mit 49,84 km² der flächenmäßig größte Stadtbezirk der Stadt Duisburg ist. Er hat ca. 74.000 Einwohner. Der linksrheinische Bezirk Rheinhausen ist mit 79.600 Einwohnern auf einer Fläche von 38,68 qkm nach Duisburg-Mitte der einwohnerstärkste Bezirk Duisburgs. Der Bezirk besteht aus den Stadtteilen Asterlagen, Bergheim, Friemersheim, Hochemmerich, Kaldenhausen und Rumeln. Nördlich von Rheinhausen liegt der Stadtbezirk Homberg/Ruhrort/Baerl, bestehend aus den Stadtteilen Homberg, Essenberg, Hochheide, Baerl und Ruhrort. Hier leben rund 43.000 Menschen auf 37.060 m² Fläche. Rechtsrheinisch liegt allein Ruhrort.
Die einzelnen Bezirke haben demnach - bis auf den Bezirk Mitte - die Größe einer Mittelstadt. Die geringfügige Überschreitung der entsprechenden Einwohnergrenze von 100.000 um 6.000 im Bezirk Mitte hält das Gericht angesichts der Besiedelungsdichte für unbeachtlich.
Der Kläger wohnt im Bezirk Mitte. Als räumlicher Umzugsbereich kommt damit grundsätzlich dieser Bezirk in Betracht. Hier gibt es nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen anderen Verfahren und ständiger Recherche unter www.immobilienscout24.de ausreichend - nämlich im deutlich zweistelligen Bereich - Wohnraum auch noch zu den von der Beklagten als angemessen erachteten Grenzen von 3,94 EUR/m² kalt ohne Nebenkosten. Zudem ergeben sich auch aus den Listen, die die Beklagte bzw die Stadt Duisburg vorgelegt hat, ausreichend Unterkunftsalternativen innerhalb des für den Kläger in Betracht kommenden Umzugsbereiches. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in einem angemessenen Zeitraum eine entsprechende Unterkunftsalternative, selbst zu den von der Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen, hätten finden können.
Er selbst hat jedoch nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei Bemühungen unternommen, zwischenzeitlich eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Er hat sich auch nicht mit der Kommunalen Wohnraumförderung in Verbindung gesetzt, die nach Kenntnis des Gerichts auch aus anderen Verfahren ständig Wohnraum im annähernd dreistelligen Bereich für allein stehende Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw SGB XII zu den von der Beklagten als angemessen erachteten Mietobergrenzen im Bereich der Stadt Duisburg im Angebot hat.
Das Gericht sieht nur dann weiteren Ermittlungsbedarf hinsichtlich einer konkreten Unterkunftsalternative, wenn entweder keine Angebote in nennenswertem Umfang vorhanden sind oder wenn trotz konkreter Angebote angemessenen Wohnraums in den Tageszeitungen, im Internet und bei der Kommunalen Wohnraumvermittlung der Betroffene glaubhaft macht, dass es ihm nicht möglich war, kostenangemessenen Wohnraum zu erhalten. Eine fiktive Amtsermittlung dahingehend, dass das Gericht entsprechende Vermieter anschreibt, um zu ermitteln, ob ein Mietvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden wäre, hält das Gericht nicht für erforderlich und zumindest in den Fällen, in denen die Betroffenen wie vorliegend eine kostenunangemessene Wohnung beibehalten, ohne sich ansatzweise um Alternativwohnraum zu bemühen, nicht für möglich. Maßgeblich wäre dann der Wohnungsmarkt zum Zeitpunkt des Umzugs, der regelmäßig dann, wenn das Gericht erstmals mit der Angelegenheit befasst ist, nicht mehr abrufbar ist. Andere Ermittlungsmöglichkeiten zu der Frage, ob konkrete Unterkunftsalternativen zur Verfügung gestanden hätten, sieht das Gericht ebenfalls nicht.
II. Dem Kläger steht auch nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF kein Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu. Denn ihm war es nicht unmöglich bzw. unzumutbar, die Aufwendungen für die Unterkunfts- und ggf. Heizkosten auf das angemessene Maß zu senken. Zwar hat die Beklagte ihn nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer I. unzutreffend über die maßgebliche Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten informiert. Die Fehlerhaftigkeit der Senkungsauffordung ergibt sich dabei jedoch nicht bereits aus dem Umfang der Angaben als solches. Insoweit reicht es nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 10/07 R Rz 29 – zitiert nach Juris) und der der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg (aaO) regelmäßig aus, wenn die Senkungsauffordung die Angabe des als angemessen angesehenen Mietpreises enthält und erkennbar ist, auf welche Mietbestandteile sich der angegebene Betrag bezieht. Die Senkungsauffordung, die nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für das Ingangsetzen der Frist nach § 22 Abs 1 Satz 2 aF SGB II ist, hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Diese Voraussetzungen erfüllt der Hinweis in dem Schreiben der Beklagten vom 14.10.2005. Insbesondere war für den Kläger erkennbar, dass es sich bei dem Wert um den Betrag der Grundmiete einschließlich der Nebenkosten handelt, der regelmäßig auch Inhalt von Mietangeboten in Zeitungen oder sonstigen Medien ist. Es war ihm damit auf Grundlage dieses Hinweises grundsätzlich möglich und auch zumutbar, Bemühungen zur Suche einer anderweitigen Unterkunft bzw. zur Senkung der Kosten für die bestehende Unterkunft zu entfalten.
Unzutreffend war lediglich die in der Senkungsaufforderung angegebene Höhe des Mietzinses einschließlich der Nebenkosten. Aus diesem Grunde konnte der Kläger zwar nicht erkennen, in welchem Marktsegment er sich konkret um neuen Wohnraum zu bemühen hatte. Er hat sich jedoch, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht einmal in dem von der Beklagten gesetzten Rahmen um neuen kostengünstigeren Wohnraum bemüht. Zumindest in den Fällen, in denen die der Höhe nach unzutreffende Kostensenkungsaufforderung keinerlei Wirkungen entfaltet hat und somit nicht zumindest mitkausal dafür wurde, dass der Betroffene keine günstigere Wohnung angemietet hat, liegen die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF nicht vor. Der insoweit abweichenden Auffassung (zB 17. Kammer des Sozialgerichts Duisburg, nicht rechtskräftige Urteile vom 28.08.2007, S 17 AS 114/07 und vom 16.05.2007, S 17 AS 137/06, mwN, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) folgt die erkennende Kammer nicht. Das BSG hat am 27.02.2008 (B 14/7b AS 70/06 R) laut Terminvorschau Nr. 10/08 (www.bsg.bund.de) beabsichtigt, in einem Verfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, in dem ebenfalls streitig war, welchen Anforderungen eine Unterkunftskostensenkungsaufforderung zu entsprechen hat und welche Konsequenzen sich aus einer fehlerhaften Aufforderung ergeben. Eine Terminsmitteilung zu dem Verfahren liegt noch nicht vor.
III. Die Beklagte hat auch den individuellen Leistungsanspruch des Klägers, ausgehend von den jedenfalls zu seinen Lasten nicht zu beanstandenden und von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten iHv 307,85 EUR in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet. Der Kläger hat nach §§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II aF, 22 Abs 1 SGB II aF folgenden Bedarf: Regelleistung: 345,00 EUR KdU einschließlich Heizkosten: 307,85 EUR Summe: 652,85 EUR
Hierauf ist sein Einkommen nach Abzug der Freibeträge anzurechnen (§§ 9 Abs 1 Nr 2, 11 Abs 1 und 2 SGB II aF iVm § 3 Abs 1 Nr 1 der Alg II Verordnung) Einkommen/Rente: 416,03 EUR./. Versicherungspauschbetrag: 30,00 EUR anzurechnendes Einkommen: 386,03 EUR
Aus dem maximalen Bedarf iHv 652,85 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens iHv 386,03 EUR ergibt sich der von der Beklagten bewilligte Betrag iHv 266,82 EUR. Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Betrag entgegen § 41 Abs 2 SGB II nicht zu Gunsten des Klägers auf 267,00 EUR aufgerundet hat, begründet sich ebenfalls kein höherer Leistungsanspruch, da die Beklagte andererseits Heizkosten ohne Abzüge für die Warmwasserbereitung iHv 6,22 EUR (vgl Terminbericht Nr. 10/08 zur Terminvorschau Nr. 10/08 zu dem Termin des BSG vom 27.02.2008) bewilligt hat, so dass dem Kläger insgesamt höhere Leistungen bewilligt wurden, als er beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung ist zulässig, da eine monatliche Differenzzahlung iHv 100,91 EUR für sechs Monate streitig ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 bewilligten Leistungen. Streitig ist insofern die Höhe der von der Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft - KdU -.
Der am 23.07.1951 geborene und seit 1982 geschiedene Kläger ist teilweise erwerbsgemindert und bezieht eine entsprechende Rente der BfA. Der Rentenzahlbetrag lag ab dem 01.07.2005 bei 416,03 EUR monatlich.
Er bewohnt seit Jahren alleine eine Zwei-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung mit einer angegebenen Wohnfläche von 62 m² im Duisburger Stadtteil Wanheimerort. Hierfür hat er eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 308,76 EUR zuzüglich Betriebkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 50,00 EUR sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 50,00 EUR zu entrichten.
Zum 01.01.2005 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Die Beklagte bewilligte Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente.
Mit Schreiben vom 16.03.2005 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die von ihm zu zahlende Miete unangemessen im Sinne des § 22 SGB II sei. Angemessen sei für einen Ein-Personen-Haushalt maximal eine Miete von 257,85 EUR für die Grundmiete einschließlich Betriebskosten jedoch ohne Heizkosten. Tatsächlich betrage die von ihm zu zahlende Miete jedoch 358,76 EUR und liege damit um 100,91 EUR über dem Betrag, der maximal im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende - zuzüglich der angemessenen Heizkosten - berücksichtigt werden könne. Die unangemessenen KdU könnten in der Regel längstens für sechs Monate, vorliegend bis zum 30.09.2005, berücksichtigt werden. Der Kläger werde gebeten, sich kurzfristig um eine angemessene Wohnung zu bemühen bzw anderweitig zur Reduzierung seiner Unterkunftskosten beizutragen. Auf das Schreiben vom 16.03.2005 wird Bezug genommen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 12.09.2005, auf den Bezug genommen wird, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2005 Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 in Höhe von 266,82 EUR monatlich. Hinsichtlich des Bedarfs des Klägers ging die Beklagte von einer Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und KdU einschließlich Heizkosten in Höhe von: 307,85 EUR insgesamt damit von: 652,85 EUR aus.
Von der Rente in Höhe von 416,03 EUR zog die Beklagte den Versicherungspauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR ab, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 386,03 EUR verblieb. Dieser Betrag abgezogen von dem Gesamtbedarf ergibt den bewilligten Betrag in Höhe von 266,82 EUR.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ergibt sich aus einem Aktenvermerk (Bl 15 der Akte der Beklagten), dass die von dem Kläger zu zahlenden Betriebskosten in Höhe von 50,00 EUR die von der Beklagten maximal anerkannten Betriebskosten in Höhe von 80,55 EUR um 30,55 EUR unterschritten. Dieser Differenzbetrag wurde auf die Grundmiete angerechnet. Insgesamt ergab sich daraus eine anerkannte Kaltmiete einschließlich Betriebskosten iHv 257,85 EUR.
Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.09.2005 trug der Kläger vor, die Leistungsberechnung sei fehlerhaft. Aus finanziellen Gründen könne er sich einen Umzug nicht leisten. Seine Wohnung bewohne er bereits seit über 20 Jahren. Er bitte um Prüfung und schnelle Überweisung des ihm zustehenden Differenzbetrages in Höhe von 3 x 126,50 EUR.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 als unbegründet zurück. Nach § 22 Abs 1 SGB II seien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Unangemessene Kosten der Unterkunft seien als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten orientiere sich die Beklagte an einer Wohnflächenobergrenze für Alleinstehende von höchstens 45 m². Die Miethöchstgrenze betrage bei der Grundmiete 3,94 EUR pro m² zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten, höchstens jedoch 1,79 EUR pro m². Damit ergebe sich für einen Alleinstehenden eine Mietobergrenze bei 45 m² von 177,30 EUR für die Grundmiete zuzüglich 80,55 EUR für die Nebenkosten, insgesamt damit ein Betrag in Höhe von 257,85 EUR. Die Miete einschließlich der Nebenkosten des Klägers sei mit 358,76 EUR monatlich um 100,91 EUR monatlich zu hoch. Der Kläger sei mit Schreiben vom 16.03.2005 auf diese Sachlage hingewiesen worden. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten zu senken. Trotz dieser Aufforderung habe der Kläger seine Bemühungen zur Minderung der Mietkosten nicht nachgewiesen. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine Senkung der Aufwendungen unzumutbar erscheinen ließen. Allein die Tatsache, dass die Wohnung seit über 20 Jahren bewohnt werde und die Umzugskosten aus finanziellen Gründen nicht getragen werden könnten, rechtfertige keine andere Entscheidung, da bei einem von der Beklagten veranlassten Umzug in eine Wohnung mit angemessener Miete diese Kosten übernommen werden könnten.
Mit der hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, die von ihm angegebene Quadratmeterzahl von 62 sei nicht korrekt; dies aufgrund von Schrägen und einem schlechten Wohnungszuschnitt. Tatsächlich sei von einer geringeren Wohnfläche auszugehen. Er habe die Wohnung mit eigenen Mitteln stark renoviert und insbesondere eine Einbauküche eingerichtet. Zudem habe er das Bad auf eigene Kosten gefliest und Holzvertäfelungen aus eigenen Mitteln angebracht. Er habe einen GdB von 40. Er sei nicht in der Lage, einen Umzug selbst durchzuführen. Er habe mehrfach erfolglos versucht, den Vermieter zur Senkung der Miete zu bewegen. Die von ihm zu zahlende Miete sei im Hinblick auf die Gesamtumstände der Wohnung, insbesondere die Lage und die Ausstattung des Hauses angemessen, so dass ihm kein unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der von der Beklagten für angemessene gehaltene Kaltmietzins in Höhe von 3,94 EUR pro m² sei zu gering. Nach dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Duisburg liege der durchschnittliche Mietzins pro m² selbst bei Wohnungen der günstigsten Gruppe I (bezugsfertig vor 1948) durchweg über 3,94 EUR. Insoweit sei nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten zwar auf den marktüblichen Zins für Wohnung im unteren, aber nicht im untersten Bereich des Mietspiegels abzustellen. Zudem sei der Kläger nicht nur auf Wohnungen zu verweisen, die bis 1948 fertig gestellt wurden. Es werde bestritten, dass tatsächlich ausreichender Wohnraum zu dem von der Beklagten anerkannten Preis zur Verfügung stehe. Die Beklagte müsse nachweisen, dass für alle betroffenen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Wohnungen zu dem genannten Betrag zur Verfügung stünden.
Die von dem Gericht eingeholte Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung sei nicht geeignet, nachzuweisen, dass ausreichend Wohnraum zu den von der Beklagten für angemessen gehaltenen Preisen zur Verfügung stehe. Zudem ergäben sich Zweifel an der Repräsentativität der Testergebnisse.
Nach dem Wohnbericht 2007 der Stadt Duisburg gäbe es 261.000 Wohnungen. Der größte Teil von Sozialwohnungen befinde sich in den Bezirken Hamborn, Meiderich/Beeck und Walsum. Zudem sei von steigenden Mietpreisen auszugehen. Die durchschnittliche Nettokaltmiete habe im Jahr 2002 ausweislich des Sozialberichts 2007 der Stadt Duisburg bei 4,68 EUR gelegen. Lediglich in den Bezirken Marxloh, Bruckhausen und Beeckerwerth habe die durchschnittliche Nettokaltmiete zwischen 3,50 EUR und 4,00 EUR gelegen. In allen anderen Stadtbezirken gebe es Werte deutlich oberhalb des von der Beklagten als angemessen erachteten Betrages.
Zudem würden Wohnungen oftmals ohne Wand- und Bodenbeläge angeboten. Für Renovierungsmaßnahmen stünde dem Kläger kein Geld zur Verfügung. Die Beklagte übernehme lediglich eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 92,00 EUR. Diese Mittel seien nicht ausreichend, um notwendige Renovierungen durchzuführen. Einen Umzug in eine Wohnung ohne Wand- und Bodenbelag sei jedoch nicht zumutbar.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er habe sich nicht direkt um eine andere Wohnung bemüht. Er wolle auf jeden Fall in Wanheimerort bleiben und nicht in einen anderen Stadtteil ziehen. Dort seien in der Regel aber nur Wohnungen in der Eschenstraße im Angebot, die ihm nicht zusagten. Die kommunale Wohnraumvermittlung habe er nicht aufgesucht. Die Warmwasserbereitung in der Wohnung erfolge über die Heizung. Die Wohnung habe er vor gut 20 Jahren renoviert. Damals habe er Keramikfliesen in der Wohnung anbringen lassen. Vor gut einem Jahr habe sein Vermieter das Bad renovieren lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten in Höhe von 358,56 EUR unter Anrechnung der gezahlten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.
Ergänzend führt sie aus, Bemühungen des Klägers zur Senkung der Unterkunftskosten seien bislang nicht nachgewiesen worden. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass dieser nach seinen eigenen Angaben den Vermieter mehrfach um Senkung der Miete gebeten habe. Er habe sich auch um eine kostengünstigere Wohnung bemühen müssen.
Als Vergleichsmaßstab für die angemessenen Kosten der Unterkunft seien die Lebensgewohnheiten der Bevölkerungskreise mit niedrigerem Einkommen heranzuziehen.
Der Vortrag, dass die Umzugskosten aus finanziellen Gründen nicht getragen werden könnten, rechtfertige keine andere Entscheidung, da bei einem von der Beklagten veranlassten Umzug in eine Wohnung mit angemessener Miete diese Kosten übernommen werden könnten. In welcher Höhe notwendige Kosten übernommen werden können, sei in jedem Einzelfall vor dem Umzug in einem Beratungsgespräch abzuklären.
Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenzen sei der Duisburger Wert vor Jahren auf der Basis des öffentlich-geförderten Wohnraums festgesetzt worden. Dieser Betrag sei beibehalten worden, obwohl der damals aktuelle Mietspiegel eine Herabsetzung des Betrages von 3,94 EUR gerechtfertigt habe, um eine Verschlechterung für Leistungsempfänger zu vermeiden. Der Mietspiegel erscheine in der Regel im Zweijahresrhythmus. Sobald ein neuer Mietspiegel erstellt sei, werde geprüft, ob weiterhin entsprechender Wohnraum für 3,94 EUR zu bekommen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seien die unteren Preisgruppen (ältere Wohnungen, einfache und normale Wohnlage) für Bezieher von Transferleistungen ausreichend. Dies entspreche den Gruppen I und II des Mietspiegels. Zur Gruppe der bis 1968 gebauten Wohnungen gehörten in Duisburg ca 190.000 Wohnungen. Der Mietspiegel führe in Gruppe I und II allerdings nur die bis 1960 gebauten Wohnungen auf, so dass die Zahl von 190.000 entsprechend zu bereinigen sei. Geschätzt werde der Wohnungsbestand bis 1960 auf 160.000 Wohnungen. Davon sei ein Teil umfangreich renoviert worden und gehöre deshalb nicht mehr zur Gruppe I und II. Ein anderer Teil befinde sich in guten Wohnlagen und ein Teil der Mieten oberhalb des Mittelwertes, so dass die verbleibenden dann für das Klientel Arbeitslosengeld II bzw Sozialhilfe zugänglichen Wohnungen ein Marktsegment von ca 90.000 Wohnungen darstelle.
Aus dem Mietspiegel sei zu ersehen, dass in der Gruppe I und II unter Berücksichtigung eines Abschlages von 5 - 10 % entsprechend den Erläuterungen zu 5.2 des Mietspielgels der Betrag von 3,94 EUR ausreichend sei. Der Mietspiegel beinhalte Durchschnittswerte, Wohnungen seien demnach auch noch günstiger zu bekommen. Bei ca 12.000 in Duisburg leerstehenden Wohnungen sei preiswerter Wohnraum in allen Stadtteilen zu erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass preiswerter Wohnraum nur in Stadtteilen mit geringem Wohnwert vorhanden sei. Dies werde auch durch Tabellen der kommunalen Wohnraumvermittlung, auf die Bezug genommen wird, belegt. Die kommunale Wohnraumvermittlung könne immer ausreichend Wohnungen in allen Duisburger Stadtbezirken anbieten.
Die von der Beklagten als angemessen erachteten Beträge seien in verschiedenen Entscheidungen des Sozialgerichts Duisburg für zulässig erachtet worden. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2007 Bezug genommen. Das Sozialgericht Duisburg habe mehrfach bestätigt, dass objektiv erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, das ausreichend Wohnraum auch für Ein-Personen-Haushalte zu den festgelegten Mietobergrenzen verfügbar sei. Zudem sei es dem Kläger grundsätzlich zuzumuten, seine Wohnungssuche auf das gesamte Gebiet der Stadt Duisburg auszudehnen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Wohnungssuche auf kleinere räumliche Bereiche zu beschränken sei, so müssten vorliegend neben dem Bezirk Mitte noch die Stadtbezirke Meiderich/Beeck und Süd berücksichtigt werden. Auch hier sei ausreichend Wohnraum zu den von der Beklagten angenommenen Angemessenheitsgrenzen verfügbar.
Das Gericht hat eine Stellungnahme des kommunalen Trägers angefordert. Auf die gerichtliche Anfrage vom 17.10.2006 (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Der kommunale Träger hat mit Schriftsatz vom 22.11.2006, auf den im Übrigen einschließlich Anlagen Bezug genommen wird, ua mitgeteilt, es gebe keine methodische Erfassung der Wohnungen mit einem Grundmietzins von bis zu 177,30 EUR. Dennoch sei die Stadt Duisburg seit Jahren bemüht, Wohnungen, die die Angemessenheitskriterien erfüllen, zu erfassen und ständig zu aktualisieren, um sie Leistungsempfängern anbieten zu können. Es gebe eine aktuelle Datenbank über freie Wohnungen, auf die Bezug genommen wird.
Zudem gebe es speziell für SGB II-Leistungsempfänger eine zentrale Wohnungsvermittlung.
Um auch weiterhin angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, würden in der Wohnungsbauförderung ca 20 % der neuen Mietwohnungen zu einer Miete von bis zu 3,94 EUR netto kalt gefördert. Auch diese Wohnungen stünden Leistungsempfängern zur Verfügung.
Statistische Erhebungen über die Anzahl der im Stadtgebiet vorhandenen Wohnungsgrößen gebe es nicht. Ebenfalls gebe es keine seriöse Schätzung zu der Anzahl der im Segment I des Mietspiegels bis 50 m² in einfacher Wohnlage zur Verfügung stehenden Wohnungen.
Im Oktober habe es 19.867 alleinstehende Empfänger von SGB II-Leistungen und 1.760 von SGB XII-Leistungen gegeben. Maschinelle Auswertungen zu der Frage, wie viele dieser Einwohner in unangemessen teurem Wohnraum lebten, gebe es nicht. Für das SGB II sei im März 2005 eine manuelle Auswertung erfolgt. Danach hätten 1.900 Bedarfsgemeinschaften von 33.000 in Wohnungen mit einer Überschreitung der Mietobergrenze um mehr als 11 % gelebt. Die Frage, wie viele dieser Haushalte Alleinstehenden zuzuordnen sei, könne nicht beantwortet werden. Diese Zahl erhöhe sich jedoch noch um die ab April 2005 neu im Leistungsbezug stehenden Bedarfsgemeinschaften. Aktuell betreue die ARGE ca 38.000 Bedarfsgemeinschaften. Für das SGB XII könne diese Frage nicht beantwortet werden.
Duisburg habe im Vergleich zu den Nachbarstädten ein relativ moderates Mietpreisniveau.
Das Gericht hat ein Gutachten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen, Anstalt der NRW.Bank, eingeholt. Auf das mit Schreiben vom 21.06.2007 übersandte Gutachten wird Bezug genommen.
Des Weiteren hat das Gericht eine Stellungnahme der Beklagten in einem anderen Verfahren (S 27 AS 139/07) vom 03.01.2008 zu der Gerichtsakte genommen und den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben. Danach gab es im Dezember 2006 in Duisburg 19.435 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften. Im Laufe des Jahres 2006 seien 1.170 Ein-Personen-Haushalte zur Senkung der Miete aufgefordert worden. Im November 2007 habe die Zahl der Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften bei 18.496 gelegen, während im Jahr 2007 1.928 Ein-Personen-Haushalte eine Aufforderung zur Mietsenkung erhalten haben. Es könne nicht angegeben werden, ob tatsächlich ein Umzug erfolgt sei und wie viele Personen noch in unangemessenen Wohnungen lebten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in seinen Rechten. Der grundsätzlich nach dem SGB II leistungsberechtigte Kläger, der die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II erfüllt, hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die hier streitige Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 als die, die die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2005 insgesamt iHv monatlich 266,82 EUR bewilligt hat. Nur über diesen Zeitraum ist mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden, so dass nur dieser Klagegegenstand ist. Folgebescheide werden nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung von höheren Unterkunftskosten bei der Bedarfsermittlung und damit keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Maßgeblich für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten ist § 22 SGB II in der Fassung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 22 Abs 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den wegen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (Satz 2).
Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nur dann besteht, wenn diese entweder angemessen iSd § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II a.F. sind (dazu unter I) oder ein Fall des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II a.F. vorliegt (dazu unter II).
I. Die Aufwendungen, die der Kläger für seine Wohnung zu tragen hat, sind weder hinsichtlich der Größe noch hinsichtlich der Grundmiete angemessen in diesem Sinne. Die Wohnung hat eine Größe von jedenfalls über 45 m². Insofern ist es unerheblich, ob die Wohnfläche zutreffend ermittelt wurde. Die Höhe der monatlich anfallenden Miete ohne Nebenkosten liegt bei 308,76 EUR; die Nebenkostenpauschale bei 50,00 EUR und die Heizkostenpauschale bei 50,00 EUR monatlich. Angemessen sind für Alleinstehende maximal 45 m² und und im Bereich der Stadt Duisburg jedenfalls kein Betrag über 4,33 EUR pro m² (vgl Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.01.2008, S 7 (7,25) AS 110/06, zur Veröffentlichung unter www.sozialgerichtsbarkeit.de vorgesehen; abweichend die erkennende Kammer, Urteil vom 20.09.2007, S 27 AS 357/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de, mit einem Maximalwert von 4,11 EUR/m²) mithin maximal 194,85 EUR für die Grundmiete ohne Nebenkosten (45 m² x 4,33 EUR).
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7 b AS 7/07 R in Juris) setzt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft eine Einzelfallprüfung voraus. Hierzu ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (dazu unter 1.). Sodann ist der Wohnstandard festzulegen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegende Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG aaO, Rz 24). Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen (dazu unter 2.). In Einzelfällen sind bei kleineren Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (BSG, aaO mwN). Insoweit kommt es letztlich darauf an, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinstgemeinden - keinen Wohnungsmarkt, so muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Die Festsetzung der abstrakten Angemessenheitsgrenze hat dabei nach der in Rechtsprechung und Literatur (vgl insbesondere Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rz 35 mwN) fast ausschließlich vertretenen sog Produkttheorie zu erfolgen, der sich das BSG in verschiedenen Entscheidungen (vgl aaO) angeschlossen hat. Bezugsgröße für die abstrakte Angemessenheit der Kosten einer Unterkunft ist danach das Produkt aus der für den oder die Betroffenen angemessenen m²-Zahl und einem als angemessen anzusehenden m²-Preis. Dabei kommt es allein auf das Gesamtergebnis an. Denn Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nur die Kostenbegrenzung für den kommunalen Träger. Wer in einer nach den Maßstäben des SGB II zu großen Wohnung lebt, kann dennoch angemessene Kosten der Unterkunft haben, wenn der m²-Preis besonders niedrig ist. Ebenso kann eine pro m² zu teure Wohnung noch insgesamt angemessen sein, wenn sie kleiner ist als für die Zahl der Bewohner eigentlich angemessen.
Nach Festlegung der abstrakten Angemessenheitsmaßstäbe muss im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festgestellt werden, ob eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war. Bei nicht angemessenen Unterkunftskosten ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der im Rahmen der Angemessenheit liegt (BSG aaO mwN)(dazu unter 3.).
1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für einen Alleinstehenden, somit auch für den Kläger, eine Wohnungsgröße von maximal 45 m² Wohnfläche angemessen. Dies folgt aus Ziffer 5.71 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (Ministerialblatt für das Land NRW 1989, 1714, 1716). In Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz vom 05.07.2004 (Ministerialblatt für das Land NRW 2004, 660) ist geregelt, dass diese Verwaltungsvorschriften auch für die Zeit nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Bundesgesetzblatt I, 2376) weiterhin entsprechend anzuwenden sind.
2. Hinsichtlich des Wohnungsstandards ist nach der o.g. Rechtsprechung des BSG als Vergleichsmaßstab regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Insoweit hält das Gericht es grundsätzlich für ausreichend, dass auf einen qualifizierten Mietspiegel entsprechend § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - abgestellt wird. Ein solcher ist ein hinreichend repräsentativer Vergleichsmaßstab am Wohnort (st Rspr der Kammer, vgl Urteil vom 20.09.2007, S 27 AS 357/05; Urteil vom 25.10.2007, S 27 AS 240/06; sowie der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg, Urteil vom 22.01.2008, S 7 (7,25) AS 110/06; jeweils aaO bzw unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Wohnort in diesem Sinne ist nach Auffassung der erkennenden Kammer die Kommune, in der der Betroffene wohnt. Soweit das BSG in dem o.g. Urteil davon ausgeht, dass in Einzelfällen bei Großstädten auch kleinere räumliche Bereiche denkbar sind, geht das Gericht zumindest bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung grundsätzlich davon aus, dass, soweit ein qualifizierter Mietspiegel auch bei Großstädten nur für das gesamte Stadtgebiet existiert, dieser zugrunde zu legen ist. Ausnahmen können allenfalls bei isoliert liegenden Stadtbezirken oder Stadtteilen gelten, deren Charakter, geprägt durch die räumlicher Lage zu der Großstadt, die Bevölkerungsstruktur und die Art der Wohnbebauung, so sehr von dem Durchschnitt der Großstadt abweicht, dass sich eine Einzelfallprüfung aufdrängt. Die üblichen Mietschwankungen zwischen weniger beliebten und beliebten Wohnlagen und dadurch bedingte Härten können ggfs. bei der konkreten Angemessenheitsprüfung ausgeglichen werden. Hier ist dann zu prüfen, ob in dem räumlichen Umzugsbereich, der noch zu definieren wäre, konkrete Wohnungen zu erlangen sind.
Für den Bereich der kreisfreien Stadt Duisburg mit einer Gesamtfläche von 232,82 km² und 496.788 Einwohnern (26. Juli 2007) und einer Bevölkerungsdichte von 2.144 Einw./km² (alles nach www.wikipedia.de) drängt sich als exponierte geographische Lage - unabhängig von demographischen Besonderheiten - allenfalls der nordwestlichste und linksrheinisch gelegene Stadtteil Baerl auf, in dem der Kläger nicht wohnt. Für dessen Wohnumfeld im Stadtteil Wanheimerort und im Stadtbezirk Mitte lassen sich keine demographischen oder geographischen Besonderheiten erkennen, die ein Abweichen vom Mietspiegel rechtfertigen.
Maßgeblich ist demnach auch hier grundsätzlich der Mietspiegel für das Stadtgebiet Duisburg aus dem Jahre 2005, auf den Bezug genommen wird. Dieser Mietspiegel weist in 6 Gruppen, jeweils differenziert nach dem Jahr der Bezugsfertigstellung und der Wohnungsgröße, Quadratmeterpreise für normale und gute Wohnlagen aus. Angegeben ist jeweils für die einzelnen Wohnlagen ein Mindest- und ein Maximalwert sowie ein Mittelwert. Nach den Erläuterungen zum Mietspiegel liegen die meisten Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes in normalen Wohnlagen. Solche Wohngebiete sind - so die Erläuterungen - zumeist dicht bebaut und weisen keine außergewöhnlichen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei stärkerem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiräume vorhanden sein, die diesen Nachteil ausgleichen. Dem gegenüber werden einfache Wohnlagen so erläutert, dass dort das Wohnen durch starke Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen beeinträchtigt wird und diese Mängel nicht durch besondere Vorteile ausgeglichen sind (z. B. Frei- und Grünflächen). Nach den Erläuterungen 5.2 zum Mietspiegel können für einfache Wohnlagen Abschläge von 5 % bis 10 % erfolgen. Weitere Abschläge können vorgenommen werden für Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad, ohne ausreichende Elektroinstallation und fehlender Isolierverglasung.
Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nur die Gruppen I und II des Mietspiegels in Betracht kommen und von den dort ausgewiesenen Beträgen ein Abschlag von 5 bis 10 % für einfache Wohnlagen zu machen ist, so dass der Betrag in Höhe von 3,94 EUR pro m² ausreichend sei, hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob diese Reduzierung auf ein Kleinstsegment im untersten Bereich des Ortsüblichen den Vorgaben des BSG und auch denen des BVerwG entspricht. Nach der Rechtsprechung ist nicht auf den untersten, sondern auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. Lang in Eicher/ Spellbrink, Kom. zum SGB II, § 22 Rz 45 mwN). Der von der Beklagten zugrunde gelegte Quadratmeterpreis (ohne Betriebskosten) von 3,94 EUR wird nicht einmal dann erreicht, wenn von dem Mittelwert in normalen Wohnlagen der Gruppe I (= bezugsfertig bis 1948) bei einer Wohnfläche von 50 m² (= 4,40 EUR) der Abzug von maximal 10 % für einfache Wohnlagen heruntergerechnet wird. Selbst dann wird ein Wert von 3,96 EUR pro m² erzielt. Dass für Empfänger von Transferleistungen lediglich einfachste Wohnlagen bei Wohnungen mit einer Bezugsfertigstellung vor 1948 in Betracht kommen, dürfte ernsthaft nicht behauptet werden können.
Das Gericht hält insoweit im Bereich der Stadt Duisburg grundsätzlich für Empfänger von Transferleistungen die Gruppen I bis IV des Mietspiegels für ausreichend (ebenso 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg, aaO). Damit können Wohnungen bis zu einer Bezugsfertigstellung im Jahr 1984 angemietet werden, die also bereits ein Alter von gut 20 Jahren erreicht haben. Soweit aus diesen Gruppen der jeweils untere Wert für normale Wohnlagen addiert und durch vier Gruppen dividiert wird (17,32 EUR: 4) ergibt sich ein Betrag von 4,33 EUR pro m². Ob hiervon noch ein Abzug für einfache Wohnlagen zu machen ist (so die erkennende Kammer, Urteil vom 20.09.2007, S 27 AS 357/05, aaO; abweichend die 7. Kammer, Urteil vom 22.01.2008, S 7 (7,25) AS 110/06, jeweils aaO) kann vorliegend offen bleiben, da die Beklagte tatsächlich eine Nettokaltmiete von mehr als 4,33 EUR/m² ausgehend von maximal zustehenden 45 m² bewilligt hat.
Ob sich nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Stadt Duisburg sowie der Wohnungsbauförderungsanstalt sowie aufgrund der überreichten Listen von frei verfügbaren Wohnungen mit einer Größe von bis zu 45 m², die den Angemessenheitskriterien der Beklagten entsprechen, eine Abweichung von diesem Ergebnis rechtfertigt, muss vorliegend ebenfalls nicht abschließend entschieden werden, da dem Kläger ein höherer Betrag bewilligt wurde.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass hinsichtlich der abstrakten Angemessenheitsgrenzen die Methode zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen gewährleisten und sicherstellen muss, dass alle Hilfeempfänger jederzeit auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kostenangemessene bedarfsgerechte menschenwürdige Unterkunft anmieten können (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Auflage, § 22 Rz 37 mwN). Insoweit neigt die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg der Auffassung zu, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Wert von 3,94 EUR/m² nicht auf einer hinreichend validen Datengrundlage beruht. Auch die Ermittlungen des Gerichts können diesen Wert nicht stützen.
Die Beklagte ist bei der Leistungsbemessung für den Kläger von KdU einschließlich Heizkosten iHv 307,85 EUR ausgegangen. Nach Abzug der von dem Kläger tatsächlich zu entrichtenden Betriebskosten iHv 50 EUR sowie Heizkosten iHv 50 EUR hat die Beklagte damit eine Nettokaltmiete iHv 207,85 EUR zugrunde gelegt. Unberücksichtigt ist hierbei, dass die Beklagte wohl keinen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten vorgenommen hat (vgl hierzu Urteile des BSG vom 27.02.2008). Dividiert durch die maximal zustehende Wohnungsgröße von 45 m² ergibt sich daraus eine Nettokaltmiete iHv 4,62 EUR/m² (207,85 EUR: 45 m²). Dieser Betrag liegt deutlich über dem oben angegebenen und ihm maximal zustehenden Wert in Höhe von 4,33 EUR (bzw 4,11 EUR), den das Gericht grundsätzlich im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung maximal für realistisch hält.
3. Zu dem Betrag iHv 4,33 EUR kalt (x 45 m² = 194,85 EUR) gibt es auch ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen für den Kläger.
Da nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) jeder einen Anspruch auf Verbleib im sozialen Umfeld hat, hält es das Gericht grundsätzlich und vorbehaltlich besonderer Umstände eines Einzelfalls für ausreichend, wenn im entsprechenden Stadtbezirk - nicht im Stadtteil - oder im Umkreis von 5 Kilometern zum Wohnort ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen vorhanden sind. Dies gilt jedenfalls für den Bereich der Stadt Duisburg als westlichste Großstadt des Ruhrgebietes (Universitätsstadt) und mit 500.000 Einwohnern zwölftgrößte Stadt Deutschlands (alle Informationen sind der Internetpräsenz der Stadt Duisburg entnommen). Das Duisburger Stadtgebiet umfasst 46 Ortsteile, die sich zu den sieben Stadtbezirken Walsum, Hamborn, Meiderich/Beeck, Homberg-Ruhrort-Baerl, Rheinhausen, Stadtmitte und Süd zusammengeschlossen haben. Überwiegend linksrheinisch (bis auf den Stadtteil Ruhrort) liegen die Bezirke Homberg-Ruhrort-Baerl und Rheinhausen; die Übrigen Bezirke befinden sich auf der rechten Rheinseite. Walsum ist der nördlichste Stadtbezirk Duisburgs. Im Bezirk Walsum leben rd. 52.000 Menschen. Der Bezirk Walsum besteht aus den Stadtteilen Overbruch, Vierlinden, Alt-Walsum, Aldenrade, Wehofen und Fahrn. Südlich von Walsum liegt der Bezirk Hamborn mit seinen Ortsteilen Röttgersbach, Marxloh, Neumühl, Obermarxloh und Alt-Hamborn. Er hat 73.000 Einwohner. Wiederum südlich dieses Bezirks befindet sich der Bezirk Meiderich/Beeck mit rund 78.000 Einwohnern. Der Bezirk Meiderich/Beeck besteht aus den Stadtteilen Obermeiderich, Mittelmeiderich, Untermeiderich, Beeck, Beeckerwerth, Laar und Bruckhausen. Im Süden schließt sich dann der Bezirk Mitte an, in dem rund 106.000 Menschen leben. Dieser Bezirk besteht aus den Stadtteilen: Altstadt, Dellviertel, Duissern, Hochfeld, Kaßlerfeld, Neuenkamp, Neudorf-Nord, Neudorf-Süd, Wanheimerort. Im Duisburger Süden liegt der Stadtbezirk Süd, der mit 49,84 km² der flächenmäßig größte Stadtbezirk der Stadt Duisburg ist. Er hat ca. 74.000 Einwohner. Der linksrheinische Bezirk Rheinhausen ist mit 79.600 Einwohnern auf einer Fläche von 38,68 qkm nach Duisburg-Mitte der einwohnerstärkste Bezirk Duisburgs. Der Bezirk besteht aus den Stadtteilen Asterlagen, Bergheim, Friemersheim, Hochemmerich, Kaldenhausen und Rumeln. Nördlich von Rheinhausen liegt der Stadtbezirk Homberg/Ruhrort/Baerl, bestehend aus den Stadtteilen Homberg, Essenberg, Hochheide, Baerl und Ruhrort. Hier leben rund 43.000 Menschen auf 37.060 m² Fläche. Rechtsrheinisch liegt allein Ruhrort.
Die einzelnen Bezirke haben demnach - bis auf den Bezirk Mitte - die Größe einer Mittelstadt. Die geringfügige Überschreitung der entsprechenden Einwohnergrenze von 100.000 um 6.000 im Bezirk Mitte hält das Gericht angesichts der Besiedelungsdichte für unbeachtlich.
Der Kläger wohnt im Bezirk Mitte. Als räumlicher Umzugsbereich kommt damit grundsätzlich dieser Bezirk in Betracht. Hier gibt es nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen anderen Verfahren und ständiger Recherche unter www.immobilienscout24.de ausreichend - nämlich im deutlich zweistelligen Bereich - Wohnraum auch noch zu den von der Beklagten als angemessen erachteten Grenzen von 3,94 EUR/m² kalt ohne Nebenkosten. Zudem ergeben sich auch aus den Listen, die die Beklagte bzw die Stadt Duisburg vorgelegt hat, ausreichend Unterkunftsalternativen innerhalb des für den Kläger in Betracht kommenden Umzugsbereiches. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in einem angemessenen Zeitraum eine entsprechende Unterkunftsalternative, selbst zu den von der Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen, hätten finden können.
Er selbst hat jedoch nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung keinerlei Bemühungen unternommen, zwischenzeitlich eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Er hat sich auch nicht mit der Kommunalen Wohnraumförderung in Verbindung gesetzt, die nach Kenntnis des Gerichts auch aus anderen Verfahren ständig Wohnraum im annähernd dreistelligen Bereich für allein stehende Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw SGB XII zu den von der Beklagten als angemessen erachteten Mietobergrenzen im Bereich der Stadt Duisburg im Angebot hat.
Das Gericht sieht nur dann weiteren Ermittlungsbedarf hinsichtlich einer konkreten Unterkunftsalternative, wenn entweder keine Angebote in nennenswertem Umfang vorhanden sind oder wenn trotz konkreter Angebote angemessenen Wohnraums in den Tageszeitungen, im Internet und bei der Kommunalen Wohnraumvermittlung der Betroffene glaubhaft macht, dass es ihm nicht möglich war, kostenangemessenen Wohnraum zu erhalten. Eine fiktive Amtsermittlung dahingehend, dass das Gericht entsprechende Vermieter anschreibt, um zu ermitteln, ob ein Mietvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden wäre, hält das Gericht nicht für erforderlich und zumindest in den Fällen, in denen die Betroffenen wie vorliegend eine kostenunangemessene Wohnung beibehalten, ohne sich ansatzweise um Alternativwohnraum zu bemühen, nicht für möglich. Maßgeblich wäre dann der Wohnungsmarkt zum Zeitpunkt des Umzugs, der regelmäßig dann, wenn das Gericht erstmals mit der Angelegenheit befasst ist, nicht mehr abrufbar ist. Andere Ermittlungsmöglichkeiten zu der Frage, ob konkrete Unterkunftsalternativen zur Verfügung gestanden hätten, sieht das Gericht ebenfalls nicht.
II. Dem Kläger steht auch nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF kein Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu. Denn ihm war es nicht unmöglich bzw. unzumutbar, die Aufwendungen für die Unterkunfts- und ggf. Heizkosten auf das angemessene Maß zu senken. Zwar hat die Beklagte ihn nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer I. unzutreffend über die maßgebliche Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten informiert. Die Fehlerhaftigkeit der Senkungsauffordung ergibt sich dabei jedoch nicht bereits aus dem Umfang der Angaben als solches. Insoweit reicht es nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 10/07 R Rz 29 – zitiert nach Juris) und der der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburg (aaO) regelmäßig aus, wenn die Senkungsauffordung die Angabe des als angemessen angesehenen Mietpreises enthält und erkennbar ist, auf welche Mietbestandteile sich der angegebene Betrag bezieht. Die Senkungsauffordung, die nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für das Ingangsetzen der Frist nach § 22 Abs 1 Satz 2 aF SGB II ist, hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Diese Voraussetzungen erfüllt der Hinweis in dem Schreiben der Beklagten vom 14.10.2005. Insbesondere war für den Kläger erkennbar, dass es sich bei dem Wert um den Betrag der Grundmiete einschließlich der Nebenkosten handelt, der regelmäßig auch Inhalt von Mietangeboten in Zeitungen oder sonstigen Medien ist. Es war ihm damit auf Grundlage dieses Hinweises grundsätzlich möglich und auch zumutbar, Bemühungen zur Suche einer anderweitigen Unterkunft bzw. zur Senkung der Kosten für die bestehende Unterkunft zu entfalten.
Unzutreffend war lediglich die in der Senkungsaufforderung angegebene Höhe des Mietzinses einschließlich der Nebenkosten. Aus diesem Grunde konnte der Kläger zwar nicht erkennen, in welchem Marktsegment er sich konkret um neuen Wohnraum zu bemühen hatte. Er hat sich jedoch, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht einmal in dem von der Beklagten gesetzten Rahmen um neuen kostengünstigeren Wohnraum bemüht. Zumindest in den Fällen, in denen die der Höhe nach unzutreffende Kostensenkungsaufforderung keinerlei Wirkungen entfaltet hat und somit nicht zumindest mitkausal dafür wurde, dass der Betroffene keine günstigere Wohnung angemietet hat, liegen die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF nicht vor. Der insoweit abweichenden Auffassung (zB 17. Kammer des Sozialgerichts Duisburg, nicht rechtskräftige Urteile vom 28.08.2007, S 17 AS 114/07 und vom 16.05.2007, S 17 AS 137/06, mwN, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) folgt die erkennende Kammer nicht. Das BSG hat am 27.02.2008 (B 14/7b AS 70/06 R) laut Terminvorschau Nr. 10/08 (www.bsg.bund.de) beabsichtigt, in einem Verfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, in dem ebenfalls streitig war, welchen Anforderungen eine Unterkunftskostensenkungsaufforderung zu entsprechen hat und welche Konsequenzen sich aus einer fehlerhaften Aufforderung ergeben. Eine Terminsmitteilung zu dem Verfahren liegt noch nicht vor.
III. Die Beklagte hat auch den individuellen Leistungsanspruch des Klägers, ausgehend von den jedenfalls zu seinen Lasten nicht zu beanstandenden und von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten iHv 307,85 EUR in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet. Der Kläger hat nach §§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II aF, 22 Abs 1 SGB II aF folgenden Bedarf: Regelleistung: 345,00 EUR KdU einschließlich Heizkosten: 307,85 EUR Summe: 652,85 EUR
Hierauf ist sein Einkommen nach Abzug der Freibeträge anzurechnen (§§ 9 Abs 1 Nr 2, 11 Abs 1 und 2 SGB II aF iVm § 3 Abs 1 Nr 1 der Alg II Verordnung) Einkommen/Rente: 416,03 EUR./. Versicherungspauschbetrag: 30,00 EUR anzurechnendes Einkommen: 386,03 EUR
Aus dem maximalen Bedarf iHv 652,85 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens iHv 386,03 EUR ergibt sich der von der Beklagten bewilligte Betrag iHv 266,82 EUR. Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Betrag entgegen § 41 Abs 2 SGB II nicht zu Gunsten des Klägers auf 267,00 EUR aufgerundet hat, begründet sich ebenfalls kein höherer Leistungsanspruch, da die Beklagte andererseits Heizkosten ohne Abzüge für die Warmwasserbereitung iHv 6,22 EUR (vgl Terminbericht Nr. 10/08 zur Terminvorschau Nr. 10/08 zu dem Termin des BSG vom 27.02.2008) bewilligt hat, so dass dem Kläger insgesamt höhere Leistungen bewilligt wurden, als er beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung ist zulässig, da eine monatliche Differenzzahlung iHv 100,91 EUR für sechs Monate streitig ist.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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