S 58 AS 329/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
58
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 58 AS 329/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Februar 2006 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 92,80 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung der von ihr an die Klägerin zu erstattenden Kosten, wie sie durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 20. Februar 2006 beschlossen worden ist.

Nach diesem Beschluss ist die Beklagte zur Erstattung von 208,80 EUR verpflichtet. Dem liegen eine Verfahrensgebühr (VV 3102) in Höhe von 160 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002) in Höhe von 20 EUR und eine Mehrwertsteuer von 16 % auf den Betrag von 180 EUR in Höhe von 28,80 EUR zugrunde.

Dieser Beschluss bedarf der Korrektur.

Zum einen ist vorliegend die Verfahrensgebühr nicht nach VV 3102, sondern nach VV 3103 zu bemessen. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hatte diesen auch schon im Widerspruchsverfahren vertreten. Dabei ist es unerheblich, dass es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handelt. VV 3102 und 3103 differenzieren nicht zwischen den einzelnen Klagearten. Eine Anwendung von VV 3102 kann auch nicht damit begründet werden, dass Untätigkeitsklage und Widerspruchsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Zwar kann mit der Untätigkeitsklage gem. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelmäßig keine Entscheidung in der Sache, sondern nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine Aufspaltung der Streitsache in materielle und formelle Aspekte erscheint vor dem Hintergrund, dass beide Elemente unmittelbar miteinander verknüpft sind, nicht überzeugend und findet im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis (VV) keine Stütze. So muss sich der Rechtsanwalt auch schon im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren auch mit den zeitlichen Abläufen beschäftigen, die für die Fristen der Untätigkeitsklage eine Rolle spielen können.

Zum anderen ist nach Ansicht des Gerichtes kein Umstand ersichtlich, der eine Abweichung von der bisher am Gericht geübten Praxis, bei einer Untätigkeitsklage in der Regel die 3fache Mindestgebühr anzusetzen, rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat mit dem RVG ein völlig neues Regelungskonzept geschaffen und in diesem Zusammenhang neue Gebührentatbestände geschaffen, aber auch die Mindestgebühren abgesenkt. Soweit sich daraus bei einer Anknüpfung an die Mindestgebühr im Vergleich zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) eine Minderung der zu ermittelnden Gebühr ergibt, ist dies als Wille des Gesetzgebers hinzunehmen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Abweichen von der 3fachen Mindestgebühr gerechtfertigt wäre.

Festzusetzen sind daher eine Gebühr nach VV 3103 in Höhe von 60 EUR (3x die Mindestgebühr VV3103) und eine Pauschale nach VV 7002 in Höhe von 20 EUR, zusammen also 80 EUR. Zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 16 % ergibt sich ein Betrag in Höhe von 92,80 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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