Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
61
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1905/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 2007 insoweit abgeändert, als die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 141,52 EUR (in Worten: hunderteinundvierzig 52/100) festgesetzt werden. Im Übrigen werden die Erinnerungen der Beklagten und die des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger Untätigkeitsklage wegen der Nichtbescheidung seines Widerspruchs vom 16.2. 2006 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.2.2006 erhoben. Die Beklagte hat während des Klageverfahrens einen Abhilfebescheid erlassen, wonach der Rechtsstreit eine unstreitige Erledigung gefunden hat. Mit Schriftsatz vom 13.11.2006 hat die Beklagte sich bereit erklärt, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.1.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers neben einer Verfahrensgebühr (160,- EUR) eine Terminsgebühr (128,- EUR ) sowie eine Erledigungsgebühr (121.60 EUR zusammen 409,60 EUR) zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Ansatz gebracht zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG), insgesamt 498, 34 EUR. Die Beklagte hat sich lediglich zur Erstattung der Gebühren bereit gezeigt, die sich bei Berücksichtigung einer dreifachen Mindestverfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 60,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (12,- EUR) ergeben, insgesamt 83,52 EUR inklusive Umsatzsteuer.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 9. 2.2007, der Beklagten und dem Kläger zugestellt am 15.2.2007 eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VVRVG in Höhe von 160,- EUR zuzüglich einer Post- und Kommunikationspauschale von 20,- EUR zzgl. 28,80 EUR Mehrwertsteuer (zusammen 208,80 EUR) festgesetzt ...
Mit ihrer am 19.2.2007 hiergegen eingelegten Erinnerung, der die Urkundsbeamten nicht abgeholfen hat, hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass bei der Bemessung der Verfahrensgebühr der Rahmen der Nr. 3103 (und nicht der Nr. 3102) VV RVG Anwendung finde, weil der Untätigkeitsklage eine Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungs- und Vorverfahren vorausgegangen sei, so dass er im sozialgerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand gehabt habe.
Mit seiner am 14.3.2007 gegen den Beschluss vom 9.2.2997 eingelegten Erinnerung, der der Urkundsbeamte ebenfalls nicht abgeholfen hat, hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr zum Ansatz zu bringen sei.
II. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Erinnerungen sind im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen hingegen unbegründet.
1. Zur Erinnerung der Beklagten:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Kosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren zu Unrecht auf mehr als 102,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und 16% Umsatzsteuer (zusammen 141,52 EUR) festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist vorliegend § 197 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 2, 3 und 14 RVG sowie dem VV RVG. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Der anwaltlich vertretene Kläger hat einen solchen Antrag gestellt. Nach den zitierten Bestimmungen des RVG entstehen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Sein besonderes Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten – hier der Beklagten – zu ersetzen, ist die vom Anwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geht zu Unrecht davon aus, dass die Verfahrensgebühr vorliegend nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG (40,00 bis 460,00 EUR) statt nach dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG (20,00 bis 320,00 EUR) zu bemessen ist, denn es ist im Sinne der Nr. 3103 VV RVG eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen den Widerspruch vom 16.2.2006 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13.2.2006 eingelegt. Insoweit ist es ohne Belang, dass es sich bei dem gerichtlichen Verfahren um eine Untätigkeitsklage gehandelt hat und demgemäß das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt allein darauf ab, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin zuvor in einem der dort aufgeführten Verfahren tätig war. Mit dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Tätigkeit in diesen Verfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert. Hierfür kommt es auf die Frage des Abschlusses des jeweiligen Verwaltungsverfahrens ebenso wie auf die Klageart nicht an (ebenso: Sozialgericht Hamburg 5. Juli 2006 - S 58 AS 329/05, 25. September 2006 - S 52 AS 1626/05, 11. Januar 2007 - S 59 AS 234/06). Der Gedanke des geringeren Aufwands greift auch bei Untätigkeitsklagen: Während ein Bevollmächtigter, der bereits im Verwaltungs- oder Vorverfahren tätig war, mit dem Sachverhalt vertraut ist und sich bei Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage notiert haben dürfte, müsste ein erstmalig zwecks Erhebung der Untätigkeitsklage aufgesuchter Rechtsanwalt zunächst im Mandantengespräch den Sachverhalt klären, sich Unterlagen vorlegen lassen und dann prüfen, ob die Erhebung der Klage zulässig, begründet und sinnvoll ist.
Ausgehend von dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG (20,00 bis 320,00 EUR) mit einer Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR erscheint eine Gebühr in Höhe der dreifachen Mindestgebühr (60,00 EUR) allerdings unangemessen niedrig. Zu bewerten ist die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage. Die Untätigkeitsklage zielt darauf, den Fortgang des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens zu erzwingen. Sie ist nur darauf gerichtet, überhaupt eine Entscheidung des Sozialleistungsträgers herbeizuführen. Die begehrte Sachentscheidung kann mit ihr nicht erreicht werden. Sie hat daher für den Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als die übrigen Klagearten. Zudem ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit typischerweise gering. Regelmäßig ist bei einer Untätigkeitsklage daher eine Gebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Gleichwohl muss die Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit der begehrten Sozialleistung (gleichsam als ihrem "Fernziel") betrachtet werden, zu deren Durchsetzung sie dient. Aus diesem Grund darf die Gebühr nicht zu niedrig angesetzt und sollte auch nicht im Verhältnis zur Mindestgebühr, sondern zur Mittelgebühr dargestellt werden, schon um ein angemessenes Verhältnis zur Bewertung der Untätigkeitsklage bei fehlender vorausgegangener Tätigkeit nach Nr. 3102 VV RVG zu gewährleisten. Bei einer Bemessung der Verfahrensgebühr, die von der Mindest- statt von der Mittelgebühr ausgeht, ergäbe sich bei der Anwendung der Nr. 3102 VV RVG eine der Sache nach kaum zu rechtfertigende Verdoppelung gegenüber derjenigen der Nr. 3103 RVG. Daher hält das Gericht bei durchschnittlichen Untätigkeitsklagen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 60% der Mittelgebühr des jeweiligen Rahmens für angemessen, was im Falle der Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR ergibt und im Falle der Nr. 3103 VV RVG - wie vorliegend - etwa ein Drittel weniger, nämlich 102,00 EUR (vgl. auch zu dem Vorangegangenen: SG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, S 53 AS 2116/06).
Hinzu kommen hier noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie, da der Rechtsstreit und damit die Leistungserbringung durch den Bevollmächtigten des Klägers vor dem 1. Januar 2007 geendet hat, 16% (statt nunmehr 19%) Umsatzsteuer in Höhe von 19,52 EUR
2. Zur Erinnerung des Klägers:
Die Erinnerung des Klägers wegen der Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr hingegen wird zurückgewiesen. Das Gericht folgt insoweit vollen Umfangs den Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im angegriffenen Beschluss vom 9.2.2007, denen es nichts hinzuzufügen gibt und auf die im Rahmen dieser Entscheidung Bezug genommen wird.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger Untätigkeitsklage wegen der Nichtbescheidung seines Widerspruchs vom 16.2. 2006 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.2.2006 erhoben. Die Beklagte hat während des Klageverfahrens einen Abhilfebescheid erlassen, wonach der Rechtsstreit eine unstreitige Erledigung gefunden hat. Mit Schriftsatz vom 13.11.2006 hat die Beklagte sich bereit erklärt, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.1.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers neben einer Verfahrensgebühr (160,- EUR) eine Terminsgebühr (128,- EUR ) sowie eine Erledigungsgebühr (121.60 EUR zusammen 409,60 EUR) zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Ansatz gebracht zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG), insgesamt 498, 34 EUR. Die Beklagte hat sich lediglich zur Erstattung der Gebühren bereit gezeigt, die sich bei Berücksichtigung einer dreifachen Mindestverfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 60,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (12,- EUR) ergeben, insgesamt 83,52 EUR inklusive Umsatzsteuer.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 9. 2.2007, der Beklagten und dem Kläger zugestellt am 15.2.2007 eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VVRVG in Höhe von 160,- EUR zuzüglich einer Post- und Kommunikationspauschale von 20,- EUR zzgl. 28,80 EUR Mehrwertsteuer (zusammen 208,80 EUR) festgesetzt ...
Mit ihrer am 19.2.2007 hiergegen eingelegten Erinnerung, der die Urkundsbeamten nicht abgeholfen hat, hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass bei der Bemessung der Verfahrensgebühr der Rahmen der Nr. 3103 (und nicht der Nr. 3102) VV RVG Anwendung finde, weil der Untätigkeitsklage eine Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungs- und Vorverfahren vorausgegangen sei, so dass er im sozialgerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand gehabt habe.
Mit seiner am 14.3.2007 gegen den Beschluss vom 9.2.2997 eingelegten Erinnerung, der der Urkundsbeamte ebenfalls nicht abgeholfen hat, hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr zum Ansatz zu bringen sei.
II. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Erinnerungen sind im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen hingegen unbegründet.
1. Zur Erinnerung der Beklagten:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Kosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren zu Unrecht auf mehr als 102,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und 16% Umsatzsteuer (zusammen 141,52 EUR) festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist vorliegend § 197 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 2, 3 und 14 RVG sowie dem VV RVG. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Der anwaltlich vertretene Kläger hat einen solchen Antrag gestellt. Nach den zitierten Bestimmungen des RVG entstehen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Diese bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Sein besonderes Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten – hier der Beklagten – zu ersetzen, ist die vom Anwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geht zu Unrecht davon aus, dass die Verfahrensgebühr vorliegend nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG (40,00 bis 460,00 EUR) statt nach dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG (20,00 bis 320,00 EUR) zu bemessen ist, denn es ist im Sinne der Nr. 3103 VV RVG eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen den Widerspruch vom 16.2.2006 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13.2.2006 eingelegt. Insoweit ist es ohne Belang, dass es sich bei dem gerichtlichen Verfahren um eine Untätigkeitsklage gehandelt hat und demgemäß das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt allein darauf ab, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin zuvor in einem der dort aufgeführten Verfahren tätig war. Mit dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Tätigkeit in diesen Verfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert. Hierfür kommt es auf die Frage des Abschlusses des jeweiligen Verwaltungsverfahrens ebenso wie auf die Klageart nicht an (ebenso: Sozialgericht Hamburg 5. Juli 2006 - S 58 AS 329/05, 25. September 2006 - S 52 AS 1626/05, 11. Januar 2007 - S 59 AS 234/06). Der Gedanke des geringeren Aufwands greift auch bei Untätigkeitsklagen: Während ein Bevollmächtigter, der bereits im Verwaltungs- oder Vorverfahren tätig war, mit dem Sachverhalt vertraut ist und sich bei Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage notiert haben dürfte, müsste ein erstmalig zwecks Erhebung der Untätigkeitsklage aufgesuchter Rechtsanwalt zunächst im Mandantengespräch den Sachverhalt klären, sich Unterlagen vorlegen lassen und dann prüfen, ob die Erhebung der Klage zulässig, begründet und sinnvoll ist.
Ausgehend von dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG (20,00 bis 320,00 EUR) mit einer Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR erscheint eine Gebühr in Höhe der dreifachen Mindestgebühr (60,00 EUR) allerdings unangemessen niedrig. Zu bewerten ist die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage. Die Untätigkeitsklage zielt darauf, den Fortgang des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens zu erzwingen. Sie ist nur darauf gerichtet, überhaupt eine Entscheidung des Sozialleistungsträgers herbeizuführen. Die begehrte Sachentscheidung kann mit ihr nicht erreicht werden. Sie hat daher für den Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als die übrigen Klagearten. Zudem ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit typischerweise gering. Regelmäßig ist bei einer Untätigkeitsklage daher eine Gebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Gleichwohl muss die Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit der begehrten Sozialleistung (gleichsam als ihrem "Fernziel") betrachtet werden, zu deren Durchsetzung sie dient. Aus diesem Grund darf die Gebühr nicht zu niedrig angesetzt und sollte auch nicht im Verhältnis zur Mindestgebühr, sondern zur Mittelgebühr dargestellt werden, schon um ein angemessenes Verhältnis zur Bewertung der Untätigkeitsklage bei fehlender vorausgegangener Tätigkeit nach Nr. 3102 VV RVG zu gewährleisten. Bei einer Bemessung der Verfahrensgebühr, die von der Mindest- statt von der Mittelgebühr ausgeht, ergäbe sich bei der Anwendung der Nr. 3102 VV RVG eine der Sache nach kaum zu rechtfertigende Verdoppelung gegenüber derjenigen der Nr. 3103 RVG. Daher hält das Gericht bei durchschnittlichen Untätigkeitsklagen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 60% der Mittelgebühr des jeweiligen Rahmens für angemessen, was im Falle der Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR ergibt und im Falle der Nr. 3103 VV RVG - wie vorliegend - etwa ein Drittel weniger, nämlich 102,00 EUR (vgl. auch zu dem Vorangegangenen: SG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, S 53 AS 2116/06).
Hinzu kommen hier noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie, da der Rechtsstreit und damit die Leistungserbringung durch den Bevollmächtigten des Klägers vor dem 1. Januar 2007 geendet hat, 16% (statt nunmehr 19%) Umsatzsteuer in Höhe von 19,52 EUR
2. Zur Erinnerung des Klägers:
Die Erinnerung des Klägers wegen der Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr hingegen wird zurückgewiesen. Das Gericht folgt insoweit vollen Umfangs den Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im angegriffenen Beschluss vom 9.2.2007, denen es nichts hinzuzufügen gibt und auf die im Rahmen dieser Entscheidung Bezug genommen wird.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
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