L 32 AS 2016/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 2016/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2016/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. September 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat den Klägern Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehrten von der Beklagten ursprünglich weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitslose –SGB II- in Höhe von 1134,42 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 (monatlich 189,07 EUR für sechs Monate).

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20. September 2007 verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 weitere 433,18 EUR und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2007 weitere 434,18 EUR zu zahlen, mithin also insgesamt 867,39 EUR und im Übrigen die Klage abgewiesen. Über die Zulassung der Berufung enthält das Urteil weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen; beigefügt war die Rechtsmittelbelehrung für eine zulässige Berufung.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 16. November 2007, mit der die Differenz zwischen dem Betrag, zu dessen Zahlung das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat und der ursprünglichem Klageforderung begehrt wird. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 28. Februar 2008 mitgeteilt worden, dass die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden könnte, da die für die Zulässigkeit notwendige Höhe der Beschwer von 500,00 EUR nicht erreicht sei. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Der Senat macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch. Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist entbehrlich, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung zur streitentscheidenden Frage weiteres beitragen könnte.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 500 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Berufung nicht statthaft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 7).

Dies ist der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 267,03 Euro. Die geltend gemachte Leistung erschöpft sich in der (einmaligen) Zahlung dieses Betrages. Schließlich hat das Sozialgericht die Berufung auch nicht in seinem Urteil zugelassen; die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt keine Zulassung der Berufung dar (BSG NZS 97, 388; 99, 156).

Eine Umdeutung oder Auslegung der nicht zulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus.

Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. u. a. § 43 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde unterschiedliche Zielrichtungen haben, liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vor. Beide zielen zwar im Ergebnis auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die höhere Instanz. Unmittelbar richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung, nämlich die Nichtzulassung der Berufung. Dementsprechend ist der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren (dazu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, abgedruckt in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).

Dies schließt zwar nicht aus, das angestrebte Rechtsmittel in bestimmten Fällen durch Auslegung zu ermitteln, insbesondere wenn der eingelegte Rechtsbehelf nach dem Verfahrensstand überhaupt nicht in Betracht kommt oder wenn andere Umstände hinzutreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen. Die Auslegung einer prozessualen Erklärung ist damit ohnehin vorrangig gegenüber einer Umdeutung zu erwägen. Allerdings erfordert eine Auslegung im Sinne des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also im Sinne einer Nichtzulassungsbeschwerde anstelle einer Berufung, dass - außer der dann entbehrlichen zutreffenden Bezeichnung - alle übrigen Ausführungen des Rechtsmittelführers für das statthafte Rechtsmittel sprechen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, a.a.O.).

Das Vorbringen der Kläger ist hier jedoch auch inhaltlich auf eine Berufung ausgerichtet, denn mit ihrem Hinweis auf die erstinstanzliche Begründung rügen sie die Unrichtigkeit des Urteils des Sozialgerichts. Ob dieses Urteil den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist hingegen für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht maßgebend, denn damit können lediglich die in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils genannten Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe tragen die Kläger aber nicht vor.

Die danach allein in Betracht kommende Berufung ist aus den genannten Gründen jedoch nicht statthaft, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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