Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1156/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 520/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 179/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente, insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Kläger ist 1952 geboren. Er ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kroatien. Ohne erlernten Beruf war er in Deutschland von April 1971 bis März 1985 versicherungspflichtig beschäftigt und im Anschluss daran in Kroatien von April 1985 bis Dezember 1997. In den Jahren 1998 und 1999 war er in Kroatien selbständig, ohne rentenversichert zu sein. Nach weiteren Lücken im Versicherungsverlauf war der Kläger von Februar bis April 2002 in Deutschland und von September 2003 bis März 2005 wiederum in Kroatien versicherungspflichtig beschäftigt. Er erlitt im Oktober 2003 bei einem Privatbesuch in Deutschland einen Gehirnschlag mit dauerhaften Folgen, wie z.B. einer Hemiparese links. Er befand sich deshalb in wochenlanger stationärer Behandlung, zunächst in den Krankenhäusern L. und L. vom 01.10. bis 08.11.2003 und dann in der Neurologischen Klinik Z. vom 08. bis 18.11.2003.
Auf den Rentenantrag vom 18.11.2004 wurde der Kläger von der Invalidenkommission Z. untersucht und für nicht mehr leistungsfähig befunden. Aufgrund dessen bezieht er seit März 2005 kroatische Invalidenrente.
Die Beklagte hat den Rentenantrag mit Bescheid vom 09.12.2005 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht mehr erfüllt gewesen seien. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger einen früheren Eintritt der Invalidität geltend.
Am 27.03.2006 erließ die Beklagte daraufhin den weiteren Bescheid, wonach der Kläger zwar seit Oktober 2003 (für drei Jahre) vollständig erwerbsgemindert sei, jedoch die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle: im Sinne von § 43 Abs.2 Nr.2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei der 5-Jahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mit den erforderlichen drei Jahren Pflichtbeiträgen belegt; vorhanden seien vielmehr nur vier Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen.
Auch die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI sei nicht erfüllt. Unbelegt sei insbesondere der Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2002. Dieser Zeitraum könne auch rückwirkend nicht mit (freiwilligen) Beiträgen belegt werden. Schließlich sei die Erwerbsminderung auch nicht aufgrund einer Berufskrankheit eingetreten, weshalb die Vorschriften der §§ 53, 245 SGB VI nicht zur Anwendung gelangten.
Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch und erklärte sich zur Untersuchung in Deutschland bereit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 26.10.2006 zum Sozialgericht (SG) Landshut. Der Kläger geht von einer Berufskrankheit aus, da er beruflich ständig erheblichem Stress ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen - fiktiven - Eintritt der Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 erfüllt seien. Hierzu erklärte der Kläger, keine medizinischen Unterlagen für die fragliche Zeit zu besitzen.
Nach entsprechender Anhörung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2007 ab. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezog sich das SG auf die Ausführungen der Beklagten gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Es wies auf die erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf hin von Januar 1998 bis Januar 2002. Diese könnten gemäß § 197 Abs.2 SGB VI auch nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden. Vom Belegungserfordernis könne hier auch nicht abgesehen werden. Insbesondere entbehre der Vortrag des Klägers, bei der Gehirnblutung handle es sich um eine Berufskrankheit, jeder Grundlage. Eine Begutachtung, ggf. auch nach Aktenlage, sei entbehrlich, da die vorliegenden medizinischen Befunde ausnahmslos aus dem Jahre 2003 datierten. Ein früherer Zeitpunkt der Erwerbsminderung lasse sich mithin daraus nicht herleiten. Dies gelte insbesondere für die anamnestisch geschilderten Ereignisse wie einen Verkehrsunfall im Jahre 1968 mit konservativ behandelter Wirbelfraktur sowie die Feststellung eines Augeninnendrucks im Jahr 1983 sowie eine Leistenbruchoperation im gleichen Jahr und eine ambulant behandelte Lungenentzündung zwei Jahre später. Auch die Feststellung von Nierensteinen im Jahr 1986 sowie eine ärztliche Untersuchung wegen Schwindels, Kopfschmerzen und Schwäche im Mai 1997 ließen keine Rückschlüsse auf eine Erwerbsminderung zu.
Der Gerichtsbescheid ging dem Kläger am 29.03.2007 zu.
Seine an das Sozialgericht Landshut adressierte Berufung vom 15.06.2007 ging bei der Beklagten am 21.06.2007 ein und - nach Weiterleitung - beim Senat am 02.07.2007. Der Kläger wies darauf hin, dass die Erwerbsminderung inzwischen als dauerhaft festgestellt sei.
Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil nach Aktenlage zutreffend sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2007 sowie die die Bescheide der Beklagten vom 09.12.2005 und 27.03.2006 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 24.07.2006 aufzuheben, 2. ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.11.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb der maßgeblichen Dreimonatsfrist eingelegt worden. Die Frist beginnt mit dem Zugang am 29.03.2007. Ihr Ende liegt somit am 29.06.2007, einem Freitag. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsschreiben zwar bei der Beklagten, nicht aber, trotz entsprechender Adressierung, beim SG oder beim LSG eingegangen. Nur diese zwei letzteren Fallgestaltungen wären jedoch fristwahrend, siehe hierzu Meyer-Ladewig, SGG, § 151 Anm. 2a. Auch die Rechtsmittelbelehrung klärt den Kläger hierüber zutreffend auf. Der rechtzeitige Eingang des Schreibens bei der Beklagten ist als solcher damit nicht fristwahrend.
Wohl aber ist dem Kläger angesichts der relativ geringen Fristverfehlung, die auch durch das Wochenende mitbedingt war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwischen dem Eingang bei der Beklagten und dem Eingang beim Senat liegen immerhin elf Tage, ein angesichts der offensichtlichen Fristbindung relativ langer Übermittlungszeitraum. Hätte die Beklagte für die Weiterleitung nur eine Woche gebraucht, was angesichts der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittels durchaus zu erwarten gewesen wäre, so hätte eine Fristversäumnis nicht vorgelegen. Im Übrigen ist nicht ganz klar, warum die an das Sozialgericht adressierte Berufung überhaupt an die Beklagte und nicht ans Gericht gelangt ist. Aber schon der erstgenannte Grund rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Fristversäumnis. Die Berufung ist daher zulässig.
2. Die Berufung ist freilich nicht begründet, weil der Kläger keinen Rentenanspruch hat. Der Senat schließt sich diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des SG an und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Begründung gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da die Berufung erfolglos war (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente, insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Kläger ist 1952 geboren. Er ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kroatien. Ohne erlernten Beruf war er in Deutschland von April 1971 bis März 1985 versicherungspflichtig beschäftigt und im Anschluss daran in Kroatien von April 1985 bis Dezember 1997. In den Jahren 1998 und 1999 war er in Kroatien selbständig, ohne rentenversichert zu sein. Nach weiteren Lücken im Versicherungsverlauf war der Kläger von Februar bis April 2002 in Deutschland und von September 2003 bis März 2005 wiederum in Kroatien versicherungspflichtig beschäftigt. Er erlitt im Oktober 2003 bei einem Privatbesuch in Deutschland einen Gehirnschlag mit dauerhaften Folgen, wie z.B. einer Hemiparese links. Er befand sich deshalb in wochenlanger stationärer Behandlung, zunächst in den Krankenhäusern L. und L. vom 01.10. bis 08.11.2003 und dann in der Neurologischen Klinik Z. vom 08. bis 18.11.2003.
Auf den Rentenantrag vom 18.11.2004 wurde der Kläger von der Invalidenkommission Z. untersucht und für nicht mehr leistungsfähig befunden. Aufgrund dessen bezieht er seit März 2005 kroatische Invalidenrente.
Die Beklagte hat den Rentenantrag mit Bescheid vom 09.12.2005 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht mehr erfüllt gewesen seien. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger einen früheren Eintritt der Invalidität geltend.
Am 27.03.2006 erließ die Beklagte daraufhin den weiteren Bescheid, wonach der Kläger zwar seit Oktober 2003 (für drei Jahre) vollständig erwerbsgemindert sei, jedoch die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle: im Sinne von § 43 Abs.2 Nr.2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei der 5-Jahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mit den erforderlichen drei Jahren Pflichtbeiträgen belegt; vorhanden seien vielmehr nur vier Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen.
Auch die Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI sei nicht erfüllt. Unbelegt sei insbesondere der Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2002. Dieser Zeitraum könne auch rückwirkend nicht mit (freiwilligen) Beiträgen belegt werden. Schließlich sei die Erwerbsminderung auch nicht aufgrund einer Berufskrankheit eingetreten, weshalb die Vorschriften der §§ 53, 245 SGB VI nicht zur Anwendung gelangten.
Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch und erklärte sich zur Untersuchung in Deutschland bereit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 26.10.2006 zum Sozialgericht (SG) Landshut. Der Kläger geht von einer Berufskrankheit aus, da er beruflich ständig erheblichem Stress ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen - fiktiven - Eintritt der Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 erfüllt seien. Hierzu erklärte der Kläger, keine medizinischen Unterlagen für die fragliche Zeit zu besitzen.
Nach entsprechender Anhörung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2007 ab. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezog sich das SG auf die Ausführungen der Beklagten gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Es wies auf die erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf hin von Januar 1998 bis Januar 2002. Diese könnten gemäß § 197 Abs.2 SGB VI auch nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden. Vom Belegungserfordernis könne hier auch nicht abgesehen werden. Insbesondere entbehre der Vortrag des Klägers, bei der Gehirnblutung handle es sich um eine Berufskrankheit, jeder Grundlage. Eine Begutachtung, ggf. auch nach Aktenlage, sei entbehrlich, da die vorliegenden medizinischen Befunde ausnahmslos aus dem Jahre 2003 datierten. Ein früherer Zeitpunkt der Erwerbsminderung lasse sich mithin daraus nicht herleiten. Dies gelte insbesondere für die anamnestisch geschilderten Ereignisse wie einen Verkehrsunfall im Jahre 1968 mit konservativ behandelter Wirbelfraktur sowie die Feststellung eines Augeninnendrucks im Jahr 1983 sowie eine Leistenbruchoperation im gleichen Jahr und eine ambulant behandelte Lungenentzündung zwei Jahre später. Auch die Feststellung von Nierensteinen im Jahr 1986 sowie eine ärztliche Untersuchung wegen Schwindels, Kopfschmerzen und Schwäche im Mai 1997 ließen keine Rückschlüsse auf eine Erwerbsminderung zu.
Der Gerichtsbescheid ging dem Kläger am 29.03.2007 zu.
Seine an das Sozialgericht Landshut adressierte Berufung vom 15.06.2007 ging bei der Beklagten am 21.06.2007 ein und - nach Weiterleitung - beim Senat am 02.07.2007. Der Kläger wies darauf hin, dass die Erwerbsminderung inzwischen als dauerhaft festgestellt sei.
Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil nach Aktenlage zutreffend sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2007 sowie die die Bescheide der Beklagten vom 09.12.2005 und 27.03.2006 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 24.07.2006 aufzuheben, 2. ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.11.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb der maßgeblichen Dreimonatsfrist eingelegt worden. Die Frist beginnt mit dem Zugang am 29.03.2007. Ihr Ende liegt somit am 29.06.2007, einem Freitag. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsschreiben zwar bei der Beklagten, nicht aber, trotz entsprechender Adressierung, beim SG oder beim LSG eingegangen. Nur diese zwei letzteren Fallgestaltungen wären jedoch fristwahrend, siehe hierzu Meyer-Ladewig, SGG, § 151 Anm. 2a. Auch die Rechtsmittelbelehrung klärt den Kläger hierüber zutreffend auf. Der rechtzeitige Eingang des Schreibens bei der Beklagten ist als solcher damit nicht fristwahrend.
Wohl aber ist dem Kläger angesichts der relativ geringen Fristverfehlung, die auch durch das Wochenende mitbedingt war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwischen dem Eingang bei der Beklagten und dem Eingang beim Senat liegen immerhin elf Tage, ein angesichts der offensichtlichen Fristbindung relativ langer Übermittlungszeitraum. Hätte die Beklagte für die Weiterleitung nur eine Woche gebraucht, was angesichts der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittels durchaus zu erwarten gewesen wäre, so hätte eine Fristversäumnis nicht vorgelegen. Im Übrigen ist nicht ganz klar, warum die an das Sozialgericht adressierte Berufung überhaupt an die Beklagte und nicht ans Gericht gelangt ist. Aber schon der erstgenannte Grund rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Fristversäumnis. Die Berufung ist daher zulässig.
2. Die Berufung ist freilich nicht begründet, weil der Kläger keinen Rentenanspruch hat. Der Senat schließt sich diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des SG an und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Begründung gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da die Berufung erfolglos war (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
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