Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 63/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 295/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 887,58 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 06.09.2008 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a.F. SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000 Euro nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Denn die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 887,58 Euro geltend.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine Abweichung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Schließlich hat die vorliegende Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6b m.w.N.) Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 7). Klärungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Kriterien oder Grundsätze zur Auslegung der Norm ergeben, die für die Entscheidung im Einzelfall ausreichen (Meyer-Ladewig, a.a.O.).
Die Rechtsfrage, ob die horizontale oder die vertikale Berechnungsmethode bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Es fehlt an einer diesbezüglichen Rechtsunsicherheit. Denn die Frage ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) die Rechtmäßigkeit der horizontalen Einkommensanrechnung bestätigt. So hat es ausgeführt, dass diese Regelung im Einzelfall dazu führt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt sei, wie ein Hilfebedürftiger behandelt werde. Dies mag wenig sinnvoll erscheinen, entspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der nicht einfach übergangen werden könne (vgl. auch Aufsatz von Spellbrink, Die horizontale Methode der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit in Sozialrecht aktuell 1/2008, Seite 10 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vorschrift des § 197a Abs. 1 SGG ist anwendbar, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Die Feststellung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Nach dieser Vorschrift ist für den Streitwert, sofern der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 06.09.2008 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a.F. SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000 Euro nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Denn die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 887,58 Euro geltend.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine Abweichung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Schließlich hat die vorliegende Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6b m.w.N.) Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 7). Klärungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Kriterien oder Grundsätze zur Auslegung der Norm ergeben, die für die Entscheidung im Einzelfall ausreichen (Meyer-Ladewig, a.a.O.).
Die Rechtsfrage, ob die horizontale oder die vertikale Berechnungsmethode bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Es fehlt an einer diesbezüglichen Rechtsunsicherheit. Denn die Frage ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) die Rechtmäßigkeit der horizontalen Einkommensanrechnung bestätigt. So hat es ausgeführt, dass diese Regelung im Einzelfall dazu führt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt sei, wie ein Hilfebedürftiger behandelt werde. Dies mag wenig sinnvoll erscheinen, entspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der nicht einfach übergangen werden könne (vgl. auch Aufsatz von Spellbrink, Die horizontale Methode der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit in Sozialrecht aktuell 1/2008, Seite 10 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vorschrift des § 197a Abs. 1 SGG ist anwendbar, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Die Feststellung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Nach dieser Vorschrift ist für den Streitwert, sofern der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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