L 28 B 1032/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 3710/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1032/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2006 wird aufgehoben. Dem Kläger wird mit Wirkung vom 31. Mai 2006 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T L, Sstraße, B, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), der das Sozialgericht (SG) Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG alte Fassung), ist begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem SG nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses und teilweiser Klagerücknahme im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 ein höherer als der zuerkannte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zustand. Im Hinblick auf die Klärung dieser Frage bestehen die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussichten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R; zitiert nach der Pressemitteilung) entschieden, dass die Höhe des Mehrbedarfs nicht allein deshalb begrenzt werden kann, weil ein entsprechender Betrag in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge aufgeführt wird. Die Empfehlungen enthalten danach nur generelle Leitlinien für die Verwaltungspraxis, die den Grundsicherungsträger (und in einem Klageverfahren das Sozialgericht) dann nicht von der Notwendigkeit entbinden, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn der Hilfebedürftige einen höheren Bedarf (etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen) geltend macht. Das SG wird (nach Auswertung dieser Entscheidung, die noch nicht vollständig abgesetzt vorliegt) zu prüfen haben, ob die unterschiedlichen, vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen in der streitigen Zeit tatsächlich vorgelegen und sich in unterschiedlichen Mehrbedarfen ausgewirkt haben (zur Kumulation von Mehrbedarfen vgl. auch Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 21 RdNr. 56). Da der vorliegende Rechtsstreit damit eine Reihe von Fragen aufwirft, die im Rahmen einer nur summarischen Prüfung im PKH-Verfahren nicht geklärt werden können und die jedenfalls einen (weitergehenden) Teilerfolg der Klägers durchaus möglich erscheinen lassen, sind die notwendigen Erfolgsaussichten zu bejahen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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