L 1 R 88/07 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 716/06 KN
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 88/07 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Verrechnung einer gegen den Kläger bestandskräftig festgestellten Rückforderung überzahlter Rentenbeträge mit seiner Altersrente durch die Beklagte.

Der XXXXX 1945 geborene, seit 1982 schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung 50) bezog von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) aufgrund eines 1981 eingetretenen Versicherungsfalls ab 10. Juli 1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31. März 1985 (Bescheid vom 13. Juli 1983), die zunächst bis 30. Juni 1989 verlängert (Bescheide vom 19. Juli 1985 und 12. Juli 1988) und schließlich auf Dauer (Bescheid vom 5. Dezember 1989) gewährt wurde. Die BfA zahlte diese Rente bis zum 31. Mai 1990. Ab 1. Juni 1990 übernahm die Seekasse (Rentenversicherungsanstalt für Seeleute) die Feststellung und Zahlung der Rentenleistung für Rechnung der BfA (bestandskräftiger Bescheid vom 17. April 1990), weil der Kläger auch Beiträge zu ihr entrichtet hatte.

In der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. August 1990 kam es zu einer Überzahlung der Rente durch die BfA in Höhe von 16.600,92 DM (8.487,92 EUR; Stand 30. Januar 2006: 7.563,32 EUR), weil die BfA dem Kläger, obwohl ein Teil seiner Rente gepfändet war, neben der durch Pfändung geminderten Rente außerdem die volle Rente ausbezahlt bzw. nach Übernahme der Rentenzahlung durch die Seekasse ab 1. Juni 1990 noch für die Monate Juni bis August 1990 Rentenzahlungen geleistet hatte.

Am 1. Dezember 1990 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Sozialpädagoge (Außenwohngruppenleiter) bei einem Jugendamt der Freien und Hansestadt Hamburg auf und verzichtete am 26. März 1991 auf die Rentenzahlung, so dass diese zum 30. April 1991 eingestellt wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 1992 entzog ihm die Seekasse darüber hinaus mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 die Rente wegen mangelnder Mitwirkung (bei wahrscheinlich nicht mehr bestehender Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit).

Wegen der Überzahlung von 16.600,92 DM erließ die BfA gegenüber dem Kläger den Rückforderungsbescheid vom 17. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1993, der bestandskräftig wurde. Sie ermächtigte die Seekasse mit Schreiben vom 21. September 1993 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1993, den Rückforderungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 16.600,92 DM mit ihren Leistungen zu verrechnen. Zur Verrechnung kam es zunächst nicht, weil der Kläger von der Seekasse bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, keine Leistungen bezog.

Mit Bescheid vom 4. November 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Unter demselben Datum hörte sie den Kläger nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Hinweis auf §§ 52, 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) an. Sie beabsichtige wegen der 1993 bestandskräftig festgestellten, fälligen, einziehbaren und nicht verjährten Forderung der früheren BfA in Höhe von 8.487,92 EUR von der ihm zustehenden Nettorente von 1.330,65 EUR monatlich zukünftig die Hälfte einzubehalten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen, bis die gegen ihn bestehende Forderung getilgt sei.

Der Kläger erhob gegen den Rentenbescheid vom 4. November 2005 Widerspruch und bat u. a. um rechnerische Überprüfung der Rentenhöhe. Da er die Rentenberechnung nicht nachvollziehen könne, wolle er sicherstellen, dass ihn bei einer eventuellen Überzahlung keine Mitschuld treffe. Auf das Anhörungsschreiben vom 4. November 2005 teilte er der Beklagten mit, dass ihm von einer Überzahlung durch die BfA für die Zeit von Juli 1989 bis August 1990 nichts bekannt sei und er bei dem beabsichtigten Renteneinbehalt sozialhilfebedürftig würde. Seiner Ehefrau und der 1971 geborenen Tochter S. sei er unterhaltspflichtig.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2006, den sie unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 SGG zum Vorverfahren gegen den Rentenbescheid vom 4. November 2005 erteilte, verrechnete die Beklagte ab 1. März 2006 monatlich 665,33 EUR von der Rente des Klägers (Hälfte der Rente nach Abzug der aus ihr zu tragenden Beiträge bzw. Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung). Er habe nicht nachgewiesen, dass durch die monatliche Verrechnung des genannten Betrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eintrete. Die Entscheidung über die Verrechnung ergehe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

Das Bezirksamt Altona (Grundsicherungs- und Sozialamt) teilte der Beklagten unter dem 26. Januar 2006 mit, dass das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau (Stand: Dezember 2005) den sozialhilferechtlichen Bedarf um 141,21 EUR (Gesamtbedarf 1.189, 44 EUR) übersteige, wenn der Kläger sein seinen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 701,43 EUR zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau von 560,22 einsetze. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem 30. Januar 2006 mitgeteilt hatte, dass die Forderung (nur) noch 7.563,32 EUR betrage, da im September und Dezember 2002 Einzahlungen von 462,50 EUR und 500,00 EUR bzw. im Dezember 2005 eine Sollstellung von 37,90 EUR erfolgt seien (Bl. R 83 VA III), erteilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf diesen Umstand zum Widerspruchsverfahren den Änderungsbescheid vom 3. Februar 2006, nach welchem für die Zeit ab 1. März 2006 1.189,44 EUR an ihn ausgezahlt und 141,21 EUR monatlich im Wege der Verrechnung einbehalten werden. Bei gleichbleibenden monatlichen Verrechnungsbeträgen würde die Forderung zum 31. August 2010 getilgt sein.

Der Kläger erhielt seinen Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid vom 4. November 2005 zunächst aufrecht und erhob ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2006 am 14. Februar 2006 Widerspruch. Die Angaben des Sozialamts seien fehlerhaft, weil es Mehrbedarf und Steuern nicht berücksichtigt habe. Seine Ehefrau sei zuckerkrank, leide an Bluthochdruck und habe sich drei schweren Krebsoperationen unterziehen müssen. Er selbst sei auch erkrankt (Schreiben vom 5. März 2006).

Nachdem der Kläger seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 4. November 2005 zurückgenommen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch, den er ausdrücklich nur noch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2006 richtete, durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in voller Höhe (ohne Berücksichtigung des Verrechnungsersuchens der Deutschen Rentenversicherung Bund).

Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 2006 erhobene Klage.

Im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 28. Februar 2007 hat der - damals inhaftierte - Kläger angegeben, dass sich seine Nettokaltmiete ab 1. Februar 2007 um 40,10 EUR erhöht habe und die Miete insgesamt 680,43 EUR betrage. Das Sozialgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass er noch 190,00 EUR Miete von seiner Tochter erhalte und diese Zahlung vom Sozialamt nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger hat daraufhin erklärt, mit dem Sozialamt noch klären zu wollen, ob für ihn noch ein Mehrbedarf als Vollerwerbsgeminderter bzw. für seine Ehefrau wegen ihres Diabetes und Bluthochdrucks zu berücksichtigen sei. Nach eigener Berechnung habe er einen Bedarf von 1.320,21 EUR.

Das Sozialgericht hat die Klage, die es auf Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 und auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Altersrente in voller Höhe gerichtet gesehen hat, durch Gerichtsbescheid vom 13. April 2007 abgewiesen und darin ausgeführt, dass die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Erörterungstermin gehört worden seien. Der Kläger habe den Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit nicht geführt, insbesondere keine diesbezügliche Bescheinigung des Sozialamts vorgelegt. Dies habe er wohl auch deshalb nicht können, weil er sich zurzeit in Strafhaft befinde und daher keinen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe.

Gegen den seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten am 20. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Seiner Ankündigung, durch eine entsprechende Bescheinigung der Sozialdienststelle den Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit zu führen, ist er nicht nachgekommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Altersrente ab 1. März 2006 ohne monatliche Verrechnung von 141,21 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Dem Kläger stehe die Altersrente nur unter Berücksichtigung des Verrechnungsbetrages von 141,21 EUR zu.

Ergänzend auf den Inhalt der Gerichtakten und der Rentenakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil dieser mit der am 24. November 2007 erhaltenen Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch für den Fall seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Die Berufungssumme von über 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F.) ist überschritten. Davon abgesehen sind im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung auch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen gewesen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist aber unbegründet. Sie ist nicht etwa deshalb – im Wege der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG -begründet, weil eine Anhörung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) den Gerichtsakten, insbesondere auch der Niederschrift des Erörterungstermins am 28. Februar 2007, worauf das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen abhebt, nicht zu entnehmen ist. Denn der Umstand möglicher fehlender Anhörung ist vom Kläger nicht gerügt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ab 1. März 2006 die Altersrente nur unter Einbehaltung eines monatlichen Verrechnungsbetrages von 141,21 EUR zu.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist (§ 52 SGB I). Nach § 51 Abs. 2 SGB I in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch (SGB) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Eine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur Verrechnung ist durch das Schreiben der BfA vom 21. September 1993 erfolgt. In ihm ist der gegen den Kläger festgestellte Anspruch unter Nennung des bestandkräftigen Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1993 und unter Angabe der Schuld nach Art und Umfang (Höhe) konkret bezeichnet worden.

Der durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1993 bestandskräftig gemäß § 50 Abs. 3 SGB X festgestellte Erstattungsanspruch ist auch nicht nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt. Der Kläger hat bereits die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Diese Einrede ist im Rahmen des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X vom Schuldner aber zu erheben (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 10. Mai 1995 – 6/14a RKa 3/93, DOK 1995,506; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 50 Rdnr 23). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, wonach der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist, verjährt, gegeben sind (ein Vorgehen der Beklagten oder der BfA nach § 52 Abs. 1 SGB X ist nicht ersichtlich).

Die Beklagte hat auch nur den Betrag von 141,21 EUR verrechnet, mit dem der Kläger nach dem Bescheid des Sozialamts vom 8. Dezember 2005 oberhalb seines Bedarfs liegt. Den Nachweis, dass er durch die Verrechnung dennoch hilfebedürftig i. S. d. SGB XII bzw. SGB II wird, hat der Kläger nicht geführt. Er hat trotz Fristsetzung und entgegen eigener Ankündigung nicht nachgewiesen, dass sich die finanziellen Umstände zu seinen Ungunsten verändert haben. Sowohl die Beklagte als auch das Gericht sind insoweit eigener Ermittlungen – auch der Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Selbstberechnung - entbunden. Nach alledem hat der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Verrechnung zu Recht ausgesprochen, so dass er keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Beklagte die mit Bescheid vom 4. November 2005 festgestellte Altersrente vollen Umfangs auszahlt.

Der Senat sieht keine Veranlassung, der Anfechtungsklage insoweit stattzugeben, als der Gerichtsbescheid vom 13. April 2007 zu ändern und der Bescheid vom 3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben ist, weil die Beklagte sich - zumindest der Form nach - bei der Verrechnung eines Verwaltungsaktes bedient und mit ihrer Verrechnungserklärung den Anschein erweckt hat, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechtes vor (vgl. BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02, SozR 4-1200 § 52 Nr 1). Nach Auffassung des Senats ist die Verrechnungserklärung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dafür spricht schon § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X, wonach bei Verrechnungen in der hier streitigen Höhe von einer Anhörung nicht abgesehen werden kann. Die Entscheidung der Beklagten, auf die dem Kläger zustehende Altersrente die Gegenforderung der BfA zur Verrechnung zu bringen, ergeht nicht auf der Gleichordnungsebene, sondern trifft eine einseitige hoheitliche Einzelfallentscheidung zur Regelung der Höhe der tatsächlich auszuzahlenden Geldleistung. Sie setzt ferner die – hier nicht zu beanstandende – Ausübung von Ermessen voraus und stellt einen Eingriff in Rechte des Betroffenen dar, da dieser auf Grund der Verrechnung, die zum (teilweisen) Erlöschen des Anspruchs führt, eine geringere Leistung ausgezahlt bekommt (vgl. Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 43 Rdnr 28; Landessozialgericht (LSG) Berlin- Brandenburg vom 4. Oktober 2007 – L 8 B 1205/07 R ER, juris; vom 6. September 2007 – L 8 RA 91/04, juris).; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2008, L 10 R 480/07, juris). Einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter dem Gesichtspunkt, dass allein schon die Existenz eines formellen Verwaltungsaktes den Kläger mit dem Risiko behaftet, dass ihm in Zukunft u. U. ein insoweit "bestandskräftiger Verwaltungsakt" entgegengehalten werden könnte, ist daher nicht angebracht.

Die Berufung ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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