L 11 SB 82/07 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 88/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 SB 82/07 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdegegnerin.

Gründe:

Der Beschwerdeführer und vormalige Berufungsbeklagte wendet sich gegen den Beschluss der Berichterstatterin vom 17. April 2007 in dem Verfahren L 11 SB 1/05-26, mit dem er gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet worden ist, der Beschwerdegegnerin und vormaligen Berufungsklägerin die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die dagegen erhobene Anhörungsrüge (§ 178 a SGG) ist zulässig, denn gegen den Beschluss ist gemäß § 177 SGG kein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben und die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Rüge ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung vom 17. April 2007 nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass die Beteiligten zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, 8. A. 2005, § 62 RN 2 m. w. N.). Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hier nicht erkennbar, denn den Beteiligten ist mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Mai 2006 dargelegt worden, wie sich die Kostenverteilung aus welchen Gründen gestalten könnte. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass der vormalige Beklagte den Eingang des ihm am 14. September 2005 übersandten - und für die Kostenentscheidung maßgebenden - Entlassungsberichts der Klinik für Endoprothetik vom 22. April 2005 übersehen hat und erst mit Schriftsatz vom 09. Januar 2006 den verfahrensbeendenden Vergleich vorgeschlagen hat. Dazu sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 08. Juni 2006 jedoch nicht geäußert. Er hat zwar behauptet, den Entlassungsbericht erst am 15. November 2005 mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 08. November 2005 erhalten zu haben, er hat dabei aber nicht beachtet, dass es sich bei diesem Bericht um den ärztlichen Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren vom 13. Mai 2005 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat zu dem Entlassungsbericht vom 22. April 2005 dagegen keine Ausführungen gemacht und insbesondere nicht dessen Zugang bestritten. Dies ist erstmals in der Anhörungsrüge erfolgt.

Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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