L 1 SF 104/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 104/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den ehrenamtlichen Richter, der an der mündlichen Verhandlung des Klägers vor dem Sozialgericht Berlin am 14. Mai 2008 teilgenommen hat und aus Sicht des Klägers auf der linken Seite der Richterbank saß, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Zwar ist das Gesuch des Antragsstellers nicht bereits deshalb unzulässig, weil er den für befangen gehaltenen Richter nicht namentlich bezeichnet hat, da sich dessen Identität durch die Beschreibung des Antragstellers ohne weiteres feststellen ließe. Der Antragsteller hat jedoch in seinem umfangreichen Schriftsatz vom 15. Mai 2008 mit keinem Wort deutlich gemacht, welches Verhalten des ehrenamtlichen Richters ihm Anlass gegeben haben könnte, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Der Antragsteller macht hierzu lediglich in einem Satz geltend, die Argumente der Beklagten hätten wohl auf diesen Richter erheblicheren Eindruck gemacht. Woraus er dies schließt und welches Verhalten des Richters ihm dazu Anlass gegeben hat, teilt er jedoch nicht mit.

Ein solches Ersuchen, das sich auf keinen denkbaren Befangenheitsgrund stützt, ist jedoch unzulässig (vgl. BVerwG NJW 1997, 3327; BVerfGE 11, 5). Aus diesem Grunde konnte auch die Einholung einer dienstlichen Erklärung des Richters unterbleiben, da ihm kein Verhalten vorgeworfen wird, zu dem er sich erklären könnte.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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