Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 12/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 988/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten in den Jahren 1957 bis 1958, Februar 1965 bis zum 25. Januar 1967, August 1967, November 1967 bis 31. August 1968 sowie April 1972 bis Dezember 1972.
Der Kläger stellte im Oktober 1983 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Kontenklärung. Er gab im Formular unter 4.2 ("wurden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt bzw. für die Versicherungsunterlagen nicht vorhanden sind?") Zeiten (erst) ab 1. März 1959 an. 1965 sei er bei der "M" in B als Mechaniker beschäftigt gewesen, 1966/67 als Mechaniker bei "SBP Bundeswehr" und schließlich 1968/72 beim N W als Obersteward. Die Seekasse, Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten (nachfolgend zur Vereinfachung: die Beklagte), fragte im Rahmen der Ermittlungen u. a. im Mai 1984 bei der AOK Bremen nach. Der Kläger präzisierte mit Schreiben vom 20. August 1984 seine Angaben. Ab 1. Juli 1964 sei er als Monteur bei S in "B" für ca. zwei bis drei Jahre lang beschäftigt gewesen, versichert bei der S Betriebskrankenkasse. Danach sei er bei E in der Sstraße in B für 8 bis 10 Monate beschäftigt gewesen, versichert bei der AOK Bremen. Anschließend sei er für 10 Monate Soldat gewesen. Danach sei er bei der "M" in B beschäftigt gewesen, anschließend bei der Firma R. Ferner gab er an, vom 3. April 1972 bis 31. Dezember 1972 bei den WM beschäftigt gewesen zu sein. Die Beklagte schrieb in der Folgezeit alle in Betracht kommenden Allgemeinen Ortskrankenkassen bezüglich aller genannten Betriebe an. Bei der AOK W war der Kläger (nur) vom 1. April 1959 bis 14. Dezember 1962 bei der F KG gemeldet. Die S Betriebskrankenkasse bestätigte Beschäftigungen bei der S AG vom 28. Januar 1963 bis 19. April 1963 sowie vom 13. Januar 1964 bis 12. November 1965. Die Beklagte erließ dann am 4. Oktober 1984 einen Vormerkungsbescheid.
Der Kläger stellte am 6. November 2000 bei ihr erneut einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte erteilte ihm unter dem 16. August 2001 einen Versicherungsverlauf, stellte mit Bescheid vom selben Tag die darin enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1994 verbindlich fest und lehnte die Anerkennung weiterer Zeiten ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Von Anfang an werde hier nicht die Wahrheit wiedergegeben. Im Widerspruchsverfahren fragte die Beklagte erneut bei anderen Versicherungsträgern und Krankenversicherungen sowie bei den angegebenen Arbeitgebern nach.
Der Kläger gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2002 an, vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1972 als Angestellter (Geschäftsführer) der W GmbH gearbeitet zu haben mit Arbeitsvertrag. Er habe vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1972 Sozialbeiträge geleistet. Weiter habe er ca. vom 1. Oktober bis November 1968 bis Mai 1969 bei der R in Bremen als Festangestellter gearbeitet. Vom 15. August 1967 an habe er bei der M in B (als Kraftfahrer) gearbeitet. Die Beklagte fragte u. a. bei der D, der P AG, der W GmbH und dem B nach. Sie holte weiter eine schriftliche Zeugenaussage des D S aus Düsseldorf ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 gab sie dem Widerspruch teilweise statt und erkannte diverse Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen in den Jahren 1989 bis 1991 an. Sie wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der teilweisen Stattgabe entsprechend erteilte sie mit Datum 20. November 2003 einen weiteren Bescheid über die Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten.
Aufgrund eines Rentenantrages vom 23. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ferner Rente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Dezember 2003. Dabei ging sie von den zuvor festgestellten Zeiten aus.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 "formaljuristisch und gerichtlich Widerspruch" bei der Beklagten am 25. November 2003 erhoben, welche diese als Klage an das Sozialgericht Berlin weitergereicht hat. Er hat darin die Berücksichtigung weiterer Zeiten begehrt. In den Jahren 1957 und 1958 sei er Schüler gewesen und habe in einem Kaufhaus in W als Küchenhelfer gearbeitet. Es seien Versicherungsbeiträge abgeführt worden. Von Februar 1965 bis zum 25. Januar 1967 sei er bei der E in B beschäftigt gewesen. Sein Wehrdienst habe nicht am 31. Juli 1967 geendet, sondern am 31. August 1967. Vom 1. September 1967 bis zum 30. August 1968 habe er als angestellter Taxifahrer bei der A und bei A in B gearbeitet. Von April 1972 bis zum 31. Dezember 1972 sei schließlich bei Wienerwald in M tätig gewesen und habe Beiträge entrichtet. Er hat sich insoweit auf ein Zeugnis bezogen, welches ihm die erfolgreiche Absolvierung der Geschäftsführerausbildung vom 1. April 1972 bis 7. Juli 1972 bescheinigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2006 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei der Rentenbescheid vom 2. Dezember 2003, der hinsichtlich der Anerkennung rentenrechtlichen Zeiten den vorhergehenden Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Gesetzbuch 6. Buch (SGB VI) gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt habe. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift seien Beitragszeiten nur die Zeiten, für die Pflichtbeiträge (oder freiwillige Beiträge) gezahlt worden seien. Voraussetzung sei also nicht nur eine Beschäftigung. Darüber hinaus müssten hierfür tatsächlich Beiträge entrichtet worden sein. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 bestimme § 286 Abs. 5 SGB VI, dass eine Beitragszeit vorliege, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liege oder nicht auf der Karte bescheinigt sei, sowie die Zahlung von Beiträgen für diese Beschäftigung glaubhaft mache. Für Zeiten ab 1. Januar 1973 bestimme § 203 Abs. 1 SGB VI, dass eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und entsprechende Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Nach beiden Vorschriften müsse demnach sowohl die Beschäftigung als auch die Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht seien Tatsachen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sei, § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten seien in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Eine Beschäftigung als Schüler in einem Kaufhaus als Küchenhilfe sei bereits hinsichtlich einer Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die in Betracht kommenden Versicherungsträger hätten Beitragsabführungen nicht bestätigen können. Mittel zur Glaubhaftmachung habe der Kläger nicht vorgelegt. Überdies sei dieser erst im November 1957 14 Jahre als geworden. Nach dem bereits ab März 1957 geltendem Recht seien jedoch gemäß § 1229 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Reichsversicherungsordnung Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschritten hätten, versicherungsfrei geblieben. Der Kläger habe auch eine Beschäftigung bei der E vom 1. Februar 1965 bis 25. Januar 1967 nicht glaubhaft gemacht. Eine Beschäftigung ab dem 13. November 1965 sei jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die PAG habe auf telefonische Anfrage der Beklagten am 12. Juli 2000 mitgeteilt, dass Lohnunterlagen nicht mehr vorlägen, ein Schreiben an die D habe gar nicht erst zugestellt werden können. Das Kreiswehrersatzamt O habe Zeiten für 1967 bis 31. Juli 1967 bestätigt, ein Wehrdienst bis 31. August 1967 sei deshalb nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Auskunft unrichtig sein könne. Beitragszeiten einer Beschäftigung beim Autohaus L könnten ebenfalls nicht angerechnet werden. Die benannten Zeugen hätten sich an den Kläger nicht erinnern können. Weitere Unterlagen lägen nicht vor. Die Sozialversicherungsträger, zu denen Beiträge hätten abgeführt werden müssen, hätten solche nicht bestätigt. Schließlich sei auch eine Beschäftigung bei der W GmbH in München nicht glaubhaft gemacht. Das Abschlusszeugnis zeige allein die Absolvierung einer praktischen Geschäftsführerausbildung. Es könne ihm aber nicht entnommen werden, dass diese tatsächlich im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt durchgeführt worden sei. Die Zeugenaussage des D S sei zu ungenau.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er habe bei der E Gehälter von 2.100 bis 3.500 DM monatlich erhalten. Die AOK B habe noch Unterlagen für seine Zeit bei Wienerwald. Weitere Krankenkassen habe er angeschrieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2006 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeiten 1957 und 1958, 1. Februar 1965 bis 25. Januar 1967, August 1967, 1. September 1967 bis 31. August 1968 und 1. April 1972 bis 31. Dezember 1972 als Beitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Schriftverkehr aus dem Jahr 1984 unter anderem mit der AOK B. Der Senat hat die Wehrdienstakte des Klägers beigezogen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Wehrdienstakte des Klägers beim Kreiswehrersatzamt O zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils zurückzuweisen, auf die der Senat zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Die Wehrdienstakte enthält die Entlassungsverfügung zum 31.07.1967 vom 17.07.1967 samt Empfangsbestätigung (Wehrdienstakte Blatt 15 f). Die Beklagte hat Ermittlungen bei der AOK Bangestellt. Beitragszeiten bei der W GmbH in M sind dort nicht verzeichnet. Weitere Ermittlungsbemühungen sind aussichtslos.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit steht die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten in den Jahren 1957 bis 1958, Februar 1965 bis zum 25. Januar 1967, August 1967, November 1967 bis 31. August 1968 sowie April 1972 bis Dezember 1972.
Der Kläger stellte im Oktober 1983 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Kontenklärung. Er gab im Formular unter 4.2 ("wurden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt bzw. für die Versicherungsunterlagen nicht vorhanden sind?") Zeiten (erst) ab 1. März 1959 an. 1965 sei er bei der "M" in B als Mechaniker beschäftigt gewesen, 1966/67 als Mechaniker bei "SBP Bundeswehr" und schließlich 1968/72 beim N W als Obersteward. Die Seekasse, Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten (nachfolgend zur Vereinfachung: die Beklagte), fragte im Rahmen der Ermittlungen u. a. im Mai 1984 bei der AOK Bremen nach. Der Kläger präzisierte mit Schreiben vom 20. August 1984 seine Angaben. Ab 1. Juli 1964 sei er als Monteur bei S in "B" für ca. zwei bis drei Jahre lang beschäftigt gewesen, versichert bei der S Betriebskrankenkasse. Danach sei er bei E in der Sstraße in B für 8 bis 10 Monate beschäftigt gewesen, versichert bei der AOK Bremen. Anschließend sei er für 10 Monate Soldat gewesen. Danach sei er bei der "M" in B beschäftigt gewesen, anschließend bei der Firma R. Ferner gab er an, vom 3. April 1972 bis 31. Dezember 1972 bei den WM beschäftigt gewesen zu sein. Die Beklagte schrieb in der Folgezeit alle in Betracht kommenden Allgemeinen Ortskrankenkassen bezüglich aller genannten Betriebe an. Bei der AOK W war der Kläger (nur) vom 1. April 1959 bis 14. Dezember 1962 bei der F KG gemeldet. Die S Betriebskrankenkasse bestätigte Beschäftigungen bei der S AG vom 28. Januar 1963 bis 19. April 1963 sowie vom 13. Januar 1964 bis 12. November 1965. Die Beklagte erließ dann am 4. Oktober 1984 einen Vormerkungsbescheid.
Der Kläger stellte am 6. November 2000 bei ihr erneut einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte erteilte ihm unter dem 16. August 2001 einen Versicherungsverlauf, stellte mit Bescheid vom selben Tag die darin enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1994 verbindlich fest und lehnte die Anerkennung weiterer Zeiten ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Von Anfang an werde hier nicht die Wahrheit wiedergegeben. Im Widerspruchsverfahren fragte die Beklagte erneut bei anderen Versicherungsträgern und Krankenversicherungen sowie bei den angegebenen Arbeitgebern nach.
Der Kläger gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2002 an, vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1972 als Angestellter (Geschäftsführer) der W GmbH gearbeitet zu haben mit Arbeitsvertrag. Er habe vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1972 Sozialbeiträge geleistet. Weiter habe er ca. vom 1. Oktober bis November 1968 bis Mai 1969 bei der R in Bremen als Festangestellter gearbeitet. Vom 15. August 1967 an habe er bei der M in B (als Kraftfahrer) gearbeitet. Die Beklagte fragte u. a. bei der D, der P AG, der W GmbH und dem B nach. Sie holte weiter eine schriftliche Zeugenaussage des D S aus Düsseldorf ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 gab sie dem Widerspruch teilweise statt und erkannte diverse Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen in den Jahren 1989 bis 1991 an. Sie wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der teilweisen Stattgabe entsprechend erteilte sie mit Datum 20. November 2003 einen weiteren Bescheid über die Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten.
Aufgrund eines Rentenantrages vom 23. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ferner Rente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Dezember 2003. Dabei ging sie von den zuvor festgestellten Zeiten aus.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 "formaljuristisch und gerichtlich Widerspruch" bei der Beklagten am 25. November 2003 erhoben, welche diese als Klage an das Sozialgericht Berlin weitergereicht hat. Er hat darin die Berücksichtigung weiterer Zeiten begehrt. In den Jahren 1957 und 1958 sei er Schüler gewesen und habe in einem Kaufhaus in W als Küchenhelfer gearbeitet. Es seien Versicherungsbeiträge abgeführt worden. Von Februar 1965 bis zum 25. Januar 1967 sei er bei der E in B beschäftigt gewesen. Sein Wehrdienst habe nicht am 31. Juli 1967 geendet, sondern am 31. August 1967. Vom 1. September 1967 bis zum 30. August 1968 habe er als angestellter Taxifahrer bei der A und bei A in B gearbeitet. Von April 1972 bis zum 31. Dezember 1972 sei schließlich bei Wienerwald in M tätig gewesen und habe Beiträge entrichtet. Er hat sich insoweit auf ein Zeugnis bezogen, welches ihm die erfolgreiche Absolvierung der Geschäftsführerausbildung vom 1. April 1972 bis 7. Juli 1972 bescheinigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2006 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei der Rentenbescheid vom 2. Dezember 2003, der hinsichtlich der Anerkennung rentenrechtlichen Zeiten den vorhergehenden Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Gesetzbuch 6. Buch (SGB VI) gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt habe. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten als Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift seien Beitragszeiten nur die Zeiten, für die Pflichtbeiträge (oder freiwillige Beiträge) gezahlt worden seien. Voraussetzung sei also nicht nur eine Beschäftigung. Darüber hinaus müssten hierfür tatsächlich Beiträge entrichtet worden sein. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 bestimme § 286 Abs. 5 SGB VI, dass eine Beitragszeit vorliege, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liege oder nicht auf der Karte bescheinigt sei, sowie die Zahlung von Beiträgen für diese Beschäftigung glaubhaft mache. Für Zeiten ab 1. Januar 1973 bestimme § 203 Abs. 1 SGB VI, dass eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und entsprechende Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Nach beiden Vorschriften müsse demnach sowohl die Beschäftigung als auch die Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht seien Tatsachen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sei, § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten seien in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Eine Beschäftigung als Schüler in einem Kaufhaus als Küchenhilfe sei bereits hinsichtlich einer Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die in Betracht kommenden Versicherungsträger hätten Beitragsabführungen nicht bestätigen können. Mittel zur Glaubhaftmachung habe der Kläger nicht vorgelegt. Überdies sei dieser erst im November 1957 14 Jahre als geworden. Nach dem bereits ab März 1957 geltendem Recht seien jedoch gemäß § 1229 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Reichsversicherungsordnung Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschritten hätten, versicherungsfrei geblieben. Der Kläger habe auch eine Beschäftigung bei der E vom 1. Februar 1965 bis 25. Januar 1967 nicht glaubhaft gemacht. Eine Beschäftigung ab dem 13. November 1965 sei jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die PAG habe auf telefonische Anfrage der Beklagten am 12. Juli 2000 mitgeteilt, dass Lohnunterlagen nicht mehr vorlägen, ein Schreiben an die D habe gar nicht erst zugestellt werden können. Das Kreiswehrersatzamt O habe Zeiten für 1967 bis 31. Juli 1967 bestätigt, ein Wehrdienst bis 31. August 1967 sei deshalb nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Auskunft unrichtig sein könne. Beitragszeiten einer Beschäftigung beim Autohaus L könnten ebenfalls nicht angerechnet werden. Die benannten Zeugen hätten sich an den Kläger nicht erinnern können. Weitere Unterlagen lägen nicht vor. Die Sozialversicherungsträger, zu denen Beiträge hätten abgeführt werden müssen, hätten solche nicht bestätigt. Schließlich sei auch eine Beschäftigung bei der W GmbH in München nicht glaubhaft gemacht. Das Abschlusszeugnis zeige allein die Absolvierung einer praktischen Geschäftsführerausbildung. Es könne ihm aber nicht entnommen werden, dass diese tatsächlich im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt durchgeführt worden sei. Die Zeugenaussage des D S sei zu ungenau.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er habe bei der E Gehälter von 2.100 bis 3.500 DM monatlich erhalten. Die AOK B habe noch Unterlagen für seine Zeit bei Wienerwald. Weitere Krankenkassen habe er angeschrieben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2006 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeiten 1957 und 1958, 1. Februar 1965 bis 25. Januar 1967, August 1967, 1. September 1967 bis 31. August 1968 und 1. April 1972 bis 31. Dezember 1972 als Beitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Schriftverkehr aus dem Jahr 1984 unter anderem mit der AOK B. Der Senat hat die Wehrdienstakte des Klägers beigezogen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Wehrdienstakte des Klägers beim Kreiswehrersatzamt O zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils zurückzuweisen, auf die der Senat zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Die Wehrdienstakte enthält die Entlassungsverfügung zum 31.07.1967 vom 17.07.1967 samt Empfangsbestätigung (Wehrdienstakte Blatt 15 f). Die Beklagte hat Ermittlungen bei der AOK Bangestellt. Beitragszeiten bei der W GmbH in M sind dort nicht verzeichnet. Weitere Ermittlungsbemühungen sind aussichtslos.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved