Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 672/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 669/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. März 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Hierbei kann dahinstehen, ob die vorgenannte Vorschrift im Fall des Antragstellers noch in ihrer bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist oder sie bereits in der Fassung zur Anwendung kommen muss, die gemäß Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) am 1. April 2008 in Kraft getreten ist. Denn Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Sollte nämlich § 172 SGG in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung anzuwenden sein, bestehen Bedenken gegen die Beschwerdefähigkeit des angegriffenen Beschlusses von vornherein nicht, weil die genannte Regelung Beschränkungen für im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts nicht vorsieht. Sollte demgegenüber § 172 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung maßgeblich sein, wäre zwar dessen neu angefügter Absatz 3 und dort die Nummer 1 zu beachten, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hieraus ergäben sich im vorliegenden Verfahren jedoch für den Antragsteller keine Nachteile, weil in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Denn die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung maßgebliche Berufungssumme von 750,00 EUR wäre im Fall des Antragstellers erreicht, weil das Sozialgericht in vollem Umfang über dessen Antragsbegehren entschieden hat, das bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Antragsschrift vom 19. Februar 2008 sinngemäß darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007, der Gegenstand des vor dem Sozialgericht Potsdam geführten Klageverfahrens S 21 AS 2414/07 ist, sowie den zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 63,00 EUR monatlich, mithin insgesamt 756,00 EUR, zu gewähren.
Die nach den vorstehenden Ausführungen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 173 SGG auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Ungeachtet der Frage seiner Begründetheit erweist sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allerdings bereits als unzulässig, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 bezieht, weil es insoweit an dem gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Die Antragsgegnerin hat zwar insoweit mit ihrem Bescheid vom 24. Oktober 2007 geregelt, dass dem Antragsteller neben den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 EUR monatlich statt der begehrten 410,00 EUR monatlich an Leistungen für Unterkunft und Heizung nur 347,00 EUR monatlich zustehen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller jedoch weder nach seinem eigenen Vorbringen noch nach Lage der Akten Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid, der hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine abtrennbare Verfügung beinhaltet (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe in Bestandskraft erwachsen ist.
Dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. April 2007, mit dem die Antragsgegnerin auch schon für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 nur gekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte, zunächst Widerspruch eingelegt und nach Erlass des abschlägigen Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Potsdam die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 2414/07 geführte Klage erhoben hat, ändert hieran nichts. Denn im Rahmen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erlassene Bescheide über Folgezeiträume, die während eines noch laufenden Klageverfahrens ergehen, werden auch dann nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens, wenn sie Leistungen erneut nur in der Höhe bewilligen, die der Bescheidempfänger gerade mit seiner Klage beanstandet hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Des Weiteren ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts, dass die Antragsgegnerin am 30. Oktober 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2008 einen Sanktionsbescheid erlassen und der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hat. Denn mit diesem Sanktionsbescheid hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die genannten Monate keine nochmalige Regelung getroffen, sondern in Form einer bloßen wiederholenden Verfügung ohne Verwaltungsaktscharakter lediglich das wiederholt, was bereits Inhalt des Bescheides vom 24. Oktober 2007 gewesen ist. Schließlich kann im vorstehenden Zusammenhang dahinstehen, ob der hier zur Entscheidung gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. Februar 2008 zugleich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2007 aufgefasst werden müsste. Denn dieser Antrag wahrte jedenfalls die Widerspruchsfrist von nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nicht.
Im Übrigen erweist sich der Antrag des Antragstellers als nicht (mehr) eilbedürftig, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 sowie die sich hieran anschließende Zeit bis zur Entscheidung des Senats bezieht. Denn bezogen auf diese Zeiträume, die aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegen, hat der Antragsteller schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Er hat zwar ein vom Ehemann seiner Vermieterin unterzeichnetes Schreiben vom 23. April 2008 überreicht, wonach zwischenzeitlich Mietschulden einschließlich Nebenkosten in Höhe von 750,00 EUR aufgelaufen sein sollen. Eine besondere Dringlichkeit lässt sich aus diesem Schreiben jedoch nicht ablesen. Denn selbst wenn der Ehemann der Vermieterin dieses Schreiben namens und in Vollmacht seiner Ehefrau verfasst haben sollte, ist dem Antragsteller hiermit bislang nur angekündigt worden, den bestehenden Mietvertrag – und zwar fristgemäß – zu kündigen, sollte der Fehlbetrag nicht bis zum 31. Mai 2008 ausgeglichen worden sein. Ein sofortiger Wohnungsverlust, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nötig erscheinen lassen könnte, droht dem Antragsteller damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. März 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Hierbei kann dahinstehen, ob die vorgenannte Vorschrift im Fall des Antragstellers noch in ihrer bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist oder sie bereits in der Fassung zur Anwendung kommen muss, die gemäß Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) am 1. April 2008 in Kraft getreten ist. Denn Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Sollte nämlich § 172 SGG in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung anzuwenden sein, bestehen Bedenken gegen die Beschwerdefähigkeit des angegriffenen Beschlusses von vornherein nicht, weil die genannte Regelung Beschränkungen für im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts nicht vorsieht. Sollte demgegenüber § 172 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung maßgeblich sein, wäre zwar dessen neu angefügter Absatz 3 und dort die Nummer 1 zu beachten, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hieraus ergäben sich im vorliegenden Verfahren jedoch für den Antragsteller keine Nachteile, weil in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Denn die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung maßgebliche Berufungssumme von 750,00 EUR wäre im Fall des Antragstellers erreicht, weil das Sozialgericht in vollem Umfang über dessen Antragsbegehren entschieden hat, das bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Antragsschrift vom 19. Februar 2008 sinngemäß darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007, der Gegenstand des vor dem Sozialgericht Potsdam geführten Klageverfahrens S 21 AS 2414/07 ist, sowie den zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 63,00 EUR monatlich, mithin insgesamt 756,00 EUR, zu gewähren.
Die nach den vorstehenden Ausführungen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 173 SGG auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Ungeachtet der Frage seiner Begründetheit erweist sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allerdings bereits als unzulässig, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 bezieht, weil es insoweit an dem gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Die Antragsgegnerin hat zwar insoweit mit ihrem Bescheid vom 24. Oktober 2007 geregelt, dass dem Antragsteller neben den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 EUR monatlich statt der begehrten 410,00 EUR monatlich an Leistungen für Unterkunft und Heizung nur 347,00 EUR monatlich zustehen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller jedoch weder nach seinem eigenen Vorbringen noch nach Lage der Akten Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid, der hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine abtrennbare Verfügung beinhaltet (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe in Bestandskraft erwachsen ist.
Dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. April 2007, mit dem die Antragsgegnerin auch schon für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 nur gekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte, zunächst Widerspruch eingelegt und nach Erlass des abschlägigen Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Potsdam die unter dem Aktenzeichen S 21 AS 2414/07 geführte Klage erhoben hat, ändert hieran nichts. Denn im Rahmen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erlassene Bescheide über Folgezeiträume, die während eines noch laufenden Klageverfahrens ergehen, werden auch dann nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens, wenn sie Leistungen erneut nur in der Höhe bewilligen, die der Bescheidempfänger gerade mit seiner Klage beanstandet hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Des Weiteren ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts, dass die Antragsgegnerin am 30. Oktober 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2008 einen Sanktionsbescheid erlassen und der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hat. Denn mit diesem Sanktionsbescheid hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die genannten Monate keine nochmalige Regelung getroffen, sondern in Form einer bloßen wiederholenden Verfügung ohne Verwaltungsaktscharakter lediglich das wiederholt, was bereits Inhalt des Bescheides vom 24. Oktober 2007 gewesen ist. Schließlich kann im vorstehenden Zusammenhang dahinstehen, ob der hier zur Entscheidung gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. Februar 2008 zugleich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2007 aufgefasst werden müsste. Denn dieser Antrag wahrte jedenfalls die Widerspruchsfrist von nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nicht.
Im Übrigen erweist sich der Antrag des Antragstellers als nicht (mehr) eilbedürftig, soweit er sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 sowie die sich hieran anschließende Zeit bis zur Entscheidung des Senats bezieht. Denn bezogen auf diese Zeiträume, die aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegen, hat der Antragsteller schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Er hat zwar ein vom Ehemann seiner Vermieterin unterzeichnetes Schreiben vom 23. April 2008 überreicht, wonach zwischenzeitlich Mietschulden einschließlich Nebenkosten in Höhe von 750,00 EUR aufgelaufen sein sollen. Eine besondere Dringlichkeit lässt sich aus diesem Schreiben jedoch nicht ablesen. Denn selbst wenn der Ehemann der Vermieterin dieses Schreiben namens und in Vollmacht seiner Ehefrau verfasst haben sollte, ist dem Antragsteller hiermit bislang nur angekündigt worden, den bestehenden Mietvertrag – und zwar fristgemäß – zu kündigen, sollte der Fehlbetrag nicht bis zum 31. Mai 2008 ausgeglichen worden sein. Ein sofortiger Wohnungsverlust, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nötig erscheinen lassen könnte, droht dem Antragsteller damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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