Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 1910/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 206/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 7. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 199,36 EUR auf der Grundlage ihres Bescheides vom 2. Dezember 2003 in Anspruch.
Der Kläger, geboren 1952, war zuletzt als Kameramann versicherungspflichtig beschäftigt und bezog ab 01. Mai 2000 Arbeitslosengeld und danach Anschluss-Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 27. Oktober 2002. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 06. Februar 2003 die Gewährung von Alhi ab 28. Oktober 2002 zunächst ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 50 AL 5958/02) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02. Dezember 2003 Alhi wie folgt:
Leistungsart Kennziffer bei Zahlungen Beginn/Änderung ab Alg/A-Uhg: Zahl der Tage, für ( ) AlhiA: Ablauf des Bewilligungsabschnitts Alhi: Ablauf der Anspruchsdauer Uhg: Ende des Leistungsbezugs ( ) Leistungsbetrag wöchentlich EUR Arbeitslosenhilfe 7005 28.10.2002 060303 200,69 Arbeitslosenhilfe 7005 01.01.2003 199,36
Der Kläger erklärte daraufhin das Verfahren S 50 AL 5958/02 für erledigt.
Während dieses Verfahrens war der Kläger vom 29. Dezember 2002 bis 23. Januar 2003 im Krankenhaus H und dann bis 13. Februar 2003 im Krankenhaus L stationär behandelt worden Anschließend gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) vom 26. Februar 2003 bis 19. März 2003 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Reha), aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde. Er war nach der Bescheinigung der Techniker Krankenkasse B (TK) vom 11. Mai 2004 u.a. vom 29. Dezember 2002 bis 13. Februar 2003, vom 30. Juli 2003 bis 12. August 2003 und vom 06. März 2004 bis 13. April 2004 arbeitsunfähig krank. Der Beklagten lag außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 20. März 2003 bis 09. April 2003 vor. Vom 11. März 2004 bis 29. März 2004, vom 16. Mai 2004 bis 23. Mai 2004, vom 05. Juli 2004 bis 07. Juli 2004 und vom 02. Oktober 2004 bis 9. Oktober 2004 wurde der Kläger wiederum im Krankenhaus H stationär behandelt.
Die DRVB gewährt dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit seit 1. Februar 2003 (Bescheid vom 2. Januar 2006; Zahlbetrag: 360,51 EUR). Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 13. April 2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi in dem Bescheid vom 02. Dezember 2003 ab 01. Februar 2003 teilweise in Höhe von 66,89 EUR wöchentlich auf.
Auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003 hatte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 06. März 2003 gezahlt. Sie teilte dem Kläger auf seine schriftliche Anfrage zur Zahlung weiterer Alhi vom 10. Februar 2004 mit Schreiben vom 27. Februar 2004 mit, dass er dort nicht mehr arbeitslos geführt werde und über eine Weiterzahlung der Leistung erst nach erneuter persönlicher Antragstellung entschieden werden könne. Am 14. April 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Alhi. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04. Mai 2004 diesen Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005). Im anschließenden Klageverfahren (S 64 AL 2367/05) beantragte der Kläger, ihm ab 14. April 2004 Alhi zu gewähren. Das SG setzte mit Beschluss vom 30. September 2005 dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens – L 16 AL 206/05 – aus.
Bereits am 31. März 2004 hatte der Kläger bei dem SG Berlin Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 06. März 2003 einen wöchentlichen Leistungsbetrag in Höhe von 199,36 EUR zu zahlen. Das SG Berlin hat mit Urteil vom 19. April 2005 die dann auf Zahlung von Alhi auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003 über den 06. März 2003 hinaus in Höhe von 199,36 EUR wöchentlich und die Abführung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Statthaft sei sie allein als Leistungsklage auf Zahlung der Alhi auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 02. Dezember 2003. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Alhi über den 06. März 2003 hinaus auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003. Es sei nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Alhi materiellrechtlich bestehe. Der Bescheid vom 02. Dezember 2003 stelle keinen Rechtsgrund für die Zahlung der Alhi über den 06. März 2003 hinaus dar. Denn er regele keine unbefristete Bewilligung. Die Ziffernfolge 060303 sei objektiv ein Datum und als solches auch eindeutig erkennbar.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die Zahlenfolge "060303" könne nicht eindeutig als Datumsangabe verstanden werden. Dies widerspreche dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, wonach der Adressat der Verfügung deren Inhalt eindeutig erkennen müsse. Unklarheiten, welche sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergäben, gingen zu Lasten der erlassenden Behörde.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003 ab 07. März 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 199,36 EUR bis 31. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Verwaltungsakte der DRVB, die Gerichtsakte und die Akten des SG Berlin - S 50 AL 5958/02 – und - S 64 AL 2367/05 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig. Denn der Kläger stützt sein Begehren in diesem Verfahren im Unterschied zu dem Verfahren S 64 AL 2367/05, in dem er die Beklagte im Wege der unechten Leistungsklage iS des § 54 Abs. 4 SGG auf Alhi ab 14. April 2004 in Anspruch nimmt, ausdrücklich ausschließlich auf den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003, mit dem ihm Alhi ab 28. Oktober 2002 bewilligt worden war. In einem derartigen Falle ist die Klage als echte Leistungsklage iS des § 54 Abs. 5 SGG statthaft (siehe dazu: BSG SozR 3-1200 § 66 Nr 5; SozR 3-1300 § 45 Nr 24). Da der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 nicht anficht, sind der Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005, gegen die sich der Kläger in dem Verfahren – S 64 AL 2367/05 – wendet, nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Denn die in dieser Vorschrift vorgeschriebene kraft Gesetzes eintretende Klageänderung setzt voraus, dass der – später abgeänderte oder ersetzte - Verwaltungsakt mit der Klage angefochten worden ist (vgl. die – klarstellende – Regelung des ab 01. April 2008 geltenden § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 – BGBl I, 444 ff).
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann aus dem Bescheid vom 02. Dezember 2003 keine Leistungsansprüche gegen die Beklagte herleiten. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, in welcher Höhe unter Berücksichtigung der teilweisen Aufhebung der bewilligten Alhi in Höhe von 66,89 EUR wöchentlich ab 01. Februar 2003 durch den – bestandskräftigen (§ 77 SGG) – Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 07. März 2003 noch bestünde. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 bietet entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung keine Grundlage für die Annahme, damit sei dem Kläger zeitlich unbegrenzt und damit bis 31. Dezember 2004 Alhi bewilligt worden. Bei der auch bei der Auslegung getroffener Verwaltungsentscheidungen heranzuziehenden Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich der objektive Erklärungsinhalt eines Bescheides aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (siehe dazu BSG, Urteil vom 02. November 1999 – B 2 U 25/98 R = SozR 3-2200 § 708 Nr 1; BSG, Urteil vom 25. April 2007 – B 12 AL 2/06 R – veröffentlicht in juris). Danach ist der Bescheid vom 02. Dezember 2003 dahingehend auszulegen, dass damit Alhi nur für die Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 06. März 2003 bewilligt werden sollte. Aus der allein maßgeblichen Sicht eines verständigen objektiven Erklärungsempfängers ist die Zahlenfolge "060303" eindeutig als Datum zu verstehen. Im Unterschied zu den in der Spalte "Beginn/Änderung ab" aufgeführten Daten "28.10.2002" und "01.01.2003" ist diese Zahlenfolge zwar ohne Punkte zwischen den Tages- und Monatsangaben geschrieben worden und die Jahresangabe "03" führt nur die letzten beiden Ziffern der Jahresangabe auf. Trotz dieser unterschiedlichen Schreibweise ist aber die Zahlenfolge "060303" für jeden Durchschnittsbetrachter als Datum zu erkennen. Da dieses Datum in der Spalte aufgeführt wird, die bei der Alhi nach der in dem Bescheid enthaltenen Überschrift den Ablauf der Anspruchsdauer betrifft, wird auch ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei der Datumsangabe "060303" um den Ablauf der Anspruchsdauer der ab 28. Oktober 2002 bewilligten Alhi handelt. Der Umstand, dass sich die Datumsangabe "060303" in derselben Spalte, also neben dem Beginn der Alhi am 28. Oktober 2002, findet, lässt ebenfalls nicht auf eine zeitlich unbegrenzte Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der in der darunter liegenden Spalte liegenden Eintragung "01.01.2003" schließen. Denn die zeitliche Abfolge, wonach der 06. März 2003 jedenfalls nach dem 01. Januar 2003 liegt, lässt eine derartige Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht zu.
Soweit der Kläger mit der Berufung vorbringt, der Bescheid vom 02. Dezember 2003 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, verkennt er, dass ein Verstoß gegen § 33 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), der zu einer Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 02. Dezember 2003 führte, es erst recht nicht erlaubt, den erhobenen Anspruch auf diese dann fehlerhafte Verwaltungsentscheidung zu stützen. Unterliegt der Verwaltungsakt nämlich wegen nicht hinreichender Bestimmtheit iS des § 33 Abs. 1 SGB X der Aufhebung, dann bildet er keine Grundlage für ein auf diesen Verwaltungsakt gestütztes Begehren.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass das Begehren des Klägers auf Gewährung von Alhi für die Zeit vom 07. März 2003 bis 31. Dezember 2004 auch in den maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsvorschriften keine Grundlage findet. Für die Zeit ab 07. März 2003 fehlt es bereits an der erforderlichen objektiven Verfügbarkeit des Klägers und damit an der Arbeitslosigkeit iS der §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in den in der streitigen Zeit geltenden Fassungen. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger vom 26. Februar 2003 bis 19. März 2003 an einer Reha teilgenommen hatte. Da er zu dieser Zeit bereits durchgehend seit 29. Dezember 2002 wegen der stationären Krankenhausbehandlung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden hatte, war die letzte Arbeitslosmeldung vom 24. September 2002 nach Ablauf von sechs Wochen gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi erst wieder mit einer erneuten Arbeitslosmeldung erfüllt werden konnten (BSG, Urteil vom 01. Juni 2006 – B 7 a AL 76/05 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 4). Erneut arbeitslos gemeldet hatte sich der Kläger indes erst wieder am 14. April 2004. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Anspruch auf Alhi gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erloschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 7. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 199,36 EUR auf der Grundlage ihres Bescheides vom 2. Dezember 2003 in Anspruch.
Der Kläger, geboren 1952, war zuletzt als Kameramann versicherungspflichtig beschäftigt und bezog ab 01. Mai 2000 Arbeitslosengeld und danach Anschluss-Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 27. Oktober 2002. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 06. Februar 2003 die Gewährung von Alhi ab 28. Oktober 2002 zunächst ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 50 AL 5958/02) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02. Dezember 2003 Alhi wie folgt:
Leistungsart Kennziffer bei Zahlungen Beginn/Änderung ab Alg/A-Uhg: Zahl der Tage, für ( ) AlhiA: Ablauf des Bewilligungsabschnitts Alhi: Ablauf der Anspruchsdauer Uhg: Ende des Leistungsbezugs ( ) Leistungsbetrag wöchentlich EUR Arbeitslosenhilfe 7005 28.10.2002 060303 200,69 Arbeitslosenhilfe 7005 01.01.2003 199,36
Der Kläger erklärte daraufhin das Verfahren S 50 AL 5958/02 für erledigt.
Während dieses Verfahrens war der Kläger vom 29. Dezember 2002 bis 23. Januar 2003 im Krankenhaus H und dann bis 13. Februar 2003 im Krankenhaus L stationär behandelt worden Anschließend gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) vom 26. Februar 2003 bis 19. März 2003 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Reha), aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde. Er war nach der Bescheinigung der Techniker Krankenkasse B (TK) vom 11. Mai 2004 u.a. vom 29. Dezember 2002 bis 13. Februar 2003, vom 30. Juli 2003 bis 12. August 2003 und vom 06. März 2004 bis 13. April 2004 arbeitsunfähig krank. Der Beklagten lag außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 20. März 2003 bis 09. April 2003 vor. Vom 11. März 2004 bis 29. März 2004, vom 16. Mai 2004 bis 23. Mai 2004, vom 05. Juli 2004 bis 07. Juli 2004 und vom 02. Oktober 2004 bis 9. Oktober 2004 wurde der Kläger wiederum im Krankenhaus H stationär behandelt.
Die DRVB gewährt dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit seit 1. Februar 2003 (Bescheid vom 2. Januar 2006; Zahlbetrag: 360,51 EUR). Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 13. April 2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi in dem Bescheid vom 02. Dezember 2003 ab 01. Februar 2003 teilweise in Höhe von 66,89 EUR wöchentlich auf.
Auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003 hatte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 06. März 2003 gezahlt. Sie teilte dem Kläger auf seine schriftliche Anfrage zur Zahlung weiterer Alhi vom 10. Februar 2004 mit Schreiben vom 27. Februar 2004 mit, dass er dort nicht mehr arbeitslos geführt werde und über eine Weiterzahlung der Leistung erst nach erneuter persönlicher Antragstellung entschieden werden könne. Am 14. April 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Alhi. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04. Mai 2004 diesen Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005). Im anschließenden Klageverfahren (S 64 AL 2367/05) beantragte der Kläger, ihm ab 14. April 2004 Alhi zu gewähren. Das SG setzte mit Beschluss vom 30. September 2005 dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens – L 16 AL 206/05 – aus.
Bereits am 31. März 2004 hatte der Kläger bei dem SG Berlin Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 06. März 2003 einen wöchentlichen Leistungsbetrag in Höhe von 199,36 EUR zu zahlen. Das SG Berlin hat mit Urteil vom 19. April 2005 die dann auf Zahlung von Alhi auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003 über den 06. März 2003 hinaus in Höhe von 199,36 EUR wöchentlich und die Abführung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Statthaft sei sie allein als Leistungsklage auf Zahlung der Alhi auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 02. Dezember 2003. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Alhi über den 06. März 2003 hinaus auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003. Es sei nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Alhi materiellrechtlich bestehe. Der Bescheid vom 02. Dezember 2003 stelle keinen Rechtsgrund für die Zahlung der Alhi über den 06. März 2003 hinaus dar. Denn er regele keine unbefristete Bewilligung. Die Ziffernfolge 060303 sei objektiv ein Datum und als solches auch eindeutig erkennbar.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die Zahlenfolge "060303" könne nicht eindeutig als Datumsangabe verstanden werden. Dies widerspreche dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, wonach der Adressat der Verfügung deren Inhalt eindeutig erkennen müsse. Unklarheiten, welche sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergäben, gingen zu Lasten der erlassenden Behörde.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf der Grundlage des Bescheides vom 02. Dezember 2003 ab 07. März 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 199,36 EUR bis 31. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Verwaltungsakte der DRVB, die Gerichtsakte und die Akten des SG Berlin - S 50 AL 5958/02 – und - S 64 AL 2367/05 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig. Denn der Kläger stützt sein Begehren in diesem Verfahren im Unterschied zu dem Verfahren S 64 AL 2367/05, in dem er die Beklagte im Wege der unechten Leistungsklage iS des § 54 Abs. 4 SGG auf Alhi ab 14. April 2004 in Anspruch nimmt, ausdrücklich ausschließlich auf den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003, mit dem ihm Alhi ab 28. Oktober 2002 bewilligt worden war. In einem derartigen Falle ist die Klage als echte Leistungsklage iS des § 54 Abs. 5 SGG statthaft (siehe dazu: BSG SozR 3-1200 § 66 Nr 5; SozR 3-1300 § 45 Nr 24). Da der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 nicht anficht, sind der Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005, gegen die sich der Kläger in dem Verfahren – S 64 AL 2367/05 – wendet, nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Denn die in dieser Vorschrift vorgeschriebene kraft Gesetzes eintretende Klageänderung setzt voraus, dass der – später abgeänderte oder ersetzte - Verwaltungsakt mit der Klage angefochten worden ist (vgl. die – klarstellende – Regelung des ab 01. April 2008 geltenden § 96 Abs. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 – BGBl I, 444 ff).
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann aus dem Bescheid vom 02. Dezember 2003 keine Leistungsansprüche gegen die Beklagte herleiten. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, in welcher Höhe unter Berücksichtigung der teilweisen Aufhebung der bewilligten Alhi in Höhe von 66,89 EUR wöchentlich ab 01. Februar 2003 durch den – bestandskräftigen (§ 77 SGG) – Bescheid der Beklagten vom 13. April 2006 ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 07. März 2003 noch bestünde. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2003 bietet entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung keine Grundlage für die Annahme, damit sei dem Kläger zeitlich unbegrenzt und damit bis 31. Dezember 2004 Alhi bewilligt worden. Bei der auch bei der Auslegung getroffener Verwaltungsentscheidungen heranzuziehenden Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich der objektive Erklärungsinhalt eines Bescheides aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (siehe dazu BSG, Urteil vom 02. November 1999 – B 2 U 25/98 R = SozR 3-2200 § 708 Nr 1; BSG, Urteil vom 25. April 2007 – B 12 AL 2/06 R – veröffentlicht in juris). Danach ist der Bescheid vom 02. Dezember 2003 dahingehend auszulegen, dass damit Alhi nur für die Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 06. März 2003 bewilligt werden sollte. Aus der allein maßgeblichen Sicht eines verständigen objektiven Erklärungsempfängers ist die Zahlenfolge "060303" eindeutig als Datum zu verstehen. Im Unterschied zu den in der Spalte "Beginn/Änderung ab" aufgeführten Daten "28.10.2002" und "01.01.2003" ist diese Zahlenfolge zwar ohne Punkte zwischen den Tages- und Monatsangaben geschrieben worden und die Jahresangabe "03" führt nur die letzten beiden Ziffern der Jahresangabe auf. Trotz dieser unterschiedlichen Schreibweise ist aber die Zahlenfolge "060303" für jeden Durchschnittsbetrachter als Datum zu erkennen. Da dieses Datum in der Spalte aufgeführt wird, die bei der Alhi nach der in dem Bescheid enthaltenen Überschrift den Ablauf der Anspruchsdauer betrifft, wird auch ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei der Datumsangabe "060303" um den Ablauf der Anspruchsdauer der ab 28. Oktober 2002 bewilligten Alhi handelt. Der Umstand, dass sich die Datumsangabe "060303" in derselben Spalte, also neben dem Beginn der Alhi am 28. Oktober 2002, findet, lässt ebenfalls nicht auf eine zeitlich unbegrenzte Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der in der darunter liegenden Spalte liegenden Eintragung "01.01.2003" schließen. Denn die zeitliche Abfolge, wonach der 06. März 2003 jedenfalls nach dem 01. Januar 2003 liegt, lässt eine derartige Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht zu.
Soweit der Kläger mit der Berufung vorbringt, der Bescheid vom 02. Dezember 2003 sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, verkennt er, dass ein Verstoß gegen § 33 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), der zu einer Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 02. Dezember 2003 führte, es erst recht nicht erlaubt, den erhobenen Anspruch auf diese dann fehlerhafte Verwaltungsentscheidung zu stützen. Unterliegt der Verwaltungsakt nämlich wegen nicht hinreichender Bestimmtheit iS des § 33 Abs. 1 SGB X der Aufhebung, dann bildet er keine Grundlage für ein auf diesen Verwaltungsakt gestütztes Begehren.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass das Begehren des Klägers auf Gewährung von Alhi für die Zeit vom 07. März 2003 bis 31. Dezember 2004 auch in den maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsvorschriften keine Grundlage findet. Für die Zeit ab 07. März 2003 fehlt es bereits an der erforderlichen objektiven Verfügbarkeit des Klägers und damit an der Arbeitslosigkeit iS der §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in den in der streitigen Zeit geltenden Fassungen. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger vom 26. Februar 2003 bis 19. März 2003 an einer Reha teilgenommen hatte. Da er zu dieser Zeit bereits durchgehend seit 29. Dezember 2002 wegen der stationären Krankenhausbehandlung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden hatte, war die letzte Arbeitslosmeldung vom 24. September 2002 nach Ablauf von sechs Wochen gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi erst wieder mit einer erneuten Arbeitslosmeldung erfüllt werden konnten (BSG, Urteil vom 01. Juni 2006 – B 7 a AL 76/05 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 4). Erneut arbeitslos gemeldet hatte sich der Kläger indes erst wieder am 14. April 2004. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Anspruch auf Alhi gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erloschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved