L 15 SF 21/08 KN KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 21/08 KN KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 31.10.2007 in dem Rechtsstreit W. G. gegen Deutsche Rentenversicherung KBS wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 1.537,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit L 13 KN 5/07 hat der Antragsteller am 31.10.2007 ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers zu Fragen der funktionellen Einschränkungen im Erwerbsleben besonders in zeitlicher Hinsicht gefertigt. Mit Schreiben vom 02.11.2007 sind hierfür insgesamt 1.811,50 EUR in Rechnung gestellt worden.

Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) hat die Rechnung mit Nachricht vom 24.01.2008 auf insgesamt 1.537,00 EUR gekürzt. Maßgeblicher Grund ist hierfür vor allem gewesen, dass nach Auffassung der Staatskasse nur ein Stundensatz von 60,00 EUR angesetzt werden kann.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07.02.2008 die richterliche Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, dass seine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 festzusetzen sei. Für einen Zeitaufwand von insgesamt 20,5 Stunden zuzüglich Schreibgebühren ergäbe sich eine Vergütung in Höhe von 1.811,50 EUR.

II.

Der 15. Senat des BayLSG ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Festsetzung der Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG.

Auf den Antrag vom 07.02.2008 ist die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 31.10.2007 auf insgesamt 1.537,00 EUR festzusetzen. Ausweislich der beigezogenen Streitakten L 13 KN 5/07 hat es sich um ein psychiatrisches und neurologisches Fachgutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gehandelt. Insoweit bestimmt § 9 Abs.1 Satz 1 JVEG, dass der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe M 2 von 60,00 EUR bzw. in der Honorargruppe M 3 von 85,00 EUR erhält. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. Dort ist normiert, dass der Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten ... zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität ... zuzurechnen sind.

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem OEG, in Verfahren nach dem HHG, werden der Honorargruppe M 3 zugeordnet.

Hier hat es sich um ein typisches psychiatrisches und neurologisches Fachgutachten zur Einschätzung der Erwerbsfähigkeit gehandelt, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 EUR zuzuordnen ist. Anders als z.B. in Unfallsachen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) waren hier keine strittigen Kausalitätsfragen zu beurteilen. Vielmehr hat es sich um ein nervenfachärztliches Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einer medizinischen Verlaufsprognose gehandelt. Auf die Beweisanordnung vom 28.06.2007 und die dort aufgelisteten Beweisfragen wird Bezug genommen. Wie in fast ausnahmslos allen Rentenstreitverfahren ist daher der Antragsteller auch hier nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 EUR zu entschädigen.

Zu eigenen Lasten hat der Antragsteller lediglich 20,5 Stunden angesetzt. Nachdem der Kostenbeamte des BayLSG mit Schreiben vom 24.01.2008 zutreffend insgesamt 25 Stunden berücksichtigt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 136 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die dortige Stundenaufschlüsselung verwiesen. Bei einem Stundensatz von 60,00 EUR je Stunde und gerundet 25 Stunden ergibt sich eine Vergütung von 1.500,00 EUR gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 JVEG.

Soweit der Antragsteller Schreibauslagen in Höhe von 69,00 EUR geltend gemacht hat, sind diese auf 27,00 EUR zu kürzen gewesen. Denn der Gesetzgeber hat in § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG bestimmt, dass für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge zu erstatten sind. Vorliegend hat das Gutachten vom 31.10.2007 knapp 36.000 Anschläge umfasst. Hierfür ergibt sich ein Betrag von 36 x 0,75 EUR = 27,00 EUR.

Weiterhin hat der Antragsteller zu eigenen Lasten kein Porto und Versandmaterial geltend gemacht. Angesichts des Aktenumfanges von insgesamt vier Band Akten können die diesbezüglichen Kosten mit 10,00 EUR geschätzt werden.

Die Vergütung des Sachverständigen ist daher gemäß § 4 Abs.1 JVEG mit insgesamt 1.537,00 EUR festzusetzen.

Der Kostensenat des BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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