Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 167/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 84/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Krankheit schließt das Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG grundsätzlich nur aus, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Beteiligter so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen konnte; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, verbunden mit dem Vorbringen, unter Kreislaufbeschwerden gelitten zu haben, ist für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht ausreichend.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 lehnte das Sozialgericht Neuruppin einen Eilantrag der Antragstellerin ab, der u. a. darauf gerichtet war, Krankengeld über den 23. Oktober 2007 hinaus zu erhalten. Der Beschluss enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung (u. a.: "Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung") und wurde der Antragstellerin am 12. Januar 2008 zugestellt. Am 14. Februar 2008 (Donnerstag) hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis auf Überschreitung der Monatsfrist hat sie erklärt, Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu beantragen. Das Fristversäumnis sei unverschuldet, weil sie an einer schweren Kreislauferkrankung erkrankt sei; zur Glaubhaftmachung hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer behandelnden Internistin vom 5. Februar 2008 eingereicht ("arbeitsunfähig bis einschließlich 15.2.08").
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil die nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltende Monatsfrist für die Beschwerde mit Ablauf des 12. Februar 2008 geendet hatte und die Einlegung am 14. Februar 2008 damit verspätet war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGG). Ihr bloßes Vorbringen, an einer Kreislauferkrankung gelitten zu haben, reicht insoweit nämlich nicht aus. Eine Krankheit schließt das Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG grundsätzlich nur aus, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Beteiligter so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen konnte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7 c zu § 67). Hierfür ist im Falle der Antragstellerin jedoch nichts ersichtlich. Weder schließt eine Kreislauferkrankung zwingend aus, einen einfachen Schriftsatz zu fertigen und diesen abzusenden, zumal die Antragstellerin offenbar über Zugang zu einem Telefaxgerät verfügt, noch ist auszuschließen, dass die Antragstellerin eine andere Person mit der Beschwerdeeinlegung hätte beauftragen können. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ist insoweit nicht weiter ergiebig. So war die Antragstellerin ausweislich der Gerichtsakte noch am 7. Februar 2008 ohne weiteres in der Lage, einen Schriftsatz an das Gericht zu faxen. Der Beschwerdeschriftsatz selbst trägt das Datum des 12. Februar 2008, d.h. am Tage des Fristablaufs war die Antragstellerin noch in der Lage, einen Schriftsatz zu fertigen. Warum es zwingend ausgeschlossen sein sollte, diesen noch am selben Tage an das Gericht zu faxen, ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an des Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 lehnte das Sozialgericht Neuruppin einen Eilantrag der Antragstellerin ab, der u. a. darauf gerichtet war, Krankengeld über den 23. Oktober 2007 hinaus zu erhalten. Der Beschluss enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung (u. a.: "Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung") und wurde der Antragstellerin am 12. Januar 2008 zugestellt. Am 14. Februar 2008 (Donnerstag) hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis auf Überschreitung der Monatsfrist hat sie erklärt, Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu beantragen. Das Fristversäumnis sei unverschuldet, weil sie an einer schweren Kreislauferkrankung erkrankt sei; zur Glaubhaftmachung hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer behandelnden Internistin vom 5. Februar 2008 eingereicht ("arbeitsunfähig bis einschließlich 15.2.08").
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil die nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltende Monatsfrist für die Beschwerde mit Ablauf des 12. Februar 2008 geendet hatte und die Einlegung am 14. Februar 2008 damit verspätet war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGG). Ihr bloßes Vorbringen, an einer Kreislauferkrankung gelitten zu haben, reicht insoweit nämlich nicht aus. Eine Krankheit schließt das Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG grundsätzlich nur aus, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Beteiligter so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen konnte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7 c zu § 67). Hierfür ist im Falle der Antragstellerin jedoch nichts ersichtlich. Weder schließt eine Kreislauferkrankung zwingend aus, einen einfachen Schriftsatz zu fertigen und diesen abzusenden, zumal die Antragstellerin offenbar über Zugang zu einem Telefaxgerät verfügt, noch ist auszuschließen, dass die Antragstellerin eine andere Person mit der Beschwerdeeinlegung hätte beauftragen können. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ist insoweit nicht weiter ergiebig. So war die Antragstellerin ausweislich der Gerichtsakte noch am 7. Februar 2008 ohne weiteres in der Lage, einen Schriftsatz an das Gericht zu faxen. Der Beschwerdeschriftsatz selbst trägt das Datum des 12. Februar 2008, d.h. am Tage des Fristablaufs war die Antragstellerin noch in der Lage, einen Schriftsatz zu fertigen. Warum es zwingend ausgeschlossen sein sollte, diesen noch am selben Tage an das Gericht zu faxen, ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an des Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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