Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 16214/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 894/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu; denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH -Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Mietschulden des Klägers im Wege eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Satz 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – und nicht als Zuschuss - zu übernehmen, rechtsfehlerhaft gehandelt hätte. Mietschulden "sollen" nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Darlehen übernommen werden. Damit kommt eine Zuschussgewährung, die der Kläger ausweislich der Begründung in der Klageschrift vom 16. Juli 2007 augenscheinlich begehrt, nur in atypischen Ausnahmefällen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des BSG; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 115 m. w. Nachw.) in Betracht. Ein derartiger atypischer Fall liegt indes hier nicht vor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass bei dem im Jahr 1967 geborenen Kläger eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt auf längere Sicht nicht möglich wäre. Eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wie von ihm vorgetragen, lässt sich der eingereichten gutachtlichen Äußerung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 16. November 2007 (Ärztin K) nicht entnehmen. Denn dort wird eine verminderte Leistungsfähigkeit gerade nicht auf Dauer, sondern voraussichtlich bis zu sechs Monaten bescheinigt. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, bei nachweislich fortbestehender Bedürftigkeit einen Stundungsantrag zu stellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu; denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH -Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Mietschulden des Klägers im Wege eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Satz 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – und nicht als Zuschuss - zu übernehmen, rechtsfehlerhaft gehandelt hätte. Mietschulden "sollen" nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Darlehen übernommen werden. Damit kommt eine Zuschussgewährung, die der Kläger ausweislich der Begründung in der Klageschrift vom 16. Juli 2007 augenscheinlich begehrt, nur in atypischen Ausnahmefällen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des BSG; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 115 m. w. Nachw.) in Betracht. Ein derartiger atypischer Fall liegt indes hier nicht vor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass bei dem im Jahr 1967 geborenen Kläger eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt auf längere Sicht nicht möglich wäre. Eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wie von ihm vorgetragen, lässt sich der eingereichten gutachtlichen Äußerung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 16. November 2007 (Ärztin K) nicht entnehmen. Denn dort wird eine verminderte Leistungsfähigkeit gerade nicht auf Dauer, sondern voraussichtlich bis zu sechs Monaten bescheinigt. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, bei nachweislich fortbestehender Bedürftigkeit einen Stundungsantrag zu stellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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