Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 R 3545/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1771/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 01. Dezember 2004.
Die 1951 geborene Klägerin hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einer abgebrochenen Berufsausbildung als Krankenschwester nach eigenen Angaben den Beruf der Industriekauffrau erlernt. Ab 1972 war sie versicherungspflichtig als Büroangestellte und Verkäuferin und ab 1991 als Hauspflegerin in der ambulanten Alten- und Krankenpflege versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der M W G – M H – in B vom 01. Oktober 1999 bis 31. August 2000. Nach einer kurzzeitigen befristeten Beschäftigung als Büroangestellte vom 01. September 2000 bis 30. November 2000 bezog die Klägerin bis 12. September 2001 Krankengeld und ab 13. September 2001 Leistungen von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit, und zwar Arbeitslosengeld bis 10. Juli 2003 (Anspruchserschöpfung) und Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 11. Juli 2003 – unterbrochen durch die Bewilligung von Übergangsgeld während einer von der Beklagten gewährten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 31. August 2004 bis 21. September 2004 – bis 31. Dezember 2004.
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Wurzelreizsyndrom (Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 24. September 1993).
Ein im November 2000 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. M vom 05. März 2001, des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der K E B W vom 27. September 2001 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z vom 22. August 2002 abgelehnt worden (Bescheid vom 09. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2002).
Im Dezember 2004 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung von EM-Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Beiziehung des Entlassungsberichtes der P O-K B G vom 24. September 2004 ab, in der sich die Klägerin vom 31. August 2004 bis 21. September 2004 einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte; auf den Inhalt des Entlassungsberichtes wird Bezug genommen (Bescheid vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005). Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von dem die Klägerin behandelnden Allgemeinmediziner Dr. S vom 09. Dezember 2005 erstatten lassen. Das SG hat den Arzt für Neurochirurgie Dr. R als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 12. Juni 2006 (Untersuchung am 27. Mai 2006) folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin mitgeteilt: chronisches, belastungsabhängig verstärktes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit gelegentlicher belastungsbedingter linksbetonter Lumboischialgie und fluktuierender diskreter sensibler S1-Läsion infolge medialer Bandscheibenvorwölbung L5/S1 sowie osteochondrotischer Degeneration des Zwischenwirbelraumes mit Minderung der Trage- und Bewegungsfunktion des Rumpfes, belastungsabhängige beidseitige rezidivierende Zervikobrachialgie mit diskreter sensibler C8-Läsion beidseits, chronisches Schmerzsyndrom mittleren Grades (Chronifizierungsstadium 2 nach Gerbershagen), V. a. chronische belastungsabhängig verstärkte Epicondylitis ulnaris beider Ellenbogengelenke rechts ) links, V. a. Chondropathia patellae rechts, V. a. beginnende Dupuytrensche Kontraktur der linken Hand ohne Funktionsminderung, Knick-Senk-Spreiz-Fuß beidseits, V. a. psychogene Symptomverstärkung, z. B. dissoziative Störung. Die Klägerin könne täglich regelmäßig noch mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen, wenn die Möglichkeit bestehe, Haltung und Position "frei zu bestimmen". Bei starken Schmerzen benötige die Klägerin "spontan zusätzliche kurze Pausen".
Mit Urteil vom 17. Oktober 2006 hat das SG die auf Gewährung von EM-Rente für die Zeit ab 01. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens könne die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Auch unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. R würden eine spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vorliegen. Aus den von dem Sachverständigen erhobenen objektiven Untersuchungsbefunden ließen sich die von ihm festgestellten gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen, insbesondere die Erforderlichkeit eines jederzeitigen freien Haltungswechsels und spontaner zusätzlicher kurzer Pausen bei Auftreten starker Schmerzen, jedoch nicht schlüssig herleiten. Dies werde durch das Vorbringen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung untermauert. Danach sei sie noch in der Lage, die täglichen Einkäufe und auch die Hausarbeit im Wesentlichen selbst zu erledigen. Erhebliche Nervenwurzelbeeinträchtigungen seien nicht feststellbar gewesen. Zumindest für körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei daher noch von einem ausreichenden quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen der Klägerin auszugehen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das SG hätte ihr zumindest eine Rente wegen teilweiser EM bei BU zusprechen müssen. Denn es bestehe kein Zweifel, dass BU vorliege. Das SG sei im Übrigen zu Unrecht nicht der Beurteilung des Sachverständigen Dr. R gefolgt. Es sei aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung zu einer Fehleinschätzung gelangt und habe diese willkürlich falsch interpretiert; auf die Berufungsbegründung vom 22. Januar 2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab 01. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme für zutreffend.
Der Senat hat im Berufungsverfahren einen Befundbericht von Dr. S vom 13. April 2007 erstatten lassen. Eine Arbeitgeberauskunft der M W G vom 19. April 2007, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist beigezogen worden.
Der Senat hat den Arzt M mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 22. Januar 2008 folgende Diagnosen mitgeteilt: chronisches Schmerzsyndrom der Lenden- und der Halswirbelsäule, Reizzustände der Ellenbogengelenke, beginnende Dupuytrensche Kontraktur der linken Hand, Reizzustände des rechten Kniegelenkes, Fußfehlform beidseits, depressives Syndrom mit psychosomatischen Beschwerden (ICD F 32, F 45), chronischer Leberschaden, Fettstoffwechselstörung, labiler Bluthochdruck, zeitweilige Blutarmut. Die Klägerin könne zumindest körperlich leichte Arbeiten täglich regelmäßig und vollschichtig – unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen – sowie leichte geistige Arbeiten ausführen. Bis Mai 2006 sei der Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der P O-K B G zu folgen. Soweit der Sachverständige Dr. R zusätzliche Pausen und spontane Haltungswechsel für erforderlich halte, könne dessen Beurteilung nicht gefolgt werden. Ein gelegentlicher Haltungswechsel sei ausreichend. Da eine schwerwiegende strukturelle Schädigung der Wirbelsäule nicht vorliege, sei auch die von Dr. R eingeschätzte Beschränkung auf Lastgewichte von nur einem Kilogramm nicht nachvollziehbar.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befund- und Entlassungsberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. R und von dem Arzt M Bezug genommen.
Die Akte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin –Versorgungsamt –, die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Reinickendorf, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; zwei Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat aufgrund ihres im Dezember 2004 gestellten Rentenantrages (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI für die Zeit ab 01. Dezember 2004.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU voraus (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. Dezember 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte und einfache geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus dem vorliegenden Gutachten des im Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen M. Dieser Arzt hat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der P O-K vom 24. September 2004 – der Klägerin ein derartiges mindestens sechsstündiges bzw. sogar vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 01. Dezember 2004.
Das mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von dem Arzt M festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin kann zwar nach den von diesem Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Knien, unter einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen wie der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im Knien und Hocken bzw. in Zwangshaltungen sowie in Nachtschicht zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Weitergehende qualitative Leistungseinschränkungen als die von dem Sachverständigen M festgestellten und vorstehend genannten Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Soweit der Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten vom 12. Juni 2006 einen jederzeitigen spontanen Haltungswechsel der Klägerin sowie zusätzliche Pausen als erforderlich angesehen hat, ist diese Beurteilung ebenso wenig nachvollziehbar wie die Bezifferung der von der Klägerin zumutbar noch zu tragenden Lastgewichte mit (nur) einem Kilogramm. Aus den von Dr. R erhobenen objektiven Befunden am Bewegungsapparat können nämlich – worauf der Arzt M eingehend und plausibel hingewiesen hat – derart weitgehende qualitative Leistungseinschränkungen schlechterdings nicht hergeleitet werden, zumal Dr. R selbst an anderer Stelle seines Gutachtens ein Sitzen über 30 Minuten, ein Stehen über ca. 15 Minuten und ein Gehen über ca. 20 Minuten ohne weiteres für möglich gehalten hat. Im Übrigen hat Dr. R selbst eingeräumt, dass seine Einschätzung der Leistungseinbußen nicht auf objektiv feststellbaren Befunden beruhe, sondern "überwiegend von den subjektiven Angaben der Klägerin abhängig" (vgl. S. 17 des Gutachtens) sei. Eine derartige gutachtliche Einschätzung lässt aber eine schlüssige Feststellung der vorliegenden quantitativen und qualitativen Funktionseinschränkungen mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. R auch keine Nervenwurzelreizsymptomatik und keine funktionellen Auswirkungen der diskreten C8-Läsion hat feststellen können. Auf die "auffällige Diskrepanz" zwischen den von der Klägerin angegebenen Schmerzen und dem Ergebnis seiner klinischen Untersuchung hat Dr. R auch hingewiesen, ohne dies jedoch bei seiner Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen. Hierauf hat der Sachverständige M gerade in Bezug auf die noch für möglich gehaltenen Lastgewichte eindrücklich hingewiesen. Seiner unter widerspruchsfreier kritischer Würdigung aller vorliegenden Befunde und Behandlungsunterlagen abgegebenen und damit überzeugenden Beurteilung ist zu folgen.
Eine weitere Sachaufklärung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Soweit die Begutachtung durch den Arzt M nur nach Aktenlage erfolgen konnte, kamen weitere Amtsermittlungen ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat eine persönliche Untersuchung und Begutachtung durch diesen Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt. Der Arzt M hat zudem eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich gehalten. Auch für den Senat haben sich keine Anhaltspunkte für eine weitere Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, ihrem Bildungsniveau entsprechenden Arbeitsplatz erkennen lassen. Jedenfalls eine durchschnittliche Anpassungs-, Umstellungs- und Verantwortungsfähigkeit war und ist bei ihr gegeben.
So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit einer – einfachen – Pförtnerin. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des Arztes M jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn sie war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit 01. Dezember 2004 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" der Versicherten. Dies ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig nicht nur vorübergehend ausgeübte Beschäftigung (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 130, 146; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R – veröffentlicht in juris). Danach ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Hauspflegerin in der mobilen Alten- und Krankenpflege der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hat die Klägerin zuletzt bis zum 31. August 2000 bei der M W G und auch zuvor seit 1991 langjährig bei anderen Arbeitgebern versicherungspflichtig ausgeübt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, wofür sprechen könnte, dass die Klägerin nach eigenen Angaben bei der genannten Arbeitgeberin aus Krankheitsgründen gekündigt hatte. Selbst wenn die Klägerin aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war und ist, ihren bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich auszuüben, war und ist sie gleichwohl nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht der Versicherten nicht schon dann zu, wenn sie ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für die Versicherte auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden war und ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen konnte und kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert die Berufe in verschiedene Berufsgruppen. Danach sind zu unterscheiden: ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Anlernberufe; Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule (Stufe 4), Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung (Stufe 5) oder den Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzen (Stufe 6; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – veröffentlicht in juris).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, der Gruppe der Anlernberufe zuzuordnen. Denn nach der Arbeitgeberauskunft der M W G vom 19. April 2007, gegen die die Klägerin Einwendungen nicht erhoben hat, war für die von ihr zuletzt langjährig verrichtete Tätigkeit als Hauspflegerin in der häuslichen Krankenpflege eine Basisqualifikation in der Haus- und Familienpflege ausreichend, wie sie der Klägerin in dem 200 Unterrichtsstunden umfassenden Grundkurs zur Qualifizierung in der Haus- und Familienpflege vom 21. Februar 1994 bis 11. Juli 1994 durch das P-G-S zu B vermittelt wurde (Abschlussbescheinigung vom 11. Juli 1994). Einer staatlich anerkannten Altenpflegerin kann die Klägerin damit nicht gleichgestellt werden. Denn sie hat die entsprechende Ausbildung, die sie bei der D L B am 01. April 1997 im Rahmen eines berufsbegleitenden Teilzeitstudiums begonnen hatte, abgebrochen und nicht abgeschlossen. Der bisherige Beruf der Klägerin kann somit allenfalls der Gruppe der Anlernberufe zugeordnet werden, und zwar innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe lediglich den Anlerntätigkeiten im unteren Bereich (Ausbildung bis zu einem Jahr; vgl. BSG aaO). Aufgrund dieser Bewertung des bisherigen Berufs ist die Klägerin aber sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die ihr Restleistungsvermögen noch ausreicht, ohne dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre (vgl. BSG aaO). Denn grundsätzlich darf auch eine dem unteren Anlernbereich zugeordnete Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe und somit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 134 mit weiteren Nachweisen; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R –). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, steht der Klägerin damit nicht zu. Für die Klägerin in Betracht kommende Tätigkeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes sind bereits benannt worden.
Da die Klägerin nach alledem mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte und kann, ist sie auch nicht berufsunfähig.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte und stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweise EM oder BU – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 01. Dezember 2004.
Die 1951 geborene Klägerin hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einer abgebrochenen Berufsausbildung als Krankenschwester nach eigenen Angaben den Beruf der Industriekauffrau erlernt. Ab 1972 war sie versicherungspflichtig als Büroangestellte und Verkäuferin und ab 1991 als Hauspflegerin in der ambulanten Alten- und Krankenpflege versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der M W G – M H – in B vom 01. Oktober 1999 bis 31. August 2000. Nach einer kurzzeitigen befristeten Beschäftigung als Büroangestellte vom 01. September 2000 bis 30. November 2000 bezog die Klägerin bis 12. September 2001 Krankengeld und ab 13. September 2001 Leistungen von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit, und zwar Arbeitslosengeld bis 10. Juli 2003 (Anspruchserschöpfung) und Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 11. Juli 2003 – unterbrochen durch die Bewilligung von Übergangsgeld während einer von der Beklagten gewährten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 31. August 2004 bis 21. September 2004 – bis 31. Dezember 2004.
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Wurzelreizsyndrom (Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 24. September 1993).
Ein im November 2000 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. M vom 05. März 2001, des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der K E B W vom 27. September 2001 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Z vom 22. August 2002 abgelehnt worden (Bescheid vom 09. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2002).
Im Dezember 2004 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung von EM-Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Beiziehung des Entlassungsberichtes der P O-K B G vom 24. September 2004 ab, in der sich die Klägerin vom 31. August 2004 bis 21. September 2004 einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte; auf den Inhalt des Entlassungsberichtes wird Bezug genommen (Bescheid vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005). Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von dem die Klägerin behandelnden Allgemeinmediziner Dr. S vom 09. Dezember 2005 erstatten lassen. Das SG hat den Arzt für Neurochirurgie Dr. R als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 12. Juni 2006 (Untersuchung am 27. Mai 2006) folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin mitgeteilt: chronisches, belastungsabhängig verstärktes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit gelegentlicher belastungsbedingter linksbetonter Lumboischialgie und fluktuierender diskreter sensibler S1-Läsion infolge medialer Bandscheibenvorwölbung L5/S1 sowie osteochondrotischer Degeneration des Zwischenwirbelraumes mit Minderung der Trage- und Bewegungsfunktion des Rumpfes, belastungsabhängige beidseitige rezidivierende Zervikobrachialgie mit diskreter sensibler C8-Läsion beidseits, chronisches Schmerzsyndrom mittleren Grades (Chronifizierungsstadium 2 nach Gerbershagen), V. a. chronische belastungsabhängig verstärkte Epicondylitis ulnaris beider Ellenbogengelenke rechts ) links, V. a. Chondropathia patellae rechts, V. a. beginnende Dupuytrensche Kontraktur der linken Hand ohne Funktionsminderung, Knick-Senk-Spreiz-Fuß beidseits, V. a. psychogene Symptomverstärkung, z. B. dissoziative Störung. Die Klägerin könne täglich regelmäßig noch mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen, wenn die Möglichkeit bestehe, Haltung und Position "frei zu bestimmen". Bei starken Schmerzen benötige die Klägerin "spontan zusätzliche kurze Pausen".
Mit Urteil vom 17. Oktober 2006 hat das SG die auf Gewährung von EM-Rente für die Zeit ab 01. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens könne die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Auch unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. R würden eine spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vorliegen. Aus den von dem Sachverständigen erhobenen objektiven Untersuchungsbefunden ließen sich die von ihm festgestellten gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen, insbesondere die Erforderlichkeit eines jederzeitigen freien Haltungswechsels und spontaner zusätzlicher kurzer Pausen bei Auftreten starker Schmerzen, jedoch nicht schlüssig herleiten. Dies werde durch das Vorbringen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung untermauert. Danach sei sie noch in der Lage, die täglichen Einkäufe und auch die Hausarbeit im Wesentlichen selbst zu erledigen. Erhebliche Nervenwurzelbeeinträchtigungen seien nicht feststellbar gewesen. Zumindest für körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei daher noch von einem ausreichenden quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen der Klägerin auszugehen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das SG hätte ihr zumindest eine Rente wegen teilweiser EM bei BU zusprechen müssen. Denn es bestehe kein Zweifel, dass BU vorliege. Das SG sei im Übrigen zu Unrecht nicht der Beurteilung des Sachverständigen Dr. R gefolgt. Es sei aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung zu einer Fehleinschätzung gelangt und habe diese willkürlich falsch interpretiert; auf die Berufungsbegründung vom 22. Januar 2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab 01. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme für zutreffend.
Der Senat hat im Berufungsverfahren einen Befundbericht von Dr. S vom 13. April 2007 erstatten lassen. Eine Arbeitgeberauskunft der M W G vom 19. April 2007, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist beigezogen worden.
Der Senat hat den Arzt M mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 22. Januar 2008 folgende Diagnosen mitgeteilt: chronisches Schmerzsyndrom der Lenden- und der Halswirbelsäule, Reizzustände der Ellenbogengelenke, beginnende Dupuytrensche Kontraktur der linken Hand, Reizzustände des rechten Kniegelenkes, Fußfehlform beidseits, depressives Syndrom mit psychosomatischen Beschwerden (ICD F 32, F 45), chronischer Leberschaden, Fettstoffwechselstörung, labiler Bluthochdruck, zeitweilige Blutarmut. Die Klägerin könne zumindest körperlich leichte Arbeiten täglich regelmäßig und vollschichtig – unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen – sowie leichte geistige Arbeiten ausführen. Bis Mai 2006 sei der Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der P O-K B G zu folgen. Soweit der Sachverständige Dr. R zusätzliche Pausen und spontane Haltungswechsel für erforderlich halte, könne dessen Beurteilung nicht gefolgt werden. Ein gelegentlicher Haltungswechsel sei ausreichend. Da eine schwerwiegende strukturelle Schädigung der Wirbelsäule nicht vorliege, sei auch die von Dr. R eingeschätzte Beschränkung auf Lastgewichte von nur einem Kilogramm nicht nachvollziehbar.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befund- und Entlassungsberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. R und von dem Arzt M Bezug genommen.
Die Akte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin –Versorgungsamt –, die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Reinickendorf, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; zwei Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat aufgrund ihres im Dezember 2004 gestellten Rentenantrages (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI für die Zeit ab 01. Dezember 2004.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU voraus (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. Dezember 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte und einfache geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus dem vorliegenden Gutachten des im Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen M. Dieser Arzt hat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der P O-K vom 24. September 2004 – der Klägerin ein derartiges mindestens sechsstündiges bzw. sogar vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 01. Dezember 2004.
Das mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von dem Arzt M festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin kann zwar nach den von diesem Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Knien, unter einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen wie der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im Knien und Hocken bzw. in Zwangshaltungen sowie in Nachtschicht zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Weitergehende qualitative Leistungseinschränkungen als die von dem Sachverständigen M festgestellten und vorstehend genannten Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Soweit der Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten vom 12. Juni 2006 einen jederzeitigen spontanen Haltungswechsel der Klägerin sowie zusätzliche Pausen als erforderlich angesehen hat, ist diese Beurteilung ebenso wenig nachvollziehbar wie die Bezifferung der von der Klägerin zumutbar noch zu tragenden Lastgewichte mit (nur) einem Kilogramm. Aus den von Dr. R erhobenen objektiven Befunden am Bewegungsapparat können nämlich – worauf der Arzt M eingehend und plausibel hingewiesen hat – derart weitgehende qualitative Leistungseinschränkungen schlechterdings nicht hergeleitet werden, zumal Dr. R selbst an anderer Stelle seines Gutachtens ein Sitzen über 30 Minuten, ein Stehen über ca. 15 Minuten und ein Gehen über ca. 20 Minuten ohne weiteres für möglich gehalten hat. Im Übrigen hat Dr. R selbst eingeräumt, dass seine Einschätzung der Leistungseinbußen nicht auf objektiv feststellbaren Befunden beruhe, sondern "überwiegend von den subjektiven Angaben der Klägerin abhängig" (vgl. S. 17 des Gutachtens) sei. Eine derartige gutachtliche Einschätzung lässt aber eine schlüssige Feststellung der vorliegenden quantitativen und qualitativen Funktionseinschränkungen mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. R auch keine Nervenwurzelreizsymptomatik und keine funktionellen Auswirkungen der diskreten C8-Läsion hat feststellen können. Auf die "auffällige Diskrepanz" zwischen den von der Klägerin angegebenen Schmerzen und dem Ergebnis seiner klinischen Untersuchung hat Dr. R auch hingewiesen, ohne dies jedoch bei seiner Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen. Hierauf hat der Sachverständige M gerade in Bezug auf die noch für möglich gehaltenen Lastgewichte eindrücklich hingewiesen. Seiner unter widerspruchsfreier kritischer Würdigung aller vorliegenden Befunde und Behandlungsunterlagen abgegebenen und damit überzeugenden Beurteilung ist zu folgen.
Eine weitere Sachaufklärung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Soweit die Begutachtung durch den Arzt M nur nach Aktenlage erfolgen konnte, kamen weitere Amtsermittlungen ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat eine persönliche Untersuchung und Begutachtung durch diesen Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt. Der Arzt M hat zudem eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich gehalten. Auch für den Senat haben sich keine Anhaltspunkte für eine weitere Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, ihrem Bildungsniveau entsprechenden Arbeitsplatz erkennen lassen. Jedenfalls eine durchschnittliche Anpassungs-, Umstellungs- und Verantwortungsfähigkeit war und ist bei ihr gegeben.
So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit einer – einfachen – Pförtnerin. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des Arztes M jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn sie war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit 01. Dezember 2004 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" der Versicherten. Dies ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig nicht nur vorübergehend ausgeübte Beschäftigung (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 130, 146; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R – veröffentlicht in juris). Danach ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Hauspflegerin in der mobilen Alten- und Krankenpflege der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hat die Klägerin zuletzt bis zum 31. August 2000 bei der M W G und auch zuvor seit 1991 langjährig bei anderen Arbeitgebern versicherungspflichtig ausgeübt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, wofür sprechen könnte, dass die Klägerin nach eigenen Angaben bei der genannten Arbeitgeberin aus Krankheitsgründen gekündigt hatte. Selbst wenn die Klägerin aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war und ist, ihren bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich auszuüben, war und ist sie gleichwohl nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht der Versicherten nicht schon dann zu, wenn sie ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für die Versicherte auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden war und ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen konnte und kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert die Berufe in verschiedene Berufsgruppen. Danach sind zu unterscheiden: ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Anlernberufe; Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule (Stufe 4), Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung (Stufe 5) oder den Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzen (Stufe 6; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – veröffentlicht in juris).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, der Gruppe der Anlernberufe zuzuordnen. Denn nach der Arbeitgeberauskunft der M W G vom 19. April 2007, gegen die die Klägerin Einwendungen nicht erhoben hat, war für die von ihr zuletzt langjährig verrichtete Tätigkeit als Hauspflegerin in der häuslichen Krankenpflege eine Basisqualifikation in der Haus- und Familienpflege ausreichend, wie sie der Klägerin in dem 200 Unterrichtsstunden umfassenden Grundkurs zur Qualifizierung in der Haus- und Familienpflege vom 21. Februar 1994 bis 11. Juli 1994 durch das P-G-S zu B vermittelt wurde (Abschlussbescheinigung vom 11. Juli 1994). Einer staatlich anerkannten Altenpflegerin kann die Klägerin damit nicht gleichgestellt werden. Denn sie hat die entsprechende Ausbildung, die sie bei der D L B am 01. April 1997 im Rahmen eines berufsbegleitenden Teilzeitstudiums begonnen hatte, abgebrochen und nicht abgeschlossen. Der bisherige Beruf der Klägerin kann somit allenfalls der Gruppe der Anlernberufe zugeordnet werden, und zwar innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe lediglich den Anlerntätigkeiten im unteren Bereich (Ausbildung bis zu einem Jahr; vgl. BSG aaO). Aufgrund dieser Bewertung des bisherigen Berufs ist die Klägerin aber sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die ihr Restleistungsvermögen noch ausreicht, ohne dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre (vgl. BSG aaO). Denn grundsätzlich darf auch eine dem unteren Anlernbereich zugeordnete Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe und somit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 134 mit weiteren Nachweisen; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R –). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, steht der Klägerin damit nicht zu. Für die Klägerin in Betracht kommende Tätigkeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes sind bereits benannt worden.
Da die Klägerin nach alledem mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte und kann, ist sie auch nicht berufsunfähig.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte und stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweise EM oder BU – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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