Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 1555/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1355/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die während dieser Beschäftigungszeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger, geboren 1947, hatte vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1966 den Beruf des Elektromonteurs erlernt. Nach dem Besuch der Ingenieur-Schule für M und E B verlieh ihm diese Schule am 16. Juli 1971 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 16. Juli 1971). Nach einem Fernstudium an der H für Ö "B L" B wurde dem Kläger außerdem der akademische Grad "Diplomwirtschaftler (dipl. oec.)" verliehen (Diplom dieser Hochschule vom 31. März 1978).
Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) hatte der Kläger vom 01. November 1967 an als Elektromonteur beim VEB W f F in B-O bis 16. März 1968, ab 18. März 1968 als Elektromonteur bei der D "N D" bis 30. August 1968 und nach dem Studium an der Ingenieur-Schule vom 01. September 1971 an als Problemanalytiker beim VEB M B bis 31. Dezember 1978 gearbeitet. Bei diesem VEB war der Kläger dann vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1982 als "Gruppenverantw.", vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 als "Ing.", vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1987 wiederum als "Gruppenverantw." und vom 01. Januar 1988 bis 31. Mai 1990 als "Abt. Leiter" tätig. Ab 01. Juni 1990 arbeitete der Kläger als Abteilungsleiter für die D D T und K G, ab 01. Januar 1991 als Leiter.
Der Kläger war am 1. Januar 1984 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. November 2002 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003).
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, "Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG anzuerkennen", hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2006 "als unzulässig zurückgewiesen". Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Rechtsstreit werde um die Frage geführt, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet sei, für den Kläger Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG festzustellen, und zwar im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Der Kläger sei gemäß den Aufzeichnungen von seinem SVA von dem VEB zu der D T und K G gewechselt. Das bedeute aber, dass er am 30. Juni 1990 keine Position innegehabt habe, nach der er bei Eintritt des Leistungsfalles hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem gewährt worden wäre. Dass diese sog. Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei, sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dessen Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 R -) bestätigt worden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Er habe in der beantragten Zeit eine Beschäftigung innegehabt, aufgrund deren ihm zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre. Er sei insoweit vom Anwendungsbereich der Alterversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) erfasst worden. Er erfülle die drei dafür erforderlichen Voraussetzungen. Ihm sei nach Abschluss seines Studiums die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1971 bis zum 31. Mai 1990 sei er beim VEB M Bund vom 01. Juni 1990 an über den 30. Juni 1990 hinaus bei der D D T und K G (i.G.) beschäftigt gewesen. Dieser Beschäftigungsbetrieb gehöre zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487) den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben, da es ein solcher des "Post- und Fernmeldewesens" gewesen sei. Dabei sei unbeachtlich, dass es sich um eine GmbH gehandelt habe (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 451/06 R -). Der Kläger überreicht den Arbeitsvertrag vom 23. Mai 1990, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Berechtigung und die Verpflichtung, Nachrichtenverkehr durchzuführen, sei durch das Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen in der DDR allein der Deutschen Post übertragen worden. Aus dem – von ihr eingereichten - Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass es sich bei der D D T und K G um eine im Jahr 1990 neu gegründete GmbH gehandelt habe, die nicht dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen unterstellt gewesen sei und deren Hauptzweck nicht der Nachrichtenverkehr gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zwar auch noch nach dem 01. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu: BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen). Ein – ggf. zur Unzulässigkeit der Klage führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 AAÜG. Der Kläger erfüllt nicht die in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände für eine Anwendbarkeit des AAÜG. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), noch war er in der DDR vor dem 01. Juli 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, in ein Versorgungssystem einbezogen worden und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden.
Der Kläger war am 01. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Ein derartiger fiktiver bundesrechtlicher Anspruch hängt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (vgl. z. B. BSG SozR 4-8570 § 1 Nrn. 11, 9) gemäß § 1 der Verordnung über die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen: 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt zwar die sog. persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVTI. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Ingenieururkunde vom 16. Juli 1971) verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch die sog. sachliche Voraussetzung liegt vor. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 im Rahmen seiner Beschäftigung bei der D DT und K Gi.G. als Abteilungsleiter im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (zu dieser Voraussetzung vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die – zwischen den Verfahrensbeteiligten allein streitige – dritte, die sog. betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am 30. Juni 1990 als dem maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. insoweit die bereits angezogene Rechtsprechung des BSG). Danach war Arbeitgeberin des Klägers im rechtlichen Sinne die D D T und K G i.G. Die Eintragung dieser Handelsgesellschaft in das Handelsregister wurde zwar nach den vorliegenden Handelsregisterauszügen erst am 18. April 1991 vorgenommen. Der Gesellschaftsvertrag war aber bereits am 16. Mai 1990 geschlossen worden und ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1990 trat die D K G i.G. bereits am 23. Mai 1990 im Rechtsverkehr auf. Denn der Arbeitsvertrag war von der D T und K A (AG) im Namen der D K G i.G. mit dem Kläger geschlossen worden. Die – neue – Arbeitgeberin des Klägers war auch nicht aufgrund einer Umwandlung des VEB M B in eine privatrechtliche GmbH entstanden, sondern sie war als Tochterunternehmen der D T und K AG neu gegründet worden. Nachfolgebetriebe des VEB M B waren vielmehr ausweislich des Registerauszuges die M BG und die T- und S B G. Fest steht jedenfalls nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Eintragungen im SVA und aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1990, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB und damit auch nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war.
Die allein als Arbeitsgeberin des Klägers in Betracht zu ziehende Gesellschaft, die nach den Eintragungen im Handelsregister als D D T und K G firmierte, war entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch kein gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs. 2 2. DB. Danach sind den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt u. a. Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit darauf, dass das Post- und Fernmeldewesen in der DDR nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der DDR allein Aufgabe der Deutschen Post war und die Deutsche Post war ein Staatsbetrieb. In § 2 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I DDR S. 345) heißt es nämlich ausdrücklich, dass Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs die Deutsche Post sei. Nach § 1 der Anordnung über das Statut der Deutschen Post der DDR – Statut Deutsche Post – vom 19. April 1976 (GBl. I DDR S. 272) war die Deutsche Post der DDR eine einheitliche staatliche Einrichtung, die vom Minister für Post- und Fernmeldewesen nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus geleitet wurde. Gemäß § 1 Abs. 2 des Statuts Deutsche Post setzte die Deutsche Post das alleinige Recht der Deutschen Post zur Nachrichtenbeförderung, Nachrichtenübermittlung und zum Vertrieb von Presseerzeugnissen durch; die Deutsche Post der DDR besaß mithin das alleinige Monopol für das Post- und Fernmeldewesen. Daraus folgt, dass Betriebe des Post- und Fernmeldewesens in der DDR nur Betriebe sein konnten, die der Deutschen Post zuzuordnen waren. In § 8 des Statuts Deutsche Post – Struktur der Deutschen Post – war bestimmt, dass die Deutsche Post in Direktionen, Ämter, Institute und Einrichtungen gegliedert war. Ihre Unterstellung wurde vom Minister für Post- und Fernmeldewesen gemäß der beigefügten Anlage zu § 8 festgelegt. Demgemäß konnten allein die in dieser Anlage aufgeführten – staatlichen - Betriebe Betriebe des Post- und Fernmeldewesens iS des § 1 Abs. 2 2. DB und damit gleichgestellte Betriebe sein.
Zwar hatten auch andere staatliche Organe der DDR das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln und die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 - aaO). Auch insoweit lag der Nachrichtenverkehr aber allein in der Hand von zentralen Staatsorganen und die grundsätzliche Verpflichtung der Deutschen Post zur Durchführung des Nachrichtenverkehrs blieb unberührt (vgl. § 11 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 aaO). Selbst wenn die Arbeitgeberin des Klägers als Tochterunternehmen der D D T und K AG im Auftrag der Deutschen Post der DDR Kommunikationsanlagen hergestellt haben sollte, lässt sie sich nicht als Betrieb des Post- und Fernmeldewesens qualifizieren. Denn nach den – unveränderten – rechtlichen Vorgaben waren noch am 30. Juni 1990 und ebenso noch am 2. Oktober 1990 Betriebe des Post- und Fernmeldewesens ausschließlich die in der Anlage zu § 8 des Statuts der Deutschen Post aufgeführten Betriebe. Aus dem Vertrag zur Wirtschafts- und Währungsunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) ergibt sich nämlich, dass die Deutsche Post der DDR als Sondervermögen fortgeführt werden sollte (Art. 26 Abs. 2 dieses Vertrages), die staatliche Aufgabe des Post- und Fernmeldewesens sollte also mitnichten Privaten übertragen werden. Anders als der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk", die mitsamt der zuvor der Deutschen Post zugehörigen Studiotechnik als staatsunabhängige Einrichtungen fortgeführt wurden (vgl. Art. 36 Einigungsvertrag – EV – vom 31. August 1990 – BGBl II S. 889), war die Deutsche Post der DDR auch nach dem EV als Staatsunternehmen erhalten geblieben. Nach dem Treuhandgesetz (§ 1 Abs. 1) vom 17. Juni 1990 (GBl. I DDR S. 300) unterlagen im Übrigen die Deutsche Post und ihre Generaldirektionen nicht der Umwandlung in Kapitalgesellschaften.
Auch ausgehend von dem maßgeblichen staatlichen Sprachgebrauch in der DDR am 2. Oktober 1990 (siehe dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn 2, 3) erlaubt allein die Verwendung des Wortes "Telephonwerke" in der Firma der Arbeitgeberin des Klägers es nicht, diesen Betrieb als Betrieb des Post- und Fernmeldewesens anzusehen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch haben die Begriffe "Telefon" und "Fernmeldewesen" einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt, wobei der Begriff des "Fernmeldewesens" der weitere, nämlich das gesamte Telekommunikationswesen umfassende Begriff ist. Auch die "Kommunikationstechnik" in der Firma der Arbeitgeberin des Klägers ist indes nicht mit dem Fernmeldewesen gleichzusetzen. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass erst ab 3. Oktober 1990 in dem damaligen § 41 Abs. 3 Satz 1 Schwerbehindertengesetz das "Post- und Fernmeldewesen" durch "Post und Telekommunikation" ersetzt wurde. Daraus erhellt, dass der – moderne – Begriff der Kommunikation in der DDR im Zusammenhang mit Betrieben des Post- und Fernmeldewesens bis 2. Oktober 1990 noch keine Verwendung fand.
Die Entscheidung des BSG vom 7. September 2006 (- B 4 RA 41705 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 11), auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung stützt, erfordert schließlich keine andere Betrachtungsweise. Dass Konstruktionsbüros danach auch in Form einer privatrechtlichen Handelsgesellschaft betrieben werden konnten, ist eine rechtliche Gestaltung, die auf die – staatlichen – Betriebe des Post- und Fernmeldewesens in der DDR nicht zu übertragen ist. Diese unterlagen vielmehr zwingenden gesetzlichen Regelungen, die für die Deutsche Post jedwede privatrechtliche Organisationsform ausschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu; Betriebe des Post- und Fernmeldewesens in der DDR waren nach den seinerzeit bestehenden rechtlichen Vorgaben ausschließlich Betriebe der Deutschen Post der DDR.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die während dieser Beschäftigungszeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger, geboren 1947, hatte vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1966 den Beruf des Elektromonteurs erlernt. Nach dem Besuch der Ingenieur-Schule für M und E B verlieh ihm diese Schule am 16. Juli 1971 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 16. Juli 1971). Nach einem Fernstudium an der H für Ö "B L" B wurde dem Kläger außerdem der akademische Grad "Diplomwirtschaftler (dipl. oec.)" verliehen (Diplom dieser Hochschule vom 31. März 1978).
Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) hatte der Kläger vom 01. November 1967 an als Elektromonteur beim VEB W f F in B-O bis 16. März 1968, ab 18. März 1968 als Elektromonteur bei der D "N D" bis 30. August 1968 und nach dem Studium an der Ingenieur-Schule vom 01. September 1971 an als Problemanalytiker beim VEB M B bis 31. Dezember 1978 gearbeitet. Bei diesem VEB war der Kläger dann vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1982 als "Gruppenverantw.", vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 als "Ing.", vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1987 wiederum als "Gruppenverantw." und vom 01. Januar 1988 bis 31. Mai 1990 als "Abt. Leiter" tätig. Ab 01. Juni 1990 arbeitete der Kläger als Abteilungsleiter für die D D T und K G, ab 01. Januar 1991 als Leiter.
Der Kläger war am 1. Januar 1984 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. November 2002 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003).
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, "Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG anzuerkennen", hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2006 "als unzulässig zurückgewiesen". Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Rechtsstreit werde um die Frage geführt, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet sei, für den Kläger Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG festzustellen, und zwar im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Der Kläger sei gemäß den Aufzeichnungen von seinem SVA von dem VEB zu der D T und K G gewechselt. Das bedeute aber, dass er am 30. Juni 1990 keine Position innegehabt habe, nach der er bei Eintritt des Leistungsfalles hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem gewährt worden wäre. Dass diese sog. Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei, sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dessen Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 R -) bestätigt worden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Er habe in der beantragten Zeit eine Beschäftigung innegehabt, aufgrund deren ihm zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre. Er sei insoweit vom Anwendungsbereich der Alterversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) erfasst worden. Er erfülle die drei dafür erforderlichen Voraussetzungen. Ihm sei nach Abschluss seines Studiums die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1971 bis zum 31. Mai 1990 sei er beim VEB M Bund vom 01. Juni 1990 an über den 30. Juni 1990 hinaus bei der D D T und K G (i.G.) beschäftigt gewesen. Dieser Beschäftigungsbetrieb gehöre zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487) den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben, da es ein solcher des "Post- und Fernmeldewesens" gewesen sei. Dabei sei unbeachtlich, dass es sich um eine GmbH gehandelt habe (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 451/06 R -). Der Kläger überreicht den Arbeitsvertrag vom 23. Mai 1990, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Berechtigung und die Verpflichtung, Nachrichtenverkehr durchzuführen, sei durch das Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen in der DDR allein der Deutschen Post übertragen worden. Aus dem – von ihr eingereichten - Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass es sich bei der D D T und K G um eine im Jahr 1990 neu gegründete GmbH gehandelt habe, die nicht dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen unterstellt gewesen sei und deren Hauptzweck nicht der Nachrichtenverkehr gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zwar auch noch nach dem 01. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu: BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen). Ein – ggf. zur Unzulässigkeit der Klage führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 AAÜG. Der Kläger erfüllt nicht die in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände für eine Anwendbarkeit des AAÜG. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), noch war er in der DDR vor dem 01. Juli 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, in ein Versorgungssystem einbezogen worden und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden.
Der Kläger war am 01. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Ein derartiger fiktiver bundesrechtlicher Anspruch hängt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (vgl. z. B. BSG SozR 4-8570 § 1 Nrn. 11, 9) gemäß § 1 der Verordnung über die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen: 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt zwar die sog. persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVTI. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Ingenieururkunde vom 16. Juli 1971) verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch die sog. sachliche Voraussetzung liegt vor. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 im Rahmen seiner Beschäftigung bei der D DT und K Gi.G. als Abteilungsleiter im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (zu dieser Voraussetzung vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die – zwischen den Verfahrensbeteiligten allein streitige – dritte, die sog. betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am 30. Juni 1990 als dem maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. insoweit die bereits angezogene Rechtsprechung des BSG). Danach war Arbeitgeberin des Klägers im rechtlichen Sinne die D D T und K G i.G. Die Eintragung dieser Handelsgesellschaft in das Handelsregister wurde zwar nach den vorliegenden Handelsregisterauszügen erst am 18. April 1991 vorgenommen. Der Gesellschaftsvertrag war aber bereits am 16. Mai 1990 geschlossen worden und ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1990 trat die D K G i.G. bereits am 23. Mai 1990 im Rechtsverkehr auf. Denn der Arbeitsvertrag war von der D T und K A (AG) im Namen der D K G i.G. mit dem Kläger geschlossen worden. Die – neue – Arbeitgeberin des Klägers war auch nicht aufgrund einer Umwandlung des VEB M B in eine privatrechtliche GmbH entstanden, sondern sie war als Tochterunternehmen der D T und K AG neu gegründet worden. Nachfolgebetriebe des VEB M B waren vielmehr ausweislich des Registerauszuges die M BG und die T- und S B G. Fest steht jedenfalls nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Eintragungen im SVA und aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1990, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB und damit auch nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war.
Die allein als Arbeitsgeberin des Klägers in Betracht zu ziehende Gesellschaft, die nach den Eintragungen im Handelsregister als D D T und K G firmierte, war entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch kein gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs. 2 2. DB. Danach sind den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt u. a. Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit darauf, dass das Post- und Fernmeldewesen in der DDR nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der DDR allein Aufgabe der Deutschen Post war und die Deutsche Post war ein Staatsbetrieb. In § 2 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I DDR S. 345) heißt es nämlich ausdrücklich, dass Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs die Deutsche Post sei. Nach § 1 der Anordnung über das Statut der Deutschen Post der DDR – Statut Deutsche Post – vom 19. April 1976 (GBl. I DDR S. 272) war die Deutsche Post der DDR eine einheitliche staatliche Einrichtung, die vom Minister für Post- und Fernmeldewesen nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus geleitet wurde. Gemäß § 1 Abs. 2 des Statuts Deutsche Post setzte die Deutsche Post das alleinige Recht der Deutschen Post zur Nachrichtenbeförderung, Nachrichtenübermittlung und zum Vertrieb von Presseerzeugnissen durch; die Deutsche Post der DDR besaß mithin das alleinige Monopol für das Post- und Fernmeldewesen. Daraus folgt, dass Betriebe des Post- und Fernmeldewesens in der DDR nur Betriebe sein konnten, die der Deutschen Post zuzuordnen waren. In § 8 des Statuts Deutsche Post – Struktur der Deutschen Post – war bestimmt, dass die Deutsche Post in Direktionen, Ämter, Institute und Einrichtungen gegliedert war. Ihre Unterstellung wurde vom Minister für Post- und Fernmeldewesen gemäß der beigefügten Anlage zu § 8 festgelegt. Demgemäß konnten allein die in dieser Anlage aufgeführten – staatlichen - Betriebe Betriebe des Post- und Fernmeldewesens iS des § 1 Abs. 2 2. DB und damit gleichgestellte Betriebe sein.
Zwar hatten auch andere staatliche Organe der DDR das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln und die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 - aaO). Auch insoweit lag der Nachrichtenverkehr aber allein in der Hand von zentralen Staatsorganen und die grundsätzliche Verpflichtung der Deutschen Post zur Durchführung des Nachrichtenverkehrs blieb unberührt (vgl. § 11 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 aaO). Selbst wenn die Arbeitgeberin des Klägers als Tochterunternehmen der D D T und K AG im Auftrag der Deutschen Post der DDR Kommunikationsanlagen hergestellt haben sollte, lässt sie sich nicht als Betrieb des Post- und Fernmeldewesens qualifizieren. Denn nach den – unveränderten – rechtlichen Vorgaben waren noch am 30. Juni 1990 und ebenso noch am 2. Oktober 1990 Betriebe des Post- und Fernmeldewesens ausschließlich die in der Anlage zu § 8 des Statuts der Deutschen Post aufgeführten Betriebe. Aus dem Vertrag zur Wirtschafts- und Währungsunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) ergibt sich nämlich, dass die Deutsche Post der DDR als Sondervermögen fortgeführt werden sollte (Art. 26 Abs. 2 dieses Vertrages), die staatliche Aufgabe des Post- und Fernmeldewesens sollte also mitnichten Privaten übertragen werden. Anders als der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk", die mitsamt der zuvor der Deutschen Post zugehörigen Studiotechnik als staatsunabhängige Einrichtungen fortgeführt wurden (vgl. Art. 36 Einigungsvertrag – EV – vom 31. August 1990 – BGBl II S. 889), war die Deutsche Post der DDR auch nach dem EV als Staatsunternehmen erhalten geblieben. Nach dem Treuhandgesetz (§ 1 Abs. 1) vom 17. Juni 1990 (GBl. I DDR S. 300) unterlagen im Übrigen die Deutsche Post und ihre Generaldirektionen nicht der Umwandlung in Kapitalgesellschaften.
Auch ausgehend von dem maßgeblichen staatlichen Sprachgebrauch in der DDR am 2. Oktober 1990 (siehe dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn 2, 3) erlaubt allein die Verwendung des Wortes "Telephonwerke" in der Firma der Arbeitgeberin des Klägers es nicht, diesen Betrieb als Betrieb des Post- und Fernmeldewesens anzusehen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch haben die Begriffe "Telefon" und "Fernmeldewesen" einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt, wobei der Begriff des "Fernmeldewesens" der weitere, nämlich das gesamte Telekommunikationswesen umfassende Begriff ist. Auch die "Kommunikationstechnik" in der Firma der Arbeitgeberin des Klägers ist indes nicht mit dem Fernmeldewesen gleichzusetzen. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass erst ab 3. Oktober 1990 in dem damaligen § 41 Abs. 3 Satz 1 Schwerbehindertengesetz das "Post- und Fernmeldewesen" durch "Post und Telekommunikation" ersetzt wurde. Daraus erhellt, dass der – moderne – Begriff der Kommunikation in der DDR im Zusammenhang mit Betrieben des Post- und Fernmeldewesens bis 2. Oktober 1990 noch keine Verwendung fand.
Die Entscheidung des BSG vom 7. September 2006 (- B 4 RA 41705 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 11), auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung stützt, erfordert schließlich keine andere Betrachtungsweise. Dass Konstruktionsbüros danach auch in Form einer privatrechtlichen Handelsgesellschaft betrieben werden konnten, ist eine rechtliche Gestaltung, die auf die – staatlichen – Betriebe des Post- und Fernmeldewesens in der DDR nicht zu übertragen ist. Diese unterlagen vielmehr zwingenden gesetzlichen Regelungen, die für die Deutsche Post jedwede privatrechtliche Organisationsform ausschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu; Betriebe des Post- und Fernmeldewesens in der DDR waren nach den seinerzeit bestehenden rechtlichen Vorgaben ausschließlich Betriebe der Deutschen Post der DDR.
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