Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AL 244/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 252/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Zuschüsse zu einer in der Zeit vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002 durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM).
Der Kläger beantragte am 02. November 1999 die Förderung einer ABM, wobei er dem Erhalt des ABM-Merkblatts bestätigte. Geplant war zunächst die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern (AN) in Vollzeit. Nach einer von dem Kläger am 03. Januar 2000 vorgenommen Änderung des Antrages sollten dann 4 AN in Teilzeit mit 36 Stunden/Woche beschäftigt werden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit "Anerkennungsbescheid" vom 02. Mai 2000 einen Zuschuss zu der von ihm beantragten ABM "Öffentlichkeitsarbeiten unter Nutzung neuer Me¬dien". Bei veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahme und Leistungen des Trägers iHv 213.420,00 DM wurde ein Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt von voraus¬sichtlich 183.000,00 DM in Höhe von 100 % (Fördersatz) somit voraussichtlich 183.000,00 DM nebst Zuschüssen im Rahmen der verstärkten Förderung aus eigenen Mitteln bzw Mitteln des Landes in Höhe von jeweils 2,62 %, dh jeweils 4.800,00 DM (Gesamtförderung = 192,600,00 DM) für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 14. Mai 2001 bewilligt. Nach Nr 5 des Be¬scheides sollen vier vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer mit jeweils 36 Wochenstun¬den (= 90 % der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung) beschäftigt werden. In Anlage 1 des Bescheides heißt es u.a wörtlich: "Die Zuschussgewährung erfolgt insgesamt unter Beachtung der Obergrenze (150 v.H.) bzw. der Untergrenze (50 v.H.) nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei 80 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes beläuft sich die Obergrenze auf 4.368,00 DM und die Untergrenze auf 1.820,00 DM für das Jahr 2000; bei Teilzeitar¬beit verändert sich die Ober- und Untergrenze anteilig."
Auf den Bescheid und die Anlagen wird im Übrigen Bezug genommen. Mit 1. Ergänzungsbe¬scheid zum Anerkennungsbescheid vom 19. Mai 2000 wurde die Laufzeit der Bewilligung auf den 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2001 verschoben. Bei dem Kläger waren in der Folge die AN W und der AN E (vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002; Projektmitarbeiter) und die AN M (vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002; Projektleiterin) sowie die AN G (vom 22. Juni 2000 bis 28. Mai 2002; Projektmitarbeiterin) beschäftigt; die AN erhielten von dem Kläger ein Entgelt in Höhe von 80 % des tariflichen Arbeitsentgeltes einer Vollzeitar¬beitskraft nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O), und zwar nach Einstufung in die Vergütungsgruppen Vb (AN W, E und G) bzw IVb (AN M). Auf die Personalkostennachweise des Klä¬gers für die vier genannten AN in dessen Ergebnisbericht vom 16. Dezember 2002 wird ver¬wiesen. Beide Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Mit 2. Ergänzungsbescheid vom 18. Mai 2001 verlängerte die Beklagte die Förderung um ein Jahr bis 28. Mai 2002. Ausgehend von Gesamtkosten der Maßnahme von 424.420,00 DM wurde das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt auf voraussichtlich 394.000,00 DM erhöht, woraus sich ein voraussichtlicher Zuschuss in derselben Höhe ergebe. Die Zuschüsse im Rah¬men der verstärkten Förderung blieben unverändert. Auch dieser Bescheid wurde bestands¬kräftig.
Nach Abschluss der Maßnahme erstellte der Kläger unter dem 16. Dezember 2002, mit Ergän¬zungen vom 21. Oktober 2003, einen Gesamtkostennachweis, mit dem sie angab, Lohnkosten (inklusive Zuwendungen, Urlaubsgeld und Einmalzahlungen sowie Urlaubsabgeltungszah¬lungen) zuzüglich der zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die vier AN seien in Höhe von 233,414,07 EUR angefallen, daneben weitere Sachkosten von 15.533,50,00 EUR (Gesamtsumme = 248.967,57 EUR). Auf den Gesamtkostennachweis und die Nachweise über ge¬zahltes Arbeitsentgelt für die geförderten AN vom 16. Dezember 2002 und vom 21. Oktober 2003 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schluss- und Erstattungsbescheid vom 22. Oktober 2003 gewährte die Beklagte für die Maßnahme vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002 einen Lohnkostenzuschuss von insgesamt 210.731,98 EUR (bisher gezahlt: 183.477,09 EUR) sowie eine verstärkte Förderung aus eigenen Mitteln bzw Mitteln des Landes in Höhe von jeweils 2.454,20 EUR (bisher gezahlt: jeweils 2.454,20 EUR), insgesamt somit 215.640,38 EUR (bisher gezahlt: 188.385,49 EUR). Hieraus ergebe sich eine Nachzahlung von 27.254,89 EUR. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die vollständige Übernahme der Per¬sonalkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Wider¬spruch unter Beifügung von Berechnungsunterlagen für die Ermittlung der Lohnkostenzu¬schusshöhe zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.682,09 EUR geltend gemacht. Die Klageforderung ergebe sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen von 233,414,07 EUR und der von der Beklagten im Ergebnis geleisteten Zah¬lungen von 210.731,98 EUR; auf die Berechnung im Einzelnen im Schriftsatz vom 15. Juni 2004 wird Bezug genommen. Die Beklagte habe im Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 einen Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt in Höhe von 100 % zuerkannt. Kürzungen bei den Zuschüssen zu den Personalkosten dürften also nicht vorgenommen wer¬den, zumal sich die Entgelte der vier AN in den in der Anlage 1 zu den Anerkennungsbeschei¬den aufgezeigten Entgeltgrenzen bewegt hätten. Den Bescheiden der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass das förderungsfähige Arbeitsentgelt lediglich 80 % von 90 % des Tariflohnes betrage. Die Beklagte wolle nunmehr eine doppelte Absenkung vornehmen, indem sie zunächst den vollen BAT-Lohn um 10 % reduziere, und zwar wegen der reduzierten Arbeitszeit, und sodann lediglich 80 % des schon gekürzten Arbeitsentgeltes fördere. Dies würde im Ergebnis darauf hinaus laufen, dass lediglich 72 % des Vollzeitentgeltes nach dem BAT-O förderungs¬fähig wären. Dies lasse sich weder dem Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 noch den Ergänzungsbescheiden entnehmen. Er – der Kläger – sei auch bei Verlängerung der Maßnahme in dem Glauben gelassen worden, die zu erbringenden Lohnkosten würden von der Beklagten im vollen Umfang bezuschusst.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 31. Januar 2006 unter Abän¬derung des Schlussbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zur Zahlung weiterer 22.682,09 EUR verurteilt. Die Klage sei begründet; abzustellen sei auf die Anlage 1 der Anerken¬nungsbescheide. Unter Berücksichtigung der dort jeweils genannten Ober- und Untergrenze könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Vorgaben nicht eingehalten habe. Die Auflage sei so zu verstehen gewesen, dass die beschriebenen Ober- und Untergrenze des be¬rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes im Jahre 2000 und 2001 unter Zugrundelegung der bestätigten wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden gegolten habe. Ein weitergehender klar¬stellender Hinweis sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Die Beklagte hätte spätestens nach Eingang der ersten Erklärung über die beschäftigten Arbeitnehmer in der ABM am 22. November 2000 den Kläger entsprechend beraten müssen. Der Kläger sei daher auch bei Ver¬längerung der Maßnahme in dem Glauben gelassen worden, die zu erbringende Lohnkosten würden in dem geltend gemachten Umfang von der Beklagten nach entsprechender Schlussab¬rechnung erstattet werden.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des SG. Im angegriffenen Schlussbescheid seien die Lohnkosten mit 80 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ausgehend von einer Arbeitswoche von 36 Stunden (= 90 % der tariflichen wöchentlichen Ar¬beitszeit von 40 Stunden) berechnet. Der durch die Teilzeitarbeit geminderte Arbeitsentgeltan¬spruch bilde die Grundlage für die Lohnkostenberechnung, die 80 % des berücksichtigungs¬fähigen Arbeitsentgelts betrage. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass er einen höheren Lohnkostenzuschuss erhalten werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Klageanspruch ergebe sich aus dem Anerkennungsbescheid und den Ergänzungsbescheiden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die ABM-Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Ge¬genstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht begründet. Der angegriffene Schlussbescheid vom 22. Oktober 2003 ist rechtmäßig; weitergehende Ansprüche des Klägers aus dem Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst Ergänzungsbescheiden vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001 bestehen nicht. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des SG Potsdam aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 22.682,09 EUR folgt (entgegen der im Berufungs¬verfahren vertretenen Auffassung des Klägers) nicht aus den dem angegriffenen Schlussbe¬scheid vorangegangenen Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst Ergänzungsbeschei¬den vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001. Diese Bescheide enthalten nicht eine Bewilligung des Inhalts, dass die Beklagte einen Zuschuss iHv 100% der dem Kläger tatsächlich entstehen¬den Personalkosten tragen wird. Eine derartige Bewilligung lässt sich dem Bescheid auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen § 133 BGB erkennbar in ihre Entschei¬dung einbezogen hat (hierzu BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26). Der Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst Ergänzungsbe¬scheiden vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001 enthält nur bestimmte Festlegungen. In dem zweiphasigen Förderverfahren kommt dem Anerkennungsbescheid die Aufgabe zu, die Förde¬rungsfähigkeit der Maßnahme zu bestätigen und den Förderrahmen abzustecken. Festgeschrie¬ben wird dabei die Anzahl der zu beschäftigenden Arbeitnehmer sowie deren Beschäftigungs¬zeit und der der Förderung zugrunde liegende Förderungssatz. Festgehalten wird weiter die Berechnungsweise der Bemessungsgrundlage, von der aus sich unter Berücksichtigung des Förderungssatzes die konkrete Förderungshöhe ergeben wird. Ausgehend von der Anzahl der zu beschäftigenden Arbeitnehmer und deren Beschäftigungszeit werden – gleichsam als Ar¬beitshypothese - die voraussichtlichen Gesamtkosten und als Teil hiervon – als maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe - das voraussichtliche berücksichtigungsfähige Ar¬beitsentgelt nachrichtlich mitgeteilt. Die Gesamtkosten und das voraussichtliche berücksichti¬gungsfähige Arbeitsentgelt werden dabei nicht verbindlich festgelegt, da diese Positionen ab¬hängig sind von den noch nicht feststehenden Inhalt der Arbeitsverträge mit den noch zuzuwei¬senden Arbeitnehmern. Insoweit wird von fiktiven Lohnkosten ausgegangen, die bei einem verheirateten AN mit einem Kind anzusetzend wären. Dies war im Übrigen dem Klä¬ger bzw dessen Geschäftsbesorger auch bekannt, da es bei der Verlängerung der Maßnahme diesbezüglich im März 2001 auch Rückfragen gab (Bl 69/70 der Gerichtsakte). Erst im Schlussbescheid wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Lohn¬kosten und dem im Anerkennungsbescheid (nebst Ergänzungsbescheiden) festgelegten Förder¬rahmen bestimmt.
Dem Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst den Ergänzungsbescheiden vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001 lässt sich danach nicht entnehmen, dass sich der Fördersatz von 100 % (nach Maßgabe der Sonderregelung des § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 SGB III) auf die bei dem Kläger tatsächlich anfallenden Personalkosten bezieht. In den Bewilligungsbescheiden sind vielmehr festgeschrieben der Fördersatz und die dazugehörige Bemessungsgrundlage. Aus¬drücklich ist hier ein Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt bewilligt worden. Der Begriff des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt ist gesetzlich definiert in § 265 Abs 1 SGB III. Danach ist Arbeitsentgelt berücksichtigungsfähig, soweit es 80 Prozent des bis zu einer Obergrenze von 150 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches maßgeb¬lichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Der Regelung liegt zugrunde, dass sich die finanzielle Unterstützung von ABM durch die Beklagte im Ausgangs¬punkt nicht nach den tatsächlichen Lohnkosten bemisst, sondern (unabhängig davon, ob ein höherer Vergütungsanspruch zwischen dem Träger der Maßnahme und dem zugewiesenen AN vereinbart ist) nach einem abgesenkten Entgelt, welches höchstens 80 % des tariflichen Ent¬gelts beträgt. Dementsprechend ist zunächst das tarifliche Entgelt der AN zu ermitteln, welches sich im vorliegenden Fall bei einer Teilzeitbeschäftigung von 36 Stunden/Woche auf 90 % des tariflichen Entgelts eines Vollzeitbeschäftigten beschränkt. Hiervon sind wiederum nur 80 % "berücksichtigungsfähig". Für den Senat ist nicht erkennbar, worauf eine Auslegung des Be¬scheides vom 02. Mai 2000 in der Weise gestützt werden könnte, er sage ein berücksichti¬gungsfähiges Entgelt von 80 % des tariflichen Entgelts einer Vollzeitbeschäftigung auch für den Fall zu, dass eine solche tatsächlich nicht verrichtet wird. Dies ist nicht allgemein nahe lie¬gend; aufdrängen muss sich vielmehr die Überlegung, dass die Abhängigkeit der Vergütung vom Umfang der Arbeitsleistung auch im vorliegenden Zusammenhang – wie auch bei der Bestimmung des "Entgeltkorridors" (so) Geltung beansprucht. Deshalb hätte ein verständiger Beteiligter auch nicht davon ausgehen können, dass die Frage der Teilzeitbeschäftigung nur Einfluss auf die mögliche Fördersatzhöhe, nicht aber auf die Bemessungsgrundlage haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem Förderantrag, dass dem Kläger die Berechnungsweise auch bekannt war. Dort hatte er selbst mit Änderung vom 10. Februar 2000 von den voraus¬sichtlichen tatsächlichen Arbeitsentgelten nebst Zuwendungen einen Prozentsatz von 80 % als berücksichtigungsfähig aufgeführt, diesen um die Beitragsanteile zur Sozialversicherung er¬höht und hieraus den Zuschuss errechnet, und zwar nach einem Fördersatz von 100 %.
Anzumerken ist noch, dass das Rechenwerk der Beklagten im Rahmen der Schlussabrechnung, welches der Kläger insoweit auch nicht beanstandet, nach diesen Grundsätzen keinen Beden¬ken begegnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Zuschüsse zu einer in der Zeit vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002 durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM).
Der Kläger beantragte am 02. November 1999 die Förderung einer ABM, wobei er dem Erhalt des ABM-Merkblatts bestätigte. Geplant war zunächst die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern (AN) in Vollzeit. Nach einer von dem Kläger am 03. Januar 2000 vorgenommen Änderung des Antrages sollten dann 4 AN in Teilzeit mit 36 Stunden/Woche beschäftigt werden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit "Anerkennungsbescheid" vom 02. Mai 2000 einen Zuschuss zu der von ihm beantragten ABM "Öffentlichkeitsarbeiten unter Nutzung neuer Me¬dien". Bei veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahme und Leistungen des Trägers iHv 213.420,00 DM wurde ein Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt von voraus¬sichtlich 183.000,00 DM in Höhe von 100 % (Fördersatz) somit voraussichtlich 183.000,00 DM nebst Zuschüssen im Rahmen der verstärkten Förderung aus eigenen Mitteln bzw Mitteln des Landes in Höhe von jeweils 2,62 %, dh jeweils 4.800,00 DM (Gesamtförderung = 192,600,00 DM) für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 14. Mai 2001 bewilligt. Nach Nr 5 des Be¬scheides sollen vier vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer mit jeweils 36 Wochenstun¬den (= 90 % der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung) beschäftigt werden. In Anlage 1 des Bescheides heißt es u.a wörtlich: "Die Zuschussgewährung erfolgt insgesamt unter Beachtung der Obergrenze (150 v.H.) bzw. der Untergrenze (50 v.H.) nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei 80 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes beläuft sich die Obergrenze auf 4.368,00 DM und die Untergrenze auf 1.820,00 DM für das Jahr 2000; bei Teilzeitar¬beit verändert sich die Ober- und Untergrenze anteilig."
Auf den Bescheid und die Anlagen wird im Übrigen Bezug genommen. Mit 1. Ergänzungsbe¬scheid zum Anerkennungsbescheid vom 19. Mai 2000 wurde die Laufzeit der Bewilligung auf den 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2001 verschoben. Bei dem Kläger waren in der Folge die AN W und der AN E (vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002; Projektmitarbeiter) und die AN M (vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002; Projektleiterin) sowie die AN G (vom 22. Juni 2000 bis 28. Mai 2002; Projektmitarbeiterin) beschäftigt; die AN erhielten von dem Kläger ein Entgelt in Höhe von 80 % des tariflichen Arbeitsentgeltes einer Vollzeitar¬beitskraft nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O), und zwar nach Einstufung in die Vergütungsgruppen Vb (AN W, E und G) bzw IVb (AN M). Auf die Personalkostennachweise des Klä¬gers für die vier genannten AN in dessen Ergebnisbericht vom 16. Dezember 2002 wird ver¬wiesen. Beide Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Mit 2. Ergänzungsbescheid vom 18. Mai 2001 verlängerte die Beklagte die Förderung um ein Jahr bis 28. Mai 2002. Ausgehend von Gesamtkosten der Maßnahme von 424.420,00 DM wurde das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt auf voraussichtlich 394.000,00 DM erhöht, woraus sich ein voraussichtlicher Zuschuss in derselben Höhe ergebe. Die Zuschüsse im Rah¬men der verstärkten Förderung blieben unverändert. Auch dieser Bescheid wurde bestands¬kräftig.
Nach Abschluss der Maßnahme erstellte der Kläger unter dem 16. Dezember 2002, mit Ergän¬zungen vom 21. Oktober 2003, einen Gesamtkostennachweis, mit dem sie angab, Lohnkosten (inklusive Zuwendungen, Urlaubsgeld und Einmalzahlungen sowie Urlaubsabgeltungszah¬lungen) zuzüglich der zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die vier AN seien in Höhe von 233,414,07 EUR angefallen, daneben weitere Sachkosten von 15.533,50,00 EUR (Gesamtsumme = 248.967,57 EUR). Auf den Gesamtkostennachweis und die Nachweise über ge¬zahltes Arbeitsentgelt für die geförderten AN vom 16. Dezember 2002 und vom 21. Oktober 2003 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schluss- und Erstattungsbescheid vom 22. Oktober 2003 gewährte die Beklagte für die Maßnahme vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002 einen Lohnkostenzuschuss von insgesamt 210.731,98 EUR (bisher gezahlt: 183.477,09 EUR) sowie eine verstärkte Förderung aus eigenen Mitteln bzw Mitteln des Landes in Höhe von jeweils 2.454,20 EUR (bisher gezahlt: jeweils 2.454,20 EUR), insgesamt somit 215.640,38 EUR (bisher gezahlt: 188.385,49 EUR). Hieraus ergebe sich eine Nachzahlung von 27.254,89 EUR. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die vollständige Übernahme der Per¬sonalkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Wider¬spruch unter Beifügung von Berechnungsunterlagen für die Ermittlung der Lohnkostenzu¬schusshöhe zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.682,09 EUR geltend gemacht. Die Klageforderung ergebe sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen von 233,414,07 EUR und der von der Beklagten im Ergebnis geleisteten Zah¬lungen von 210.731,98 EUR; auf die Berechnung im Einzelnen im Schriftsatz vom 15. Juni 2004 wird Bezug genommen. Die Beklagte habe im Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 einen Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt in Höhe von 100 % zuerkannt. Kürzungen bei den Zuschüssen zu den Personalkosten dürften also nicht vorgenommen wer¬den, zumal sich die Entgelte der vier AN in den in der Anlage 1 zu den Anerkennungsbeschei¬den aufgezeigten Entgeltgrenzen bewegt hätten. Den Bescheiden der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass das förderungsfähige Arbeitsentgelt lediglich 80 % von 90 % des Tariflohnes betrage. Die Beklagte wolle nunmehr eine doppelte Absenkung vornehmen, indem sie zunächst den vollen BAT-Lohn um 10 % reduziere, und zwar wegen der reduzierten Arbeitszeit, und sodann lediglich 80 % des schon gekürzten Arbeitsentgeltes fördere. Dies würde im Ergebnis darauf hinaus laufen, dass lediglich 72 % des Vollzeitentgeltes nach dem BAT-O förderungs¬fähig wären. Dies lasse sich weder dem Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 noch den Ergänzungsbescheiden entnehmen. Er – der Kläger – sei auch bei Verlängerung der Maßnahme in dem Glauben gelassen worden, die zu erbringenden Lohnkosten würden von der Beklagten im vollen Umfang bezuschusst.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 31. Januar 2006 unter Abän¬derung des Schlussbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zur Zahlung weiterer 22.682,09 EUR verurteilt. Die Klage sei begründet; abzustellen sei auf die Anlage 1 der Anerken¬nungsbescheide. Unter Berücksichtigung der dort jeweils genannten Ober- und Untergrenze könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Vorgaben nicht eingehalten habe. Die Auflage sei so zu verstehen gewesen, dass die beschriebenen Ober- und Untergrenze des be¬rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes im Jahre 2000 und 2001 unter Zugrundelegung der bestätigten wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden gegolten habe. Ein weitergehender klar¬stellender Hinweis sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Die Beklagte hätte spätestens nach Eingang der ersten Erklärung über die beschäftigten Arbeitnehmer in der ABM am 22. November 2000 den Kläger entsprechend beraten müssen. Der Kläger sei daher auch bei Ver¬längerung der Maßnahme in dem Glauben gelassen worden, die zu erbringende Lohnkosten würden in dem geltend gemachten Umfang von der Beklagten nach entsprechender Schlussab¬rechnung erstattet werden.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des SG. Im angegriffenen Schlussbescheid seien die Lohnkosten mit 80 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ausgehend von einer Arbeitswoche von 36 Stunden (= 90 % der tariflichen wöchentlichen Ar¬beitszeit von 40 Stunden) berechnet. Der durch die Teilzeitarbeit geminderte Arbeitsentgeltan¬spruch bilde die Grundlage für die Lohnkostenberechnung, die 80 % des berücksichtigungs¬fähigen Arbeitsentgelts betrage. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass er einen höheren Lohnkostenzuschuss erhalten werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Klageanspruch ergebe sich aus dem Anerkennungsbescheid und den Ergänzungsbescheiden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die ABM-Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Ge¬genstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht begründet. Der angegriffene Schlussbescheid vom 22. Oktober 2003 ist rechtmäßig; weitergehende Ansprüche des Klägers aus dem Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst Ergänzungsbescheiden vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001 bestehen nicht. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des SG Potsdam aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 22.682,09 EUR folgt (entgegen der im Berufungs¬verfahren vertretenen Auffassung des Klägers) nicht aus den dem angegriffenen Schlussbe¬scheid vorangegangenen Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst Ergänzungsbeschei¬den vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001. Diese Bescheide enthalten nicht eine Bewilligung des Inhalts, dass die Beklagte einen Zuschuss iHv 100% der dem Kläger tatsächlich entstehen¬den Personalkosten tragen wird. Eine derartige Bewilligung lässt sich dem Bescheid auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen § 133 BGB erkennbar in ihre Entschei¬dung einbezogen hat (hierzu BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26). Der Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst Ergänzungsbe¬scheiden vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001 enthält nur bestimmte Festlegungen. In dem zweiphasigen Förderverfahren kommt dem Anerkennungsbescheid die Aufgabe zu, die Förde¬rungsfähigkeit der Maßnahme zu bestätigen und den Förderrahmen abzustecken. Festgeschrie¬ben wird dabei die Anzahl der zu beschäftigenden Arbeitnehmer sowie deren Beschäftigungs¬zeit und der der Förderung zugrunde liegende Förderungssatz. Festgehalten wird weiter die Berechnungsweise der Bemessungsgrundlage, von der aus sich unter Berücksichtigung des Förderungssatzes die konkrete Förderungshöhe ergeben wird. Ausgehend von der Anzahl der zu beschäftigenden Arbeitnehmer und deren Beschäftigungszeit werden – gleichsam als Ar¬beitshypothese - die voraussichtlichen Gesamtkosten und als Teil hiervon – als maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe - das voraussichtliche berücksichtigungsfähige Ar¬beitsentgelt nachrichtlich mitgeteilt. Die Gesamtkosten und das voraussichtliche berücksichti¬gungsfähige Arbeitsentgelt werden dabei nicht verbindlich festgelegt, da diese Positionen ab¬hängig sind von den noch nicht feststehenden Inhalt der Arbeitsverträge mit den noch zuzuwei¬senden Arbeitnehmern. Insoweit wird von fiktiven Lohnkosten ausgegangen, die bei einem verheirateten AN mit einem Kind anzusetzend wären. Dies war im Übrigen dem Klä¬ger bzw dessen Geschäftsbesorger auch bekannt, da es bei der Verlängerung der Maßnahme diesbezüglich im März 2001 auch Rückfragen gab (Bl 69/70 der Gerichtsakte). Erst im Schlussbescheid wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Lohn¬kosten und dem im Anerkennungsbescheid (nebst Ergänzungsbescheiden) festgelegten Förder¬rahmen bestimmt.
Dem Anerkennungsbescheid vom 02. Mai 2000 nebst den Ergänzungsbescheiden vom 19. Mai 2000 und 18. Mai 2001 lässt sich danach nicht entnehmen, dass sich der Fördersatz von 100 % (nach Maßgabe der Sonderregelung des § 416 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 SGB III) auf die bei dem Kläger tatsächlich anfallenden Personalkosten bezieht. In den Bewilligungsbescheiden sind vielmehr festgeschrieben der Fördersatz und die dazugehörige Bemessungsgrundlage. Aus¬drücklich ist hier ein Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt bewilligt worden. Der Begriff des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt ist gesetzlich definiert in § 265 Abs 1 SGB III. Danach ist Arbeitsentgelt berücksichtigungsfähig, soweit es 80 Prozent des bis zu einer Obergrenze von 150 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches maßgeb¬lichen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Der Regelung liegt zugrunde, dass sich die finanzielle Unterstützung von ABM durch die Beklagte im Ausgangs¬punkt nicht nach den tatsächlichen Lohnkosten bemisst, sondern (unabhängig davon, ob ein höherer Vergütungsanspruch zwischen dem Träger der Maßnahme und dem zugewiesenen AN vereinbart ist) nach einem abgesenkten Entgelt, welches höchstens 80 % des tariflichen Ent¬gelts beträgt. Dementsprechend ist zunächst das tarifliche Entgelt der AN zu ermitteln, welches sich im vorliegenden Fall bei einer Teilzeitbeschäftigung von 36 Stunden/Woche auf 90 % des tariflichen Entgelts eines Vollzeitbeschäftigten beschränkt. Hiervon sind wiederum nur 80 % "berücksichtigungsfähig". Für den Senat ist nicht erkennbar, worauf eine Auslegung des Be¬scheides vom 02. Mai 2000 in der Weise gestützt werden könnte, er sage ein berücksichti¬gungsfähiges Entgelt von 80 % des tariflichen Entgelts einer Vollzeitbeschäftigung auch für den Fall zu, dass eine solche tatsächlich nicht verrichtet wird. Dies ist nicht allgemein nahe lie¬gend; aufdrängen muss sich vielmehr die Überlegung, dass die Abhängigkeit der Vergütung vom Umfang der Arbeitsleistung auch im vorliegenden Zusammenhang – wie auch bei der Bestimmung des "Entgeltkorridors" (so) Geltung beansprucht. Deshalb hätte ein verständiger Beteiligter auch nicht davon ausgehen können, dass die Frage der Teilzeitbeschäftigung nur Einfluss auf die mögliche Fördersatzhöhe, nicht aber auf die Bemessungsgrundlage haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem Förderantrag, dass dem Kläger die Berechnungsweise auch bekannt war. Dort hatte er selbst mit Änderung vom 10. Februar 2000 von den voraus¬sichtlichen tatsächlichen Arbeitsentgelten nebst Zuwendungen einen Prozentsatz von 80 % als berücksichtigungsfähig aufgeführt, diesen um die Beitragsanteile zur Sozialversicherung er¬höht und hieraus den Zuschuss errechnet, und zwar nach einem Fördersatz von 100 %.
Anzumerken ist noch, dass das Rechenwerk der Beklagten im Rahmen der Schlussabrechnung, welches der Kläger insoweit auch nicht beanstandet, nach diesen Grundsätzen keinen Beden¬ken begegnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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