Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 150/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 46/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.03.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Es mangelt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht bereits an der erforderlichen Schriftform. Nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts schriftlich einzulegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss feststehen, ob ein Beschluss wirksam angefochten wurde oder ob er rechtskräftig geworden ist. Insoweit muss auch unzweideutig sein, ob der durch den Beschluss Beschwerte das Rechtsmittel der Beschwerde in zurechenbarer Weise selbst veranlasst hat. Darum ist der Begriff der Schriftlichkeit in § 172 S. 1 SGG so zu verstehen, dass ein eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz, telegraphisch oder schriftlich im Wege der Telekopie (Telefax), vorliegen muss oder die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts eingelegt wird (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 173 Rn. 3, § 151 Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2008, obwohl dieser keine Unterschrift trägt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Unterschrift angesichts dessen, dass die für die Unterschriftsleistung offenbar vorgesehene Stelle des Schreibens nicht ausgefüllt wurde, versehentlich unterblieben ist. Denn der Kläger hat seinem Schreiben eine von ihm persönlich unterzeichnete Vollmachtsurkunde beifügte, die einen Herrn N E bevollmächtigt, Verfahrenshandlungen für den Kläger vorzunehmen. Die Vollmachtsurkunde trägt dasselbe Datum wie der nicht unterzeichnete Beschwerdeschriftsatz, weist dasselbe Schriftbild auf und wurde offenbar mit derselben Postsendung übermittelt. Es besteht angesichts dieser Umstände zur Überzeugung des Senates kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger eine ihm zurechenbare Beschwerdeeinlegung beabsichtigte und die Schriftsätze nicht ohne sein Wissen und Wollen an das Sozialgericht übermittelt wurden. Bei dieser Sachlage genügt die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde, um auch die Beschwerdeeinlegung abzudecken, so dass dem Schriftformerfordernis des § 173 SGG hinreichend Rechnung getragen wurde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO fehlt. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren obsiegt. Nach § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgenden Aufwendungen. Insoweit hat die Wohnungsverwaltungsgesellschaft "X" im Rahmen des vom Kläger angestrengten Eilverfahrens (S 9 AS 151/07 ER) unter dem 04.12.2007 mitgeteilt, die Überzahlung aus der Nebenkostenabrechnung sei mit der Miete des Monats Oktober verrechnet worden. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass die Gutschrift erst im Oktober 2007 wirksam wurde und nicht schon im September 2007, als die Abrechnung vom Vermieter an den Kläger übersandt worden ist. Für die Erfolgsaussicht der Klage ist unerheblich, dass die Beklagte den Bescheid in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2007 fehlerhaft begründet hat. Ginge man nämlich mit der Beklagten im Rahmen ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon aus, dass die Gutschrift im September 2007 erfolgte, als der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2006 übermittelte, so wäre eine Minderung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Oktober 2007 eingetreten, nicht aber, wie im angefochtenen Bescheid vom 24.09.2007 angenommen, im November 2007. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 ausführt, "die Anrechnung im Oktober 2007" sei aus "arbeitstechnischen Gründen" nicht möglich gewesen und daher sei die "Verrechnung" im November 2007 erfolgt, so erscheint zumindest fraglich, ob dies mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vereinbar ist, der ausdrücklich auf den Folgemonat und nicht etwa auf die Folgemonate abhebt. So wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, es gehe bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, auf die sich die Beklagte in der Fassung des Bescheides im Widerspruchsbescheid beruft, "nur um Aufwendungen für den Folgemonat" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 52). Nur für den Fall, dass die Rückzahlung den monatlichen Bedarf übersteigt, wird auch eine Minderung der Unterkunftskosten in den weiteren Folgemonaten diskutiert (vgl. Berlit, a.a.O., Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 61c). Die Beklagte hat aber insoweit nur fälschlich bereits in der Übersendung der Nebenkostenabrechnung eine Gutschrift gesehen, während die tatsächliche Gutschrift, auf die § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II abhebt, durch den Vermieter erst im Rahmen der Verrechnung des Nebenkostenguthabens mit der Oktobermiete erfolgte. Demnach stellt sich die angefochtene Entscheidung, wonach gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II eine Minderung der Unterkunftsaufwendungen erst im November 2007 eingetreten ist, im Ergebnis als richtig dar. Die fehlerhafte Begründung des Bescheides ist dabei unschädlich und führt nicht dazu, dass der Bescheid nach § 35 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) rechtswidrig ist. Denn erforderlich, aber auch ausreichend ist hiernach nur, dass dem schriftlichen Bescheid eine Begründung beigefügt wurde, die eine Nachprüfung ermöglicht. Die Begründung muss hingegen nicht zutreffend sein. Zudem wäre ein etwaiger Begründungsfehler nach § 42 Abs. 1 S. 1 SGB X auch unbeachtlich, weil in der Sache keine andere Entscheidung ergehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.03.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Es mangelt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht bereits an der erforderlichen Schriftform. Nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts schriftlich einzulegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss feststehen, ob ein Beschluss wirksam angefochten wurde oder ob er rechtskräftig geworden ist. Insoweit muss auch unzweideutig sein, ob der durch den Beschluss Beschwerte das Rechtsmittel der Beschwerde in zurechenbarer Weise selbst veranlasst hat. Darum ist der Begriff der Schriftlichkeit in § 172 S. 1 SGG so zu verstehen, dass ein eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz, telegraphisch oder schriftlich im Wege der Telekopie (Telefax), vorliegen muss oder die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts eingelegt wird (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 173 Rn. 3, § 151 Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2008, obwohl dieser keine Unterschrift trägt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Unterschrift angesichts dessen, dass die für die Unterschriftsleistung offenbar vorgesehene Stelle des Schreibens nicht ausgefüllt wurde, versehentlich unterblieben ist. Denn der Kläger hat seinem Schreiben eine von ihm persönlich unterzeichnete Vollmachtsurkunde beifügte, die einen Herrn N E bevollmächtigt, Verfahrenshandlungen für den Kläger vorzunehmen. Die Vollmachtsurkunde trägt dasselbe Datum wie der nicht unterzeichnete Beschwerdeschriftsatz, weist dasselbe Schriftbild auf und wurde offenbar mit derselben Postsendung übermittelt. Es besteht angesichts dieser Umstände zur Überzeugung des Senates kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger eine ihm zurechenbare Beschwerdeeinlegung beabsichtigte und die Schriftsätze nicht ohne sein Wissen und Wollen an das Sozialgericht übermittelt wurden. Bei dieser Sachlage genügt die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde, um auch die Beschwerdeeinlegung abzudecken, so dass dem Schriftformerfordernis des § 173 SGG hinreichend Rechnung getragen wurde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO fehlt. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren obsiegt. Nach § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgenden Aufwendungen. Insoweit hat die Wohnungsverwaltungsgesellschaft "X" im Rahmen des vom Kläger angestrengten Eilverfahrens (S 9 AS 151/07 ER) unter dem 04.12.2007 mitgeteilt, die Überzahlung aus der Nebenkostenabrechnung sei mit der Miete des Monats Oktober verrechnet worden. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass die Gutschrift erst im Oktober 2007 wirksam wurde und nicht schon im September 2007, als die Abrechnung vom Vermieter an den Kläger übersandt worden ist. Für die Erfolgsaussicht der Klage ist unerheblich, dass die Beklagte den Bescheid in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2007 fehlerhaft begründet hat. Ginge man nämlich mit der Beklagten im Rahmen ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon aus, dass die Gutschrift im September 2007 erfolgte, als der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2006 übermittelte, so wäre eine Minderung nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Oktober 2007 eingetreten, nicht aber, wie im angefochtenen Bescheid vom 24.09.2007 angenommen, im November 2007. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 ausführt, "die Anrechnung im Oktober 2007" sei aus "arbeitstechnischen Gründen" nicht möglich gewesen und daher sei die "Verrechnung" im November 2007 erfolgt, so erscheint zumindest fraglich, ob dies mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vereinbar ist, der ausdrücklich auf den Folgemonat und nicht etwa auf die Folgemonate abhebt. So wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, es gehe bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, auf die sich die Beklagte in der Fassung des Bescheides im Widerspruchsbescheid beruft, "nur um Aufwendungen für den Folgemonat" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 52). Nur für den Fall, dass die Rückzahlung den monatlichen Bedarf übersteigt, wird auch eine Minderung der Unterkunftskosten in den weiteren Folgemonaten diskutiert (vgl. Berlit, a.a.O., Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 61c). Die Beklagte hat aber insoweit nur fälschlich bereits in der Übersendung der Nebenkostenabrechnung eine Gutschrift gesehen, während die tatsächliche Gutschrift, auf die § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II abhebt, durch den Vermieter erst im Rahmen der Verrechnung des Nebenkostenguthabens mit der Oktobermiete erfolgte. Demnach stellt sich die angefochtene Entscheidung, wonach gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II eine Minderung der Unterkunftsaufwendungen erst im November 2007 eingetreten ist, im Ergebnis als richtig dar. Die fehlerhafte Begründung des Bescheides ist dabei unschädlich und führt nicht dazu, dass der Bescheid nach § 35 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) rechtswidrig ist. Denn erforderlich, aber auch ausreichend ist hiernach nur, dass dem schriftlichen Bescheid eine Begründung beigefügt wurde, die eine Nachprüfung ermöglicht. Die Begründung muss hingegen nicht zutreffend sein. Zudem wäre ein etwaiger Begründungsfehler nach § 42 Abs. 1 S. 1 SGB X auch unbeachtlich, weil in der Sache keine andere Entscheidung ergehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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