L 5 B 121/08 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 1472/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 121/08 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 144 Abs.1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, weil die Klage lediglich auf eine Erhöhung der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren um 333,20 Euro gerichtet ist.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Sozialgerichts grundsätzliche Bedeutung hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsstreit betrifft vielmehr allein die Frage, welche Gebühr im konkreten Fall der Billigkeit entspricht, ohne indes grundlegende Rechtsprobleme aufzuwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rnr. 28 zu § 144).

Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der oben genannten Gerichte ab. Soweit der Kläger, ohne dies näher auszuführen, vorträgt, dass die Entscheidung von einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen abweicht, ist dies unbeachtlich. Bereits aus dem Wortlaut von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ergibt sich, dass es nicht auf abweichende Entscheidungen irgendeines Obergerichtes, sondern des Landessozialgerichts, das auch über die Berufung zu entscheiden hätte, ankommt. Diese Beschränkung auf eine Divergenz mit dem Berufungsgericht soll den Schwierigkeiten Rechnung tragen, die bei der Ermittlung abweichender LSG-Entscheidungen auftreten können (vgl. auch Meyer-Ladewig a. a. O., Rnr. 30 zu § 144). Abweichende Entscheidungen des insoweit zuständigen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind weder genannt noch bekannt.

Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor, da keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängel gegeben sind, auf denen das Urteil beruhen kann. Nicht überprüft wird dabei die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Ein beachtlicher Verfahrensmangel kann nur dann vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht gegen eine Vorschrift verstößt, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Die insoweit vom Kläger gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG vermag der Senat nicht zu erkennen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger einen konkreten Beweisantrag bezeichnet, der angeblich gestellt und vom Gericht übergangen worden ist, noch ist ersichtlich, dass das Gericht sich sonst nach seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen musste (grundlegend zu den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlerhafter Sachverhaltsaufklärung der Beschluss des BSG vom 12. Dezember 2003 – B 13 RJ 179/03 B). Insbesondere auf den Umstand, dass der Bevollmächtigte des Klägers mit diesem und dessen Bruder häufigere und längere Besprechungen habe durchführen müssen, war bereits in der Klageschrift hingewiesen worden. Ob dies im Urteil zutreffend gewürdigt worden ist, ist für die Zulassung der Berufung ebenso unerheblich wie die vom Kläger kritisierte Würdigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit durch das erstinstanzliche Gericht. Hinsichtlich der angeblich nicht ausreichend ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2008 selbst ausgeführt, diese seien so schlecht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt seien. Dass das Sozialgericht insoweit – ohne entsprechende Ermittlungen angestellt zu haben - von anderen Verhältnissen ausgegangen ist, ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Saved