Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 150 AS 2061/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 401/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die 1964 geborene Antragstellerin bezieht für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, den Ehemann und die Tochter, Leistungen nach dem SGB II. Sie beantragte erstmals zum 1. Januar 2007 die Gewährung eines Einstiegsgeldes zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese bestand in vorbereitender Buchführung für Dritte, die die Antragstellerin ab Anfang 2007 zu Hause ausführte. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin antragsgemäß bis zum 30. Juni 2007 Einstiegsgeld in Höhe von 241,50 EUR monatlich. Auf den Verlängerungsantrag vom 13. Juni 2007 kam der Antragsgegner nach Überprüfung der Geschäftsunterlagen zu dem Ergebnis, dass die Umsatzzahlen zwar Einnahmen erkennen ließen, jedoch zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichten. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 wurde dem Verlängerungsantrag dennoch für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 stattgegeben und ein Einstiegsgeld nunmehr mit einer Degression von 10 % in Höhe von 217,35 EUR monatlich bewilligt. Den zweiten Verlängerungsantrag stellte die Antragstellerin sodann am 24. Oktober 2007. Nach Vorlage der monatlichen Umsätze aus 2007 und Rücksprache mit der Antragstellerin kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Umsatz von max. 450,- EUR pro Monat im Jahr 2007 erzielt worden sei, der auch für 2008 zu erwarten sei. Da die Antragstellerin angegeben habe, zeitlich voll ausgelastet zu sein, und keine konkreten Pläne zur Umsatzsteigerung bestünden, sei ein tragfähiges und ausbaufähiges Konzept zur Selbständigkeit in der Gegenwart und Zukunft nicht erkennbar. Nachdem ihr ein Monat Zeit gegeben worden war, um ein verändertes Konzept vorzulegen, sich die Antragstellerin jedoch auch in einem erneuten Gespräch am 21. Februar 2008 hierzu nicht in der Lage sah, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung von Einstiegsgeld mit Bescheid vom 28. Februar 2008 unter Hinweis auf ein fehlendes tragfähiges und ausbaufähiges Konzept der Selbständigkeit ab. Eine weitere Förderung zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich.
Den von der Antragstellerin bereits am 11. Januar 2008 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2008 abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Gewährung von Einstiegsgeld eine Ermessensleistung sei, so dass bei einer Verpflichtung zur begehrten Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Voraussetzung sei, dass eine Ermessensreduktion "auf null" vorliege. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden sei, ein verbessertes und ausbaufähiges Konzept für ihre selbständige Tätigkeit vorzulegen, komme es lediglich auf aktive Handlungen der Antragstellerin selbst an; eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung des Gerichts sei nicht zu erkennen.
Gegen diesen ihr am 12. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15. Februar 2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin bestreitet, dass sie nicht genug arbeiten würde, um aus ihrer Hilflosigkeit heraus zu kommen. Vorrangig gehe es um die sofortige Bearbeitung ihrer Überprüfungsanträge hinsichtlich der Höhe der Alg II – Leistungen, da hiervon auch die Höhe des Einstiegsgeldes abhänge.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 Einstiegsgeld zu gewähren, abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestehen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 29 Abs. 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Gemäß § 29 Abs. 2 SGB II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben kann. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Überprüfung in vollem Umfang Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zwar hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag vom 20. Oktober bzw. 20. November 2007 inzwischen mit Bescheid vom 28. Februar 2008 abgelehnt. Die hierfür abgegebene Begründung ist jedoch nach vorläufiger Prüfung im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraums überzeugend. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der vorher von dem Antragsgegner erteilten Beratung zur Erlangung einer positiven Entscheidung hinsichtlich des Einstiegsgelds. Der Antragsgegner hat ausweislich der Akten nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nach der von ihr vorgelegten Umsatzerklärung im Jahr 2007 einen monatlichen Gewinn von 450,- EUR durchschnittlich erzielt hat, der auch für 2008 zu erwarten ist und damit keine ausreichende Basis für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit darstellt. Hinzukommt, dass die Antragstellerin selbst angegeben hat, mit ihrer selbständigen Tätigkeit voll ausgelastet zu sein und ein verändertes tragfähiges Konzept nicht vorlegen zu können. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des Antragsgegners nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin auch nach der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners keine Bereitschaft hat erkennen lassen, ihr Geschäftskonzept zu überarbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die 1964 geborene Antragstellerin bezieht für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, den Ehemann und die Tochter, Leistungen nach dem SGB II. Sie beantragte erstmals zum 1. Januar 2007 die Gewährung eines Einstiegsgeldes zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese bestand in vorbereitender Buchführung für Dritte, die die Antragstellerin ab Anfang 2007 zu Hause ausführte. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin antragsgemäß bis zum 30. Juni 2007 Einstiegsgeld in Höhe von 241,50 EUR monatlich. Auf den Verlängerungsantrag vom 13. Juni 2007 kam der Antragsgegner nach Überprüfung der Geschäftsunterlagen zu dem Ergebnis, dass die Umsatzzahlen zwar Einnahmen erkennen ließen, jedoch zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichten. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 wurde dem Verlängerungsantrag dennoch für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 stattgegeben und ein Einstiegsgeld nunmehr mit einer Degression von 10 % in Höhe von 217,35 EUR monatlich bewilligt. Den zweiten Verlängerungsantrag stellte die Antragstellerin sodann am 24. Oktober 2007. Nach Vorlage der monatlichen Umsätze aus 2007 und Rücksprache mit der Antragstellerin kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Umsatz von max. 450,- EUR pro Monat im Jahr 2007 erzielt worden sei, der auch für 2008 zu erwarten sei. Da die Antragstellerin angegeben habe, zeitlich voll ausgelastet zu sein, und keine konkreten Pläne zur Umsatzsteigerung bestünden, sei ein tragfähiges und ausbaufähiges Konzept zur Selbständigkeit in der Gegenwart und Zukunft nicht erkennbar. Nachdem ihr ein Monat Zeit gegeben worden war, um ein verändertes Konzept vorzulegen, sich die Antragstellerin jedoch auch in einem erneuten Gespräch am 21. Februar 2008 hierzu nicht in der Lage sah, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung von Einstiegsgeld mit Bescheid vom 28. Februar 2008 unter Hinweis auf ein fehlendes tragfähiges und ausbaufähiges Konzept der Selbständigkeit ab. Eine weitere Förderung zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich.
Den von der Antragstellerin bereits am 11. Januar 2008 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2008 abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Gewährung von Einstiegsgeld eine Ermessensleistung sei, so dass bei einer Verpflichtung zur begehrten Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Voraussetzung sei, dass eine Ermessensreduktion "auf null" vorliege. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden sei, ein verbessertes und ausbaufähiges Konzept für ihre selbständige Tätigkeit vorzulegen, komme es lediglich auf aktive Handlungen der Antragstellerin selbst an; eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung des Gerichts sei nicht zu erkennen.
Gegen diesen ihr am 12. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15. Februar 2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin bestreitet, dass sie nicht genug arbeiten würde, um aus ihrer Hilflosigkeit heraus zu kommen. Vorrangig gehe es um die sofortige Bearbeitung ihrer Überprüfungsanträge hinsichtlich der Höhe der Alg II – Leistungen, da hiervon auch die Höhe des Einstiegsgeldes abhänge.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 Einstiegsgeld zu gewähren, abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestehen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 29 Abs. 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Gemäß § 29 Abs. 2 SGB II wird das Einstiegsgeld, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben kann. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Überprüfung in vollem Umfang Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zwar hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag vom 20. Oktober bzw. 20. November 2007 inzwischen mit Bescheid vom 28. Februar 2008 abgelehnt. Die hierfür abgegebene Begründung ist jedoch nach vorläufiger Prüfung im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraums überzeugend. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der vorher von dem Antragsgegner erteilten Beratung zur Erlangung einer positiven Entscheidung hinsichtlich des Einstiegsgelds. Der Antragsgegner hat ausweislich der Akten nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nach der von ihr vorgelegten Umsatzerklärung im Jahr 2007 einen monatlichen Gewinn von 450,- EUR durchschnittlich erzielt hat, der auch für 2008 zu erwarten ist und damit keine ausreichende Basis für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit darstellt. Hinzukommt, dass die Antragstellerin selbst angegeben hat, mit ihrer selbständigen Tätigkeit voll ausgelastet zu sein und ein verändertes tragfähiges Konzept nicht vorlegen zu können. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des Antragsgegners nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin auch nach der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners keine Bereitschaft hat erkennen lassen, ihr Geschäftskonzept zu überarbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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