Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 2344/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 536/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtschutzbedürfnis voraus. Dieses fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil (hier: der begehrte Beschluss) die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers (hier: des Antragstellers) nicht verbessern kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 8. Aufl., vor § 51 Rdnr. 16 a mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen. Das Ziel seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nämlich die Anmietung der Wohnung I , kann nicht mehr erreicht werden, da, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. März 2008 mitgeteilt hat, die begehrte Wohnung inzwischen anderweitig vergeben ist. Dem erstinstanzlich gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend die Mietübernahmegarantie für den Umzug in die Wohnung I in B (Warmmiete 247,-EUR) zu erteilen sowie die Kaution in Höhe von 3 Kaltmieten als Darlehen zu gewähren, dürfte mangels der Notwendigkeit eines Rechtsschutzes von Seiten des Gerichts nicht mehr nachgekommen werden.
Auch sofern das Begehren des Antragstellers als Fortsetzungsfeststellungsantrag aufzufassen wäre, d.h. dass er, da der Grund für seinen Wunsch, die Wohnung zu wechseln, nach seiner Darstellung fortbesteht, die Feststellung begehrt, dass ihm der Antragsgegner die Übernahmeerklärung hätte erteilen müssen, wäre die Beschwerde unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 9 b und Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Rn. 9a m.w.N.). Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Beschluss vom 27. Januar 1995 (Az. 7 VR 16/94, dokumentiert in Juris) zur Frage einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der mit der insoweit für die Sozialgerichtsbarkeit in Betracht kommenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wortgleich ist, ausgeführt hat, kommt eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts und der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsaktes. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. Beschluss des BVerwG vom 27. Januar 1995, Juris Rn. 27). Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtschutzbedürfnis voraus. Dieses fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil (hier: der begehrte Beschluss) die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers (hier: des Antragstellers) nicht verbessern kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 8. Aufl., vor § 51 Rdnr. 16 a mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen. Das Ziel seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nämlich die Anmietung der Wohnung I , kann nicht mehr erreicht werden, da, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. März 2008 mitgeteilt hat, die begehrte Wohnung inzwischen anderweitig vergeben ist. Dem erstinstanzlich gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend die Mietübernahmegarantie für den Umzug in die Wohnung I in B (Warmmiete 247,-EUR) zu erteilen sowie die Kaution in Höhe von 3 Kaltmieten als Darlehen zu gewähren, dürfte mangels der Notwendigkeit eines Rechtsschutzes von Seiten des Gerichts nicht mehr nachgekommen werden.
Auch sofern das Begehren des Antragstellers als Fortsetzungsfeststellungsantrag aufzufassen wäre, d.h. dass er, da der Grund für seinen Wunsch, die Wohnung zu wechseln, nach seiner Darstellung fortbesteht, die Feststellung begehrt, dass ihm der Antragsgegner die Übernahmeerklärung hätte erteilen müssen, wäre die Beschwerde unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 9 b und Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 Rn. 9a m.w.N.). Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Beschluss vom 27. Januar 1995 (Az. 7 VR 16/94, dokumentiert in Juris) zur Frage einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der mit der insoweit für die Sozialgerichtsbarkeit in Betracht kommenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wortgleich ist, ausgeführt hat, kommt eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts und der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsaktes. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. Beschluss des BVerwG vom 27. Januar 1995, Juris Rn. 27). Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved