Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 338/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 86/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragsgegners zu 2) und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu 2) hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragsgegners zu 2) und der Antragstellerin richten sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008, mit dem der Antragsgegner zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, für den Zeitraum vom 20. März 2008 bis 30. Juni 2008, längstens bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder aber bis zum Einsetzen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII die durch die Betreuung der Antragstellerin in der Betreuungseinrichtung Weglaufhaus "V S" entstehenden Kosten i. H. v. 113,04 EUR täglich zu übernehmen, soweit die Antragstellerin sich tatsächlich in der Einrichtung aufhält. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich insoweit gegen den Beschluss des Sozialgerichts, als die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten bereits ab dem 7. Februar 2008 abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zu Recht hat das Sozialgericht die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zur vorläufigen Gewährung der beantragten Hilfen nach § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - auf die Bestimmung des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII gestützt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2) war der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin bei Eintritt in die stationäre Einrichtung des "Weglaufhauses" "V S" innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 98 Abs. 2 setzt 3 SGB XII nicht geklärt.
Da das SGB XII keine näheren Regelungen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des Bundessozialhilfegesetz – BSHG – BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, FEVS 49, 434). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder gar eine bestimmte Wohnung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 1999, FEVS 51, 517). Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG a.a.O.). Entsprechendes gilt bei einer von vornherein bestimmten zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts, wenn nur der ernsthafte Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung am Aufenthaltsort besteht (BVerwG a.a.O., OVG RhPf, Urteil vom 30. Juni 2000, FEVS 53, 91/93). Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts hängt somit nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer ab. Vielmehr wird der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig mit dem Zuzug, und zwar schon am ersten Tag, begründet, wenn es sich nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonstwie vorübergehendem Charakter handelt (Bayerischer VGH, Urteil v. 13. Februar 2002 - 12 B 01.2280 – Juris, m.w.N.; OVG RhPf Urteil vom 11. Mai 2000, FEVS 53, 41).
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren und sind, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, weitere Ermittlungen zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin bei Aufnahme in der stationären Einrichtung erforderlich. Zwar sprach einiges dafür, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt – noch - die Stadt Bremerhaven war. Denn dort hatte sie eine Wohnung, dort war ein Betreuer bestellt und vom dortigen Sozialhilfeträger hatte sie Grundsicherungsleistungen erhalten. Andererseits hatte sich die Antragstellerin bereits vor Einzug in die Einrichtung in Berlin, mit dem Ziel aufgehalten, dorthin ihren endgültigen Lebensmittelpunkt zu verlegen. In Berlin unterhielt die Antragstellerin seit längerem eine Nebenwohnung und angeblich soll die in Bremerhaven unterhaltende Wohnung nicht bewohnbar gewesen sein. Vor diesem Hintergrund besteht nicht nur ein Streit verschiedener Sozialhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit, sondern muss der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes selbst als ungeklärt angesehen werden und waren insofern weitere Ermittlungen erforderlich.
Ebenfalls zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeitsregelung des § 43 SGB I im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil diese allgemeine Vorschrift hinsichtlich eines Streits zweier Sozialhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung einer stationären Leistung durch die speziellere Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII verdrängt wird. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zueigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Der vom Antragsgegner zu 2) insoweit in Bezug genommene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2006 (L 15 B 125/06 SO ER; Juris) betraf, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Fall der Kostenübernahme für eine ambulante Betreuungsform, in dem die spezielle Regelung des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII nicht einschlägig war.
Welches der wahre Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin war und welcher Sozialhilfeträger letztlich zur Gewährung der Leistung verpflichtet war, wird im Erstattungsverfahren nach § 106 SGB XII geklärt werden müssen.
Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sozialgerichts zum Bestehen eines Leistungsanspruchs nach den §§ 67 ff SGB XII (insbesondere S. 4 und 5 des Beschlussabdrucks), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Im Übrigen hat es der Antragsgegner zu 2) in der Hand, die Leistungsgewährung an die Antragstellerin durch das Angebot von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII unverzüglich zu beenden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung für zum Zeitpunkt der Entscheidung vergangene Zeiträume abgelehnt (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluss vom 30. April 2008 - L 23 B 77/08 SO ER; unveröffentlicht). Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 7 des Beschlussabdrucks) Bezug. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insoweit geltend machen, dass finanzielle Nachteile der Einrichtung bei Nichterstattung bereits erbrachter Leistungen zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten des Hilfeempfängers führen können, verkennt dieser, dass mit der Ablehnung der Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig über die Kostenerstattung der von der Einrichtung erbrachten Leistung entschieden wird. Der volle zeitliche Umfang der von der Einrichtung erbrachten Leistungen ist vielmehr Gegenstand des Hauptsacheverfahrens und in dessen Rahmen zu klären. Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist lediglich eine vorläufige Leistungsgewährung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, die durch eine zeitlich nachfolgende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, fällt dies kostenrechtlich nicht gesondert ins Gewicht und führt nicht zu einem teilweisen Absehen von der dem Antragsgegner zu 2) aufzuerlegenden Kostenerstattungspflicht.
Aufgrund der Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens ist deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und bedurfte es insoweit keiner Entscheidung des Senats.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Antragsgegners zu 2) und der Antragstellerin richten sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008, mit dem der Antragsgegner zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, für den Zeitraum vom 20. März 2008 bis 30. Juni 2008, längstens bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder aber bis zum Einsetzen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII die durch die Betreuung der Antragstellerin in der Betreuungseinrichtung Weglaufhaus "V S" entstehenden Kosten i. H. v. 113,04 EUR täglich zu übernehmen, soweit die Antragstellerin sich tatsächlich in der Einrichtung aufhält. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich insoweit gegen den Beschluss des Sozialgerichts, als die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten bereits ab dem 7. Februar 2008 abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zu Recht hat das Sozialgericht die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zur vorläufigen Gewährung der beantragten Hilfen nach § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - auf die Bestimmung des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII gestützt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2) war der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin bei Eintritt in die stationäre Einrichtung des "Weglaufhauses" "V S" innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 98 Abs. 2 setzt 3 SGB XII nicht geklärt.
Da das SGB XII keine näheren Regelungen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des Bundessozialhilfegesetz – BSHG – BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, FEVS 49, 434). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder gar eine bestimmte Wohnung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 1999, FEVS 51, 517). Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG a.a.O.). Entsprechendes gilt bei einer von vornherein bestimmten zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts, wenn nur der ernsthafte Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung am Aufenthaltsort besteht (BVerwG a.a.O., OVG RhPf, Urteil vom 30. Juni 2000, FEVS 53, 91/93). Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts hängt somit nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer ab. Vielmehr wird der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig mit dem Zuzug, und zwar schon am ersten Tag, begründet, wenn es sich nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonstwie vorübergehendem Charakter handelt (Bayerischer VGH, Urteil v. 13. Februar 2002 - 12 B 01.2280 – Juris, m.w.N.; OVG RhPf Urteil vom 11. Mai 2000, FEVS 53, 41).
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren und sind, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, weitere Ermittlungen zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin bei Aufnahme in der stationären Einrichtung erforderlich. Zwar sprach einiges dafür, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt – noch - die Stadt Bremerhaven war. Denn dort hatte sie eine Wohnung, dort war ein Betreuer bestellt und vom dortigen Sozialhilfeträger hatte sie Grundsicherungsleistungen erhalten. Andererseits hatte sich die Antragstellerin bereits vor Einzug in die Einrichtung in Berlin, mit dem Ziel aufgehalten, dorthin ihren endgültigen Lebensmittelpunkt zu verlegen. In Berlin unterhielt die Antragstellerin seit längerem eine Nebenwohnung und angeblich soll die in Bremerhaven unterhaltende Wohnung nicht bewohnbar gewesen sein. Vor diesem Hintergrund besteht nicht nur ein Streit verschiedener Sozialhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit, sondern muss der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes selbst als ungeklärt angesehen werden und waren insofern weitere Ermittlungen erforderlich.
Ebenfalls zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeitsregelung des § 43 SGB I im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil diese allgemeine Vorschrift hinsichtlich eines Streits zweier Sozialhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung einer stationären Leistung durch die speziellere Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII verdrängt wird. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zueigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Der vom Antragsgegner zu 2) insoweit in Bezug genommene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2006 (L 15 B 125/06 SO ER; Juris) betraf, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Fall der Kostenübernahme für eine ambulante Betreuungsform, in dem die spezielle Regelung des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII nicht einschlägig war.
Welches der wahre Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin war und welcher Sozialhilfeträger letztlich zur Gewährung der Leistung verpflichtet war, wird im Erstattungsverfahren nach § 106 SGB XII geklärt werden müssen.
Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sozialgerichts zum Bestehen eines Leistungsanspruchs nach den §§ 67 ff SGB XII (insbesondere S. 4 und 5 des Beschlussabdrucks), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Im Übrigen hat es der Antragsgegner zu 2) in der Hand, die Leistungsgewährung an die Antragstellerin durch das Angebot von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII unverzüglich zu beenden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung für zum Zeitpunkt der Entscheidung vergangene Zeiträume abgelehnt (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluss vom 30. April 2008 - L 23 B 77/08 SO ER; unveröffentlicht). Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (S. 7 des Beschlussabdrucks) Bezug. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insoweit geltend machen, dass finanzielle Nachteile der Einrichtung bei Nichterstattung bereits erbrachter Leistungen zu unzumutbaren Nachteilen auf Seiten des Hilfeempfängers führen können, verkennt dieser, dass mit der Ablehnung der Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig über die Kostenerstattung der von der Einrichtung erbrachten Leistung entschieden wird. Der volle zeitliche Umfang der von der Einrichtung erbrachten Leistungen ist vielmehr Gegenstand des Hauptsacheverfahrens und in dessen Rahmen zu klären. Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist lediglich eine vorläufige Leistungsgewährung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, die durch eine zeitlich nachfolgende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, fällt dies kostenrechtlich nicht gesondert ins Gewicht und führt nicht zu einem teilweisen Absehen von der dem Antragsgegner zu 2) aufzuerlegenden Kostenerstattungspflicht.
Aufgrund der Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens ist deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und bedurfte es insoweit keiner Entscheidung des Senats.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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