Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 191/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 257/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenangebotes.
Der Kläger bezog seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 21.04.2004 übermittelte die Beklagte dem Kläger das Angebot einer Trainingsmaßnahme (Projekt "Ü45") und forderte ihn auf, an der Informationsveranstaltung des Maßnahmeträgers am 28.04.2005 teilzunehmen.
Unter dem 02.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger - zusätzlich zum Alg II - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Form der am 21.04.2005 angebotenen Trainings- und Qualifizierungsmaßnahme (Projekt "Ü 45)") für die Dauer vom 10.05.2005 bis 10.02.2006.
Am 11.05.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die "Gewährung" der Lehrgangsmaßnahme, weil diese hinderlich und für ihn sehr belastend sei. Die Maßnahme sei unzureichend organisiert und ausgestattet. Auch sei sie zeitlich so umfangreich, dass nahezu keine Möglichkeit bliebe, sich um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Es wäre zweckmäßiger gewesen, ihn in der Maßnahme bei der "K. Dienstleistungs GmbH" zu belassen, die er vorhergehend besucht hatte.
Trotz seines Widerspruches trat er die Trainingsmaßnahme am 10.05.2005 an.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 zurück. Dem Maßnahmeangebot fehle der Regelungscharakter, so dass mangels Verwaltungsaktes ein Widerspruch unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.07.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) und machte erneut geltend, dass die Maßnahme völlig unzulänglich und für ihn ungeeignet sei. Auch wenn das "Maßnahmenangebot" keinen Verwaltungsakt darstelle, könne er nicht bis zum Eintritt einer Sanktion zuwarten, da er diese finanziell nicht verkraften könne.
Ein Eilverfahren - mit dem Ziel an der Maßnahme nicht teilnehmen zu müssen - endete mit der Zurückweisung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss des BayLSG vom 04.10.2005 - Az. L 10 B 472/05 AS ER), da dem Kläger die Teilnahme an der Maßnahme zumutbar sei.
Der Kläger nahm seit 13.09.2005 - nach Auffassung der Beklagten unentschuldigt - nicht mehr an der Maßnahme teil. Sie kürzte daher mit Bescheid vom 21.09.2005 die Leistungen an den Kläger um 30 vH der Regelleistung für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2005. Widerspruch gegen diese Entscheidung hat der Kläger nicht erhoben.
Mit weiterem Bescheid vom 07.10.2005 (in der Fassung der Bescheide vom 31.10.2005 und 31.01.2006) reduzierte die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers um weitere 30 vH für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2005, weil der Kläger - trotz Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung seitens der Beklagten - weiterhin nicht an der Maßnahme teilgenommen habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.11.2005 Widerspruch erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.07.2006 brachte der Kläger vor, dass es ihm auch um die Nachzahlung der aufgrund der Sanktionen einbehaltenen Leistungen gehe. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte er festzustellen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, an der am 02.05.2005 angebotenen Maßnahme bei der BBG teilzunehmen, hilfsweise den Bescheid vom 02.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 aufzuheben.
Das SG hat mit Urteil vom 31.07.2006 die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das Schreiben vom 02.05.2005 als Verwaltungsakt anzusehen sei. Sowohl eine Anfechtungs- als auch eine Feststellungsklage seien nur begründet, wenn dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen. Hierfür gebe es - wie auch im Eilverfahren - keine Anhaltspunkte, die eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers zuließen. Es könne weder die Verschwendung von Steuergeldern, noch eine - unterstellte - Unzulänglichkeit der Maßnahme dazu führen, die Maßnahme als grundsätzlich unzumutbar anzusehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 28.09.2006 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 31.07.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 31.07.2006 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Dem Widerspruch vom 10.11.2005 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 abgeholfen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogene Beklagtenakte, die Akten des Sozialgerichtes Würzburg und des Bayerischen Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klage ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig.
Grundsätzlich darf nicht offen bleiben, ob die Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG; 8.Auflage 2005, vor § 51 Rdnr 20), wobei umstritten ist, ob dieser Grundsatz auch für die Frage des Feststellungsinteresses gilt, oder ob den Gerichten hierbei aus prozessökonomischen Gründen - im Interesse einer rationellen Sacherledigung - ein Spielraum einzuräumen ist (vgl. Keller aaO vor § 51 Rdnr 13c). Vorliegend kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn der Verfahrensfehler ist nicht so wesentlich, dass eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs 1 Nr.2 SGG) geboten wäre.
Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war allein das Feststellungsbegehren des Klägers, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, an der von der Beklagten angebotenen und mit Schreiben vom 02.05.2005 bewilligten Trainingsmaßnahme teilzunehmen.
Das vor dem SG auch geltend gemachte Anliegen, die Nachzahlung der gekürzten Leistungen, hat der Kläger weder mit seinem Klageantrag vor dem SG, noch mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt.
Der Kläger hat vor dem SG am 31.07.2006 zwar zutreffenderweise einen Feststellungsantrag gestellt, nachdem sich der angegriffene Verwaltungsakt, die Bewilligung der Maßnahme, mit deren Ablauf nach dem 10.02.2006 durch Zeitablauf erledigt hatte. Der Verwaltungsakt hat keine Wirkung mehr entfaltet und die Beklagte konnte aus einem zeitlich nach der Beendigung der Maßnahme liegenden Verhalten des Klägers keine leistungsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Gleichwohl ist ein so verstandener Fortsetzungsfeststellungsantrag iSd § 131 Abs 1 Satz 3 SGG unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse für sich in Anspruch nehmen kann, dass festgestellt wird, er sei nicht verpflichtet gewesen an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen.
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist nicht ein rechtliches Interesse. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 131 Rn. 10a mwN). Dieses Interesse kann sich darauf beziehen, dass die Feststellung präjudiziell für andere streitige Verfahren ist oder die Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorbeugen soll; oder es kann ein Rehabilitationsinteresse vorliegen, weil die Begründung des Verwaltungsaktes oder dessen Zustandekommen den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt hat.
Diese Interessen sind jedoch weder vom Kläger hinreichend dargelegt, noch sind diese für den Senat ersichtlich.
Eine Gefahr der Wiederholung ist anzunehmen, wenn konkret droht, dass der Verwaltungsakt bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in gleicher Weise ergehen wird. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen, denn die Bewilligung einer Trainingsmaßnahme ist stets eine individuelle Prognoseentscheidung, die das Bewerberprofil des Arbeitslosen, dessen Eingliederungschancen, aber auch die Eingliederungsmöglichkeiten des Leistungsträgers zu berücksichtigen hat. Diese Parameter unterliegen ständigen Veränderungen im Zeitablauf, die es in der Regel ausgeschlossen erscheinen lassen, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten vergleichbare Umstände vorliegen. Eine solche Wiederholungsgefahr hat der Kläger auch nicht dargelegt.
Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht zu belegen, denn die diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsaktes, die im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht werden kann, bezieht sich allein auf die Art und Weise der Bescheiderteilung oder den Inhalt des Bescheides. Derartiges ist dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 weder konkret nach dem Inhalt des Bescheides noch nach den Umständen seines Erlasses zu entnehmen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Erlass des Bescheides ihn diskriminieren würde. Darüber hinaus wurde im Berufungsverfahren auch nicht dargelegt, welche diskriminierenden Auswirkungen der Maßnahmenbewilligung es noch zu beseitigen gelte.
Zuletzt hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit präjudiziell für weitere Verfahren sein könnte. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für eine andere Entscheidung Bedeutung haben kann und der Betroffene einer günstigen Entscheidung einen Schritt näher kommt. (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 131 Rdnr 10e mwN).
Im Falle des Klägers ist eine derartige Präjudiziabilität jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat dem Widerspruch vom 10.11.2005 gegen den Sanktionsbescheid vom 07.10.2005 mittlerweile mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 in vollem Umfang abgeholfen. Darüber hinaus hat der Kläger gegen den ersten Sanktionsbescheid vom 21.09.2005 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid bestandkräftig geworden ist. Nach Lage der Akten hat der Kläger keinen ausdrücklichen Überprüfungsantrag gestellt und die Beklagte wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.07.2006 als ein solcher Antrag zu werten sind, oder ob ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten sein wird. Zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung vor dem Senat war jedenfalls nicht zu erkennen, dass weitere streitige Rechtsverhältnisse offen waren, für die eine Klärung der Frage, ob die Bewilligung der Maßnahme rechtswidrig war, Bedeutung haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenangebotes.
Der Kläger bezog seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 21.04.2004 übermittelte die Beklagte dem Kläger das Angebot einer Trainingsmaßnahme (Projekt "Ü45") und forderte ihn auf, an der Informationsveranstaltung des Maßnahmeträgers am 28.04.2005 teilzunehmen.
Unter dem 02.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger - zusätzlich zum Alg II - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Form der am 21.04.2005 angebotenen Trainings- und Qualifizierungsmaßnahme (Projekt "Ü 45)") für die Dauer vom 10.05.2005 bis 10.02.2006.
Am 11.05.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die "Gewährung" der Lehrgangsmaßnahme, weil diese hinderlich und für ihn sehr belastend sei. Die Maßnahme sei unzureichend organisiert und ausgestattet. Auch sei sie zeitlich so umfangreich, dass nahezu keine Möglichkeit bliebe, sich um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Es wäre zweckmäßiger gewesen, ihn in der Maßnahme bei der "K. Dienstleistungs GmbH" zu belassen, die er vorhergehend besucht hatte.
Trotz seines Widerspruches trat er die Trainingsmaßnahme am 10.05.2005 an.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 zurück. Dem Maßnahmeangebot fehle der Regelungscharakter, so dass mangels Verwaltungsaktes ein Widerspruch unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.07.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) und machte erneut geltend, dass die Maßnahme völlig unzulänglich und für ihn ungeeignet sei. Auch wenn das "Maßnahmenangebot" keinen Verwaltungsakt darstelle, könne er nicht bis zum Eintritt einer Sanktion zuwarten, da er diese finanziell nicht verkraften könne.
Ein Eilverfahren - mit dem Ziel an der Maßnahme nicht teilnehmen zu müssen - endete mit der Zurückweisung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss des BayLSG vom 04.10.2005 - Az. L 10 B 472/05 AS ER), da dem Kläger die Teilnahme an der Maßnahme zumutbar sei.
Der Kläger nahm seit 13.09.2005 - nach Auffassung der Beklagten unentschuldigt - nicht mehr an der Maßnahme teil. Sie kürzte daher mit Bescheid vom 21.09.2005 die Leistungen an den Kläger um 30 vH der Regelleistung für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2005. Widerspruch gegen diese Entscheidung hat der Kläger nicht erhoben.
Mit weiterem Bescheid vom 07.10.2005 (in der Fassung der Bescheide vom 31.10.2005 und 31.01.2006) reduzierte die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers um weitere 30 vH für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2005, weil der Kläger - trotz Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung seitens der Beklagten - weiterhin nicht an der Maßnahme teilgenommen habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.11.2005 Widerspruch erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.07.2006 brachte der Kläger vor, dass es ihm auch um die Nachzahlung der aufgrund der Sanktionen einbehaltenen Leistungen gehe. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte er festzustellen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, an der am 02.05.2005 angebotenen Maßnahme bei der BBG teilzunehmen, hilfsweise den Bescheid vom 02.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 aufzuheben.
Das SG hat mit Urteil vom 31.07.2006 die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das Schreiben vom 02.05.2005 als Verwaltungsakt anzusehen sei. Sowohl eine Anfechtungs- als auch eine Feststellungsklage seien nur begründet, wenn dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen. Hierfür gebe es - wie auch im Eilverfahren - keine Anhaltspunkte, die eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers zuließen. Es könne weder die Verschwendung von Steuergeldern, noch eine - unterstellte - Unzulänglichkeit der Maßnahme dazu führen, die Maßnahme als grundsätzlich unzumutbar anzusehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 28.09.2006 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 31.07.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 31.07.2006 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Dem Widerspruch vom 10.11.2005 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 abgeholfen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogene Beklagtenakte, die Akten des Sozialgerichtes Würzburg und des Bayerischen Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klage ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig.
Grundsätzlich darf nicht offen bleiben, ob die Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG; 8.Auflage 2005, vor § 51 Rdnr 20), wobei umstritten ist, ob dieser Grundsatz auch für die Frage des Feststellungsinteresses gilt, oder ob den Gerichten hierbei aus prozessökonomischen Gründen - im Interesse einer rationellen Sacherledigung - ein Spielraum einzuräumen ist (vgl. Keller aaO vor § 51 Rdnr 13c). Vorliegend kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn der Verfahrensfehler ist nicht so wesentlich, dass eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs 1 Nr.2 SGG) geboten wäre.
Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war allein das Feststellungsbegehren des Klägers, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, an der von der Beklagten angebotenen und mit Schreiben vom 02.05.2005 bewilligten Trainingsmaßnahme teilzunehmen.
Das vor dem SG auch geltend gemachte Anliegen, die Nachzahlung der gekürzten Leistungen, hat der Kläger weder mit seinem Klageantrag vor dem SG, noch mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt.
Der Kläger hat vor dem SG am 31.07.2006 zwar zutreffenderweise einen Feststellungsantrag gestellt, nachdem sich der angegriffene Verwaltungsakt, die Bewilligung der Maßnahme, mit deren Ablauf nach dem 10.02.2006 durch Zeitablauf erledigt hatte. Der Verwaltungsakt hat keine Wirkung mehr entfaltet und die Beklagte konnte aus einem zeitlich nach der Beendigung der Maßnahme liegenden Verhalten des Klägers keine leistungsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Gleichwohl ist ein so verstandener Fortsetzungsfeststellungsantrag iSd § 131 Abs 1 Satz 3 SGG unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse für sich in Anspruch nehmen kann, dass festgestellt wird, er sei nicht verpflichtet gewesen an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen.
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist nicht ein rechtliches Interesse. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 131 Rn. 10a mwN). Dieses Interesse kann sich darauf beziehen, dass die Feststellung präjudiziell für andere streitige Verfahren ist oder die Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorbeugen soll; oder es kann ein Rehabilitationsinteresse vorliegen, weil die Begründung des Verwaltungsaktes oder dessen Zustandekommen den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt hat.
Diese Interessen sind jedoch weder vom Kläger hinreichend dargelegt, noch sind diese für den Senat ersichtlich.
Eine Gefahr der Wiederholung ist anzunehmen, wenn konkret droht, dass der Verwaltungsakt bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in gleicher Weise ergehen wird. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen, denn die Bewilligung einer Trainingsmaßnahme ist stets eine individuelle Prognoseentscheidung, die das Bewerberprofil des Arbeitslosen, dessen Eingliederungschancen, aber auch die Eingliederungsmöglichkeiten des Leistungsträgers zu berücksichtigen hat. Diese Parameter unterliegen ständigen Veränderungen im Zeitablauf, die es in der Regel ausgeschlossen erscheinen lassen, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten vergleichbare Umstände vorliegen. Eine solche Wiederholungsgefahr hat der Kläger auch nicht dargelegt.
Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht zu belegen, denn die diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsaktes, die im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht werden kann, bezieht sich allein auf die Art und Weise der Bescheiderteilung oder den Inhalt des Bescheides. Derartiges ist dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 weder konkret nach dem Inhalt des Bescheides noch nach den Umständen seines Erlasses zu entnehmen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Erlass des Bescheides ihn diskriminieren würde. Darüber hinaus wurde im Berufungsverfahren auch nicht dargelegt, welche diskriminierenden Auswirkungen der Maßnahmenbewilligung es noch zu beseitigen gelte.
Zuletzt hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit präjudiziell für weitere Verfahren sein könnte. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für eine andere Entscheidung Bedeutung haben kann und der Betroffene einer günstigen Entscheidung einen Schritt näher kommt. (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 131 Rdnr 10e mwN).
Im Falle des Klägers ist eine derartige Präjudiziabilität jedoch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat dem Widerspruch vom 10.11.2005 gegen den Sanktionsbescheid vom 07.10.2005 mittlerweile mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 in vollem Umfang abgeholfen. Darüber hinaus hat der Kläger gegen den ersten Sanktionsbescheid vom 21.09.2005 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser Bescheid bestandkräftig geworden ist. Nach Lage der Akten hat der Kläger keinen ausdrücklichen Überprüfungsantrag gestellt und die Beklagte wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.07.2006 als ein solcher Antrag zu werten sind, oder ob ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten sein wird. Zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung vor dem Senat war jedenfalls nicht zu erkennen, dass weitere streitige Rechtsverhältnisse offen waren, für die eine Klärung der Frage, ob die Bewilligung der Maßnahme rechtswidrig war, Bedeutung haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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