Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 278/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 14/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seiner Mutter einen Anspruch auf Zahlung höherer Witwenrente wegen weiterer Versicherungszeiten im Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 hat.
Der 1952 geborene Kläger, ist der Sohn des 1924 in Mährisch-Ostrau/Mähren geborenen und am 11. Januar 2003 verstorbenen Versicherten F. D. sowie dessen am 1929 geborenen und am 21. April 2004 verstorbenen Ehefrau E. D ... Mit Bescheid vom 7. Dezember 1984 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) dem Versicherten ab 1. Januar 1985 Altersruhegeld. In dem beigefügten Versicherungsverlauf sind als Versicherungszeiten (Pflichtbeiträge) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab Mai 1940 fünf Wochen Lehrzeit zur Rentenversicherung der Arbeiter vermerkt, außerdem zwanzig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten wegen einer Lehrzeit von August 1940 bis März 1942, anschließend Zeiten wegen Militärdienst bis September 1947 sowie weitere Versicherungs- bzw. Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum bis 29. Dezember 1984. In der Zeit von Juni 1949 bis März 1950 wurden Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, im Übrigen zur Rentenversicherung der Angestellten.
Am 15. Januar 2003 beantragte die Mutter des Klägers die Bewilligung von Witwenrente und gab an, für die Zeit vom 1. Mai 1940 bis 28. Juni 1942 seien an den tschechischen Versicherungsträger Beiträge gezahlt worden. Als Bevollmächtigter seiner Mutter gab der Kläger an, der Versicherte habe erfolglos beim tschechischen Sozialleistungsträger versucht, Versicherungsnachweise zu erhalten. Nach dessen Angaben habe dieser nach seiner Schulentlassung von August 1938 bis einschließlich des Jahres 1939 als Goldschmiedelehrling bei der Firma B. & P. , einer Goldschmiedewerkstätte in M. , gearbeitet und anschließend bis zum Beginn des Wehrdienstes Tätigkeiten als Kanzleihilfskraft in der Zentralschweißerei der Eisenwerke W. verrichtet. Er sei Mitglied des Sozialversicherungsinstituts in P. gewesen und später in das werkseigene Pensionsinstitut übernommen worden.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 gewährte die Beklagte der Mutter des Klägers ab 1. Februar 2003 große Witwenrente in Höhe von 866,76 EUR. Im beigefügten Versicherungsverlauf sind für den Zeitraum vom Mai 1940 bis Juni 1940 zwei Monate und für den Zeitraum vom August 1940 bis März 1942 zwanzig Monate Pflichtbeitragszeiten bestätigt. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger als Bevollmächtigter seiner Mutter aus, die Zeit von 1938 bis 1940 im Konto des Versicherten sei noch nicht hinreichend geklärt. Aus der eigenen Erfahrung als ehemals für die Rentenversicherung zuständiger Sozialrichter wisse er, dass nunmehr auf dem Behördenwege in Tschechien Ansprechpartner zur Verfügung stünden, die in der Lage seien, Versicherungszeiten zu bestätigen. Er legte ein Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 an den Sozialversicherungsträger in P. vor, in dem dieser auf Beschäftigungen im Zeitraum 1938 bis 1939 in der Goldschmiedewerkstätte M. B. & P. als Goldschmiedelehrling und im Zeitraum 1939 bis 1942 in den Eisenwerken W. als Kanzleihilfskraft in der Zentralschweißerei hinwies, außerdem auf eine Mitgliedschaft im Sozialversicherungsinstitut in P. und eine Übernahme in das werkseigene Pensionsinstitut nach etwa einem halben Jahr. Ab 16. März 1942 habe er Wehrdienst geleistet. Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt "ohne Antwort geblieben". Beigefügt waren vom Versicherten selbst gefertigte Versicherungsverläufe, wonach dieser von August 1938 bis 31. Mai 1940 in der Goldschmiedewerkstätte B. & P. beschäftigt gewesen sei, dort eine Lehre als Goldschmiedelehrling absolviert habe, für diese Zeit Entgelte nicht nachgewiesen seien und er ab 1. Juni 1940 bis 15. März 1942 in den Eisenwerken W. beschäftigt gewesen sei. Der Kläger führte aus, die Darstellung des Versicherten sei nachvollziehbar und schlüssig. Er selbst wisse schon seit seiner Kindheit von seinem Vater selbst und der Verwandtschaft, dass dieser als Goldschmiedelehrling und im Anschluss in einem handwerklichen Betrieb als Verwaltungsangestellter gearbeitet habe. Weshalb auch sollte sein Vater Angaben machen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Angaben seien auch derart präzise, dass sie nur von einem Insider stammen könnten.
Die Beklagte wies darauf hin, eine Anrechnung der Zeit von August 1938 bis April 1940 komme nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherte die geltend gemachten Zeiten glaubhaft habe machen können. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, seien in der ehemaligen Tschechoslowakei in der Zeit vom 1. Januar 1929 bis zum 30. September 1948 von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Da der Versicherte sein 16. Lebensjahr erst am 4. Mai 1940 vollendet gehabt habe, könne er in dem hier begehrten Zeitraum keine Beiträge zum tschechischen Rentenversicherungsträger zurückgelegt haben. Eine Anfrage der Beklagten bei der tschechischen Verwaltung für die Sozialversicherung in P. ergab, dass keine Unterlagen über die Versicherung bzw. Beschäftigung des Versicherten auf tschechischem Gebiet auffindbar seien. Hierauf teilte der Kläger mit, es bestehe eine Pflicht zur Amtsermittlung, der bisher nicht genügend Folge geleistet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten, seien in der ehemaligen Tschechoslowakei in der Zeit vom 1. Januar 1929 bis zum 30. September 1948 von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Da der Versicherte sein 16. Lebensjahr erst am 4. Mai 1940 vollendet gehabt habe, könne er von August 1938 bis April 1940 keine Beiträge zum tschechischen Rentenversicherungsträger geleistet haben. Eine Anrechnung einer Beschäftigungszeit nach § 16 FRG komme nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift nur die nach vollendetem 16. Lebensjahr, bzw. seit dem 1. Januar 1997 nach vollendetem 17. Lebensjahr, zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegebenenfalls anrechenbar wären. Vorliegend würden jedoch Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 16. Lebensjahr geltend gemacht. Die Aufzeichnungen des Versicherten würden widersprüchliche Angaben enthalten. In dem Schreiben vom 26. Oktober 1968 sei eine Goldschmiedelehre in der Zeit von 1938 bis 1939 behauptet worden und von 1939 bis 1942 solle ein Beschäftigungsverhältnis als Kanzleihilfskraft in den Eisenwerken W. bestanden haben. Nach den eigenhändig erstellten Versicherungsverläufen hinsichtlich der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten solle die Beschäftigungszeit in der Goldschmiedewerkstatt von August 1938 bis zum 31. Mai 1940 angedauert haben. Eine Tätigkeit in den Eisenwerken W. sei erst für die Zeit ab 1. Juni 1940 angegeben worden. Unabhängig davon, ob die Zeiten nunmehr glaubhaft gemacht werden könnten oder nicht, komme jedoch eine Berücksichtigung dieser Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nicht in Betracht. Zu einer weiteren Beweiserhebung, insbesondere einer erneuten Rückfrage bei dem tschechischen Versicherungsträger, bestehe keine Veranlassung.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, beantragt, den Zeitraum vom 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeitraum anzuerkennen sowie entsprechende Leistungen zu erbringen und ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, erneut bei der tschechischen Verwaltung für Sozialversicherung unter substantiierter Angabe der Namen und Adressen der ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten, nachzufragen. Geleistete Beiträge seien anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen.
Das SG hat bei dem tschechischen Versicherungsträger unter Bezugnahme auf die vom Kläger übermittelten Namen und Adressen der angegebenen Arbeitgeber angefragt. Die Zentrale der tschechischen Sozialversicherungsanstalt, Verwaltung von Versicherungsdaten, teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 mit, in der zentralen Datenbank seien keine Aufzeichnungen über Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf dem Gebiet der tschechischen Republik zu finden. Die tschechische Sozialversicherungsanstalt führe diejenigen für einen Leistungsanspruch relevanten Unterlagen, d.h. Evidenzblätter der Rentenversicherung, welche ihr mittels der nachgeordneten Kreisversicherungsanstalten zugeleitet worden seien. Die Kreissozialversicherungsanstalten hätten diese Unterlagen von den ehemaligen Arbeitgebern bzw. von deren Rechtsnachfolgern nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten und diese anschließend an sie weitergeleitet. Nach dem Einwand des Klägers, in der Anfrage an die tschechische Sozialversicherungsanstalt sei nicht der Vorname des Versicherten, sondern sein Vorname genannt, erging auf die entsprechende Rückfrage des SG erneut die Antwort der tschechischen Sozialversicherungsanstalt, es sei leider nicht mehr möglich, Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten des Versicherten für die angefragte Zeit zu ermitteln.
Mit Urteil vom 12. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 könne weder als Beitrags- noch als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Eine Anerkennung als Beitragszeit scheide aus, da weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei, dass der Versicherte im Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 Beitragszeiten zurückgelegt habe. Der tschechische Versicherungsträger habe dies trotz mehrfacher Anfragen nicht bestätigen können. Es würde auch keinerlei sonstige Belege geben, z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, die eine Beschäftigung oder eine Beitragszahlung im strittigen Zeitraum überwiegend wahrscheinlich machen würden. Es liege keine eidesstattliche Versicherung des Versicherten vor. Eine beitragspflichtige Beschäftigung sei nicht überwiegend wahrscheinlich, weil in der ehemaligen Tschechoslowakei Personen unter 16 Jahren von der Versicherungspflicht generell befreit gewesen seien. Sofern für eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung Beiträge entrichtet sein sollten, bedürfe es für eine Glaubhaftmachung einer solchen außergewöhnlichen Tatsache Belege, die nicht im Ansatz vorhanden seien. Einer Glaubhaftmachung einer Entrichtung von Beiträgen stehe zudem entgegen, dass der Versicherte in Bezug auf diesen Zeitraum widersprüchliche Angaben zu seinen Beschäftigungsorten bzw. Arbeitgebern gemacht habe. Eine Anerkennung als beitragslose Beitrags- sowie als Beschäftigungszeit scheide aus, weil eine Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und auf die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 4. Juli 2007), das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2004 zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit anzuerkennen und hieraus Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2004, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger als Rechtsnachfolger der Ehefrau des Versicherten höhere Witwenrente aufgrund zusätzlicher Versicherungszeiten zu leisten. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 12. Juni 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Rentenleistungen aus der Versicherung seines Vaters.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56, 57 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt (§ 58 Satz 1 SGB I). Eine Sonderrechtsnachfolge eines Kindes des Berechtigten liegt vor, wenn es mit ihm zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB I). Diese Voraussetzungen liegen hier offenbar nicht vor, so dass ein zustehender Sozialleistungsanspruch des Klägers in Form einer höheren Witwenrente bis zum Tod der Ehefrau des Versicherten nach den Vorschriften der gesetzlichen (§§ 1922 ff. BGB) und der gewillkürten (§§ 1937, 1941 BGB) Erbfolge geltend gemacht werden kann. Der Kläger hat mit Erbschein vom 27. Mai 2004 nachgewiesen, dass die Ehefrau des Versicherten allein von dem Kläger beerbt worden ist.
Ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht gegeben. Zwar besteht keine Bindungswirkung des dem Bescheid vom 7. Dezember 1984 beigefügten Versicherungsverlaufs, denn der Kläger macht zwar ein aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und dem Versicherungsträger abgeleitetes, jedoch ein eigenständiges Recht der Ehefrau des Versicherten geltend, also ein nicht kraft Rechtsnachfolge auf sie übergegangenes Recht des Versicherten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Der Tod des Versicherten ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ein eigenständiger Versicherungsfall (§ 33 Abs. 1, 4 SGB VI), mit dem die Anwartschaft des verheirateten Versicherten, die eine Lebensversicherung auf den eigenen Todesfall zu Gunsten des Ehegatten umfasst, zu einem Vollrecht der Witwe auf eine Rente gemäß § 46 SGB VI erstarkt (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4). Hinterbliebenenrenten des SGB VI sind somit nicht nur in vermindertem Umfang weitergezahlte Versichertenrenten und sind grundsätzlich nach den Kriterien des SGB VI anhand der Faktoren "persönliche Entgeltpunkte", "Rentenartfaktor" und "aktueller Rentenwert" zu berechnen. Hierbei sind die persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich ohne eine Bindungswirkung eines an den Versicherten ergangenen Rentenbescheides anhand eines eigenständig zu ermittelnden Versicherungsverlaufs neu festzustellen (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Juni 2003, Az.: L 4 RA 12/03). Der Kläger ist somit berechtigt, eine Berücksichtigung der bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten geltend zu machen.
Solche Zeiten stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings nur Zeiten, für die auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind oder ausnahmsweise als entrichtet gelten. Nicht ausreichend ist, dass aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit eine Beitrags- bzw. Versicherungspflicht bestand (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2004, Az.: L 12 RA 3/02). Maßgeblich für die Höhe einer Witwenrente gemäß § 46 SGB VI sind somit die Rentenansprüche des Versicherten (§ 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB VI) und der Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 6 SGB VI), wobei sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben, indem die Summe aller Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Für die hier geltend gemachten Zeiten einer Tätigkeit des Versicherten vom 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 ist jedoch eine Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen tschechoslowakischen Träger der Rentenversicherung nicht bestätigt.
Gemäß § 4 Abs.1 FRG genügt es zwar für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind, wobei eine Tatsache glaubhaft gemacht ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, liegen aber hier diese Voraussetzungen bei Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte nicht vor:
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass dem Bescheid vom 7. Dezember 1984 ein Versicherungsverlauf zugrunde lag, der Pflichtbeiträge erst ab Mai 1940 aufweist. Als Berufsausbildungszeiten sind im Zeitraum vom Mai 1940 bis März 1942 insgesamt zwanzig Monate und fünf Wochen dokumentiert. Dieser Bescheid ist offenbar bestandskräftig geworden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass der Versicherte diesen Bescheid angefochten hätte. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Versicherte anderweitig gegen die Feststellungen der BfA vorgegangen wäre.
Das von dem Kläger übermittelte Schreiben des Versicherten an den tschechoslowakischen Träger der Sozialversicherung datiert vom 26. Oktober 1968. Weitere Erklärungen des Versicherten bezüglich des Versicherungsverlaufs existieren offenbar nicht. Sofern der Versicherte an seiner im Schreiben vom 26. Oktober 1968 geäußerten Auffassung festgehalten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auch später, zumindest bei Bekanntgabe des Bescheides vom 7. Dezember 1984, der Beklagten mitgeteilt hätte. Eine erneute Anfrage an den tschechoslowakischen Träger der Sozialversicherung bzw. an die BfA erfolgte offensichtich nicht. Auf dem Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 befindet sich lediglich der handschriftliche Hinweis, dass die Anfrage ohne Rückantwort geblieben sei.
Auffällig ist, dass die im Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 genannten Daten nicht vollständig mit dem von ihm selbst gefertigten Versicherungsverlauf übereinstimmen. So gab der Versicherte im Schreiben vom 26. Oktober 1968 eine Beschäftigung bei einer Goldschmiedewerkstätte im Zeitraum 1938 bis 1939 an, nach dem selbst angefertigten Versicherungsverlauf habe dagegen die Beschäftigung bis 31. Mai 1940 gedauert. Im Übrigen vermerkte der Versicherte für diesen Zeitraum, Entgelte seien nicht nachgewiesen.
Die tschechische Verwaltung für Sozialversicherung in P. hat auf die Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mitgeteilt, dass in deren Evidenz keinerlei Unterlagen über die Versicherung bzw. die Beschäftigung des Versicherten auf dem Gebiet der Tschechoslowakei auffindbar seien. Das SG hat sich unter Angabe der vom Versicherten bzw. Kläger angeführten Arbeitgeber mit Adressen erneut an die tschechische Sozialversicherung gewandt, worauf diese wiederum bestätigte, dass keine Aufzeichnungen über etwaige Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten des Versicherten existieren. Zwar ist durch das Fehlen von Evidenzen oder anderen Unterlagen die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung nicht von vorneherein ausgeschlossen, sondern eine entsprechende Glaubhaftmachung, für die ein geringerer Grad an Überzeugung ausreicht, soll das Fehlen von Versicherungsunterlagen gerade ersetzen. Der Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung steht hier aber auch entgegen, dass der Versicherte keine ausreichenden Umstände geschildert hat, die darauf hindeuten könnten, dass Beiträge tatsächlich entrichtet worden wären. Ebenso ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht aktenkundig, welche der Versicherte vor oder nach Bekanntgabe des Bescheids vom 7. Dezember 1984 der BfA hätte abgeben oder übermittelt können.
Im Übrigen vollendete der Versicherte sein 16. Lebensjahr erst am 4. Mai 1940, eine Versicherungspflicht bestand aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten nicht. Während mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in den sudetendeutschen Gebieten deutsches Sozialversicherungsrecht eingeführt wurde, wurde im Protektorat Böhmen und Mähren das ehemalige tschechoslowakische Sozialversicherungsrecht im Wesentlichen weiter vollzogen. Im streitigen Zeitraum galt im Protektorat Böhmen und Mähren, dass die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres begann. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, waren von der Versicherungspflicht in der Invaliden- und Alterssicherung ausgenommen (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 1997, Az.: L 13 J 1217/92 - mit dem zu dieser Thematik eingeholten Rechtsgutachten - im Anschluss an BSG SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 1). Eine Beitragsentrichtung des Versicherten kann somit auch nicht aus einer Beitragspflicht abgeleitet werden. Zwar bestand nach den tschechoslowakischen Vorschriften für den Kläger im Zeitraum vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts a.a.O., m.w.N.). Die Entrichtung freiwilliger Beiträge haben der Versicherte, seine Ehefrau und auch der Kläger bereits nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Ehefrau des Versicherten im Antrag vom 15. Januar 2003 erklärt, Beitragsleistungen würden erst ab Mai 1940 vorliegen.
Das SG hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten als beitragslose Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift fordert für die Anrechnung einer beitragslosen Beitragszeit Zeiten einer abhängigen Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung als Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG anrechnungsfähig waren, für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Eine Beschäftigung im geltend gemachten Zeitraum ist jedoch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Personalunterlagen, Arbeitsverträge oder Zeugenaussagen liegen nicht vor. Allein die Angaben des Versicherten aus dem Jahre 1968, die zudem widersprüchlich sind, sind nicht geeignet, eine entsprechende Beschäftigungszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 überwiegend wahrscheinlich zu machen.
Eine Anwendung des § 16 FRG scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift lediglich Zeiten nach vollendetem 16. Lebensjahr (Fassung vom 25. Juli 1991) bzw. nach vollendetem 17. Lebensjahr (Fassung vom 25. September 1996) erfasst, der Kläger jedoch Zeiten vor vollendetem 16. Lebensjahr des Versicherten geltend macht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12. Juni 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seiner Mutter einen Anspruch auf Zahlung höherer Witwenrente wegen weiterer Versicherungszeiten im Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 hat.
Der 1952 geborene Kläger, ist der Sohn des 1924 in Mährisch-Ostrau/Mähren geborenen und am 11. Januar 2003 verstorbenen Versicherten F. D. sowie dessen am 1929 geborenen und am 21. April 2004 verstorbenen Ehefrau E. D ... Mit Bescheid vom 7. Dezember 1984 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) dem Versicherten ab 1. Januar 1985 Altersruhegeld. In dem beigefügten Versicherungsverlauf sind als Versicherungszeiten (Pflichtbeiträge) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab Mai 1940 fünf Wochen Lehrzeit zur Rentenversicherung der Arbeiter vermerkt, außerdem zwanzig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten wegen einer Lehrzeit von August 1940 bis März 1942, anschließend Zeiten wegen Militärdienst bis September 1947 sowie weitere Versicherungs- bzw. Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum bis 29. Dezember 1984. In der Zeit von Juni 1949 bis März 1950 wurden Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, im Übrigen zur Rentenversicherung der Angestellten.
Am 15. Januar 2003 beantragte die Mutter des Klägers die Bewilligung von Witwenrente und gab an, für die Zeit vom 1. Mai 1940 bis 28. Juni 1942 seien an den tschechischen Versicherungsträger Beiträge gezahlt worden. Als Bevollmächtigter seiner Mutter gab der Kläger an, der Versicherte habe erfolglos beim tschechischen Sozialleistungsträger versucht, Versicherungsnachweise zu erhalten. Nach dessen Angaben habe dieser nach seiner Schulentlassung von August 1938 bis einschließlich des Jahres 1939 als Goldschmiedelehrling bei der Firma B. & P. , einer Goldschmiedewerkstätte in M. , gearbeitet und anschließend bis zum Beginn des Wehrdienstes Tätigkeiten als Kanzleihilfskraft in der Zentralschweißerei der Eisenwerke W. verrichtet. Er sei Mitglied des Sozialversicherungsinstituts in P. gewesen und später in das werkseigene Pensionsinstitut übernommen worden.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 gewährte die Beklagte der Mutter des Klägers ab 1. Februar 2003 große Witwenrente in Höhe von 866,76 EUR. Im beigefügten Versicherungsverlauf sind für den Zeitraum vom Mai 1940 bis Juni 1940 zwei Monate und für den Zeitraum vom August 1940 bis März 1942 zwanzig Monate Pflichtbeitragszeiten bestätigt. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger als Bevollmächtigter seiner Mutter aus, die Zeit von 1938 bis 1940 im Konto des Versicherten sei noch nicht hinreichend geklärt. Aus der eigenen Erfahrung als ehemals für die Rentenversicherung zuständiger Sozialrichter wisse er, dass nunmehr auf dem Behördenwege in Tschechien Ansprechpartner zur Verfügung stünden, die in der Lage seien, Versicherungszeiten zu bestätigen. Er legte ein Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 an den Sozialversicherungsträger in P. vor, in dem dieser auf Beschäftigungen im Zeitraum 1938 bis 1939 in der Goldschmiedewerkstätte M. B. & P. als Goldschmiedelehrling und im Zeitraum 1939 bis 1942 in den Eisenwerken W. als Kanzleihilfskraft in der Zentralschweißerei hinwies, außerdem auf eine Mitgliedschaft im Sozialversicherungsinstitut in P. und eine Übernahme in das werkseigene Pensionsinstitut nach etwa einem halben Jahr. Ab 16. März 1942 habe er Wehrdienst geleistet. Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt "ohne Antwort geblieben". Beigefügt waren vom Versicherten selbst gefertigte Versicherungsverläufe, wonach dieser von August 1938 bis 31. Mai 1940 in der Goldschmiedewerkstätte B. & P. beschäftigt gewesen sei, dort eine Lehre als Goldschmiedelehrling absolviert habe, für diese Zeit Entgelte nicht nachgewiesen seien und er ab 1. Juni 1940 bis 15. März 1942 in den Eisenwerken W. beschäftigt gewesen sei. Der Kläger führte aus, die Darstellung des Versicherten sei nachvollziehbar und schlüssig. Er selbst wisse schon seit seiner Kindheit von seinem Vater selbst und der Verwandtschaft, dass dieser als Goldschmiedelehrling und im Anschluss in einem handwerklichen Betrieb als Verwaltungsangestellter gearbeitet habe. Weshalb auch sollte sein Vater Angaben machen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Angaben seien auch derart präzise, dass sie nur von einem Insider stammen könnten.
Die Beklagte wies darauf hin, eine Anrechnung der Zeit von August 1938 bis April 1940 komme nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherte die geltend gemachten Zeiten glaubhaft habe machen können. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, seien in der ehemaligen Tschechoslowakei in der Zeit vom 1. Januar 1929 bis zum 30. September 1948 von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Da der Versicherte sein 16. Lebensjahr erst am 4. Mai 1940 vollendet gehabt habe, könne er in dem hier begehrten Zeitraum keine Beiträge zum tschechischen Rentenversicherungsträger zurückgelegt haben. Eine Anfrage der Beklagten bei der tschechischen Verwaltung für die Sozialversicherung in P. ergab, dass keine Unterlagen über die Versicherung bzw. Beschäftigung des Versicherten auf tschechischem Gebiet auffindbar seien. Hierauf teilte der Kläger mit, es bestehe eine Pflicht zur Amtsermittlung, der bisher nicht genügend Folge geleistet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten, seien in der ehemaligen Tschechoslowakei in der Zeit vom 1. Januar 1929 bis zum 30. September 1948 von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Da der Versicherte sein 16. Lebensjahr erst am 4. Mai 1940 vollendet gehabt habe, könne er von August 1938 bis April 1940 keine Beiträge zum tschechischen Rentenversicherungsträger geleistet haben. Eine Anrechnung einer Beschäftigungszeit nach § 16 FRG komme nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift nur die nach vollendetem 16. Lebensjahr, bzw. seit dem 1. Januar 1997 nach vollendetem 17. Lebensjahr, zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegebenenfalls anrechenbar wären. Vorliegend würden jedoch Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 16. Lebensjahr geltend gemacht. Die Aufzeichnungen des Versicherten würden widersprüchliche Angaben enthalten. In dem Schreiben vom 26. Oktober 1968 sei eine Goldschmiedelehre in der Zeit von 1938 bis 1939 behauptet worden und von 1939 bis 1942 solle ein Beschäftigungsverhältnis als Kanzleihilfskraft in den Eisenwerken W. bestanden haben. Nach den eigenhändig erstellten Versicherungsverläufen hinsichtlich der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten solle die Beschäftigungszeit in der Goldschmiedewerkstatt von August 1938 bis zum 31. Mai 1940 angedauert haben. Eine Tätigkeit in den Eisenwerken W. sei erst für die Zeit ab 1. Juni 1940 angegeben worden. Unabhängig davon, ob die Zeiten nunmehr glaubhaft gemacht werden könnten oder nicht, komme jedoch eine Berücksichtigung dieser Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nicht in Betracht. Zu einer weiteren Beweiserhebung, insbesondere einer erneuten Rückfrage bei dem tschechischen Versicherungsträger, bestehe keine Veranlassung.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, beantragt, den Zeitraum vom 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeitraum anzuerkennen sowie entsprechende Leistungen zu erbringen und ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, erneut bei der tschechischen Verwaltung für Sozialversicherung unter substantiierter Angabe der Namen und Adressen der ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten, nachzufragen. Geleistete Beiträge seien anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen.
Das SG hat bei dem tschechischen Versicherungsträger unter Bezugnahme auf die vom Kläger übermittelten Namen und Adressen der angegebenen Arbeitgeber angefragt. Die Zentrale der tschechischen Sozialversicherungsanstalt, Verwaltung von Versicherungsdaten, teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 mit, in der zentralen Datenbank seien keine Aufzeichnungen über Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf dem Gebiet der tschechischen Republik zu finden. Die tschechische Sozialversicherungsanstalt führe diejenigen für einen Leistungsanspruch relevanten Unterlagen, d.h. Evidenzblätter der Rentenversicherung, welche ihr mittels der nachgeordneten Kreisversicherungsanstalten zugeleitet worden seien. Die Kreissozialversicherungsanstalten hätten diese Unterlagen von den ehemaligen Arbeitgebern bzw. von deren Rechtsnachfolgern nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten und diese anschließend an sie weitergeleitet. Nach dem Einwand des Klägers, in der Anfrage an die tschechische Sozialversicherungsanstalt sei nicht der Vorname des Versicherten, sondern sein Vorname genannt, erging auf die entsprechende Rückfrage des SG erneut die Antwort der tschechischen Sozialversicherungsanstalt, es sei leider nicht mehr möglich, Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten des Versicherten für die angefragte Zeit zu ermitteln.
Mit Urteil vom 12. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 könne weder als Beitrags- noch als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Eine Anerkennung als Beitragszeit scheide aus, da weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei, dass der Versicherte im Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 Beitragszeiten zurückgelegt habe. Der tschechische Versicherungsträger habe dies trotz mehrfacher Anfragen nicht bestätigen können. Es würde auch keinerlei sonstige Belege geben, z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, die eine Beschäftigung oder eine Beitragszahlung im strittigen Zeitraum überwiegend wahrscheinlich machen würden. Es liege keine eidesstattliche Versicherung des Versicherten vor. Eine beitragspflichtige Beschäftigung sei nicht überwiegend wahrscheinlich, weil in der ehemaligen Tschechoslowakei Personen unter 16 Jahren von der Versicherungspflicht generell befreit gewesen seien. Sofern für eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung Beiträge entrichtet sein sollten, bedürfe es für eine Glaubhaftmachung einer solchen außergewöhnlichen Tatsache Belege, die nicht im Ansatz vorhanden seien. Einer Glaubhaftmachung einer Entrichtung von Beiträgen stehe zudem entgegen, dass der Versicherte in Bezug auf diesen Zeitraum widersprüchliche Angaben zu seinen Beschäftigungsorten bzw. Arbeitgebern gemacht habe. Eine Anerkennung als beitragslose Beitrags- sowie als Beschäftigungszeit scheide aus, weil eine Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und auf die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 4. Juli 2007), das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2004 zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit anzuerkennen und hieraus Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2004, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger als Rechtsnachfolger der Ehefrau des Versicherten höhere Witwenrente aufgrund zusätzlicher Versicherungszeiten zu leisten. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 12. Juni 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Rentenleistungen aus der Versicherung seines Vaters.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56, 57 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt (§ 58 Satz 1 SGB I). Eine Sonderrechtsnachfolge eines Kindes des Berechtigten liegt vor, wenn es mit ihm zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB I). Diese Voraussetzungen liegen hier offenbar nicht vor, so dass ein zustehender Sozialleistungsanspruch des Klägers in Form einer höheren Witwenrente bis zum Tod der Ehefrau des Versicherten nach den Vorschriften der gesetzlichen (§§ 1922 ff. BGB) und der gewillkürten (§§ 1937, 1941 BGB) Erbfolge geltend gemacht werden kann. Der Kläger hat mit Erbschein vom 27. Mai 2004 nachgewiesen, dass die Ehefrau des Versicherten allein von dem Kläger beerbt worden ist.
Ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht gegeben. Zwar besteht keine Bindungswirkung des dem Bescheid vom 7. Dezember 1984 beigefügten Versicherungsverlaufs, denn der Kläger macht zwar ein aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und dem Versicherungsträger abgeleitetes, jedoch ein eigenständiges Recht der Ehefrau des Versicherten geltend, also ein nicht kraft Rechtsnachfolge auf sie übergegangenes Recht des Versicherten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Der Tod des Versicherten ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ein eigenständiger Versicherungsfall (§ 33 Abs. 1, 4 SGB VI), mit dem die Anwartschaft des verheirateten Versicherten, die eine Lebensversicherung auf den eigenen Todesfall zu Gunsten des Ehegatten umfasst, zu einem Vollrecht der Witwe auf eine Rente gemäß § 46 SGB VI erstarkt (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4). Hinterbliebenenrenten des SGB VI sind somit nicht nur in vermindertem Umfang weitergezahlte Versichertenrenten und sind grundsätzlich nach den Kriterien des SGB VI anhand der Faktoren "persönliche Entgeltpunkte", "Rentenartfaktor" und "aktueller Rentenwert" zu berechnen. Hierbei sind die persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich ohne eine Bindungswirkung eines an den Versicherten ergangenen Rentenbescheides anhand eines eigenständig zu ermittelnden Versicherungsverlaufs neu festzustellen (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Juni 2003, Az.: L 4 RA 12/03). Der Kläger ist somit berechtigt, eine Berücksichtigung der bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten geltend zu machen.
Solche Zeiten stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings nur Zeiten, für die auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind oder ausnahmsweise als entrichtet gelten. Nicht ausreichend ist, dass aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit eine Beitrags- bzw. Versicherungspflicht bestand (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2004, Az.: L 12 RA 3/02). Maßgeblich für die Höhe einer Witwenrente gemäß § 46 SGB VI sind somit die Rentenansprüche des Versicherten (§ 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB VI) und der Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 6 SGB VI), wobei sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben, indem die Summe aller Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Für die hier geltend gemachten Zeiten einer Tätigkeit des Versicherten vom 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 ist jedoch eine Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen tschechoslowakischen Träger der Rentenversicherung nicht bestätigt.
Gemäß § 4 Abs.1 FRG genügt es zwar für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind, wobei eine Tatsache glaubhaft gemacht ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, liegen aber hier diese Voraussetzungen bei Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte nicht vor:
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass dem Bescheid vom 7. Dezember 1984 ein Versicherungsverlauf zugrunde lag, der Pflichtbeiträge erst ab Mai 1940 aufweist. Als Berufsausbildungszeiten sind im Zeitraum vom Mai 1940 bis März 1942 insgesamt zwanzig Monate und fünf Wochen dokumentiert. Dieser Bescheid ist offenbar bestandskräftig geworden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass der Versicherte diesen Bescheid angefochten hätte. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Versicherte anderweitig gegen die Feststellungen der BfA vorgegangen wäre.
Das von dem Kläger übermittelte Schreiben des Versicherten an den tschechoslowakischen Träger der Sozialversicherung datiert vom 26. Oktober 1968. Weitere Erklärungen des Versicherten bezüglich des Versicherungsverlaufs existieren offenbar nicht. Sofern der Versicherte an seiner im Schreiben vom 26. Oktober 1968 geäußerten Auffassung festgehalten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auch später, zumindest bei Bekanntgabe des Bescheides vom 7. Dezember 1984, der Beklagten mitgeteilt hätte. Eine erneute Anfrage an den tschechoslowakischen Träger der Sozialversicherung bzw. an die BfA erfolgte offensichtich nicht. Auf dem Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 befindet sich lediglich der handschriftliche Hinweis, dass die Anfrage ohne Rückantwort geblieben sei.
Auffällig ist, dass die im Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 genannten Daten nicht vollständig mit dem von ihm selbst gefertigten Versicherungsverlauf übereinstimmen. So gab der Versicherte im Schreiben vom 26. Oktober 1968 eine Beschäftigung bei einer Goldschmiedewerkstätte im Zeitraum 1938 bis 1939 an, nach dem selbst angefertigten Versicherungsverlauf habe dagegen die Beschäftigung bis 31. Mai 1940 gedauert. Im Übrigen vermerkte der Versicherte für diesen Zeitraum, Entgelte seien nicht nachgewiesen.
Die tschechische Verwaltung für Sozialversicherung in P. hat auf die Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mitgeteilt, dass in deren Evidenz keinerlei Unterlagen über die Versicherung bzw. die Beschäftigung des Versicherten auf dem Gebiet der Tschechoslowakei auffindbar seien. Das SG hat sich unter Angabe der vom Versicherten bzw. Kläger angeführten Arbeitgeber mit Adressen erneut an die tschechische Sozialversicherung gewandt, worauf diese wiederum bestätigte, dass keine Aufzeichnungen über etwaige Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten des Versicherten existieren. Zwar ist durch das Fehlen von Evidenzen oder anderen Unterlagen die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung nicht von vorneherein ausgeschlossen, sondern eine entsprechende Glaubhaftmachung, für die ein geringerer Grad an Überzeugung ausreicht, soll das Fehlen von Versicherungsunterlagen gerade ersetzen. Der Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung steht hier aber auch entgegen, dass der Versicherte keine ausreichenden Umstände geschildert hat, die darauf hindeuten könnten, dass Beiträge tatsächlich entrichtet worden wären. Ebenso ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht aktenkundig, welche der Versicherte vor oder nach Bekanntgabe des Bescheids vom 7. Dezember 1984 der BfA hätte abgeben oder übermittelt können.
Im Übrigen vollendete der Versicherte sein 16. Lebensjahr erst am 4. Mai 1940, eine Versicherungspflicht bestand aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten nicht. Während mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in den sudetendeutschen Gebieten deutsches Sozialversicherungsrecht eingeführt wurde, wurde im Protektorat Böhmen und Mähren das ehemalige tschechoslowakische Sozialversicherungsrecht im Wesentlichen weiter vollzogen. Im streitigen Zeitraum galt im Protektorat Böhmen und Mähren, dass die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres begann. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, waren von der Versicherungspflicht in der Invaliden- und Alterssicherung ausgenommen (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 1997, Az.: L 13 J 1217/92 - mit dem zu dieser Thematik eingeholten Rechtsgutachten - im Anschluss an BSG SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 1). Eine Beitragsentrichtung des Versicherten kann somit auch nicht aus einer Beitragspflicht abgeleitet werden. Zwar bestand nach den tschechoslowakischen Vorschriften für den Kläger im Zeitraum vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts a.a.O., m.w.N.). Die Entrichtung freiwilliger Beiträge haben der Versicherte, seine Ehefrau und auch der Kläger bereits nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Ehefrau des Versicherten im Antrag vom 15. Januar 2003 erklärt, Beitragsleistungen würden erst ab Mai 1940 vorliegen.
Das SG hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten als beitragslose Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift fordert für die Anrechnung einer beitragslosen Beitragszeit Zeiten einer abhängigen Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung als Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG anrechnungsfähig waren, für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Eine Beschäftigung im geltend gemachten Zeitraum ist jedoch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Personalunterlagen, Arbeitsverträge oder Zeugenaussagen liegen nicht vor. Allein die Angaben des Versicherten aus dem Jahre 1968, die zudem widersprüchlich sind, sind nicht geeignet, eine entsprechende Beschäftigungszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 überwiegend wahrscheinlich zu machen.
Eine Anwendung des § 16 FRG scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift lediglich Zeiten nach vollendetem 16. Lebensjahr (Fassung vom 25. Juli 1991) bzw. nach vollendetem 17. Lebensjahr (Fassung vom 25. September 1996) erfasst, der Kläger jedoch Zeiten vor vollendetem 16. Lebensjahr des Versicherten geltend macht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12. Juni 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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