Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 5527/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 46/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ab dem 15. Juli 2003.
Der 1953 geborene Kläger wurde am 6. Oktober 1998 aus der Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) P entlassen, wo er beitragspflichtig beschäftigt gewesen war. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 5. November 1998 bewilligte ihm die Beklagte ab diesem Tag Arbeitslosengeld, das zunächst bis zum 12. Mai 1999 gezahlt wurde. Nach erneuter Inhaftierung (vom 4. Juni 1999 bis zum 23. November 1999) meldete sich der Kläger am 22. Dezember 1999 wieder arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld bis zum 23. Dezember 1999. Nach erneuter Arbeitslosmeldung wurde Arbeitslosengeld wieder vom 17. Februar bis 15. März 2000 gezahlt. Am 16. März 2000 wurde der Kläger in der JVA M aufgenommen, nach Haftentlassung am 23. Oktober 2000 und Arbeitslosmeldung am 30. Oktober 2000 gewährte die Beklagte weiter Arbeitslosengeld vom 30. Oktober 2000 bis zum 5. November 2000. Durch Bescheid vom 22. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dann noch Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. bis 29. Dezember 2000, anschließend Arbeitslosenhilfe vom 30. Dezember 2000 bis zum 31. März 2001. Ab dem 27. März 2001 war der Kläger in der JVA M inhaftiert, am 11. Januar 2002 meldete er sich bei der Beklagten wieder arbeitslos und erhielt bis zum 9. März 2002 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger war dann erneut vom 10. März 2002 bis zum 15. Juli 2003 in der JVA M inhaftiert.
Am 31. Juli 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos. Durch Bescheid vom 13. August 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sei nicht erfüllt, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 31. Juli 2003 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, da innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 31. Juli 2003 kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei von einem Sachgebietsleiter der Beklagten gesagt worden, dass ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleibe, wenn eine Inhaftierung nicht länger als 3 oder 4 Jahre gedauert habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nur, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate, als Saisonarbeitnehmer mindestens 6 Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Vorliegend umfasse die Rahmenfrist den Zeitraum vom 31. Juli 2000 bis 30. Juli 2003. Innerhalb dieses Zeitraumes seien keine versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachgewiesen und daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet. Eine Nachfrage bei der JVA M habe ergeben, dass der Kläger in der Haft nicht beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht innerhalb der Zeit vom 31. Juli 2002 bis 30. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe bezogen habe.
Dagegen richtet sich die am 27. Oktober 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass er vor dem Beginn seiner Inhaftierung am 10. März 2003 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und weniger als 4 Jahre ununterbrochen in Haft gewesen sei. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Mai 2004). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die für den Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Während der Rahmenfrist vom 31. Juli 2000 bis zum 30. Juli 2003 habe er nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dass er in dieser Zeit nach einer vorgelegten Bescheinigung der AOK Berlin krankenversichert gewesen sei, belege nicht das Gegenteil, da er in den von der AOK Berlin bestätigten Zeiten im Leistungsbezug der Beklagten gestanden habe. Der Kläger habe auch keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch sei am 29. Dezember 2000 erschöpft gewesen. Aber auch wenn noch ein Restanspruch bestehen sollte, könne dieser nicht mehr geltend gemacht werden, weil dafür eine Ausschlussfrist von 4 Jahren nach Entstehung des Anspruches gelte. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist vom 31. Juli 2002 bis zum 30. Juli 2003 weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11. Januar 2002 bis zum 29. Dezember 2002 sei durch Bescheid vom 27. März 2002 ab dem 10. März 2002 bestandskräftig wieder aufgehoben worden, weswegen kein Vorbezug vorliege. Der Kläger habe sich nicht spätestens am 9. März 2003 wieder arbeitslos bei der Beklagten gemeldet. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten falschen Beratung sei die Vorfrist bereits verstrichen gewesen. Eine Zusicherung auf den Bezug von Leistungen ab dem 31. Juli 2003 sei nicht wirksam erteilt worden, da es an der für die Wirksamkeit erforderlichen Schriftform fehle.
Gegen das ihm am 29. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des seit dem 11. März 2004 wieder inhaftierten Klägers vom 24. Juni 2004, die ohne Begründung geblieben ist. Der Kläger beantragt (wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 13. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 15. Juli 2003 Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden
Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 15. Juli 2003.
Nach § 117 des Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III - in der während des streitigen Zeitraums geltenden Fassung setzt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 15. Juli 2003 scheitert schon daran, dass sich der Kläger erst 31. Juli 2003 arbeitslos gemeldet hat. Ab dem 11. März 2004 konnte bereits deswegen kein Anspruch mehr bestehen, weil der Kläger wegen seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr verfügbar war (§§ 118, 119 SGB III). Auch in der Zwischenzeit (31. Juli 2003 bis 10. März 2004) hat der Kläger keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld – beginnend mit der Arbeitslosmeldung am 31. Juli 2003 – erworben, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist Nach § 123 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate - bzw. unter besonderen Umständen mindestens 6 Monate - in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 124 SGB III beträgt die Rahmenfrist 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Der Kläger hat in der – vor der erneuten Arbeitslosmeldung beginnenden - Rahmenfrist vom 31. Juli 2000 bis 30. Juli 2003 keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Während der Zeiträume vom 27. März 2001 bis 1. November 2001, vom 11. März 2002 bis 8. Oktober 2002 und vom 27. November 2002 bis 15. Juli 2003 war der Kläger in der JVA Moabit inhaftiert und ist nach der von der dortigen Arbeitsverwaltung ausgestellten Bescheinigung keiner Beschäftigung nachgegangen. Auch für die übrigen Zeiten sind keine Versicherungszeiten behauptet, geschweige denn belegt. Bereits das Sozialgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bezug von Leistungen der Beklagten in der Zeit vom 31. Juli 2000 bis 30. Juli 2003 nicht geeignet ist, eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu begründen. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet zwar Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung nach den §§ 24 bis 26 SGB III.
Der Senat hat sich ebenso wenig davon überzeugen können, dass der Kläger ab dem 31. Juli 2003 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Dem Kläger ist Arbeitslosengeld zuletzt für 8 Kalendertage ausgezahlt worden auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2000, der von einer Erschöpfung des Anspruchs im Übrigen ausgeht. Selbst wenn tatsächlich noch ein Restanspruch bestanden haben sollte, würde sich nichts ändern. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld letztmals am 5. November 1998 erwarb und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn seit seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Ein etwa noch bestehender Rest des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der am 5. November 1998 entstanden ist, war danach am 31. Juli 2003 jedenfalls wegen Zeitablaufs erloschen.
Auch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nicht. Dieser setzt nach § 190 SGB III (in der während des streitigen Zeitraums bis zum 31. Dezember 2004 geltendes Fassung) neben Bedürftigkeit voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, er sich arbeitslos gemeldet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen nicht hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist. Weiter muss er in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten erloschen ist. Die Vorfrist beträgt nach § 192 SGB III (alter Fassung) regelmäßig ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Kläger erfüllt keine der besonderen Voraussetzungen, unter denen die Vorfrist nach § 190 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III (alter Fassung) auf zwei oder drei Jahre zu verlängern ist. Insbesondere scheiterte der Anspruch des Klägers in den drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung am 31. Juli 2003 nie daran, dass er nicht bedürftig gewesen wäre, sondern dass er wegen Inhaftierung nicht verfügbar und damit nicht arbeitslos war (§§ 118, 119, 198 SGB III). Danach ist für ihn die Vorfrist von einem Jahr maßgebend. Er hat aber in der Zeit vom 31. Juli 2002 bis zum 30. Juli 2003 weder Arbeitslosengeld erhalten noch ist ihm Arbeitslosengeld bewilligt worden.
Der Kläger kann ebenso wenig etwas aus einem bereits erworbenen Anspruch herleiten. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat er zuletzt ab dem 30. Dezember 2000 gehabt. Dieser Anspruch erlosch aber nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III (alter Fassung) ein Jahr nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe. Der Kläger hatte Arbeitslosenhilfe letztmals für den 9. März 2002 bezogen, so dass er trotz Arbeitslosmeldung am 31. Juli 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab dem 31. Juli 2003 hat.
Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nichts für den Kläger. Selbst wenn der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten dahingehend falsch beraten worden sein sollte, dass er bei einer Haftdauer von weniger als vier Jahren noch Restanspruch auf Arbeitslosengeld habe, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch ein nunmehr auszugleichender Schaden entstanden sein könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die falsche "Beratung" verhindert gewesen sein könnte, ihm tatsächlich zustehende Rechte zu verfolgen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses ist angeordnet worden, da der Aufenthaltsort des Klägers trotz der vom Senat angestellten Ermittlungen unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 63 Abs. 2 SGG iVm § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ab dem 15. Juli 2003.
Der 1953 geborene Kläger wurde am 6. Oktober 1998 aus der Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) P entlassen, wo er beitragspflichtig beschäftigt gewesen war. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 5. November 1998 bewilligte ihm die Beklagte ab diesem Tag Arbeitslosengeld, das zunächst bis zum 12. Mai 1999 gezahlt wurde. Nach erneuter Inhaftierung (vom 4. Juni 1999 bis zum 23. November 1999) meldete sich der Kläger am 22. Dezember 1999 wieder arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld bis zum 23. Dezember 1999. Nach erneuter Arbeitslosmeldung wurde Arbeitslosengeld wieder vom 17. Februar bis 15. März 2000 gezahlt. Am 16. März 2000 wurde der Kläger in der JVA M aufgenommen, nach Haftentlassung am 23. Oktober 2000 und Arbeitslosmeldung am 30. Oktober 2000 gewährte die Beklagte weiter Arbeitslosengeld vom 30. Oktober 2000 bis zum 5. November 2000. Durch Bescheid vom 22. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dann noch Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. bis 29. Dezember 2000, anschließend Arbeitslosenhilfe vom 30. Dezember 2000 bis zum 31. März 2001. Ab dem 27. März 2001 war der Kläger in der JVA M inhaftiert, am 11. Januar 2002 meldete er sich bei der Beklagten wieder arbeitslos und erhielt bis zum 9. März 2002 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger war dann erneut vom 10. März 2002 bis zum 15. Juli 2003 in der JVA M inhaftiert.
Am 31. Juli 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos. Durch Bescheid vom 13. August 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sei nicht erfüllt, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 31. Juli 2003 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, da innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 31. Juli 2003 kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei von einem Sachgebietsleiter der Beklagten gesagt worden, dass ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleibe, wenn eine Inhaftierung nicht länger als 3 oder 4 Jahre gedauert habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nur, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate, als Saisonarbeitnehmer mindestens 6 Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Vorliegend umfasse die Rahmenfrist den Zeitraum vom 31. Juli 2000 bis 30. Juli 2003. Innerhalb dieses Zeitraumes seien keine versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachgewiesen und daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet. Eine Nachfrage bei der JVA M habe ergeben, dass der Kläger in der Haft nicht beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht innerhalb der Zeit vom 31. Juli 2002 bis 30. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe bezogen habe.
Dagegen richtet sich die am 27. Oktober 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass er vor dem Beginn seiner Inhaftierung am 10. März 2003 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und weniger als 4 Jahre ununterbrochen in Haft gewesen sei. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Mai 2004). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die für den Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Während der Rahmenfrist vom 31. Juli 2000 bis zum 30. Juli 2003 habe er nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dass er in dieser Zeit nach einer vorgelegten Bescheinigung der AOK Berlin krankenversichert gewesen sei, belege nicht das Gegenteil, da er in den von der AOK Berlin bestätigten Zeiten im Leistungsbezug der Beklagten gestanden habe. Der Kläger habe auch keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch sei am 29. Dezember 2000 erschöpft gewesen. Aber auch wenn noch ein Restanspruch bestehen sollte, könne dieser nicht mehr geltend gemacht werden, weil dafür eine Ausschlussfrist von 4 Jahren nach Entstehung des Anspruches gelte. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist vom 31. Juli 2002 bis zum 30. Juli 2003 weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11. Januar 2002 bis zum 29. Dezember 2002 sei durch Bescheid vom 27. März 2002 ab dem 10. März 2002 bestandskräftig wieder aufgehoben worden, weswegen kein Vorbezug vorliege. Der Kläger habe sich nicht spätestens am 9. März 2003 wieder arbeitslos bei der Beklagten gemeldet. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten falschen Beratung sei die Vorfrist bereits verstrichen gewesen. Eine Zusicherung auf den Bezug von Leistungen ab dem 31. Juli 2003 sei nicht wirksam erteilt worden, da es an der für die Wirksamkeit erforderlichen Schriftform fehle.
Gegen das ihm am 29. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des seit dem 11. März 2004 wieder inhaftierten Klägers vom 24. Juni 2004, die ohne Begründung geblieben ist. Der Kläger beantragt (wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 13. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 15. Juli 2003 Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden
Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 15. Juli 2003.
Nach § 117 des Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III - in der während des streitigen Zeitraums geltenden Fassung setzt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 15. Juli 2003 scheitert schon daran, dass sich der Kläger erst 31. Juli 2003 arbeitslos gemeldet hat. Ab dem 11. März 2004 konnte bereits deswegen kein Anspruch mehr bestehen, weil der Kläger wegen seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr verfügbar war (§§ 118, 119 SGB III). Auch in der Zwischenzeit (31. Juli 2003 bis 10. März 2004) hat der Kläger keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld – beginnend mit der Arbeitslosmeldung am 31. Juli 2003 – erworben, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist Nach § 123 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate - bzw. unter besonderen Umständen mindestens 6 Monate - in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 124 SGB III beträgt die Rahmenfrist 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Der Kläger hat in der – vor der erneuten Arbeitslosmeldung beginnenden - Rahmenfrist vom 31. Juli 2000 bis 30. Juli 2003 keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Während der Zeiträume vom 27. März 2001 bis 1. November 2001, vom 11. März 2002 bis 8. Oktober 2002 und vom 27. November 2002 bis 15. Juli 2003 war der Kläger in der JVA Moabit inhaftiert und ist nach der von der dortigen Arbeitsverwaltung ausgestellten Bescheinigung keiner Beschäftigung nachgegangen. Auch für die übrigen Zeiten sind keine Versicherungszeiten behauptet, geschweige denn belegt. Bereits das Sozialgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bezug von Leistungen der Beklagten in der Zeit vom 31. Juli 2000 bis 30. Juli 2003 nicht geeignet ist, eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu begründen. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet zwar Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung nach den §§ 24 bis 26 SGB III.
Der Senat hat sich ebenso wenig davon überzeugen können, dass der Kläger ab dem 31. Juli 2003 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Dem Kläger ist Arbeitslosengeld zuletzt für 8 Kalendertage ausgezahlt worden auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2000, der von einer Erschöpfung des Anspruchs im Übrigen ausgeht. Selbst wenn tatsächlich noch ein Restanspruch bestanden haben sollte, würde sich nichts ändern. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld letztmals am 5. November 1998 erwarb und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 147 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn seit seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Ein etwa noch bestehender Rest des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der am 5. November 1998 entstanden ist, war danach am 31. Juli 2003 jedenfalls wegen Zeitablaufs erloschen.
Auch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nicht. Dieser setzt nach § 190 SGB III (in der während des streitigen Zeitraums bis zum 31. Dezember 2004 geltendes Fassung) neben Bedürftigkeit voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, er sich arbeitslos gemeldet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen nicht hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist. Weiter muss er in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten erloschen ist. Die Vorfrist beträgt nach § 192 SGB III (alter Fassung) regelmäßig ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Kläger erfüllt keine der besonderen Voraussetzungen, unter denen die Vorfrist nach § 190 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III (alter Fassung) auf zwei oder drei Jahre zu verlängern ist. Insbesondere scheiterte der Anspruch des Klägers in den drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung am 31. Juli 2003 nie daran, dass er nicht bedürftig gewesen wäre, sondern dass er wegen Inhaftierung nicht verfügbar und damit nicht arbeitslos war (§§ 118, 119, 198 SGB III). Danach ist für ihn die Vorfrist von einem Jahr maßgebend. Er hat aber in der Zeit vom 31. Juli 2002 bis zum 30. Juli 2003 weder Arbeitslosengeld erhalten noch ist ihm Arbeitslosengeld bewilligt worden.
Der Kläger kann ebenso wenig etwas aus einem bereits erworbenen Anspruch herleiten. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat er zuletzt ab dem 30. Dezember 2000 gehabt. Dieser Anspruch erlosch aber nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III (alter Fassung) ein Jahr nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe. Der Kläger hatte Arbeitslosenhilfe letztmals für den 9. März 2002 bezogen, so dass er trotz Arbeitslosmeldung am 31. Juli 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab dem 31. Juli 2003 hat.
Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nichts für den Kläger. Selbst wenn der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten dahingehend falsch beraten worden sein sollte, dass er bei einer Haftdauer von weniger als vier Jahren noch Restanspruch auf Arbeitslosengeld habe, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch ein nunmehr auszugleichender Schaden entstanden sein könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die falsche "Beratung" verhindert gewesen sein könnte, ihm tatsächlich zustehende Rechte zu verfolgen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses ist angeordnet worden, da der Aufenthaltsort des Klägers trotz der vom Senat angestellten Ermittlungen unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 63 Abs. 2 SGG iVm § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung).
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