L 25 B 431/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 2999/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 431/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. voraus, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es hier. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die begehrte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) das Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes voraussetzt. Denn ohne ein solches ist es dem Antragsgegner nicht möglich, festzustellen, ob die für die Erteilung der Zustimmung erforderliche Angemessenheit der Unterkunftskosten für die zumindest in Betracht gezogene neue Unterkunft gegeben ist.

Dem steht nicht der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2007 - Az: L 5 AS 29/06 - entgegen. Danach muss sich lediglich in dem – hier nicht einschlägigen – Fall des § 22 Abs. 2 a SGB II die Erteilung der Zusicherung nicht auf eine konkrete Wohnung beziehen. Denn insoweit geht es allein um die Frage, ob Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus den gesetzlich genannten Gründen überhaupt berechtigt sind, umziehen zu dürfen, was oftmals alleiniger Streitgegenstand in Fällen ist, in denen junge Menschen den elterlichen Haushalt verlassen wollen. Die Erforderlichkeit eines konkreten Wohnungsangebotes für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II wird indes vom 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in vorgenannter Entscheidung nicht anders beurteilt als vorliegend durch das Sozialgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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