L 14 R 277/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 696/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 277/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Klagen wegen Zahlung einer höheren Regelaltersrente und Zahlung dieser Rente auch für November 2006 werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist vor allem ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2004 (anstelle einer ab 01.11.2006 gewährten Regelaltersrente) und die Zahlung höherer Rentenleistungen.

Der 1941 geborene Kläger mit Wohnsitz in Serbien hat in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter zwischen November 1970 und September 1975 (59 Monate) zurückgelegt. In seiner Heimat hat er zwischen Dezember 1959 und Juli 1968 sowie von Oktober 1975 bis Juli 1988 und August 1989 bis Januar 1990 20 Jahre, 4 Monate und 12 Tage (rund 245 Kalendermonate) an Versicherungszeiten erworben (Auskünfte des serbischen Versicherungsträgers vom 13.11.2001 und 19.11.2004). In der Schweiz legte er im Zeitraum 1969/1970 14 Monate mit Pflichtbeiträgen zurück und in Österreich von Januar 1991 bis April 2000 Pflichtbeitragszeiten (87 Monate) und gleichgestellte Zeiten (Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld), insgesamt 109 Monate.

Neben einem Antrag vom 06.04.2000 auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach österreichischem Recht stellte der Kläger - die verschiedenen Wartezeiten für eine "vorzeitige" Altersrente nach deutschem Recht erschienen nicht erfüllt - über die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien beim deutschen Versicherungsträger Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die damalige Landesversicherungsanstalt Oberbayern als Verbindungsstelle im Bereich des deutsch-österreichischen Vertrags mit Bescheid vom 27.11.2000 mit der Begründung ab, eine rentenerhebliche Minderung des Erwerbsvermögens liege nicht vor. Der Kläger erhielt ferner von der Landesversicherungsanstalt den Bescheid vom 05.12.2000 mit verbindlicher Feststellung der in der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten und die Rentenauskünfte vom 05.12. und 08.12.2000. In letzterer erging ein Hinweis auf 59 Monate Beitragszeit nach deutschem Recht, 87 Monate Beitragszeit zur Rentenversicherung eines anderen EU-Mitgliedstaates (Österreich) und 22 Monaten gleichgestellte Zeiten zur Rentenversicherung eines anderen EU-Mitgliedstaates (Österreich), die (nur) bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) zusammengerechnet würden. Es erging weiterhin der Hinweis, dass die Wartezeiten für eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr mit 15 Jahren (180 Monate) an Beitragszeiten und Ersatzzeiten für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und mit 35 Jahren (420 Monaten) an Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten für eine Altersrente an langjährig Versicherte sowie für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige derzeit nicht erfüllt seien; der Kläger verfüge über insgesamt 168 Monate (an deutschen und österreichischen) rentenrechtlichen Zeiten. Es erging ferner der Hinweis auf eine fiktive derzeitige Regelaltersrente bzw. "zwischenstaatliche" Rente von monatlich 288,92 DM entsprechend 147,72 EUR sowie auf Rentenabschläge (Rentenminderung) bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente und auch auf Hinzuverdienstgrenzen (z.B. 630,00 DM = 322,11 EUR) für die Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr.

Weitere im September 2001 und Juli 2002 über den serbischen Versicherungsträger in N. gestellte Anträge des zwischenzeitlich wieder in Serbien wohnenden Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte (ehemalige Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz) als Verbindungsstelle zu den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens nicht aus medizinischen Gesichtspunkten ab, sondern mit der Begründung, dass der Kläger nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfülle. Mit einem zeitlich nachfolgenden Schreiben vom 28.05.2003 wies die Beklagte den Kläger auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer "vorzeitigen" Altersrente und die nicht mögliche Zusammenrechnung von deutschen und serbischen mit den österreichischen und schweizerischen Zeiten hin; ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe deswegen erst ab dem 01.11.2006.

Bereits am 01.04.2004 stellte der Kläger über den serbischen Versicherungsträger bei der Beklagten Antrag auf Rente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs am 25.10.2004 und wies auf den Bezug einer Alterspension aus Österreich seit dem 01.05.2000 und einer Rente aus Serbien ab 25.10.2001 hin. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.12.2004 ab, weil der Kläger die für diese Rentenart erforderliche Wartezeit von 35 Jahren = 420 Kalendermonate (§§ 36, 236 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI) mit seinen rentenrechtlichen Zeiten aus der BRD (59 Kalendermonate) und aus Serbien-Montenegro (245 Kalendermonate), also mit insgesamt 305 Kalendermonaten nicht erfülle.

Dem hiergegen unter Hinweis auf vorhandene österreichische und schweizerische Versicherungszeiten (109 Monate und 14 Monate) im Januar 2005 eingelegten Widerspruch wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten - nachdem der Kläger bereits im April 2005 Klage beim Sozialgericht München erhoben hatte - mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2006 zurück. Angegeben wurde hier, dass nach Art.25 Abs.1 des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit für die Wartezeit auch die in Serbien und Montenegro zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden könnten, nicht aber in Drittstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten. Art.2 Abs.2 des Abkommens schließe eine kumulative Anwendung eines weiteren Sozialversicherungsabkommens und damit die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten nach einem weiteren Sozialversicherungsabkommen aus.

Zwischenzeitlich hatte das Sozialgericht München den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.05.2005 an das zuständige Sozialgericht Landshut verwiesen, wo das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 12 R 696/05 A fortgeführt und außerdem eine weitere im Mai 2005 unmittelbar beim Sozialgericht Landshut eingelegte Klage in derselben Sache und mit derselben Zielrichtung unter dem Aktenzeichen: S 12 R 630/05 A erfasst wurde. Im Laufe dieser Klageverfahren erteilte die Beklagte dem Kläger den Rentenbescheid vom 31.07.2006. Mit diesem wurde dem Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs Regelaltersrente von 155,41 EUR monatlich ab 01.11.2006 bewilligt.

Der Kläger machte geltend, er habe in vier Staaten Versicherungszeiten erworben, so dass er auf 427 bzw. bis zu 438 Monate für die Wartezeit komme. Seiner Ansicht nach habe er einen Anspruch auf Rente schon ab Mai 2000 oder Januar 2001.

Das Sozialgericht wies eine auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Altersrente - sinngemäß ab 01.11.2004 (?) - gerichtete Klage mit Urteil vom 09.08.2006 - S 12 R 696/05 A ab, weil sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit unbegründet sei. Die Anrechnung der österreichischen und schweizerischen Versicherungszeiten auf die Wartezeit sei im Hinblick darauf, dass nach Art.2 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens die anzuwendenden Rechtsvorschriften "nicht diejenigen (sind), die sich für einen Vertragsstaat aus (anderen) zwischenstaatlichen Verträgen ... ergeben", nicht zulässig und damit eine kumulative Anwendung weiterer Abkommen ausgeschlossen. Mit weiterem Urteil vom 09.08.2006 - S 12 R 630/05 A wies das Sozialgericht die zweite, denselben Streitgegenstand betreffende Klage wegen Unzulässigkeit ab.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstgenannte Urteil und macht erneut geltend, er habe mit insgesamt 427 bzw. 438 Monaten rentenerheblichen Zeiten die Wartezeit von 420 Monaten für die Altersrente bei langjähriger Versicherung erfüllt. Er rügt nebenbei auch, dass er schließlich Rente erst ab 01.12.2006 erhalten habe und nicht - wie im Bescheid vom 31.07.2006 vorgesehen - ab 01.11.2006; außerdem "suche" er noch eine Rente vom 01.01.2001 bis zum 01.11.2006. Hierzu nahm er Bezug auf Hinweise der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Oberbayern in der Rentenauskunft vom 08.12.2000, wonach es unter der Voraussetzung, dass alle persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr erfüllt seien, zu den gesetzlichen Regelungen über die Rentenabschläge (d.h. zur Rentenminderung bei Inanspruchnahme einer "vorzeitigen" Altersrente) heißt: (bei der Altersrente für langjährig Versicherte:) "mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.11.2004" und (bei der Altersrente für Schwerbeschädigte und wegen Arbeitslosigkeit:) "mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.11.2001".

Nicht zufrieden sei er auch mit der Höhe der gezahlten Rente (155,41 EUR), was 5,18 EUR pro Tag und damit einem Päckchen Zigaretten entspreche. Er wolle mehr, denn er sei in der BRD nicht Hilfsarbeiter, sondern Vorarbeiter bei einem Lohn von 107.000,00 DM gewesen (Anmerkung des Senats: Der Betrag entspricht der Summe aller von November 1970 bis September 1975 erzielten Entgelte). Hierzu verweist er - der Bezug bleibt unklar - darauf, dass der für eine volle Altersrente schädliche Hinzuverdienst laut Rentenauskunft vom 08.12.2000 630,00 DM = 322,11 EUR betrage. Außerdem habe die Deutsche Rentenversicherung am 08.12.2000 von einer zwischenstaatlichen Rente von 288,92 DM (147,72 EUR)= geschrieben. Er frage sich, wer das geschrieben habe und wo diese Rente verblieben sei. Auf mehrere rechtliche Hinweise des Senats u.a. zu den Voraussetzungen einer Rentengewährung und zu sachdienlichen Klageanträgen schränkt der Kläger sein bisheriges Begehren nur insoweit ein, als er eine Altersrente ab dem 01.11.2004 begehrt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), 1. das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.11.2004 mit einem höheren monatlichen Betrag als 155,41 EUR zu zahlen, 2. hilfsweise, den Bescheid vom 31.07.2006 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Regelaltersrente als bisher zu verurteilen, weiterhin die Beklagte zur Nachzahlung der Rente für November 2006 zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die ehemals von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern und dann von der Beklagten geführte Versichertenakte vor.

Entscheidungsgründe:

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 63, 236 Abs.1 SGB VI), die nach dem Gesetz mit dem Monatsersten nach Erfüllung aller Voraussetzungen (u.a. für den Jahrgang des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahrs am 25.10.2004 zum 01.11.2004) beginnt, steht dem Kläger nicht zu. Er erfüllt nicht die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten). Nach deutschem (innerstaatlichem) Recht kann die Wartezeit nur mit Rentenversicherungsbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung (§§ 55, 247 ff. SGB VI) und mit sonstigen nach deutschem Recht zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (u.a. Arbeitslosigkeit im Inland und Arbeitsunfähigkeit - §§ 56 ff., 249b ff. SGB VI) erfüllt werden. Insoweit verfügt der Kläger aber lediglich über 59 Monate an rentenrechtlichen Zeiten. Das deutsche (innerstaatliche) Recht wird allerdings durch das ratifizierte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 erweitert; das Abkommen gilt für den aus Serbien und Montenegro bestehenden Reststaat des ehemaligen Jugoslawiens weiter. Art.25 Abs.1 Satz 1 des Abkommens besagt: "Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen". Dies bedeutet, dass für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) für eine Rente (hier die vorzeitige Altersrente in der BRD) die nach dem Recht der BRD und nach dem Recht Serbien-Montenegros zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengezählt werden (59 Monate + 245 Monate = 304 Monate); die Höhe der Rente eines Vertragsstaates (hier: der BRD) wird jedoch ausschließlich nach den nationalen Vorschriften (hier: durch die in der BRD zurückgelegten Zeiten von 59 Monaten bei Rentenversicherungsbeiträgen von 17 % bzw. 18 % in den Jahren 1970 bis 1974 bzw. im Jahre 1975 bestimmt.

Art.25 des Abkommens spricht im Verhältnis von BRD und Serbien nur von der Berücksichtigung der Zeiten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten, nicht von der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem Recht eines anderen (dritten) Staates oder eines sonstigen Staatenbundes zurückgelegt worden sind. Ergänzend hierzu bestimmt Art.2 Abs.1 Nr.1 Buchst.c und Nr.2 Buchst.c, dass sich das Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung und auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung bezieht. Art.2 Abs.2 des Abkommens stellt klar, dass Rechtsvorschriften im Sinne des Abs.2 nicht diejenigen sind, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten. Damit ist nach Meinung der Beklagten und des Sozialgerichts bereits die Anrechnung von Zeiten, die in Drittländern zurückgelegt worden sind, ausgeschlossen.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat das deutsch-jugoslawische Abkommen anders ausgelegt und als offenes Abkommen interpretiert, d.h. durchaus die Möglichkeit gesehen, bei Gleichstellung von Staatsangehörigen (z.B. Jugoslawen und Deutsche einerseits bzw. Deutsche und Österreicher andererseits) und Gleichstellung des Aufenthalts im Gebiet zweier Vertragsstaaten (z.B. Gleichstellung der Gebiete Jugoslawien-Deutschland und Deutschland-Österreich) zwei Abkommen kumulativ, also z.B. das deutsch-jugoslawische Abkommen und das deutsch-österreichische Abkommen multilateral anzuwenden, zumindest soweit es die BRD selbst betraf; dies hatte die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in drei Staaten bei der Prüfung der Wartezeit zur Folge (einschränkend hierzu der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts, der dem nur für die wohl auch vom BSG entschiedenen Fälle folgte, dass der versicherte Jugoslawe im Gebiet Deutschland wohnen musste, damit eine Klammer zwischen dem jugoslawischen und dem österreichischen Gebiet bestand).

Im vorliegenden Streitfall hilft dem Kläger aber die vom BSG vertretene Rechtsansicht nicht weiter. Denn für Versicherungsfälle nach dem 30.06.1982 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 in der Fassung der darauf folgenden drei Änderungsabkommen seinerseits kein offenes Abkommen mehr, das eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ermöglichen würde (BSG vom 20.04.1993 - 5 RJ 60/91 in SozR 3-6675 Art.2 Nr.1 und Großer Senat des BSG vom 29.05.1984 - GS 1 - 3/82). Das deutsch-österreichische Abkommen enthält in Art.2 bis 4 ähnliche Regelungen wie im deutsch-jugoslawischen Abkommen. Darüber hinaus ist aber in Nr.2 Buchst.d des Schlussprotokolls zum Abkommen eine spezielle Abwehrklausel eingefügt worden, die dem deutschen Träger bei der Anwendung des deutsch-österreichischen Abkommens die gleichzeitige Berücksichtigung eines anderen bilateralen Abkommens, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, verbietet. Auch für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.02.1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 09.09.1975 - hierauf kam es vorliegend aber nicht mehr an - besteht eine Sperrklausel in Nr.2 des Schlussprotokolls, die einer multilateralen Zusammenrechnung entgegensteht (BSG vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 40/89 in SozR 3-6858 Nr.1).

Eine ähnliche Rechtslage gilt auch im Rahmen des EU-Gemeinschaftsrechts, das vielfach die Anwendung bilateraler Verträge abgelöst hat. Österreich ist der Europäischen Union beigetreten, und hinsichtlich der Schweiz besteht auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts weitgehend eine Gleichstellung.

Der Kläger mit Wohnsitz in Serbien ist weder Angehöriger der EG noch besitzt er einen (rechtmäßigen) Wohnsitz in der BRD, in Österreich oder in einem dritten Staat der EG. Eine "Zusammenrechnung" der serbischen Versicherungszeiten und der in mehreren EG-Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten ist allein aufgrund des deutsch-jugoslawischen Abkommens nicht zulässig. Die Fiktion der Staatsangehörigkeit eines EU-Staats und die Fiktion eines Wohnsitzes in einem EU-Staat ist durch ein bilaterales Abkommen nicht möglich. Eine Handhabe für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bietet aber die Ausweitung der EWG-Verordnungen auf Drittstaatsangehörige ab 01.06.2003 durch die Verordnung (EG) Nr.859/2003 des Rates vom 14.05.2003 zur Ausdehnung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr.574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen); die sogenannte Drittstaatsverordnung gilt aber nur für den Fall, dass Drittstaatsangehörige (z.B. Kroaten oder ehemals auch die Slowenen) ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben und in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Dann wäre u.a. Art.45 EG-VO 1408/71 entsprechend anzuwenden, d.h. "fremde" Versicherungszeiten in Serbien wären neben den deutschen und österreichischen Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen zu berücksichtigen. (Einbezogen in die Regelung war insoweit teilweise auch die Schweiz; von der Darstellung diesbezüglicher Besonderheiten wird abgesehen, weil vorliegend bereits die Zusammenrechnung der übrigen Zeiten ausscheidet und der Kläger schon deswegen nicht 420 Monate rentenrechtliche Zeiten für eine vorzeitige Altersrente erreichen kann. Auf die 14 Monate der schweizerischen Versicherungszeiten kommt es nicht mehr an.)

Nachdem beim Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.11.2004, nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bestehen kann, kam es insoweit auch nicht auf die Höhe dieser Rente an.

2. Die Klage auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab 01.11.2006 (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unzulässig.

Der Kläger machte dieses Begehren erstmals in zweiter Instanz geltend, nachdem die Beklagte wenige Tage vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils den Bewilligungsbescheid vom 31.07.2006 erteilt hatte. Dieser Bescheid ist nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Streitig in erster Instanz war allein die Frage, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs hatte. Der Bescheid vom 31.07.2006, den der Kläger in zweiter Instanz (hilfsweise) wegen der Höhe der ab dem 65. Lebensjahr zu zahlenden Regelaltersrente angreift, hat aber nicht den eine "vorzeitige" Altersrente ablehnenden Bescheid vom 09.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2006 abgeändert oder ersetzt, wie es § 96 Abs.1 SGG erfordert. Demnach musste der Kläger wegen der Höhe der laut Bescheid vom 31.07.2006 bewilligten Rentenleistungen gegen diesen Verwaltungsakt mit Widerspruch und - nach Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides - mit (gesonderter) Klage vorgehen.

Der Senat konnte in zweiter Instanz eine diesbezügliche (sofort ohne Widerspruchsbescheid erhobene) Klage auch nicht im Wege der Klageerweiterung (Klageänderung im Sinne von § 99 Abs.1 SGG) einbeziehen. Die Klageänderung ist schon deswegen unzulässig, weil der Senat die Änderung nicht für sachdienlich hält (§ 99 Abs.1 SGG). Zum einen würde hier der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt weden. Zum anderen würde es den Prozessfortgang verzögern, wenn erst ermittelt und geprüft werden müsste, wann der Bescheid vom 31.07.2006 dem Kläger zugegangen ist und ob ein rechtzeitiger oder verspäteter Widerspruch gegen diesen Bescheid vorliegt oder gegebenenfalls auch ein Antrag gemäß § 44 SGB X auf nochmalige Überprüfung und erneute Verbescheidung. Weiterhin müsste zugewartet werden, bis - bei Annahme eines Widerspruchs - ein negativer Widerspruchsbescheid ergangen ist oder bis - bei Vorliegen eines Antrags gemäß § 44 SGB X - ein Bescheid und ein Widerspruchsbescheid erteilt worden sind. Ist dies, wie vorliegend, noch nicht geschehen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (§§ 54 Abs.1, 78 Abs.1 SGG). Der Senat darf eine unzulässige Klageänderung nicht für sachdienlich halten und damit gemäß § 99 Abs.1 SGG "zulassen", wenn die (geänderte) Klage aus anderen Gründen, z.B. wegen Fehlen von Prozessvoraussetzungen, auch unzulässig ist (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.10a zu § 99 SGG).

Eine Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage (§ 99 Abs.1 SGG) liegt auch nicht vor; die Beklagte hat weder die Einwilligung ausdrücklich erklärt noch sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen (§ 99 Abs.2 SGG). Im Übrigen würde eine wegen Einwilligung der Beklagten zulässige Änderung (der Klage) auch nicht dazu führen, dass die (geänderte) Klage - ohne die Prozessvoraussetzungen zu erfüllen - zulässig würde.

Die Klage wegen höherer Regelaltersrente war daher wegen Unzulässigkeit abzuweisen. Der Kläger vermag seine Rechte anderweitig, jedenfalls aber außerhalb des jetzigen Berufungsverfahrens, zu verfolgen.

Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreite weist der Senat den Kläger - ohne dass dies für diesen jetzt bindend wäre - darauf hin, dass sich die Höhe seiner Altersrente allein nach den in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkten richtet. Ausschlaggebend sind daher weder die Gesamthöhe des in mehreren Jahren erzielten Gesamtentgelts noch die Qualität des in der BRD ausgeübten Berufs (hier Vorarbeiter) noch der konkrete Lebensbedarf im Rentenalter. Die Entgeltpunkte werden jährlich berechnet; maßgebend als gleichgewichtige Faktoren ist die zeitliche Dauer der Versicherung (beim Kläger lediglich zwei Monate für 1970, jeweils zwölf Monate für 1971, 1972, 1973 und 1974 sowie neun Monate für 1975) und die Höhe der vom Arbeitsentgelt abgeführten Pflichtbeiträge. Der Kläger hat durch Beschäftigungen in der BRD 5,9474 Entgeltpunkte erworben, wie sowohl die fiktive Rentenberechnung der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Oberbayern in der Rentenauskunft vom 08.12.2000 als auch die Rentenberechnung der Beklagten im Bescheid vom 31.07.2006 aufzeigen. Hieraus folgt im Jahre 2000 eine fiktive Regelaltersrente von 288,92 DM = 147,72 EUR und im Jahre 2006 wegen der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen eine Regelaltersrente von 155,41 EUR. Die dem Kläger ab 01.11.2006 zustehende Rente erscheint richtig berechnet.

Selbstverständlich war die mit 288,92 DM im Jahre 2000 berechnete Rente nicht zusätzlich an den Kläger zu zahlen. Es handelt sich hier nur um die fiktive Berechnung einer Regelaltersrente und eine unverbindliche Auskunft unter der Annahme des (nicht möglichen) Falles, dass der Kläger im Jahre 2000 bereits das Regelalter von 65 Jahren erreicht hätte und berentet würde.

Im Übrigen ist die Höhe der deutschen Rente unabhängig davon, ob und wieviele Beitragsmonate der Kläger in Österreich, in der Schweiz und in Serbien/Montenegro zurückgelegt hat und welche dieser "fremden" Zeiten in einem Rentenbescheid nach deutschen Vorschriften angeführt sind. Diese "fremden" Versicherungszeiten haben nur den Zweck, dass der Kläger, der mit 59 Beitragsmonaten in der deutschen Rentenversicherung die Wartezeit für keine einzige der im Gesetz vorgesehenen Renten erfüllt (maßgebend sind hier 5, 20, 25 und 35 Jahre), die Wartezeit für einige dieser Renten erreichen kann, also überhaupt eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung erhält.

Der Kläger, der sich nach dem Verbleib der von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern errechneten "zwischenstaatlichen" Rente vom 08.12.2000 erkundigt hat, kann auch nicht zwei oder mehr Renten beziehen, also z.B. nicht einmal eine Rente unter Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Versicherungszeiten aufgrund des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Österreich und ein andermal unter Berücksichtigung der deutschen und jugoslawischen Versicherungszeiten aufgrund des deutsch-jugoslawischen Abkommens. Er erwirbt aufgrund seiner Versicherungszeiten in der BRD nur einen einzigen Rentenanspruch, dessen Höhe sich nur nach den in der BRD erworbenen Entgeltpunkten, abhängig von der Versicherungszeit in der BRD und der Höhe der deutschen Pflichtbeiträge, richtet.

3. Die im Berufungsverfahren erstmals erhobene Klage wegen Zahlung der monatlichen Rente auch für November 2006 ist gemäß § 99 Abs.1 SGG unzulässig.

Der Senat musste nicht - unter Verzögerung des Berufungsverfahrens - ermitteln, ob die Behauptung des Klägers über das Ausbleiben der ersten Monatsrente der ab 01.11.2006 bewilligten Regelaltersrente zutreffend gewesen oder nur eine Zahlungsverzögerung aufgetreten ist. Zwar bedarf es für die allgemeine Leistungsklage auf Zahlung einer mit Verwaltungsakt bereits bewilligten Leistung keines vorausgehenden (weiteren) Bescheids des Rentenversicherungsträgers oder/und der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 54 Abs.5 SGG). Die allgemeine Leis-tungsklage ist und bleibt aber unzulässig, weil der Senat eine Klageerweiterung (Klageänderung) nicht für sachdienlich gehalten und die Beklagte der Änderung auch nicht zugestimmt hat. An der Sachdienlichkeit fehlt es deshalb, weil bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nur eine ab 01.11.2004 zu gewährende Rente wegen langjähriger Versicherung streitig war, womit die nunmehr behauptete Nichtzahlung der ab 01.11.2006 bewilligten Regelaltersrente für November 2006 nicht das Geringste zu tun hat. Insoweit würde der Rechtsstreit in zweiter Instanz auf eine völlig neue Grundlage gestellt werden, obwohl der Senat grundsätzlich nur den bisherigen Streitgegenstand zu überprüfen hatte.

Nicht zweckdienlich erschienen noch anzustellende Ermittlungen, ob die Novemberrente tatsächlich ausgeblieben ist oder dies dem Kläger nur so erschien, weil nach einer Änderung der Rentenvorschriften die Rente für das jeweilige Monat nicht zum Monatsersten, sondern am Monatsende ausgezahlt wird (§ 118 Abs.1 SGB VI für Neurenten ab 01.04.2004). Der Kläger ist auf diese Regelung auf der ersten Seite des Rentenbescheids vom 31.07.2006 hingewiesen worden. Er möge sein Begehren, falls er es noch aufrecht erhalten sollte, außerhalb des Berufungsverfahrens in geeigneter Form und vor einer geeigneten Stelle geltend machen.

4. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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