Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 V 245/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VS 26/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz SVG ).
Der 1973 geborene Kläger leistete mit Unterbrechungen wegen eigenmächtiger Abwesenheit in der Zeit vom 04. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 Wehrdienst als Soldat im Grundwehrdienst.
Im Januar 2005 beantragte er bei dem Beklagten eine Beschädigtenversorgung. Die schädigenden Vorgänge beschrieb er wie folgt: "Wurde mehrmals von den Mitsoldaten getreten, oder mit Eis Schneebällen im Biwack beworfen oder bei Nachtübungen schwer schikaniert, wobei auf mich rumgetreten wurde auf Rücken meistens usw.! Seitdem Lendenwirbel zusammengedrückt, die auf Nerven usw. drücken! Auch Bandscheibenvorfälle! ".
Der Beklagte ermittelte durch Beiziehung eines für die Agentur für Arbeit erstellten Gutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Theller, des Vorerkrankungsverzeichnisses der Krankenkasse des Klägers (AOK Berlin), einer Aufstellung behandelnder Ärzte sowie der Personalakte des Klägers vom Kreiswehrersatzamt Berlin und holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl. Med. T vom 01. November 2005 ein, der ausführte, dass beim Kläger ein chronischer Rückenschmerz nach jugendlichem Morbus Scheuermann und bei Beckenschiefstand nach rechts bestehe. Beigefügt war das Ergebnis einer am 09. Oktober 2001 durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS). Das Bundeswehrkrankenhaus Berlin teilte auf Anfrage mit, dass für den angegebenen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers nachweisbar sei. Das Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen teilte mit, dass Gesundheitsunterlagen nicht archiviert seien. Die Amtsanwaltschaft Berlin und das Landgericht Berlin teilten auf Nachfrage mit, dass kein Verfahren des Klägers hätte ermittelt werden können.
Der Beklagte zog ferner die Akte der durch Beschluss vom 26. September 2007 zum Verfahren beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, bei, wo der Kläger im Dezember 2004 ebenfalls einen Antrag gestellt hatte. Hier hatte er zum schädigenden Vorgang angegeben, mit Kaltwasserduschen überschüttet und beim Biwak mit Schneebällen beworfen worden zu sein, man habe in sein Bett gepinkelt, den Schrank umgeschmissen und ihn gedemütigt. Seitdem seien "Lehnwirbel" defekt, was auch im Bundeswehrkrankenhaus bestätigt worden sei. Die Beigeladene lehnte die Gewährung einer Beschädigtenversorgung durch Bescheid vom 23. Mai 2007 ab.
Der Beklagte befragte ferner den Einheitsführer der Stabskompanie des Klägers G insbesondere zum einzigen vom Kläger benannten Zeugen, Herrn N, der nach Angaben des Klägers während der Grundausbildung Zugführer gewesen sei. Der Einheitsführer der Stabskompanie teilte mit, die angegebenen Vorfälle nicht bestätigen zu können. Einen Unteroffizier N habe es gegeben, der allerdings nicht Zugführer gewesen sei. Auf Befragen nach weiteren Zeugen antwortete der Kläger, die ehemaligen Soldaten seiner Gruppe mit Namen nicht zu kennen, diese würden im Übrigen sowieso nicht aussagen. Er verwies im Übrigen auf 17 weitere Verfahren seiner Person beim Sozialgericht Berlin, hier müssten Vorgänge zu ermitteln sein.
Durch Bescheid vom 09. Oktober 2006 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Versorgung nach dem SVG ab, da der Nachweis eines schädigenden Vorganges nicht erbracht sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2007 abgewiesen. Es sei weder der Nachweis erbracht worden, wann und durch wen welche schädigenden Handlungen erfolgt sein sollten, noch sei erkennbar, welche Schädigungsfolgen durch diese Handlungen hervorgerufen worden sein sollten und welche ärztlichen Feststellungen durch wen zur Behandlung der Folgen getroffen worden seien. Hierzu habe der Kläger überhaupt keine Angaben gemacht. Die vom Kläger geltend gemachten Bandscheibenschäden an der Wirbelsäule seien den behandelnden Ärzten nicht bekannt. Der behandelnde Allgemeinmediziner habe vielmehr Fehlhaltungen nach jugendlichem Morbus Scheuermann festgestellt. Dieses Krankheitsbild zeige überhaupt keine Hinweise auf traumatische Schädigungen.
Gegen diesen am 17. April 2007 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. April 2007 eingegangene Berufung des Klägers. Dieser trägt vor, dass wohl klar sei, dass nach so langer Zeit die Schuldigen nicht mehr auffindbar seien, dass dennoch die Versorgung nach dem Soldatengesetz gewährleistet werden müsse, da er für seine gesundheitlichen Probleme auch nichts könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen Erkrankungen der Wirbelsäule Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene trägt ebenfalls vor, dass ein schädigendes Ereignis nicht nachgewiesen sei und eine Bandscheibenschädigung nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin entschieden werden, weil die Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung gemäß den §§ 80, 81, 86 SVG. Der erstinstanzliche Gerichtsbescheid und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen ist für die vorliegend streitige Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette zu prüfen: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt hat. Dabei müssen sich die drei Tatsachenkomplexe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 25. März 2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, SozR 4 3200 § 81 Nr. 1).
Diese Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind beim Kläger nicht erfüllt. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG wird insoweit auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Ein schädigender Vorgang ist vom Kläger weder in ausreichend nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt worden noch konnte ein solcher durch Beweismittel belegt werden. Zeugen konnten vom Kläger nicht benannt werden. Die Folgen dieser Beweislosigkeit führen nach dem so genannten Grundsatz der materiellen Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, zur Ablehnung des geltend gemachten Anspruches (Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 103 Rdnr. 19 a m. w. N.). Auch sind sämtliche vom Kläger geschilderten Ereignisse nach allgemein-wissenschaftlicher Erkenntnis nicht geeignet, eine traumatische Bandscheibenverletzung zu verursachen. Denn als geeignetes Unfallereignis für eine traumatische Bandscheibenschädigung kommen lediglich Bewegungen mit Scher-, Rotationswirkung, Überbeugung, Überstreckung sowie Zugbelastung in Betracht (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Seite 529). Ereignisse derartiger Art und Schwere konnten den Angaben des Klägers nicht entnommen werden. Da bereits kein schädigender Tatbestand festgestellt bzw. nachgewiesen werden konnte, kam es auch nicht darauf an, ob neben den Wirbelsäulenproblemen weitere gesundheitliche Schäden beim Kläger bestehen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Wehrdienstbeschädigung sowie die Gewährung von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz SVG ).
Der 1973 geborene Kläger leistete mit Unterbrechungen wegen eigenmächtiger Abwesenheit in der Zeit vom 04. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 Wehrdienst als Soldat im Grundwehrdienst.
Im Januar 2005 beantragte er bei dem Beklagten eine Beschädigtenversorgung. Die schädigenden Vorgänge beschrieb er wie folgt: "Wurde mehrmals von den Mitsoldaten getreten, oder mit Eis Schneebällen im Biwack beworfen oder bei Nachtübungen schwer schikaniert, wobei auf mich rumgetreten wurde auf Rücken meistens usw.! Seitdem Lendenwirbel zusammengedrückt, die auf Nerven usw. drücken! Auch Bandscheibenvorfälle! ".
Der Beklagte ermittelte durch Beiziehung eines für die Agentur für Arbeit erstellten Gutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Theller, des Vorerkrankungsverzeichnisses der Krankenkasse des Klägers (AOK Berlin), einer Aufstellung behandelnder Ärzte sowie der Personalakte des Klägers vom Kreiswehrersatzamt Berlin und holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl. Med. T vom 01. November 2005 ein, der ausführte, dass beim Kläger ein chronischer Rückenschmerz nach jugendlichem Morbus Scheuermann und bei Beckenschiefstand nach rechts bestehe. Beigefügt war das Ergebnis einer am 09. Oktober 2001 durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS). Das Bundeswehrkrankenhaus Berlin teilte auf Anfrage mit, dass für den angegebenen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers nachweisbar sei. Das Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen teilte mit, dass Gesundheitsunterlagen nicht archiviert seien. Die Amtsanwaltschaft Berlin und das Landgericht Berlin teilten auf Nachfrage mit, dass kein Verfahren des Klägers hätte ermittelt werden können.
Der Beklagte zog ferner die Akte der durch Beschluss vom 26. September 2007 zum Verfahren beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, bei, wo der Kläger im Dezember 2004 ebenfalls einen Antrag gestellt hatte. Hier hatte er zum schädigenden Vorgang angegeben, mit Kaltwasserduschen überschüttet und beim Biwak mit Schneebällen beworfen worden zu sein, man habe in sein Bett gepinkelt, den Schrank umgeschmissen und ihn gedemütigt. Seitdem seien "Lehnwirbel" defekt, was auch im Bundeswehrkrankenhaus bestätigt worden sei. Die Beigeladene lehnte die Gewährung einer Beschädigtenversorgung durch Bescheid vom 23. Mai 2007 ab.
Der Beklagte befragte ferner den Einheitsführer der Stabskompanie des Klägers G insbesondere zum einzigen vom Kläger benannten Zeugen, Herrn N, der nach Angaben des Klägers während der Grundausbildung Zugführer gewesen sei. Der Einheitsführer der Stabskompanie teilte mit, die angegebenen Vorfälle nicht bestätigen zu können. Einen Unteroffizier N habe es gegeben, der allerdings nicht Zugführer gewesen sei. Auf Befragen nach weiteren Zeugen antwortete der Kläger, die ehemaligen Soldaten seiner Gruppe mit Namen nicht zu kennen, diese würden im Übrigen sowieso nicht aussagen. Er verwies im Übrigen auf 17 weitere Verfahren seiner Person beim Sozialgericht Berlin, hier müssten Vorgänge zu ermitteln sein.
Durch Bescheid vom 09. Oktober 2006 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Versorgung nach dem SVG ab, da der Nachweis eines schädigenden Vorganges nicht erbracht sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2007 abgewiesen. Es sei weder der Nachweis erbracht worden, wann und durch wen welche schädigenden Handlungen erfolgt sein sollten, noch sei erkennbar, welche Schädigungsfolgen durch diese Handlungen hervorgerufen worden sein sollten und welche ärztlichen Feststellungen durch wen zur Behandlung der Folgen getroffen worden seien. Hierzu habe der Kläger überhaupt keine Angaben gemacht. Die vom Kläger geltend gemachten Bandscheibenschäden an der Wirbelsäule seien den behandelnden Ärzten nicht bekannt. Der behandelnde Allgemeinmediziner habe vielmehr Fehlhaltungen nach jugendlichem Morbus Scheuermann festgestellt. Dieses Krankheitsbild zeige überhaupt keine Hinweise auf traumatische Schädigungen.
Gegen diesen am 17. April 2007 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. April 2007 eingegangene Berufung des Klägers. Dieser trägt vor, dass wohl klar sei, dass nach so langer Zeit die Schuldigen nicht mehr auffindbar seien, dass dennoch die Versorgung nach dem Soldatengesetz gewährleistet werden müsse, da er für seine gesundheitlichen Probleme auch nichts könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen Erkrankungen der Wirbelsäule Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene trägt ebenfalls vor, dass ein schädigendes Ereignis nicht nachgewiesen sei und eine Bandscheibenschädigung nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin entschieden werden, weil die Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung gemäß den §§ 80, 81, 86 SVG. Der erstinstanzliche Gerichtsbescheid und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen ist für die vorliegend streitige Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette zu prüfen: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt hat. Dabei müssen sich die drei Tatsachenkomplexe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 25. März 2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, SozR 4 3200 § 81 Nr. 1).
Diese Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind beim Kläger nicht erfüllt. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG wird insoweit auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Ein schädigender Vorgang ist vom Kläger weder in ausreichend nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt worden noch konnte ein solcher durch Beweismittel belegt werden. Zeugen konnten vom Kläger nicht benannt werden. Die Folgen dieser Beweislosigkeit führen nach dem so genannten Grundsatz der materiellen Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, zur Ablehnung des geltend gemachten Anspruches (Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 103 Rdnr. 19 a m. w. N.). Auch sind sämtliche vom Kläger geschilderten Ereignisse nach allgemein-wissenschaftlicher Erkenntnis nicht geeignet, eine traumatische Bandscheibenverletzung zu verursachen. Denn als geeignetes Unfallereignis für eine traumatische Bandscheibenschädigung kommen lediglich Bewegungen mit Scher-, Rotationswirkung, Überbeugung, Überstreckung sowie Zugbelastung in Betracht (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Seite 529). Ereignisse derartiger Art und Schwere konnten den Angaben des Klägers nicht entnommen werden. Da bereits kein schädigender Tatbestand festgestellt bzw. nachgewiesen werden konnte, kam es auch nicht darauf an, ob neben den Wirbelsäulenproblemen weitere gesundheitliche Schäden beim Kläger bestehen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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