Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SB 6902/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 63/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe seines Schwerbehindertenausweises geltend.
Der 1937 geborene Kläger ist seit Juni 1994 als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 16.10.2006 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100 (Neufeststellungsbescheid vom 08.01.2007).
Mit - an das Bürgerbüro in S.-F. - gerichtetem Schreiben vom 02.07.2007 bemängelte der Kläger, dass der Schwerbehindertenausweis fehlerhaft ausgestellt worden sei, da er die Ausstellung eines "unbefristeten" Schwerbehindertenausweises beantragt, aber nur einen Ausweis mit befristeter Geltungsdauer erhalten habe. Er bitte daher darum, den "falschen" Ausweis zur Korrektur an das Versorgungsamt zurückzuschicken.
Schon am 05.03.2007 hatte der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Ziel, ihm seinen gültigen Schwerbehindertenausweis zurückzugeben. Dieser sei im November 2006 vom Versorgungsamt einbehalten und bislang noch nicht wieder herausgegeben worden. Der Beklagte trat der Klage entgegen und brachte vor, er sei nicht im Besitz des Schwerbehindertenausweises des Klägers. Ihm könne ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Hierfür müsse er lediglich ein Lichtbild vorlegen.
Mit Urteil vom 14.12.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf den am 17.07.2007 ergangenen Gerichtsbescheid, wonach der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe seines Schwerbehindertenausweises habe. Der Beklagte bestreite nämlich, im Besitz des Ausweises zu sein. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Besitz des Ausweises sei, lägen nicht vor. Die Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Dagegen hat der Kläger am 07.01.2008 Berufung eingelegt. Eine Begründung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, ihm den im November 2006 abgegebenen Schwerbehindertenausweis zurückzugeben.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und diese Verfahrensweise auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Berufungsauschliessungsgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben, da die Klage keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Vielmehr ist sie auf eine unvertretbare Handlung, nämlich die Rückgabe des überlassenen Schwerbehindertenausweises des Klägers, gerichtet, so dass eine Geldleistung ohnehin nicht und eine Sachleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ebenfalls nicht betroffen ist.
Die auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Kläger einen Ersatzausweis auszustellen. Damit dürfte dem Anliegen des Klägers ausreichend Rechnung getragen sein, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger im Falle der Ausstellung eines Ersatzausweises irgendwelche Nachteile hätte. Dass die Ausstellung eines Ersatzausweises bislang offenbar daran gescheitert ist, dass der Kläger kein Lichtbild vorgelegt hat, ändert nichts daran, dass er auf einen Ersatzausweis verwiesen werden kann. Die Weigerung ein Lichtbild vorzulegen, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich.
Im Übrigen hat das SG zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des Schwerbehindertenausweises hat. Grundvoraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte im Besitz des Ausweises ist. Dieses hat er jedoch glaubhaft bestritten, so dass es Sache des Klägers gewesen wäre, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beklagte tatsächlich im Besitz des Ausweises ist. Ob der Ausweis - wie vom Kläger vorgebracht - beim Beklagten verloren gegangen ist, ist nicht erheblich. Gerade für Fälle des Verlustes des Ausweises ist die Ausstellung eines Ersatzausweises vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe seines Schwerbehindertenausweises geltend.
Der 1937 geborene Kläger ist seit Juni 1994 als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 16.10.2006 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100 (Neufeststellungsbescheid vom 08.01.2007).
Mit - an das Bürgerbüro in S.-F. - gerichtetem Schreiben vom 02.07.2007 bemängelte der Kläger, dass der Schwerbehindertenausweis fehlerhaft ausgestellt worden sei, da er die Ausstellung eines "unbefristeten" Schwerbehindertenausweises beantragt, aber nur einen Ausweis mit befristeter Geltungsdauer erhalten habe. Er bitte daher darum, den "falschen" Ausweis zur Korrektur an das Versorgungsamt zurückzuschicken.
Schon am 05.03.2007 hatte der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Ziel, ihm seinen gültigen Schwerbehindertenausweis zurückzugeben. Dieser sei im November 2006 vom Versorgungsamt einbehalten und bislang noch nicht wieder herausgegeben worden. Der Beklagte trat der Klage entgegen und brachte vor, er sei nicht im Besitz des Schwerbehindertenausweises des Klägers. Ihm könne ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Hierfür müsse er lediglich ein Lichtbild vorlegen.
Mit Urteil vom 14.12.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf den am 17.07.2007 ergangenen Gerichtsbescheid, wonach der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe seines Schwerbehindertenausweises habe. Der Beklagte bestreite nämlich, im Besitz des Ausweises zu sein. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Besitz des Ausweises sei, lägen nicht vor. Die Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Dagegen hat der Kläger am 07.01.2008 Berufung eingelegt. Eine Begründung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, ihm den im November 2006 abgegebenen Schwerbehindertenausweis zurückzugeben.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und diese Verfahrensweise auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Berufungsauschliessungsgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben, da die Klage keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Vielmehr ist sie auf eine unvertretbare Handlung, nämlich die Rückgabe des überlassenen Schwerbehindertenausweises des Klägers, gerichtet, so dass eine Geldleistung ohnehin nicht und eine Sachleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ebenfalls nicht betroffen ist.
Die auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Kläger einen Ersatzausweis auszustellen. Damit dürfte dem Anliegen des Klägers ausreichend Rechnung getragen sein, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger im Falle der Ausstellung eines Ersatzausweises irgendwelche Nachteile hätte. Dass die Ausstellung eines Ersatzausweises bislang offenbar daran gescheitert ist, dass der Kläger kein Lichtbild vorgelegt hat, ändert nichts daran, dass er auf einen Ersatzausweis verwiesen werden kann. Die Weigerung ein Lichtbild vorzulegen, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich.
Im Übrigen hat das SG zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des Schwerbehindertenausweises hat. Grundvoraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte im Besitz des Ausweises ist. Dieses hat er jedoch glaubhaft bestritten, so dass es Sache des Klägers gewesen wäre, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beklagte tatsächlich im Besitz des Ausweises ist. Ob der Ausweis - wie vom Kläger vorgebracht - beim Beklagten verloren gegangen ist, ist nicht erheblich. Gerade für Fälle des Verlustes des Ausweises ist die Ausstellung eines Ersatzausweises vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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