Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 712/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 408/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 2 RA 2216/04 erledigt ist, und begehrt die Fortsetzung dieses Verfahrens sowie die Gewährung von Rente.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des am 1951 geborenen Klägers vom Dezember 2002 mit Bescheid vom 18. März 2003 und Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 nach medizinischer Sachaufklärung ab, da der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Deswegen hat der Kläger am 07. Juni 2004 zunächst persönlich Klage beim SG erhoben (Az. S 2 RA 2216/04) und dann u. a. der Sozialrechtsreferentin D. P. von der Sozialrechtsschutz gGmbH des VdK, Freiburg, am 07. Juli 2004 eine schriftliche Prozessvollmacht "mit allen sich aus §§ 81 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Befugnissen" erteilt. Diese Vollmacht ist dem SG am 28. Juli 2004 vorgelegt worden. Die Sozialrechtsreferentin P., seit 04. Dezember 2004 verehelichte W., hat den Sozialrechtsreferenten des VdK Karlsruhe, u. a. Sozialrechtsreferent M. B. am 01. September 2005 Untervollmacht zur Vertretung des Klägers für das weitere Verfahren erteilt. Diese Untervollmacht ist am 16. September 2005 zu den Akten gereicht worden.
Nach medizinischen Ermittlungen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles vom 14. Juli 2004 ab 01. Februar 2005 bis 31. August 2006 anerkannt. Nach einer Unterredung mit dem Kläger hat Sozialrechtsreferent B. mit Schriftsatz vom 29. September 2005, eingegangen beim SG am 04. Oktober 2005, in Sachen des Klägers erklärt, er nehme das Anerkenntnis der Beklagten vom 12. September 2005 an und erkläre den Rechtsstreit damit als erledigt. Das SG hat das Verfahren S 2 RA 2216/04 als in der Hauptsache erledigt ausgetragen.
Nachdem der Kläger den zur Ausführung des Anerkenntnisses erteilten Rentenbescheid vom 16. Januar 2006 am 23. Januar 2006 erhalten hat, hat er zunächst mit Schreiben vom 24. Januar 2006 Widerspruch wegen der Höhe und mit Schreiben vom 01. Februar 2006 Widerspruch wegen des Rentenbeginns erhoben. Auf die Mitteilung der Beklagten, der Rechtsstreit sei durch Annahme des Anerkenntnisses erledigt, hat der Kläger die "Wiederaufnahme" des Verfahrens S 2 RA 2216/04 und sinngemäß die Fortsetzung des Rechtsstreites beim SG, welches das Verfahren nun unter dem Az. S 2 R 712/06 geführt hat, beantragt. Hierzu hat er angegeben, Sozialrechtsreferent B. habe gewollt, dass er das Anerkenntnis unterschreibe, doch habe er es nicht unterschrieben und auch nicht mündlich zugestimmt, worauf Sozialrechtsreferent B. erklärt habe, er lege das Mandat nieder und er - der Kläger - gegangen sei. Erst als er den Rentenbescheid erhalten habe, habe er festgestellt, dass etwas nicht stimme.
Auf Anfrage des SG hat Sozialrechtsreferent B. mit Schreiben vom 7. März 2006 mitgeteilt, der Kläger habe dem Anerkenntnis zugestimmt, was sich aus dem in der Handakte enthaltenen Aktenvermerk vom 29. September 2005 ergebe und eine Niederlegung des Mandats sei zu keiner Zeit erfolgt. In der Folge hat er das Mandat niedergelegt. Sozialrechtsreferentin W. hat am 26. Juni 2006 erklärt, ihr Geburtsname sei P., ihr Ehename W ... Sie habe die Untervollmacht vom 01. September 2005 (mit ihrem Ehenamen W.) unterzeichnet und gehe von einer ordnungsgemäßen Unterbevollmächtigung der in der Vollmacht genannten Kollegen aus.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, er habe weder mit Sozialrechtsreferentin P. bzw. W. eine Vereinbarung getroffen, die eine Unterbevollmächtigung zulasse. Er sei darüber auch nicht informiert gewesen und habe auch nie einem Anerkenntnis zugestimmt, im Übrigen begehre er Rente ab einem früheren Zeitpunkt sowie höhere Rentenleistungen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006 festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Der Rechtsstreit sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses und die Erledigterklärung, die der Klagerücknahme gleichstehe, wirksam und in vollem Umfang beendet. Sozialrechtsreferent B. sei zur Abgabe der prozessbeendenden Erklärung prozessrechtlich befugt gewesen. Es könne dahin stehen, ob im Innenverhältnis vom Kläger anderweitige Weisungen erteilt worden seien, denn die vorgelegte schriftliche Vollmacht ende erst, wenn vom Bevollmächtigten die Beendigung des Mandats angezeigt werde. Eine Beschränkung der Vollmacht oder eine Mandatsniederlegung sei vor Abgabe der Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses und der Erledigterklärung weder dem Gericht, noch der Beklagten gegenüber angezeigt worden. Selbst wenn eine Beschränkung im Innenverhältnis vorgelegen hätte, hätte sie nur Wirkung für dieses.
Gegen den am 04. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sein Begehren weiter verfolgt. Hierzu hat er eine Rentenauskunft vom 04. Februar 1993, in einem Rechtsstreit wegen Feststellung der Schwerbehinderung eingeholte Gutachten vom 16. August 2007 sowie vom 26. September 2007 und die Kopie einer Veröffentlichung des Bundesminsteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Erwerbsminderungsrente vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2006 aufzuheben, den Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004 zu verurteilen, höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 17. Dezember 2002 ab 1. Dezember 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 erledigt ist.
Das SG hat das Begehren des Klägers zu Recht als Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreites S 2 RA 2216/04 gewürdigt und geprüft, obgleich der Kläger sein Begehren als Wiederaufnahme "nach § 179, 180 SGG" bezeichnet hat. Aus der Begründung zu seinem Begehren ist zu entnehmen, dass der Kläger die Fortsetzung des früheren Verfahrens deswegen begehrt, weil er es nicht für rechtswirksam beendet erachtet. Im übrigen sind Gründe für eine Wiederaufnahme im Sinne der §§ 179, 180 SGG weder dargetan, noch ersichtlich und die Voraussetzungen dieser Vorschriften damit nicht erfüllt.
Wie das SG im Übrigen zutreffend entschieden hat, wurde der Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 durch den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 29. September 2005, eingegangen am 04. Oktober 2005, beendet und in der Hauptsache erledigt.
Gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. Diese Wirkung ist hier insofern eingetreten, als die Beklagte ein Teil-Anerkenntnis auf Anerkennung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit abgegeben und der Bevollmächtigte des Klägers dieses auch angenommen hat.
Außerdem hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29. September 2005 erklärt, der Rechtsstreit sei damit erledigt. Diese Erklärung stellt eine Rücknahme der Klage im Übrigen dar, die nach § 102 Satz 1 SGG ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist und nach § 102 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Einwilligung der Beklagtenseite ist hierfür nicht erforderlich. Damit ist eine neue Klage wegen des Bescheids vom 18. März 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004 nicht möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 102 RdNr. 11 m.w.N.).
Die Erklärungen des Sozialrechtsreferenten B. vom 29. September 2005 sind auch entgegen der Auffassung des Klägers rechtswirksam. Nach der von ihm der Sozialrechtsreferentin P., verehelichte W., erteilten Vollmacht vom 07. Juli 2004 war diese mit allen sich aus den §§ 81 ff ZPO ergebenden Befugnissen ermächtigt, den Kläger zu vertreten. Nach § 81 zweiter Halbsatz ZPO war sie damit bevollmächtigt, einen Vertreter, hier einen Unterbevollmächtigen, zu bestellen. Dies ist mit der Erteilung der Untervollmacht vom 01. September 2005, u. a. für Sozialrechtsreferent B., wirksam erfolgt. Dieser war wiederum auf Grund dieser Untervollmacht zur Abgabe der Erklärung vom 29. September 2005 nach § 81 ZPO befugt.
Vor Abgabe der prozessbeendenden Erklärung ist weder die der Sozialrechtsreferentin P., verehelichte W., erteilte Vollmacht, noch die dem Sozialrechtsreferenten B. erteilte Untervollmacht erloschen. Im übrigen waren beide Vollmachten unbeschränkt erteilt, so dass es auf etwaige Abreden im Innenverhältnis des Klägers mit dem Bevollmächtigten nicht ankommt. Darüber hinaus sind entsprechende Abreden im Innenverhältnis auch nicht bewiesen, was sich aus den Angaben der Sozialrechtsreferenten W. und B. gegenüber dem SG ergibt.
Da der Rechtsstreit durch die prozessbeendende Erklärung vom 29. September 2005 erledigt ist, hat das SG dies zu Recht festgestellt. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung weist der Senat deshalb zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 2 RA 2216/04 erledigt ist, und begehrt die Fortsetzung dieses Verfahrens sowie die Gewährung von Rente.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des am 1951 geborenen Klägers vom Dezember 2002 mit Bescheid vom 18. März 2003 und Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 nach medizinischer Sachaufklärung ab, da der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Deswegen hat der Kläger am 07. Juni 2004 zunächst persönlich Klage beim SG erhoben (Az. S 2 RA 2216/04) und dann u. a. der Sozialrechtsreferentin D. P. von der Sozialrechtsschutz gGmbH des VdK, Freiburg, am 07. Juli 2004 eine schriftliche Prozessvollmacht "mit allen sich aus §§ 81 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Befugnissen" erteilt. Diese Vollmacht ist dem SG am 28. Juli 2004 vorgelegt worden. Die Sozialrechtsreferentin P., seit 04. Dezember 2004 verehelichte W., hat den Sozialrechtsreferenten des VdK Karlsruhe, u. a. Sozialrechtsreferent M. B. am 01. September 2005 Untervollmacht zur Vertretung des Klägers für das weitere Verfahren erteilt. Diese Untervollmacht ist am 16. September 2005 zu den Akten gereicht worden.
Nach medizinischen Ermittlungen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles vom 14. Juli 2004 ab 01. Februar 2005 bis 31. August 2006 anerkannt. Nach einer Unterredung mit dem Kläger hat Sozialrechtsreferent B. mit Schriftsatz vom 29. September 2005, eingegangen beim SG am 04. Oktober 2005, in Sachen des Klägers erklärt, er nehme das Anerkenntnis der Beklagten vom 12. September 2005 an und erkläre den Rechtsstreit damit als erledigt. Das SG hat das Verfahren S 2 RA 2216/04 als in der Hauptsache erledigt ausgetragen.
Nachdem der Kläger den zur Ausführung des Anerkenntnisses erteilten Rentenbescheid vom 16. Januar 2006 am 23. Januar 2006 erhalten hat, hat er zunächst mit Schreiben vom 24. Januar 2006 Widerspruch wegen der Höhe und mit Schreiben vom 01. Februar 2006 Widerspruch wegen des Rentenbeginns erhoben. Auf die Mitteilung der Beklagten, der Rechtsstreit sei durch Annahme des Anerkenntnisses erledigt, hat der Kläger die "Wiederaufnahme" des Verfahrens S 2 RA 2216/04 und sinngemäß die Fortsetzung des Rechtsstreites beim SG, welches das Verfahren nun unter dem Az. S 2 R 712/06 geführt hat, beantragt. Hierzu hat er angegeben, Sozialrechtsreferent B. habe gewollt, dass er das Anerkenntnis unterschreibe, doch habe er es nicht unterschrieben und auch nicht mündlich zugestimmt, worauf Sozialrechtsreferent B. erklärt habe, er lege das Mandat nieder und er - der Kläger - gegangen sei. Erst als er den Rentenbescheid erhalten habe, habe er festgestellt, dass etwas nicht stimme.
Auf Anfrage des SG hat Sozialrechtsreferent B. mit Schreiben vom 7. März 2006 mitgeteilt, der Kläger habe dem Anerkenntnis zugestimmt, was sich aus dem in der Handakte enthaltenen Aktenvermerk vom 29. September 2005 ergebe und eine Niederlegung des Mandats sei zu keiner Zeit erfolgt. In der Folge hat er das Mandat niedergelegt. Sozialrechtsreferentin W. hat am 26. Juni 2006 erklärt, ihr Geburtsname sei P., ihr Ehename W ... Sie habe die Untervollmacht vom 01. September 2005 (mit ihrem Ehenamen W.) unterzeichnet und gehe von einer ordnungsgemäßen Unterbevollmächtigung der in der Vollmacht genannten Kollegen aus.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, er habe weder mit Sozialrechtsreferentin P. bzw. W. eine Vereinbarung getroffen, die eine Unterbevollmächtigung zulasse. Er sei darüber auch nicht informiert gewesen und habe auch nie einem Anerkenntnis zugestimmt, im Übrigen begehre er Rente ab einem früheren Zeitpunkt sowie höhere Rentenleistungen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006 festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Der Rechtsstreit sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses und die Erledigterklärung, die der Klagerücknahme gleichstehe, wirksam und in vollem Umfang beendet. Sozialrechtsreferent B. sei zur Abgabe der prozessbeendenden Erklärung prozessrechtlich befugt gewesen. Es könne dahin stehen, ob im Innenverhältnis vom Kläger anderweitige Weisungen erteilt worden seien, denn die vorgelegte schriftliche Vollmacht ende erst, wenn vom Bevollmächtigten die Beendigung des Mandats angezeigt werde. Eine Beschränkung der Vollmacht oder eine Mandatsniederlegung sei vor Abgabe der Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses und der Erledigterklärung weder dem Gericht, noch der Beklagten gegenüber angezeigt worden. Selbst wenn eine Beschränkung im Innenverhältnis vorgelegen hätte, hätte sie nur Wirkung für dieses.
Gegen den am 04. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sein Begehren weiter verfolgt. Hierzu hat er eine Rentenauskunft vom 04. Februar 1993, in einem Rechtsstreit wegen Feststellung der Schwerbehinderung eingeholte Gutachten vom 16. August 2007 sowie vom 26. September 2007 und die Kopie einer Veröffentlichung des Bundesminsteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Erwerbsminderungsrente vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2006 aufzuheben, den Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004 zu verurteilen, höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 17. Dezember 2002 ab 1. Dezember 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 erledigt ist.
Das SG hat das Begehren des Klägers zu Recht als Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreites S 2 RA 2216/04 gewürdigt und geprüft, obgleich der Kläger sein Begehren als Wiederaufnahme "nach § 179, 180 SGG" bezeichnet hat. Aus der Begründung zu seinem Begehren ist zu entnehmen, dass der Kläger die Fortsetzung des früheren Verfahrens deswegen begehrt, weil er es nicht für rechtswirksam beendet erachtet. Im übrigen sind Gründe für eine Wiederaufnahme im Sinne der §§ 179, 180 SGG weder dargetan, noch ersichtlich und die Voraussetzungen dieser Vorschriften damit nicht erfüllt.
Wie das SG im Übrigen zutreffend entschieden hat, wurde der Rechtsstreit S 2 RA 2216/04 durch den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 29. September 2005, eingegangen am 04. Oktober 2005, beendet und in der Hauptsache erledigt.
Gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. Diese Wirkung ist hier insofern eingetreten, als die Beklagte ein Teil-Anerkenntnis auf Anerkennung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit abgegeben und der Bevollmächtigte des Klägers dieses auch angenommen hat.
Außerdem hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29. September 2005 erklärt, der Rechtsstreit sei damit erledigt. Diese Erklärung stellt eine Rücknahme der Klage im Übrigen dar, die nach § 102 Satz 1 SGG ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist und nach § 102 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Einwilligung der Beklagtenseite ist hierfür nicht erforderlich. Damit ist eine neue Klage wegen des Bescheids vom 18. März 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004 nicht möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 102 RdNr. 11 m.w.N.).
Die Erklärungen des Sozialrechtsreferenten B. vom 29. September 2005 sind auch entgegen der Auffassung des Klägers rechtswirksam. Nach der von ihm der Sozialrechtsreferentin P., verehelichte W., erteilten Vollmacht vom 07. Juli 2004 war diese mit allen sich aus den §§ 81 ff ZPO ergebenden Befugnissen ermächtigt, den Kläger zu vertreten. Nach § 81 zweiter Halbsatz ZPO war sie damit bevollmächtigt, einen Vertreter, hier einen Unterbevollmächtigen, zu bestellen. Dies ist mit der Erteilung der Untervollmacht vom 01. September 2005, u. a. für Sozialrechtsreferent B., wirksam erfolgt. Dieser war wiederum auf Grund dieser Untervollmacht zur Abgabe der Erklärung vom 29. September 2005 nach § 81 ZPO befugt.
Vor Abgabe der prozessbeendenden Erklärung ist weder die der Sozialrechtsreferentin P., verehelichte W., erteilte Vollmacht, noch die dem Sozialrechtsreferenten B. erteilte Untervollmacht erloschen. Im übrigen waren beide Vollmachten unbeschränkt erteilt, so dass es auf etwaige Abreden im Innenverhältnis des Klägers mit dem Bevollmächtigten nicht ankommt. Darüber hinaus sind entsprechende Abreden im Innenverhältnis auch nicht bewiesen, was sich aus den Angaben der Sozialrechtsreferenten W. und B. gegenüber dem SG ergibt.
Da der Rechtsstreit durch die prozessbeendende Erklärung vom 29. September 2005 erledigt ist, hat das SG dies zu Recht festgestellt. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung weist der Senat deshalb zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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