Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2578/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2136/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren der Antragsteller fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Der Senat legt das Beschwerdebegehren dahingehend aus, dass es dem Antragsteller zu 1 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in seiner Person um - in den Bewilligungsbescheiden vom 3. und 11. Januar 2008 (Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008) nicht berücksichtigte - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geht und die Antragsteller zu 2 bis 5 vom Antragsgegner einstweilen überhaupt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben möchten. Mit ihren so verstandenen einstweiligen Rechtsschutzbegehren vermögen die Antragssteller zu 1 bis 5 indessen nicht durchzudringen.
Dabei ist der Beschwerde des (volljährigen) Antragstellers zu 4 (geb. 30. Juli 1988), der bei seiner Mutter in A.-G. lebt, ohne Sachprüfung der Erfolg bereits deswegen zu versagen, weil dieser beim Antragsgegner überhaupt keinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt (vgl. hierzu § 37 SGB II) und auch seinen Vater, den Antragsteller zu 1, zur Antragstellung nicht bevollmächtigt hatte. In dem vom Antragsteller zu 1 am 21. November 2007 unterzeichneten Formantrag sind im Übrigen nur die Antragstellerinnen zu 2, 3 und 5 aufgeführt, nachdem der Antragsteller zu 1 bereits im Formantrag vom 20. November 2006 (vgl. jetzt auch sein Schreiben vom 25. Mai 2008) angegeben hatte, dass der Antragsteller zu 4 schon seit 1992 nicht mehr in seinem Haushalt lebe. Die oben bezeichneten Bescheide vom 3. und 11. Januar 2008 (beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2008) waren mithin von vornherein nicht für den Antragsteller zu 4 bestimmt (vgl. § 39 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), sodass er durch diese Bescheide auch nicht beschwert ist. Deswegen braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für Leistungen nach dem SGB II bezüglich des in A. (Landkreis Rems-Murr-Kreis) wohnhaften Antragstellers zu 4 mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Stuttgart ohnehin nicht gegeben sein dürfte (vgl. hierzu § 36 SGB II), dieser sich vielmehr mit einem entsprechenden Leistungsbegehren an die ARGE Rems-Murr-Kreis in Waiblingen zu wenden hätte.
Auch bezüglich der Antragstellerinnen zu 3 und 5 ist eine Leistungszuständigkeit des Antragsgegners nicht gegeben. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sind leistungsberechtigt nach diesem Buch nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben; an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt es bei beiden Antragstellerinnen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend weilt (vgl. die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)). Der Begriff des Wohnsitzes ist, wie sich insbesondere aus der Wohnsitzdefinition in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I ergibt, mit demjenigen des gewöhnlichen Aufenthalts nicht identisch. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass - wie der Antragsteller zu 1 behauptet - die Antragstellerinnen zu 3 und 5 zwei "Wohnsitze" haben sollen ("Erstwohnsitz" im B.weg 7 in Stuttgart, "Zweitwohnsitz" in der I.P. 60 in Thessaloniki/Griechenland), obgleich in Anbetracht der Größe der - im Übrigen vom Antragsteller zu 1 im September 2005 allein angemieteten - Wohnung in Stuttgart (Wohnfläche nach seinen Angaben im Formantrag vom 6. Dezember 2005 40 m², im Schreiben vom 14. Mai 2008 ca. 55 m²) sowie der Möblierung - laut dem Bericht über den Hausbesuch vom 13. März 2008 ist lediglich im Schlafzimmer/Büro ein Einzelbett vorhanden, im Wohnzimmer befinden sich eine dreisitzige Couch (nicht ausziehbar), ein Zweisitzer und ein Sessel - äußerst zweifelhaft erscheint, dass die Zweizimmer-Wohnung für einen "Umzug" der Kinder und die Verlagerung von deren Lebensinteressen in das Bundesgebiet überhaupt bereitgestellt ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-5870 § 2 Nr. 40); auf eine ordnungsbehördliche Meldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt - so sie denn erfolgt sein sollte - kommt es jedenfalls nicht an (vgl. BSG SozR 5870 § 1 Nr. 4; BSG SozR 3-5870 a.a.O.). Selbst wenn aber die Wohnung in Stuttgart auch für die Antragstellerinnen zu 3 und 5 unterhalten würde, was jedoch unwahrscheinlich ist, käme es für den hier allein maßgeblichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet darauf nicht an; denn dieser setzt voraus, dass sich der Betreffende überhaupt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aufhält und ferner hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse, und zwar nicht nur für kurze Zeit, hat (vgl. BSGE 67, 243, 247 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; SozR 3-1200 § 30 Nr. 13; ferner Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 10; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind indessen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben. Beide Antragstellerinnen halten sich bereits seit Jahren (Sarah, geb. 5. Oktober 2002, seit der Geburt; Christina, geb. 5. Januar 1995, seit 1996) nicht in Deutschland, sondern - wie die Antragsteller zu 1 und 2 selbst eingeräumt haben (vgl. Niederschrift des SG vom 23. April 2008; Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 19. Oktober 2007 sowie vom 9. Januar, 2. April und 14. Mai 2008) - dauerhaft in Thessaloniki (Griechenland) bei ihren Großeltern mütterlicherseits auf; Christina besucht dort das Gymnasium. Für den Lebensunterhalt beider Kinder kommen - wie den Bekundungen der Antragstellerin zu 2 im Erörterungstermin vor dem SG vom 23. April 2008 zu entnehmen ist - deren Mutter und Bruder, also die Großmutter und der Onkel der Antragstellerinnen zu 3 und 5, in Griechenland auf. Unter all diesen Umständen kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II sowohl bei der Antragstellerin zu 3 als auch bei der Antragstellerin zu 5 nicht ausgegangen werden. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen zu 3 und 5 scheitert mithin schon an dieser Anspruchsvoraussetzung, sodass es auf die weiteren Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung nicht mehr ankommt.
Der Senat teilt ferner die Auffassung des SG, dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss er sich zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG entspr.), dass ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin zu 2, die angeblich zwischen Griechenland und Deutschland hin- und herpendelt (vgl. Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 19. Oktober 2007 sowie 9. Januar 2008), nicht glaubhaft gemacht ist (§ 86b Abs. 2 Satz 4 sGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn alles spricht dafür, dass auch in ihrer Person der Schwerpunkt der familiären und wirtschaftlichen Bindungen und ihrer persönlichen Existenz (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 29. Januar 1990 - 1 BA 235/88 - (juris)) in Griechenland liegt und sie sich in Deutschland nur besuchsweise aufhält. Die Antragstellerin zu 2 versorgt in Griechenland neben den beiden Töchtern - die Antragstellerin zu 3 leidet nach den Angaben des Antragstellers zu 1 an Epilepsie und ist deshalb nach seiner Darstellung nicht "reisefähig" - auch ihre kranke Mutter (vgl. Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 19. Oktober 2007 und 9. Januar 2008); sie wird laut ihren Bekundungen im Erörterungstermin vom 23. April 2008 von ihrer Mutter sowie ihrem Bruder finanziell unterstützt. In der Wohnung in Stuttgart steht der Antragstellerin zu 2 nicht einmal ein eigenes Bett zur Verfügung; im Kleiderschrank fand sich nach dem Bericht über den Hausbesuch vom 13. März 2008 außer etwas Damenwäsche nur Männerbekleidung. Ist sonach in der Person der Antragstellerin zu 2 die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht, bedarf es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Prüfung zum Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeitsanordnung (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnrn. 75 ff.; Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnrn. 73 ff.; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a.a.O., § 7 Rdnrn. 89 ff.), obwohl die Abwesenheitszeiten in Griechenland selbst bei einem - hier nicht glaubhaft gemachten - gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin zu 2 im Inland einen solchen nahelegen könnten. Auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 2, die von ihren Familienangehörigen in Griechenland finanzielle Unterstützung erhält (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 2. Halbs. SGB II), ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Auch der Antragsteller zu 1 vermag mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren nicht durchzudringen. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die minderjährigen Kinder nicht vom Antragsteller zu 1 allein erzogen, diese vielmehr in Griechenland betreut und versorgt werden. Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II) scheitert daran, dass der Antragsteller zu 1 weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch noch sonstige in der Vorschrift genannten Hilfen erhält.
Der Senat hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Beiladung des für die sog. "Auslandssozialhilfe" zuständigen Trägers abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind; der Antragsteller zu 1 ist hierauf bezüglich seines Kindes Sarah (vgl. Schreiben vom 2. April 2008) im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr zurückgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren der Antragsteller fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Der Senat legt das Beschwerdebegehren dahingehend aus, dass es dem Antragsteller zu 1 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in seiner Person um - in den Bewilligungsbescheiden vom 3. und 11. Januar 2008 (Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008) nicht berücksichtigte - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geht und die Antragsteller zu 2 bis 5 vom Antragsgegner einstweilen überhaupt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben möchten. Mit ihren so verstandenen einstweiligen Rechtsschutzbegehren vermögen die Antragssteller zu 1 bis 5 indessen nicht durchzudringen.
Dabei ist der Beschwerde des (volljährigen) Antragstellers zu 4 (geb. 30. Juli 1988), der bei seiner Mutter in A.-G. lebt, ohne Sachprüfung der Erfolg bereits deswegen zu versagen, weil dieser beim Antragsgegner überhaupt keinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt (vgl. hierzu § 37 SGB II) und auch seinen Vater, den Antragsteller zu 1, zur Antragstellung nicht bevollmächtigt hatte. In dem vom Antragsteller zu 1 am 21. November 2007 unterzeichneten Formantrag sind im Übrigen nur die Antragstellerinnen zu 2, 3 und 5 aufgeführt, nachdem der Antragsteller zu 1 bereits im Formantrag vom 20. November 2006 (vgl. jetzt auch sein Schreiben vom 25. Mai 2008) angegeben hatte, dass der Antragsteller zu 4 schon seit 1992 nicht mehr in seinem Haushalt lebe. Die oben bezeichneten Bescheide vom 3. und 11. Januar 2008 (beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2008) waren mithin von vornherein nicht für den Antragsteller zu 4 bestimmt (vgl. § 39 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), sodass er durch diese Bescheide auch nicht beschwert ist. Deswegen braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für Leistungen nach dem SGB II bezüglich des in A. (Landkreis Rems-Murr-Kreis) wohnhaften Antragstellers zu 4 mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Stuttgart ohnehin nicht gegeben sein dürfte (vgl. hierzu § 36 SGB II), dieser sich vielmehr mit einem entsprechenden Leistungsbegehren an die ARGE Rems-Murr-Kreis in Waiblingen zu wenden hätte.
Auch bezüglich der Antragstellerinnen zu 3 und 5 ist eine Leistungszuständigkeit des Antragsgegners nicht gegeben. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sind leistungsberechtigt nach diesem Buch nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben; an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt es bei beiden Antragstellerinnen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend weilt (vgl. die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)). Der Begriff des Wohnsitzes ist, wie sich insbesondere aus der Wohnsitzdefinition in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I ergibt, mit demjenigen des gewöhnlichen Aufenthalts nicht identisch. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass - wie der Antragsteller zu 1 behauptet - die Antragstellerinnen zu 3 und 5 zwei "Wohnsitze" haben sollen ("Erstwohnsitz" im B.weg 7 in Stuttgart, "Zweitwohnsitz" in der I.P. 60 in Thessaloniki/Griechenland), obgleich in Anbetracht der Größe der - im Übrigen vom Antragsteller zu 1 im September 2005 allein angemieteten - Wohnung in Stuttgart (Wohnfläche nach seinen Angaben im Formantrag vom 6. Dezember 2005 40 m², im Schreiben vom 14. Mai 2008 ca. 55 m²) sowie der Möblierung - laut dem Bericht über den Hausbesuch vom 13. März 2008 ist lediglich im Schlafzimmer/Büro ein Einzelbett vorhanden, im Wohnzimmer befinden sich eine dreisitzige Couch (nicht ausziehbar), ein Zweisitzer und ein Sessel - äußerst zweifelhaft erscheint, dass die Zweizimmer-Wohnung für einen "Umzug" der Kinder und die Verlagerung von deren Lebensinteressen in das Bundesgebiet überhaupt bereitgestellt ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-5870 § 2 Nr. 40); auf eine ordnungsbehördliche Meldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt - so sie denn erfolgt sein sollte - kommt es jedenfalls nicht an (vgl. BSG SozR 5870 § 1 Nr. 4; BSG SozR 3-5870 a.a.O.). Selbst wenn aber die Wohnung in Stuttgart auch für die Antragstellerinnen zu 3 und 5 unterhalten würde, was jedoch unwahrscheinlich ist, käme es für den hier allein maßgeblichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet darauf nicht an; denn dieser setzt voraus, dass sich der Betreffende überhaupt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aufhält und ferner hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse, und zwar nicht nur für kurze Zeit, hat (vgl. BSGE 67, 243, 247 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; SozR 3-1200 § 30 Nr. 13; ferner Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 10; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind indessen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben. Beide Antragstellerinnen halten sich bereits seit Jahren (Sarah, geb. 5. Oktober 2002, seit der Geburt; Christina, geb. 5. Januar 1995, seit 1996) nicht in Deutschland, sondern - wie die Antragsteller zu 1 und 2 selbst eingeräumt haben (vgl. Niederschrift des SG vom 23. April 2008; Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 19. Oktober 2007 sowie vom 9. Januar, 2. April und 14. Mai 2008) - dauerhaft in Thessaloniki (Griechenland) bei ihren Großeltern mütterlicherseits auf; Christina besucht dort das Gymnasium. Für den Lebensunterhalt beider Kinder kommen - wie den Bekundungen der Antragstellerin zu 2 im Erörterungstermin vor dem SG vom 23. April 2008 zu entnehmen ist - deren Mutter und Bruder, also die Großmutter und der Onkel der Antragstellerinnen zu 3 und 5, in Griechenland auf. Unter all diesen Umständen kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II sowohl bei der Antragstellerin zu 3 als auch bei der Antragstellerin zu 5 nicht ausgegangen werden. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen zu 3 und 5 scheitert mithin schon an dieser Anspruchsvoraussetzung, sodass es auf die weiteren Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung nicht mehr ankommt.
Der Senat teilt ferner die Auffassung des SG, dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss er sich zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG entspr.), dass ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin zu 2, die angeblich zwischen Griechenland und Deutschland hin- und herpendelt (vgl. Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 19. Oktober 2007 sowie 9. Januar 2008), nicht glaubhaft gemacht ist (§ 86b Abs. 2 Satz 4 sGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn alles spricht dafür, dass auch in ihrer Person der Schwerpunkt der familiären und wirtschaftlichen Bindungen und ihrer persönlichen Existenz (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 29. Januar 1990 - 1 BA 235/88 - (juris)) in Griechenland liegt und sie sich in Deutschland nur besuchsweise aufhält. Die Antragstellerin zu 2 versorgt in Griechenland neben den beiden Töchtern - die Antragstellerin zu 3 leidet nach den Angaben des Antragstellers zu 1 an Epilepsie und ist deshalb nach seiner Darstellung nicht "reisefähig" - auch ihre kranke Mutter (vgl. Schreiben des Antragstellers zu 1 vom 19. Oktober 2007 und 9. Januar 2008); sie wird laut ihren Bekundungen im Erörterungstermin vom 23. April 2008 von ihrer Mutter sowie ihrem Bruder finanziell unterstützt. In der Wohnung in Stuttgart steht der Antragstellerin zu 2 nicht einmal ein eigenes Bett zur Verfügung; im Kleiderschrank fand sich nach dem Bericht über den Hausbesuch vom 13. März 2008 außer etwas Damenwäsche nur Männerbekleidung. Ist sonach in der Person der Antragstellerin zu 2 die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht, bedarf es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Prüfung zum Leistungsausschlussgrund des § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeitsanordnung (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnrn. 75 ff.; Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnrn. 73 ff.; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a.a.O., § 7 Rdnrn. 89 ff.), obwohl die Abwesenheitszeiten in Griechenland selbst bei einem - hier nicht glaubhaft gemachten - gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin zu 2 im Inland einen solchen nahelegen könnten. Auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 2, die von ihren Familienangehörigen in Griechenland finanzielle Unterstützung erhält (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 2. Halbs. SGB II), ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Auch der Antragsteller zu 1 vermag mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren nicht durchzudringen. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die minderjährigen Kinder nicht vom Antragsteller zu 1 allein erzogen, diese vielmehr in Griechenland betreut und versorgt werden. Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II) scheitert daran, dass der Antragsteller zu 1 weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch noch sonstige in der Vorschrift genannten Hilfen erhält.
Der Senat hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Beiladung des für die sog. "Auslandssozialhilfe" zuständigen Trägers abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind; der Antragsteller zu 1 ist hierauf bezüglich seines Kindes Sarah (vgl. Schreiben vom 2. April 2008) im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr zurückgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved