Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3075/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2137/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor; es fehlt bereits am Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat die Energiekostenrückstände aus der Wohnung B.weg 7 zwischenzeitlich vollständig beglichen. Seinem Vorbringen (vgl. Schreiben vom 15. und 25. Mai 2008) kann nicht entnommen werden, dass eine Stromsperre der EnBW noch droht. So hat er im Schreiben vom 15. Mai 2008 selbst ausgeführt, dass mit der Zahlung der Außenstände die Grundlage für eine "Abschaltung" nicht mehr gegeben sei; die Beschwerde hat er nur "rein vorsorglich" aufrechterhalten, weil er anscheinend hofft, dass der Antragsgegner mit der EnBW einen "Vergleich" schließen werde hinsichtlich der Rückstände in einer Größenordnung von rund 7.000,00 Euro für die Lieferadressen St. P. Str. 54 in Stuttgart (ein nach den Angaben des Antragstellers ihm früher gehörendes, von ihm aber nie selbst bewohntes und zwischenzeitlich - wohl 2005 kurz vor der Zwangsversteigerung - auch verkauftes Haus) sowie D. Str. 37 in Stuttgart (ein seiner Darstellung zufolge von ihm während seiner früheren selbständigen Tätigkeit als Makler gewerblich zwischenvermietetes Anwesen).
Mangels Glaubhaftmachung einer weiterhin drohenden Stromsperre ist auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die im Ermessen des Leistungsträgers stehende Übernahme von Stromschulden hier nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 25 B 459/06 AS ER - info also 2006, 180; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 - 6 S 21.03 - (juris); Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnrn. 116 ff.). Allerdings hat auch der Senat - wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss - erhebliche Bedenken daran, dass die EnBW zur Einstellung der Stromversorgung für die Verbrauchsstelle B.weg 7 aufgrund der Außenstände bezüglich der Anschlussobjekte St. P. Str. 54 und Duisburger Str. 37 berechtigt wäre; denn neben den in § 19 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006 - StromGVV - (BGBl. I S. 2391) geregelten Erfordernissen für eine Liefereinstellung sind vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 273, 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten, sodass bei fehlender Konnexität ein Zurückbehaltungsrecht des Energieversorgers nicht in Betracht kommt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 115, 99; Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, § 273 Rdnr. 18; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 273 Rdnr. 26). In derartigen Fällen wäre nach dem auch im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der Selbsthilfe (vgl. hierzu nochmals OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rdnr. 118; Gotzen, ZFF 2007, 248, 249; allgemein Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a.a.O., § 9 Rdnr. 17 ff.;) zu fordern, das sich der Antragsteller mit dem Stromlieferanten auseinandersetzt, bevor er Hilfe durch den Grundsicherungsträger begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor; es fehlt bereits am Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat die Energiekostenrückstände aus der Wohnung B.weg 7 zwischenzeitlich vollständig beglichen. Seinem Vorbringen (vgl. Schreiben vom 15. und 25. Mai 2008) kann nicht entnommen werden, dass eine Stromsperre der EnBW noch droht. So hat er im Schreiben vom 15. Mai 2008 selbst ausgeführt, dass mit der Zahlung der Außenstände die Grundlage für eine "Abschaltung" nicht mehr gegeben sei; die Beschwerde hat er nur "rein vorsorglich" aufrechterhalten, weil er anscheinend hofft, dass der Antragsgegner mit der EnBW einen "Vergleich" schließen werde hinsichtlich der Rückstände in einer Größenordnung von rund 7.000,00 Euro für die Lieferadressen St. P. Str. 54 in Stuttgart (ein nach den Angaben des Antragstellers ihm früher gehörendes, von ihm aber nie selbst bewohntes und zwischenzeitlich - wohl 2005 kurz vor der Zwangsversteigerung - auch verkauftes Haus) sowie D. Str. 37 in Stuttgart (ein seiner Darstellung zufolge von ihm während seiner früheren selbständigen Tätigkeit als Makler gewerblich zwischenvermietetes Anwesen).
Mangels Glaubhaftmachung einer weiterhin drohenden Stromsperre ist auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die im Ermessen des Leistungsträgers stehende Übernahme von Stromschulden hier nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 25 B 459/06 AS ER - info also 2006, 180; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 - 6 S 21.03 - (juris); Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnrn. 116 ff.). Allerdings hat auch der Senat - wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss - erhebliche Bedenken daran, dass die EnBW zur Einstellung der Stromversorgung für die Verbrauchsstelle B.weg 7 aufgrund der Außenstände bezüglich der Anschlussobjekte St. P. Str. 54 und Duisburger Str. 37 berechtigt wäre; denn neben den in § 19 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006 - StromGVV - (BGBl. I S. 2391) geregelten Erfordernissen für eine Liefereinstellung sind vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 273, 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten, sodass bei fehlender Konnexität ein Zurückbehaltungsrecht des Energieversorgers nicht in Betracht kommt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 115, 99; Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, § 273 Rdnr. 18; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 273 Rdnr. 26). In derartigen Fällen wäre nach dem auch im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der Selbsthilfe (vgl. hierzu nochmals OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rdnr. 118; Gotzen, ZFF 2007, 248, 249; allgemein Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a.a.O., § 9 Rdnr. 17 ff.;) zu fordern, das sich der Antragsteller mit dem Stromlieferanten auseinandersetzt, bevor er Hilfe durch den Grundsicherungsträger begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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