Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 2424/08 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Richter F. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BSG, Beschluss vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B). Denn die vorgetragenen Umstände, die eine Befangenheit des Richters rechtfertigen sollen, lassen sich vollständig den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen. Die Äußerung des Richters, er vermöge keinen Grund für eine Befangenheit zu erkennen, ist für die Beurteilung des klägerischen Ablehnungsgesuches ohne Bedeutung. Sie enthält keine über den Akteninhalt hinausgehenden Aspekte und die maßgebliche Frage - ob ein Befangenheitsgrund vorliegt - ist allein vom Senat zu beantworten. Dementsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, den Kläger zu dieser Äußerung zu hören.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit.
Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass Richter F. sich für die Beurteilung, ob der Kläger voll erwerbsgemindert ist, auf ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten bezieht. Dies begründet schon grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Denn ein Sozialgericht ist nicht gehindert, seine Beurteilung auf ein Verwaltungsgutachten zu stützen, vielmehr sogar verpflichtet, derartige Gutachten in seine Beurteilung einzubeziehen. Umstände, die das Verhalten von Richter F. insoweit in anderem Licht erscheinen lassen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Zum anderen rügt der Kläger, Richter F. habe ihm für eine Antragstellung nach § 109 SGG eine zu kurze Frist, er spricht einmal von drei bis vier Wochen (Schriftsatz vom 08.05.2008), an anderer Stelle von zwei Wochen (Schriftsatz vom 15.05.2008 mit dem Ablehnungsgesuch), gesetzt. Dies trifft nicht zu. Richter F. hat den Kläger mit Schreiben vom 30.04.2008 Hinweise erteilt, auf § 109 SGG hingewiesen und zur Antragstellung und Einzahlung eines Vorschusses eine Frist bis 08.06.2008 gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am nächsten oder übernächsten Tag zugegangen, denn seine Erwiderung datiert vom 02.05.2008. Damit standen dem Kläger sogar mehr als fünf Wochen für seine Entscheidung, die Benennung eines Arztes und ggf. Einzahlung des Kostenvorschusses zur Verfügung. Dies ist jedenfalls keine unangemessen kurze Frist, auch unter Berücksichtigung der in die Frist fallenden Feiertage. Aus welchen Gründen hier die Pfingstschulferien von Relevanz sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr entspricht eine solche Fristsetzung den üblichen Gepflogenheiten in der Sozialgerichtsbarkeit, mit denen andere Kläger problemlos zurecht kommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BSG, Beschluss vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B). Denn die vorgetragenen Umstände, die eine Befangenheit des Richters rechtfertigen sollen, lassen sich vollständig den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen. Die Äußerung des Richters, er vermöge keinen Grund für eine Befangenheit zu erkennen, ist für die Beurteilung des klägerischen Ablehnungsgesuches ohne Bedeutung. Sie enthält keine über den Akteninhalt hinausgehenden Aspekte und die maßgebliche Frage - ob ein Befangenheitsgrund vorliegt - ist allein vom Senat zu beantworten. Dementsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, den Kläger zu dieser Äußerung zu hören.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit.
Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass Richter F. sich für die Beurteilung, ob der Kläger voll erwerbsgemindert ist, auf ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten bezieht. Dies begründet schon grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Denn ein Sozialgericht ist nicht gehindert, seine Beurteilung auf ein Verwaltungsgutachten zu stützen, vielmehr sogar verpflichtet, derartige Gutachten in seine Beurteilung einzubeziehen. Umstände, die das Verhalten von Richter F. insoweit in anderem Licht erscheinen lassen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Zum anderen rügt der Kläger, Richter F. habe ihm für eine Antragstellung nach § 109 SGG eine zu kurze Frist, er spricht einmal von drei bis vier Wochen (Schriftsatz vom 08.05.2008), an anderer Stelle von zwei Wochen (Schriftsatz vom 15.05.2008 mit dem Ablehnungsgesuch), gesetzt. Dies trifft nicht zu. Richter F. hat den Kläger mit Schreiben vom 30.04.2008 Hinweise erteilt, auf § 109 SGG hingewiesen und zur Antragstellung und Einzahlung eines Vorschusses eine Frist bis 08.06.2008 gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am nächsten oder übernächsten Tag zugegangen, denn seine Erwiderung datiert vom 02.05.2008. Damit standen dem Kläger sogar mehr als fünf Wochen für seine Entscheidung, die Benennung eines Arztes und ggf. Einzahlung des Kostenvorschusses zur Verfügung. Dies ist jedenfalls keine unangemessen kurze Frist, auch unter Berücksichtigung der in die Frist fallenden Feiertage. Aus welchen Gründen hier die Pfingstschulferien von Relevanz sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr entspricht eine solche Fristsetzung den üblichen Gepflogenheiten in der Sozialgerichtsbarkeit, mit denen andere Kläger problemlos zurecht kommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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