Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 3401/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 903/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
schließt auch die Förderung von Zweitstudien aus.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2008 wird aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Gründe:
Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, die Entscheidung des BSG vom 06. 09. 2007 (B 14/7b AS 36/06 R) lasse nicht auf das Vorliegen eines Leistungsausschlusses bei Zweitausbildungen schließen, gilt folgendes:
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit, die für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II. Buch ausschlaggebend ist, gilt entgegen der Beschwerde auch für die Zweitausbildung, wie sie im Falle des Beschwerdeführers vorliegt; denn auch eine solche könnte grundsätzlich, wie § 60 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) zeigt, gefördert werden. Nicht entscheidend ist, ob im Hinblick auf eine Zweitausbildung die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III tatsächlich vorliegen.
Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist der Ausschluss des Leistungsbezuges nach dem SGB II im Hinblick auf Ausbildungen geregelt, die nach anderen Fördersystemen – Bundesausbildungsförderungsgesetz und den §§ 60 bis 62 SGB III – grundsätzlich förderungsfähig sind, auch wenn deren Fördervoraussetzungen im Hinblick auf in der Person des Betroffenen liegenden Gründen nicht vorliegen. Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es, die Kongruenz des Leistungssystems nach dem SGB II und von die Ausbildung fördernden Leistungssystemen zu erreichen. Damit wäre es unvereinbar, wenn während einer Ausbildung, die an sich zwar nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber keine Förderung erhält, weil sie für ihn eine Zweitausbildung darstellt und er die Förderungsvoraussetzungen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllt, dennoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt würden (vgl. LSG Berlin- Brandenburg vom 28. 03. 2007 L 28 B 430/07 ASER und Hessisches LSG vom 15. 03. 2007 L 7 AS 22/07 ER).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, die Entscheidung des BSG vom 06. 09. 2007 (B 14/7b AS 36/06 R) lasse nicht auf das Vorliegen eines Leistungsausschlusses bei Zweitausbildungen schließen, gilt folgendes:
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit, die für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II. Buch ausschlaggebend ist, gilt entgegen der Beschwerde auch für die Zweitausbildung, wie sie im Falle des Beschwerdeführers vorliegt; denn auch eine solche könnte grundsätzlich, wie § 60 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) zeigt, gefördert werden. Nicht entscheidend ist, ob im Hinblick auf eine Zweitausbildung die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III tatsächlich vorliegen.
Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist der Ausschluss des Leistungsbezuges nach dem SGB II im Hinblick auf Ausbildungen geregelt, die nach anderen Fördersystemen – Bundesausbildungsförderungsgesetz und den §§ 60 bis 62 SGB III – grundsätzlich förderungsfähig sind, auch wenn deren Fördervoraussetzungen im Hinblick auf in der Person des Betroffenen liegenden Gründen nicht vorliegen. Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es, die Kongruenz des Leistungssystems nach dem SGB II und von die Ausbildung fördernden Leistungssystemen zu erreichen. Damit wäre es unvereinbar, wenn während einer Ausbildung, die an sich zwar nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber keine Förderung erhält, weil sie für ihn eine Zweitausbildung darstellt und er die Förderungsvoraussetzungen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllt, dennoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt würden (vgl. LSG Berlin- Brandenburg vom 28. 03. 2007 L 28 B 430/07 ASER und Hessisches LSG vom 15. 03. 2007 L 7 AS 22/07 ER).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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