Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 339/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3000/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zu Recht rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen von der Klägerin zurückgefordert hat.
Die 1961 geborene Klägerin ist gelernte Erzieherin und war zuletzt vom 01.03.1999 bis 01.08.2003 in einem Kindergarten in R. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.07.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Sie versicherte mit ihrer Unterschrift vom 23.07.2003, dass ihre Angaben zuträfen, sie Änderungen unverzüglich anzeigen werde und sie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten habe. Mit Bescheid vom 02.09.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 02.08.2003 in Höhe von 311,36 EUR wöchentlich (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Ab 01.01.2004 bezog die Klägerin Alg in Höhe von 318,64 EUR wöchentlich (Bescheid vom 02.01.2004). Ab 27.07.2004 war ihr Anspruch auf Alg erschöpft.
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.03.2004 wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin am 12.01.2004 eine geringfügige Beschäftigung bei der R. S. Schule in N. aufgenommen hatte. Diese Tätigkeit übte die Klägerin bis zum 28.07.2004 aus. Auf Veranlassung der Beklagten legte die Klägerin mehrere Bescheinigungen der R. S. Schule über die von ihr in der Zeit vom 12.01. bis 15.01.2004 (18 Arbeitsstunden), 16.02. bis 20.02.2004 (23,5 Arbeitsstunden), 02.03. bis 17.03.2004 (30,5 Arbeitsstunden), 01.04. bis 16.04.2004 (17 Arbeitsstunden) und 24.05. bis 27.05.2004 (16,5 Arbeitsstunden) ausgeübte Tätigkeit vor. In den Bescheinigungen heißt es, die Klägerin sei als Erzieherin zur Aushilfe tätig und es sei ihr keine Tätigkeit von mehr als kurzzeitigem Umfang - 15 Stunden und mehr wöchentlich - übertragen worden. Mit Schreiben vom 07.06.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das erzielte Nebeneinkommen anrechnungsfrei bleibe. Im Begleitschreiben des Vorstandes der R. S. Schule in N. vom 28.07.2004 zu den Bescheinigungen über Nebeneinkommen der Klägerin für die Monate Juni (15 Arbeitsstunden in den vier Arbeitswochen vom 07.06. bis 30.06.2004) und Juli 2004 (ebenfalls jeweils 15 Arbeitsstunden in den vier Arbeitswochen vom 05.07. bis 28.07.2004) heißt es, das Arbeitsentgelt habe in diesen Monaten jeweils 600,00 EUR betragen. Die Klägerin habe in den Bescheinigungen die Frage verneint, ob es sich um eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit handele, weshalb von ihnen kein Krankenversicherungsbeitrag abgeführt worden sei. Sollte dies unrichtig sein, werde um eine entsprechende Benachrichtigung gebeten.
Mit Schreiben vom 15.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Hinblick auf den zeitlichen Umfang ihrer Nebentätigkeit von 15 Stunden wöchentlich vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 nicht mehr arbeitslos gewesen sei und Alg in Höhe von 2.276,00 EUR zu Unrecht erhalten habe sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 654,61 EUR entrichtet worden seien, die sie ebenfalls erstatten müsse. Die Klägerin äußerte sich hierzu dahingehend, dass sie das erforderliche Schulgeld für ihre Tochter, die die 9. Klasse der R. S. Schule in N. besuche, momentan nicht aufbringen könne, sodass sie sich bereit erklärt habe, zum Ausgleich hierfür auch unentgeltlich im Kindergarten zu arbeiten. Aus Versehen habe sie in den Bescheinigungen für Juni und Juli 2004 zu viele "bezahlte" Stunden angegeben. Am 05.10.2004 teilte die AOK Baden-Württemberg der Beklagten mit, dass die Klägerin nach ihren Feststellungen vom 01.06. bis 30.06.2004 vorrangig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) krankenversicherungspflichtig war.
Mit Bescheid vom 15.11.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 01.06.2004 auf und forderte das für die Zeit vom 01.06.2004 bis 26.07.2004 gezahlte Alg in Höhe von 2.549,12 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 26.07.2004 entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 340,40 EUR von ihr zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin stehe seit 01.06.2004 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und sei daher nicht mehr arbeitslos. Sie habe damit keinen Anspruch mehr auf Alg. Ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen, sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Dagegen legte die Klägerin am 13.12.2004 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe in den Bescheinigungen über Nebeneinkommen für Juni und Juli 2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden angegeben, jedoch später festgestellt, dass diese Angaben unrichtig seien, da sie jeweils nur 14 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Sie bemühe sich darum, von ihrem damaligen Arbeitgeber eine entsprechende Richtigstellung zu erhalten. Auf Anfrage der Beklagten teilte die R. S. Schule N. mit Schreiben vom 13.01.2005 mit, die Klägerin sei genau in dem Umfang tätig gewesen, der in den für Juni und Juli 2004 ausgestellten Bescheinigungen mitgeteilt worden sei. Es seien 15 Stunden pro Woche gewesen. Es gebe somit keinen Anlass, irgendwelche Korrekturen vorzunehmen. Dies sei auch schon dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2004 mitgeteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die Angaben der R. S. Schule zurück.
Am 07.02.2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.2004 bis 26.07.2004 und die Pflicht zur Erstattung des in diesem Zeitraum bezogenen Alg einschließlich der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wandte. Die Klägerin brachte vor, sie habe am 19.01.2004 eine Weiterbildungsmaßnahme zur Walldorferzieherin am Walldorfkindergartenseminar in S. begonnen, die im Juli 2005 geendet habe. Von Januar bis Juli 2004 habe sie eines ihrer im Rahmen dieser Weiterbildungsmaßnahme vorgesehenen Praktika im Kindergarten der R. S. Schule in N. absolviert. Gegenüber der Beklagten habe sie sich bereit erklärt, diese Weiterbildungsmaßnahme sofort abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht komme. Die Klägerin legte hierzu ihre Erklärung vom 29.01.2004 vor. Sie machte weiter geltend, sie sei - es habe weder ein entsprechender schriftlicher Vertrag noch eine mündliche Vereinbarung vorgelegen - nicht verpflichtet gewesen, 15 Stunden in der Woche oder mehr zu arbeiten. Sie sei nach Bedarf und jeweiliger Absprache mit der R. S. Schule tätig gewesen. Im Übrigen seien die Angaben der R. S. Schule N. unrichtig. In den vorgelegten Bescheinigungen seien jeweils nur die Zeiten des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes am jeweiligen Tag angegeben, nicht aber die Pausen, die sie eingelegt und die etwa eine Stunde pro Woche (bei drei Arbeitstagen etwa 15 bis 20 Minuten) betragen hätten. Ferner sei gesetzlich bestimmt, dass gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt blieben. Selbst wenn also die von ihr eingelegten Pausen nicht abzuziehen wären, läge eine Abweichung - und zwar die minimal mögliche - von geringer Dauer vor. Die längere Arbeitszeit im Juni erkläre sich damit, dass sie für eine andere Kollegin öfters eingesprungen sei. Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Angaben der R. S. Schule N ...
Auf Anfrage des SG teilte die R. S. Schule am 20.12.2005 mit, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe von November 2003 bis Juli 2004 gedauert. Es sei eine stundenweise Tätigkeit im Kindergarten vereinbart worden, über die die Klägerin den Nachweis der geleisteten Stunden zu erbringen gehabt habe. Zur Erhöhung der Arbeitszeit sei keine besondere Vereinbarung getroffen worden. Vor der Unterzeichnung der Bescheinigungen über das erzielte Nebeneinkommen sei die Klägerin gefragt worden, ob die Eintragungen der Arbeitsstunden richtig seien. Diese Frage habe sie explizit bejaht, worauf die Bescheinigungen unterzeichnet worden seien. Die Klägerin habe mehrfach den Versuch unternommen, eine Korrektur der Bescheinigungen zu erreichen. Dies sei abgelehnt worden. Wenn die Angaben der Klägerin zu den von ihr geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich irrtümlich erfolgt seien, was bezweifelt werde, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin den folglich zuviel erhaltenen Lohn zurück überwiesen hätte.
Mit Urteil vom 24.04.2006 hob das SG den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als damit die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 06.06.2004 erfolgt ist. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.2004 bis 06.06.2004 sei rechtswidrig, da insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Klägerin habe in dieser Zeit nicht gearbeitet, sodass die Beklagte insoweit nicht zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigt gewesen sei. In der Zeit vom 07.06.2004 bis 28.07.2004 sei die Klägerin jedoch nicht mehr arbeitslos gewesen, weil sie einer Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche nachgegangen sei, sodass sie keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt habe. Zwar sei zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin vorgesehen gewesen, dass sie weniger als 15 Stunden wöchentlich im Kindergarten tätig ist. Vom 07.06. bis zum 28.07.2004 und damit ca. acht Wochen lang habe die Klägerin jedoch wöchentlich 15 Stunden gearbeitet. Eine Abweichung von nur geringer Dauer liege nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten bezahlten Pausen zählten zur Arbeitszeit, sodass sie nicht abzuziehen seien. Die Klägerin habe auch wissen müssen, dass die zweimonatige Ausübung einer 15 Stunden wöchentlich dauernden Beschäftigung dem Bezug von Alg entgegenstehe, sodass auch diese Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.05.2006 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 14.06.2006 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend, die von ihr zwischen 07.06. und 26.07.2006 geleisteten Arbeitsstunden seien nicht einvernehmlich mit dem Arbeitgeber erbracht worden, weil dieser zur Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung deren Umfang überhaupt noch nicht gekannt und diese erst am 28.07.2004 abgezeichnet habe. Es habe daher kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, das sie zur Erbringung einer Arbeitsleistung von zumindest 15 Stunden pro Woche verpflichtet habe. Schon eine Abweichung von einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung liege daher nicht vor. Selbst wenn man eine entsprechende Abweichung annehmen würde, läge nur eine minimale Überschreitung der wöchentlichen Höchstbeschäftigungszeit während acht Wochen vor, die als gelegentliche Abweichung von geringer Dauer zu werten sei. Diese Abweichung sei für sie auch nicht voraussehbar gewesen. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, weil sie die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt habe. Ihr sei zwar bewusst gewesen, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze für eine Tätigkeit bei 15 Stunden pro Woche liegt. Sie habe sich aber insoweit geirrt, als sie eine Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche für noch unschädlich gehalten habe. Dieser Irrtum sei in der Bevölkerung auch durchaus gängig. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, außer Acht gelassen habe. Sie habe sie nicht außer Acht gelassen, sondern lediglich falsch verstanden bzw. sich in unzutreffender Weise daran erinnert. Der entsprechende Hinweis im Merkblatt, das ohnehin kein "Merkblatt", sondern eine Broschüre mit 72 Seiten sei, könne trotz Fettschrift nicht als "überaus deutlich" angesehen werden, da auf derselben Seite fünf weitere Passagen in Fettschrift und zwei farblich unterlegte Textabschnitte vorhanden seien. Von einer textlichen Hervorhebung könne - das Merkblatt enthalte insgesamt 230 markierte Textstellen - bei dieser Art inflationären Gebrauchs drucktechnischer Vielfalt keine Rede sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2005 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, ausschlaggebend sei, dass die Klägerin in der Zeit vom 07.06.2004 bis 28.07.2004 während 15 Stunden in der Woche einer Beschäftigung nachgegangen sei. Dies gehe eindeutig aus den Nebenverdienstbescheinigungen hervor. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Vorschrift bezüglich der Kurzzeitigkeitsgrenze falsch verstanden bzw. aufgrund des Umfanges des Merkblattes sei ihr der betreffende Hinweis verborgen geblieben. Dies folge schon aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2006, wonach es ihr wichtig gewesen sei, dass sie nur so viel arbeite, dass sie arbeitslos bleibe. Der bezahlte Umfang der Arbeit sollte nicht mehr als 14,9 Stunden betragen. Im Übrigen hätte die Klägerin anhand des Inhaltsverzeichnisses die für sie wichtigen, wenigen Seiten ausfindig machen und diese dann aufmerksam durchlesen können. Es werde von ihr nicht verlangt, dass sie den gesamten Inhalt des Merkblattes "in- und auswendig" kenne.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage im noch streitbefangenen Umfang zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 zu Recht aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung des für diesen Zeitraum gezahlten Alg einschließlich der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge verlangt.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004 (Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005), soweit die Beklagte damit die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 aufgehoben hat und das für diesen Zeitraum gezahlte Alg einschließlich der entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet verlangt. Nicht mehr Streitgegenstand ist der Zeitraum vom 01.06.2004 bis 06.06.2004, da die Beklagte gegen das für die Klägerin insoweit positive Urteil keine Berufung eingelegt hat und es damit insoweit rechtskräftig ist.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III, § 118 Abs. 2 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden und hier anzuwendenden Fassung sowie § 50 Abs. 1 SGB X zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 keinen Anspruch auf Alg hatte und sie zur Erstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen einschließlich der entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Klägerin in der Zeit vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 mit der von ihr ausgeübten Beschäftigung als Erzieherin zur Aushilfe in der R. S. Schule in N. die zeitliche Grenze des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF (weniger als 15 Stunden wöchentlich) überschritten hat. Das SG hat weiter ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten bezahlten Pausen zur Arbeitszeit gezählt haben und eine Abweichung von nur geringer Dauer nicht vorgelegen habe. Ferner habe die Klägerin auch wissen müssen, dass die Ausübung einer 15 Stunden wöchentlich dauernden Beschäftigung dem Bezug von Alg entgegenstehe, sodass auch diese Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt sei. Diesen für richtig gehaltenen sozialgerichtlichen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Die Klägerin war in der Zeit vom 07.06.2004 (Montag) bis 28.07.2004 (Mittwoch) in jeder Woche jeweils 15 Stunden als Aushilfserzieherin in der R. S. Schule in N. beschäftigt. Damit lag während der entsprechenden Beschäftigungswochen eine Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich vor. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, sie sei zur Erbringung einer Arbeitsleistung von 15 Stunden pro Woche nicht verpflichtet gewesen, sodass eine Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze schon deshalb nicht angenommen werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie in der fraglichen Zeit tatsächlich 15 Stunden pro Woche beschäftigt war und damit die Kurzzeitigkeitsgrenze - wenn auch in nur geringem Umfang - überschritten hat. Dass zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses - offenbar sowohl von der Klägerin selbst als auch von der R. S. Schule - eine Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich vorgesehen war, vermag an der tatsächlichen Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze nichts zu ändern. Eine unberücksichtigt bleibende gelegentliche Abweichung von geringer Dauer (§ 118 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III aF) kann in der hier vorliegenden, nahezu 2 Monate dauernden Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der R. S. Schule selbst nur etwas mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei einer Abweichung von der Kurzzeitigkeitsgrenze im Umfang von fast ein Drittel der gesamten Beschäftigungszeit kann naturgemäß nicht mehr von einer Abweichung von geringer Dauer gesprochen werden. Die Klägerin war damit vom 07.06.2004 bis 28.07.2004 nicht beschäftigungs- und folglich auch nicht arbeitslos (§ 118 Abs. 1 und 2 SGB III aF). Daraus folgt, dass ihr für diesen Zeitraum auch kein Alg zustand.
Die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen ebenfalls vor, da die Klägerin wusste, dass ihr Anspruch auf Alg im Falle einer Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche wegfällt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.04.2006 gemacht hat. Danach hat sie vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses darauf Wert gelegt, dass der Umfang der Arbeitsleistung nur so viel beträgt, nämlich nicht mehr als 14,9 Stunden wöchentlich, dass sie weiterhin arbeitslos bleibt. Damit steht fest, dass der Klägerin bewusst war, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze mit einer Beschäftigungsdauer von 15 Stunden wöchentlich überschritten wird. Das Berufungsvorbringen der Klägerin, wonach sie eine Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche noch für unschädlich gehalten habe, ist dadurch widerlegt. Auf die Bedeutung der entsprechenden Hinweise im ihr ausgehändigten Merkblatt für die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der Kurzzeitigkeitsgrenze kommt es daher nicht (mehr) an.
Ob die Aufhebung der Bewilligung von Alg für den hier noch streitigen Zeitraum auch deshalb zu Recht erfolgt ist, weil die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung bei der R. S. Schule in N. ab 12.01.2004 der Beklagten nicht (unverzüglich) mitgeteilt und deshalb ihre zum 02.08.2003 erfolgte Arbeitslosmeldung vom 10.07.2003 ihre Wirkung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III verloren hat, kann der Senat bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt sein lassen.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; insbesondere hat die Beklagte die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III beachtet. Dagegen hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zu Recht rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen von der Klägerin zurückgefordert hat.
Die 1961 geborene Klägerin ist gelernte Erzieherin und war zuletzt vom 01.03.1999 bis 01.08.2003 in einem Kindergarten in R. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.07.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Sie versicherte mit ihrer Unterschrift vom 23.07.2003, dass ihre Angaben zuträfen, sie Änderungen unverzüglich anzeigen werde und sie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten habe. Mit Bescheid vom 02.09.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 02.08.2003 in Höhe von 311,36 EUR wöchentlich (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Ab 01.01.2004 bezog die Klägerin Alg in Höhe von 318,64 EUR wöchentlich (Bescheid vom 02.01.2004). Ab 27.07.2004 war ihr Anspruch auf Alg erschöpft.
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.03.2004 wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin am 12.01.2004 eine geringfügige Beschäftigung bei der R. S. Schule in N. aufgenommen hatte. Diese Tätigkeit übte die Klägerin bis zum 28.07.2004 aus. Auf Veranlassung der Beklagten legte die Klägerin mehrere Bescheinigungen der R. S. Schule über die von ihr in der Zeit vom 12.01. bis 15.01.2004 (18 Arbeitsstunden), 16.02. bis 20.02.2004 (23,5 Arbeitsstunden), 02.03. bis 17.03.2004 (30,5 Arbeitsstunden), 01.04. bis 16.04.2004 (17 Arbeitsstunden) und 24.05. bis 27.05.2004 (16,5 Arbeitsstunden) ausgeübte Tätigkeit vor. In den Bescheinigungen heißt es, die Klägerin sei als Erzieherin zur Aushilfe tätig und es sei ihr keine Tätigkeit von mehr als kurzzeitigem Umfang - 15 Stunden und mehr wöchentlich - übertragen worden. Mit Schreiben vom 07.06.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das erzielte Nebeneinkommen anrechnungsfrei bleibe. Im Begleitschreiben des Vorstandes der R. S. Schule in N. vom 28.07.2004 zu den Bescheinigungen über Nebeneinkommen der Klägerin für die Monate Juni (15 Arbeitsstunden in den vier Arbeitswochen vom 07.06. bis 30.06.2004) und Juli 2004 (ebenfalls jeweils 15 Arbeitsstunden in den vier Arbeitswochen vom 05.07. bis 28.07.2004) heißt es, das Arbeitsentgelt habe in diesen Monaten jeweils 600,00 EUR betragen. Die Klägerin habe in den Bescheinigungen die Frage verneint, ob es sich um eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit handele, weshalb von ihnen kein Krankenversicherungsbeitrag abgeführt worden sei. Sollte dies unrichtig sein, werde um eine entsprechende Benachrichtigung gebeten.
Mit Schreiben vom 15.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Hinblick auf den zeitlichen Umfang ihrer Nebentätigkeit von 15 Stunden wöchentlich vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 nicht mehr arbeitslos gewesen sei und Alg in Höhe von 2.276,00 EUR zu Unrecht erhalten habe sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 654,61 EUR entrichtet worden seien, die sie ebenfalls erstatten müsse. Die Klägerin äußerte sich hierzu dahingehend, dass sie das erforderliche Schulgeld für ihre Tochter, die die 9. Klasse der R. S. Schule in N. besuche, momentan nicht aufbringen könne, sodass sie sich bereit erklärt habe, zum Ausgleich hierfür auch unentgeltlich im Kindergarten zu arbeiten. Aus Versehen habe sie in den Bescheinigungen für Juni und Juli 2004 zu viele "bezahlte" Stunden angegeben. Am 05.10.2004 teilte die AOK Baden-Württemberg der Beklagten mit, dass die Klägerin nach ihren Feststellungen vom 01.06. bis 30.06.2004 vorrangig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) krankenversicherungspflichtig war.
Mit Bescheid vom 15.11.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 01.06.2004 auf und forderte das für die Zeit vom 01.06.2004 bis 26.07.2004 gezahlte Alg in Höhe von 2.549,12 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 26.07.2004 entrichtete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 340,40 EUR von ihr zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin stehe seit 01.06.2004 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und sei daher nicht mehr arbeitslos. Sie habe damit keinen Anspruch mehr auf Alg. Ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen, sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Dagegen legte die Klägerin am 13.12.2004 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe in den Bescheinigungen über Nebeneinkommen für Juni und Juli 2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden angegeben, jedoch später festgestellt, dass diese Angaben unrichtig seien, da sie jeweils nur 14 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Sie bemühe sich darum, von ihrem damaligen Arbeitgeber eine entsprechende Richtigstellung zu erhalten. Auf Anfrage der Beklagten teilte die R. S. Schule N. mit Schreiben vom 13.01.2005 mit, die Klägerin sei genau in dem Umfang tätig gewesen, der in den für Juni und Juli 2004 ausgestellten Bescheinigungen mitgeteilt worden sei. Es seien 15 Stunden pro Woche gewesen. Es gebe somit keinen Anlass, irgendwelche Korrekturen vorzunehmen. Dies sei auch schon dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2004 mitgeteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die Angaben der R. S. Schule zurück.
Am 07.02.2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.2004 bis 26.07.2004 und die Pflicht zur Erstattung des in diesem Zeitraum bezogenen Alg einschließlich der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wandte. Die Klägerin brachte vor, sie habe am 19.01.2004 eine Weiterbildungsmaßnahme zur Walldorferzieherin am Walldorfkindergartenseminar in S. begonnen, die im Juli 2005 geendet habe. Von Januar bis Juli 2004 habe sie eines ihrer im Rahmen dieser Weiterbildungsmaßnahme vorgesehenen Praktika im Kindergarten der R. S. Schule in N. absolviert. Gegenüber der Beklagten habe sie sich bereit erklärt, diese Weiterbildungsmaßnahme sofort abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht komme. Die Klägerin legte hierzu ihre Erklärung vom 29.01.2004 vor. Sie machte weiter geltend, sie sei - es habe weder ein entsprechender schriftlicher Vertrag noch eine mündliche Vereinbarung vorgelegen - nicht verpflichtet gewesen, 15 Stunden in der Woche oder mehr zu arbeiten. Sie sei nach Bedarf und jeweiliger Absprache mit der R. S. Schule tätig gewesen. Im Übrigen seien die Angaben der R. S. Schule N. unrichtig. In den vorgelegten Bescheinigungen seien jeweils nur die Zeiten des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes am jeweiligen Tag angegeben, nicht aber die Pausen, die sie eingelegt und die etwa eine Stunde pro Woche (bei drei Arbeitstagen etwa 15 bis 20 Minuten) betragen hätten. Ferner sei gesetzlich bestimmt, dass gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt blieben. Selbst wenn also die von ihr eingelegten Pausen nicht abzuziehen wären, läge eine Abweichung - und zwar die minimal mögliche - von geringer Dauer vor. Die längere Arbeitszeit im Juni erkläre sich damit, dass sie für eine andere Kollegin öfters eingesprungen sei. Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Angaben der R. S. Schule N ...
Auf Anfrage des SG teilte die R. S. Schule am 20.12.2005 mit, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin habe von November 2003 bis Juli 2004 gedauert. Es sei eine stundenweise Tätigkeit im Kindergarten vereinbart worden, über die die Klägerin den Nachweis der geleisteten Stunden zu erbringen gehabt habe. Zur Erhöhung der Arbeitszeit sei keine besondere Vereinbarung getroffen worden. Vor der Unterzeichnung der Bescheinigungen über das erzielte Nebeneinkommen sei die Klägerin gefragt worden, ob die Eintragungen der Arbeitsstunden richtig seien. Diese Frage habe sie explizit bejaht, worauf die Bescheinigungen unterzeichnet worden seien. Die Klägerin habe mehrfach den Versuch unternommen, eine Korrektur der Bescheinigungen zu erreichen. Dies sei abgelehnt worden. Wenn die Angaben der Klägerin zu den von ihr geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich irrtümlich erfolgt seien, was bezweifelt werde, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin den folglich zuviel erhaltenen Lohn zurück überwiesen hätte.
Mit Urteil vom 24.04.2006 hob das SG den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als damit die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 06.06.2004 erfolgt ist. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.2004 bis 06.06.2004 sei rechtswidrig, da insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Klägerin habe in dieser Zeit nicht gearbeitet, sodass die Beklagte insoweit nicht zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigt gewesen sei. In der Zeit vom 07.06.2004 bis 28.07.2004 sei die Klägerin jedoch nicht mehr arbeitslos gewesen, weil sie einer Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche nachgegangen sei, sodass sie keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt habe. Zwar sei zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin vorgesehen gewesen, dass sie weniger als 15 Stunden wöchentlich im Kindergarten tätig ist. Vom 07.06. bis zum 28.07.2004 und damit ca. acht Wochen lang habe die Klägerin jedoch wöchentlich 15 Stunden gearbeitet. Eine Abweichung von nur geringer Dauer liege nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten bezahlten Pausen zählten zur Arbeitszeit, sodass sie nicht abzuziehen seien. Die Klägerin habe auch wissen müssen, dass die zweimonatige Ausübung einer 15 Stunden wöchentlich dauernden Beschäftigung dem Bezug von Alg entgegenstehe, sodass auch diese Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.05.2006 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 14.06.2006 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend, die von ihr zwischen 07.06. und 26.07.2006 geleisteten Arbeitsstunden seien nicht einvernehmlich mit dem Arbeitgeber erbracht worden, weil dieser zur Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung deren Umfang überhaupt noch nicht gekannt und diese erst am 28.07.2004 abgezeichnet habe. Es habe daher kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, das sie zur Erbringung einer Arbeitsleistung von zumindest 15 Stunden pro Woche verpflichtet habe. Schon eine Abweichung von einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung liege daher nicht vor. Selbst wenn man eine entsprechende Abweichung annehmen würde, läge nur eine minimale Überschreitung der wöchentlichen Höchstbeschäftigungszeit während acht Wochen vor, die als gelegentliche Abweichung von geringer Dauer zu werten sei. Diese Abweichung sei für sie auch nicht voraussehbar gewesen. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, weil sie die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt habe. Ihr sei zwar bewusst gewesen, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze für eine Tätigkeit bei 15 Stunden pro Woche liegt. Sie habe sich aber insoweit geirrt, als sie eine Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche für noch unschädlich gehalten habe. Dieser Irrtum sei in der Bevölkerung auch durchaus gängig. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, außer Acht gelassen habe. Sie habe sie nicht außer Acht gelassen, sondern lediglich falsch verstanden bzw. sich in unzutreffender Weise daran erinnert. Der entsprechende Hinweis im Merkblatt, das ohnehin kein "Merkblatt", sondern eine Broschüre mit 72 Seiten sei, könne trotz Fettschrift nicht als "überaus deutlich" angesehen werden, da auf derselben Seite fünf weitere Passagen in Fettschrift und zwei farblich unterlegte Textabschnitte vorhanden seien. Von einer textlichen Hervorhebung könne - das Merkblatt enthalte insgesamt 230 markierte Textstellen - bei dieser Art inflationären Gebrauchs drucktechnischer Vielfalt keine Rede sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. April 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2005 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, ausschlaggebend sei, dass die Klägerin in der Zeit vom 07.06.2004 bis 28.07.2004 während 15 Stunden in der Woche einer Beschäftigung nachgegangen sei. Dies gehe eindeutig aus den Nebenverdienstbescheinigungen hervor. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Vorschrift bezüglich der Kurzzeitigkeitsgrenze falsch verstanden bzw. aufgrund des Umfanges des Merkblattes sei ihr der betreffende Hinweis verborgen geblieben. Dies folge schon aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2006, wonach es ihr wichtig gewesen sei, dass sie nur so viel arbeite, dass sie arbeitslos bleibe. Der bezahlte Umfang der Arbeit sollte nicht mehr als 14,9 Stunden betragen. Im Übrigen hätte die Klägerin anhand des Inhaltsverzeichnisses die für sie wichtigen, wenigen Seiten ausfindig machen und diese dann aufmerksam durchlesen können. Es werde von ihr nicht verlangt, dass sie den gesamten Inhalt des Merkblattes "in- und auswendig" kenne.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage im noch streitbefangenen Umfang zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 zu Recht aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung des für diesen Zeitraum gezahlten Alg einschließlich der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge verlangt.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2004 (Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005), soweit die Beklagte damit die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 aufgehoben hat und das für diesen Zeitraum gezahlte Alg einschließlich der entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet verlangt. Nicht mehr Streitgegenstand ist der Zeitraum vom 01.06.2004 bis 06.06.2004, da die Beklagte gegen das für die Klägerin insoweit positive Urteil keine Berufung eingelegt hat und es damit insoweit rechtskräftig ist.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III, § 118 Abs. 2 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden und hier anzuwendenden Fassung sowie § 50 Abs. 1 SGB X zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 keinen Anspruch auf Alg hatte und sie zur Erstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen einschließlich der entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Klägerin in der Zeit vom 07.06.2004 bis 26.07.2004 mit der von ihr ausgeübten Beschäftigung als Erzieherin zur Aushilfe in der R. S. Schule in N. die zeitliche Grenze des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF (weniger als 15 Stunden wöchentlich) überschritten hat. Das SG hat weiter ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten bezahlten Pausen zur Arbeitszeit gezählt haben und eine Abweichung von nur geringer Dauer nicht vorgelegen habe. Ferner habe die Klägerin auch wissen müssen, dass die Ausübung einer 15 Stunden wöchentlich dauernden Beschäftigung dem Bezug von Alg entgegenstehe, sodass auch diese Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt sei. Diesen für richtig gehaltenen sozialgerichtlichen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Die Klägerin war in der Zeit vom 07.06.2004 (Montag) bis 28.07.2004 (Mittwoch) in jeder Woche jeweils 15 Stunden als Aushilfserzieherin in der R. S. Schule in N. beschäftigt. Damit lag während der entsprechenden Beschäftigungswochen eine Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich vor. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, sie sei zur Erbringung einer Arbeitsleistung von 15 Stunden pro Woche nicht verpflichtet gewesen, sodass eine Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze schon deshalb nicht angenommen werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie in der fraglichen Zeit tatsächlich 15 Stunden pro Woche beschäftigt war und damit die Kurzzeitigkeitsgrenze - wenn auch in nur geringem Umfang - überschritten hat. Dass zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses - offenbar sowohl von der Klägerin selbst als auch von der R. S. Schule - eine Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich vorgesehen war, vermag an der tatsächlichen Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze nichts zu ändern. Eine unberücksichtigt bleibende gelegentliche Abweichung von geringer Dauer (§ 118 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III aF) kann in der hier vorliegenden, nahezu 2 Monate dauernden Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der R. S. Schule selbst nur etwas mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei einer Abweichung von der Kurzzeitigkeitsgrenze im Umfang von fast ein Drittel der gesamten Beschäftigungszeit kann naturgemäß nicht mehr von einer Abweichung von geringer Dauer gesprochen werden. Die Klägerin war damit vom 07.06.2004 bis 28.07.2004 nicht beschäftigungs- und folglich auch nicht arbeitslos (§ 118 Abs. 1 und 2 SGB III aF). Daraus folgt, dass ihr für diesen Zeitraum auch kein Alg zustand.
Die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen ebenfalls vor, da die Klägerin wusste, dass ihr Anspruch auf Alg im Falle einer Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche wegfällt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.04.2006 gemacht hat. Danach hat sie vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses darauf Wert gelegt, dass der Umfang der Arbeitsleistung nur so viel beträgt, nämlich nicht mehr als 14,9 Stunden wöchentlich, dass sie weiterhin arbeitslos bleibt. Damit steht fest, dass der Klägerin bewusst war, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze mit einer Beschäftigungsdauer von 15 Stunden wöchentlich überschritten wird. Das Berufungsvorbringen der Klägerin, wonach sie eine Beschäftigung von 15 Stunden pro Woche noch für unschädlich gehalten habe, ist dadurch widerlegt. Auf die Bedeutung der entsprechenden Hinweise im ihr ausgehändigten Merkblatt für die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der Kurzzeitigkeitsgrenze kommt es daher nicht (mehr) an.
Ob die Aufhebung der Bewilligung von Alg für den hier noch streitigen Zeitraum auch deshalb zu Recht erfolgt ist, weil die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung bei der R. S. Schule in N. ab 12.01.2004 der Beklagten nicht (unverzüglich) mitgeteilt und deshalb ihre zum 02.08.2003 erfolgte Arbeitslosmeldung vom 10.07.2003 ihre Wirkung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III verloren hat, kann der Senat bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt sein lassen.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; insbesondere hat die Beklagte die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III beachtet. Dagegen hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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