L 7 AS 3377/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 9941/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3377/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 wird verworfen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer einmaligen Leistung für die Beschaffung von Schulmaterial im Schuljahr 2006/07 (3. Grundschulklasse) in Höhe von 61,55 Euro; vorrangig zu klären sind Fragen des Prozessrechts.

Der am 1997 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Schwester Jennifer (geb. 17. April 1996) in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, die vom Vater der Kinder geschieden ist. Die Familie bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2006 belief sich das Einkommen des Klägers aus Unterhaltszahlungen seines Vaters (168,00 Euro) sowie dem Kindergeld (154,00 Euro) auf insgesamt 322,00 Euro, welchem ein dieses Einkommen übersteigender Bedarf gegenüberstand, sodass nach den Berechnungen des Beklagten von den den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft im genannten Zeitraum monatlich insgesamt bewilligten 365,80 Euro monatlich 37,76 Euro auf den Kläger entfielen (vgl. Bescheid vom 6. Juli 2006).

Mit Fax vom 13. September 2006 beantragte die Mutter des Klägers als seine gesetzliche Vertreterin vier Tage vor Schuljahresbeginn (17. September 2006) für ihn eine einmalige Leistung als nicht rückzahlbaren Zuschuss für die Beschaffung von Schulmaterial zum Gesamtbetrag von 61,55 Euro (4 Schreibhefte zu je 1,10 Euro, 4 Umschläge zu je 0,55 Euro, 3 Schnellhefter zu je 0,80 Euro, 1 Zeichenblock zu 1,50 Euro, Wasserfarben zu 8,95 Euro, je 1 Borstenpinsel zu 0,75 Euro, 0,80 Euro und 0,95 Euro, je 1 Haarpinsel zu 0,75 Euro, 0,95 Euro und 2,45 Euro, 1 Hausaufgabenheft zu 1,50 Euro, 1 Jurismappe zu 1,15 Euro, 1 Briefblock gelocht zu 1,30 Euro, 1 Klebestift zu 1,95 Euro, 1 flüssiger Kleber zu 2,50 Euro, 1 Lineal zu 2,55 Euro, 1 Mäppchen mit Buntstiften zu 7,90 Euro, 1 Füller zu 13,90 Euro, Königsblau zu 1,55 Euro, 1 Bleistift zu 1,15 Euro) sowie für Turnschuhe (29,95 Euro). Durch Bescheid vom 10. Oktober 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil in der Regelleistung der geltend gemachte Bedarf bereits enthalten sei. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers mit Fax vom 15. November 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, es sei unzumutbar, dass Kinder von Leistungsbeziehern nach dem SGB II die Kosten für den Unterrichtsbedarf zu Lasten der für andere Zwecke in den Regelsatz eingestellten Verbrauchsausgaben bestreiten müssten; es sei eine Anpassung der Leistung entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen, um den auftretenden unabweisbaren schulischen Bedarf zu sichern. Eine Ratenzahlung würde sie zusätzlich belasten, weil während des Schulbesuchs ihres Kindes ständig zusätzliche Aufwendungen notwendig seien, die außerhalb ihres Finanzrahmens lägen; auf eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit könne sie nicht zurückgreifen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 als unzulässig, da verspätet eingelegt, verworfen.

Deswegen hat der Kläger am 28. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 hat die dort anwesende Mutter des Klägers beantragt, diesem unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2006 Leistungen für Schulmaterial in Höhe von 62,35 Euro zu gewähren. Mit Urteil vom 17. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei zwar mangels Absendevermerks oder eines sonstigen Nachweises über die Absendung des Bescheids vom 10. Oktober 2006 vom Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen worden; der Ablehnungsbescheid sei jedoch rechtmäßig, weil eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten für das Schulmaterial außerhalb des pauschalierten Sozialgeldes nicht vorgesehen sei. Zwar handele es sich bei den Kosten für die Anschaffung von Schulmaterial um einen von der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld umfassten Bedarf, sodass grundsätzlich eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht komme; die Mutter des Klägers habe allerdings im Widerspruchsschreiben vom 15. November 2006 deutlich gemacht, dass an einer lediglich darlehensweisen Übernahme der anfallenden Kosten kein Interesse bestehe. Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Möglichkeit der Bewilligung zusätzlicher Leistungen für Lernmittel und Schulmaterialien im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II unter Festsetzung der Tilgungsraten auf Null diskutiert werde, sei dem nicht zu folgen, weil mit einer derart weiten Auslegung der Regelung des § 23 Abs. 1 SGB II eine vom Gesetz nicht gewollte Ausweitung der im SGB II enthaltenen pauschalierten Regelsätze verbunden sei. Das SG Stuttgart hat im Urteil die Berufung zugelassen.

Gegen dieses ihm am 8. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mittels Telefax am 9. Juli 2007 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. In der - ohne Begründung eingereichten - Berufungsschrift vom 9. Juli 2007 hatte der Kläger beantragt, das Urteil des SG Stuttgart vom 7. April 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein monatliches Darlehen für Lernmittel und Schulmaterialien zu gewähren, wobei die Tilgungsraten in verfassungskonformer Auslegung auf Null festzusetzen seien. Mit dem am 14. Mai 2008 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 2008 hat der Kläger sein Begehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Er hat geltend gemacht, dass die Kosten für Lernmittel und Schulmaterialien die in der Regelleistung enthaltenen Bedarfe erheblich überstiegen. Deswegen sei ein unabweisbarer Bedarf entstanden, den er bzw. seine Mutter weder aus Vermögen noch aus sonstigem Einkommen decken könnten. Tatsächlich habe sich seine Mutter das Geld hierfür im privaten Bekanntenkreis leihen müssen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des SG Berlin (Urteil vom 13. Oktober 2006 - S 37 AS 12025/05 -) werde daher die Gewährung eines Darlehens nach § 23 SGB II begehrt, bei dem unter verfassungskonformer Auslegung der in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eingeräumte Spielraum zur Festlegung der Tilgungsraten auf Null festzusetzen sei. Er halte die Festlegung der "Eckregelsätze" bzw. die Reduzierung des "Regelsatzes" für Kinder auf einen Prozentsatz des "Eckregelsatzes" ohne die Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden zusätzlichen Bedarfs für Schulkosten für verfassungswidrig. Das besondere Feststellungsinteresse begründe er mit Wiederholungsgefahr. Den zu Beginn des Schuljahrs 2007/08 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für Schulmaterial etc. habe der Beklagte erneut abgelehnt; deswegen sei beim SG Stuttgart erneut ein Klageverfahren (S 22 AS 1003/08) anhängig.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2006 über die Ablehnung einmaliger Leistungen für Schulmaterial in Höhe von 61,55 Euro rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der nunmehr gestellten Anträge des Klägers hingewiesen worden.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das im Berufungsverfahren gestellte Begehren des Klägers hat bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg.

Die aufrechterhaltene Berufung des Klägers ist unzulässig. Vor dem SG Stuttgart hatte er beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide Leistungen für Schulmaterial in Höhe von 62,35 Euro zu gewähren. Seinerzeit war der erhobene Anspruch mithin auf einen - wie der Kläger selbst einräumt (vgl. auch Schriftsatz vom 13. Mai 2008) - nicht rückzahlbaren Zuschuss für eine einmalige Leistung bezüglich des Schulmaterials gerichtet, wobei der Betrag von 62,35 Euro sich aufgrund eines Rechenfehlers ergeben hatte. In der Berufungsschrift vom 9. Juli 2007 hatte der Kläger demgegenüber den Antrag gestellt, das Urteil des SG Stuttgart vom 7. April 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu "verpflichten", ihm ein monatliches Darlehen für Lernmittel und Schulmaterialien zu gewähren, wobei die Tilgungsraten in verfassungskonformer Auslegung auf Null festzusetzen seien. Bei diesem - allerdings nicht bezifferten - Antrag handelte es sich indes um einen anderen Streitgegenstand. Denn während mit dem ursprünglichen Klagebegehren - entsprechend dem schon beim Beklagten mit Fax vom 13. September 2006 gestellten Antrag - eine einmalige Leistung für die Beschaffung von Schulmaterialien als (verlorener) Zuschuss begehrt worden war, wurde nunmehr ein monatliches (tilgungsfreies) "Darlehen", und zwar nicht nur für Schulmaterialien, sondern auch für Lernmittel, verlangt. Einen gleichlautenden Berufungsantrag hatte im Übrigen auch die Schwester des Klägers Jennifer S. mit ihrer ebenfalls am 9. Juli 2007 beim LSG eingegangenen Berufungsschrift im Verfahren des 13. Senats (L 13 AS 3376/07) gestellt, sodass es sich bei der zum vorliegenden Verfahren gelangten Antragstellung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Juli 2007 nicht - wie diese in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 geltend gemacht hat - um ein "Versehen" gehandelt haben kann. Ein monatliches - tilgungsfreies - "Darlehen" zusätzlich zum monatlich auszahlbaren Sozialgeld stellt aber ein neues prozessuales Begehren dar, weil es im Vergleich zum ursprünglichen Verlangen, das auf eine einmalige Leistung gerichtet war, auf völlig andere Rechtsfolgen zielte (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2200 § 1303 Nr. 4). Denn nun wurde die Leistung nicht mehr einmalig, sondern als monatliches (tilgungsfreies) "Darlehen" beansprucht, was im Ergebnis auf eine laufend als "Aufschlag" zum Sozialgeld zu zahlende Leistung hinauslief. Schon wegen dieses nun laufend beanspruchten Bedarfs handelte es sich um einen anderen Streitgegenstand, weshalb es keiner weiteren Vertiefung bedarf, was mit dem "Darlehen" ohne Festsetzung von Tilgungsraten überhaupt gemeint sein sollte; eine derartige Leistung dürfte jedenfalls - da im Ergebnis eine Umgehung des Gesetzes (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 20) - im SGB II keine rechtliche Grundlage haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - L 5 B 1597/07 AS ER -; zum "nachträglichen" Erlass einer Rückzahlungsforderung nach § 44 SGB II ferner nochmals BSG a.a.O.). Ein rückzahlbares Darlehen hatte der Kläger ihm Übrigen - wie seine Mutter im Widerspruchsschreiben vom 15. November 2006 deutlich gemacht hatte - nie gewünscht (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 Rdnr. 38).

Mit dem im Schriftsatz vom 9. Juli 2007 gestellten Berufungsantrag war sonach ein - mit dem früheren Klagebegehren nicht mehr identischer - neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden. In diesem geänderten Begehren lag aber eine stillschweigende Klagerücknahme (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 10 zu § 102 SGG; BSG, Urteile vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 - und vom 31. März 1993 - 13 RJ 33/91 - (beide juris); ferner BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2), weil der Kläger nunmehr vom Beklagten eindeutig etwas anderes verlangte als mit der erstinstanzlich verfolgten Klage. Diese vollständige Klagerücknahme erledigte den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Satz 2 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144); jetzt § 102 Abs. 1 S. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444)). Das bereits ergangene Urteil des SG vom 17. April 2007 wurde damit wirkungslos (vgl. § 202 SGG i.Vm. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung), ohne dass es eines Einstellungsbeschlusses bedurfte (vgl. § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG (Fassung durch das SGGArbGGÄnd); ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 102 Rdnr. 9; Roller in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 102 Rdnr. 9). Die Klagerücknahme stand der erneuten prozessualen Geltendmachung des Anspruchs im Berufungsverfahren von vornherein entgegen (h.M.; vgl. BSG SozR Nrn. 9 und 10 zu § 102 SGG; BSG, Urteil vom 31. März 1993 a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 31/7 R - (juris)). Aber selbst wenn man - entgegen der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung - eine neue Klageerhebung unter gewissen Voraussetzungen für möglich halten sollte (so Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 11; Roller in Lüdtke u.a., a.a.O., Rdnr.12), scheiterte die Zulässigkeit einer erneuten Klage daran, dass die Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG längst abgelaufen war (vgl. hierzu BSGE 23, 147, 151; BSG, Urteil vom 31. März 1993 a.a.O.). Wegen der Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils war es mit der Berufung in jedem Fall nicht mehr anfechtbar.

Der Kläger konnte nach allem die ursprünglich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), die auf eine einmalige Leistung für Schulmaterialien gerichtet war, im Berufungsverfahren nicht erneut verfolgen. Dies hat er zunächst auch nicht getan, sondern mit der am 9. Juli 2007 beim LSG eingegangenen Berufung sein prozessuales Begehren in eine auf ein monatliches - tilgungsfreies - "Darlehen" gerichtete Klage geändert. Diese geänderte Klage war - ungeachtet der besonderen Voraussetzungen der Klageänderung (§§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) - indessen schon deswegen unzulässig, weil für die geänderte Klage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, also auch die Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens, vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 23. und 31. März 1993 a.a.O.). Ein derartiger Antrag - wie mit der Berufungsschrift verlangt - war beim Beklagten nie gestellt worden, sodass dieser hierüber auch keine Verwaltungsentscheidung treffen konnte. Der Kläger hat diese geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat denn auch nicht aufrechterhalten. Er hat seinen Antrag jetzt erneut geändert und nunmehr die erstinstanzlich erhobene, mit der Berufungsschrift stillschweigend zurückgenommene Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) umgestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes gleichfalls unzulässig. Denn das erstinstanzlich erhobene Klagebegehren wurde im Berufungsverfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 sinngemäß an den Senat herangetragen, also zu einem Zeitpunkt, als es - wie oben ausgeführt - wegen der (stillschweigend erfolgten) Klagerücknahme nicht mehr zum Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren gemacht werden konnte. War aber zu diesem Zeitpunkt die erneute Erhebung eine kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nicht zulässig, muss dies auch für den hier erklärten Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gelten. Mit der Berufungseinlegung hatte der Kläger ein völlig anderes prozessuales Begehren geltend gemacht; er vermag daher den früheren Streitgegenstand schon aus diesem Grunde nicht - auch nicht auf dem Umweg über eine Fortsetzungsfeststellungsklage - wieder in das Verfahren einführen.

Nach allem war die Berufung des Klägers gegen das aufgrund Klagerücknahme wirkungslos gewordene Urteil des SG vom 17. April 2007 als unzulässig zu verwerfen; die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 beantragte Fortsetzungsfeststellungsklage war - da ebenfalls unzulässig - abzuweisen. Deshalb kann dahinstehen, ob und ggf. wann eine Erledigung (vgl. hierzu BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr. 3) des ursprünglichen Klagebegehrens eingetreten war, ob der am 15. November 2006 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2006 entgegen der Auffassung des Beklagten rechtzeitig war (vgl. zur objektiven Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsakts BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (juris; Rdnr. 10)) und unter welchen Voraussetzungen ein "berechtigtes Interesse" nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG im Sinne der hier geltend gemachten "Wiederholungsgefahr" (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 (jeweils m.w.N.)) zu bejahen wäre. Aus den oben ausgeführten Gründen war ferner auf die Hilfebedürftigkeit des Klägers als Grundvoraussetzung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 und 2 SGB II) ebenso wenig einzugehen, wie auf seine allgemeinen Ausführungen insbesondere zur Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes sowie dessen Verfassungswidrigkeit (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris); BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (juris; Rdnr. 32)). Darauf, ob - und ggf. in welchem Umfang - bei Schuljahresbeginn 2006/07 aus den Vorjahren noch von ihm weiterhin benutzbares Schulmaterial vorhanden war, ist der Kläger im Übrigen mit keinem Wort eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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