Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3071/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4640/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.
Der 1949 geborene Kläger beantragte am 30. November 2004 bei der Agentur für Arbeit L. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 versagte diese die Leistungen ab 1. Januar 2005 ganz und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die mit Schreiben vom 30. November 2004 angeforderten Unterlagen und Nachweise trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte u. a. geltend, ein Schreiben vom 30. November 2004 nicht erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger erhob am 4. März 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2007 wies das SG die Klage ab, nachdem die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hatte, das vom Kläger nicht angenommen worden war. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger am 3. Juli 2005 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein (L 13 AS 2702/05 -).
Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 hob die Beklagte den Versagungsbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2005 unter Bezugnahme auf ihr Anerkenntnis auf. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2005 versagte sie die beantragte Leistung erneut ab dem 1. Januar 2004 und führte u.a. aus, der Kläger habe die mit Schreiben vom 30. November 2004 angeforderten fehlenden Unterlagen/Nachweise trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Auch im Widerspruchsverfahren vom 26. Januar 2005 sei er nochmals auf die fehlenden Unterlagen und seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Dadurch habe er die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlagen für die Entscheidung seien §§ 60 und 66 SGB I. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2005 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 20. Juli 2005 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2005 die Vorlage der geforderten Unterlagen verweigert und die Auffassung vertreten habe, der Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Eine Überprüfung vorhandener Vermögenswerte sei nicht möglich, da seitens des Klägers der Antrag hinsichtlich der Fragen zum Vermögen eigenhändig abgeändert worden sei. Die Mitteilung des Geburtsdatum des Kindes sei für die Gewährung der Leistung unabdinglich, da die Höhe der Leistung hiervon abhinge. Der Mietvertrag und die Mietbescheinigung seien erforderlich zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft. Die Versagung der Leistung stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Eine Bedürftigkeitsprüfung, welche für die Gewährung der Leistung nach dem SGB II unabdingbar sei, habe nicht durchgeführt werden können, da wesentliche Unterlagen fehlten. Die Bedürftigkeit sei nicht offensichtlich, insbesondere hinsichtlich des Vermögens. Der Antrag des Klägers sei daher zu Recht abgelehnt worden.
Der Kläger hat am 25. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der angegriffene Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens beim LSG ( L 13 AS 2702/05 -) gewesen seien.
Der Kläger hat gegen den seinen Bevollmächtigten am 23. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, den 24. September 2007 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2005 sowie den Bescheid vom 16. Juni 2005 in der Gestalt den Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des SG, die Berufungsakte des Senats sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 500 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung ist auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dies folgt aus § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Danach ist eine neue Klage unzulässig, wenn und solange die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens L 13 AS 2702/05 vor dem LSG geworden, denn der Bescheid vom 16. Juni 2005 hat den in jenem Verfahren streitigen Verwaltungsakt (Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005) i.S. des § 96 Abs 1 SGG ersetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Mai 2007 - L 13 AS 4764/05 - sowie Urteil des Senats vom 20. Mai 2008 - L 13 AS 2702/05-). Dass der Bescheid vom 16. Juni 2005 schon vor Einlegung der Berufung des Klägers am 3. Juli 2005 ergangen ist, ändert an dieser Rechtsfolge nichts (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 6).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Bescheid vom 16. Juni 2005 hat bindend werden lassen und seine Klage auf die Anfechtung des Bescheides vom 13. Dezember 2004 hat beschränken wollen; dies widerlegt schon sein Klagebegehren im anhängigen Verfahren. Ein Fall der Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG als Folge einer bewussten Klagebeschränkung (BSGE 18, 31, 33 = SozR SGG § 96 Nr. 15) liegt hier folglich nicht vor. Zur Erhebung einer neuen Klage ist der Kläger offensichtlich durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 veranlasst worden. Erweist sich nach alledem die Klage gemäß § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG als unzulässig, kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Abweisung der Klage durch das SG ist rechtmäßig, ohne dass der Grund dafür - nämlich ihre Unzulässigkeit - im Tenor zum Ausdruck kommen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Trotz des für die Beklagte in diesem Verfahren günstigen Prozessergebnisses hat ihr der Senat auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten. Sie hat nämlich für die Erhebung der unzulässigen Klage durch falsche Rechtsmittelbelehrung den Anlass gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1987 - 7 RAr 22/85 -, veröffentlicht in Juris). Nachdem mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen war, war das - erfolglose -Berufungsverfahren dagegen allein durch den Kläger veranlasst worden.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.
Der 1949 geborene Kläger beantragte am 30. November 2004 bei der Agentur für Arbeit L. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 versagte diese die Leistungen ab 1. Januar 2005 ganz und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die mit Schreiben vom 30. November 2004 angeforderten Unterlagen und Nachweise trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte u. a. geltend, ein Schreiben vom 30. November 2004 nicht erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger erhob am 4. März 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Mit Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2007 wies das SG die Klage ab, nachdem die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hatte, das vom Kläger nicht angenommen worden war. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger am 3. Juli 2005 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) ein (L 13 AS 2702/05 -).
Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 hob die Beklagte den Versagungsbescheid vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2005 unter Bezugnahme auf ihr Anerkenntnis auf. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2005 versagte sie die beantragte Leistung erneut ab dem 1. Januar 2004 und führte u.a. aus, der Kläger habe die mit Schreiben vom 30. November 2004 angeforderten fehlenden Unterlagen/Nachweise trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Auch im Widerspruchsverfahren vom 26. Januar 2005 sei er nochmals auf die fehlenden Unterlagen und seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Dadurch habe er die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlagen für die Entscheidung seien §§ 60 und 66 SGB I. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2005 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 20. Juli 2005 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2005 die Vorlage der geforderten Unterlagen verweigert und die Auffassung vertreten habe, der Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Eine Überprüfung vorhandener Vermögenswerte sei nicht möglich, da seitens des Klägers der Antrag hinsichtlich der Fragen zum Vermögen eigenhändig abgeändert worden sei. Die Mitteilung des Geburtsdatum des Kindes sei für die Gewährung der Leistung unabdinglich, da die Höhe der Leistung hiervon abhinge. Der Mietvertrag und die Mietbescheinigung seien erforderlich zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft. Die Versagung der Leistung stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Eine Bedürftigkeitsprüfung, welche für die Gewährung der Leistung nach dem SGB II unabdingbar sei, habe nicht durchgeführt werden können, da wesentliche Unterlagen fehlten. Die Bedürftigkeit sei nicht offensichtlich, insbesondere hinsichtlich des Vermögens. Der Antrag des Klägers sei daher zu Recht abgelehnt worden.
Der Kläger hat am 25. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der angegriffene Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens beim LSG ( L 13 AS 2702/05 -) gewesen seien.
Der Kläger hat gegen den seinen Bevollmächtigten am 23. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, den 24. September 2007 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2005 sowie den Bescheid vom 16. Juni 2005 in der Gestalt den Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des SG, die Berufungsakte des Senats sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 500 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung ist auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dies folgt aus § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Danach ist eine neue Klage unzulässig, wenn und solange die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens L 13 AS 2702/05 vor dem LSG geworden, denn der Bescheid vom 16. Juni 2005 hat den in jenem Verfahren streitigen Verwaltungsakt (Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005) i.S. des § 96 Abs 1 SGG ersetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Mai 2007 - L 13 AS 4764/05 - sowie Urteil des Senats vom 20. Mai 2008 - L 13 AS 2702/05-). Dass der Bescheid vom 16. Juni 2005 schon vor Einlegung der Berufung des Klägers am 3. Juli 2005 ergangen ist, ändert an dieser Rechtsfolge nichts (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 6).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Bescheid vom 16. Juni 2005 hat bindend werden lassen und seine Klage auf die Anfechtung des Bescheides vom 13. Dezember 2004 hat beschränken wollen; dies widerlegt schon sein Klagebegehren im anhängigen Verfahren. Ein Fall der Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG als Folge einer bewussten Klagebeschränkung (BSGE 18, 31, 33 = SozR SGG § 96 Nr. 15) liegt hier folglich nicht vor. Zur Erhebung einer neuen Klage ist der Kläger offensichtlich durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 veranlasst worden. Erweist sich nach alledem die Klage gemäß § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG als unzulässig, kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Abweisung der Klage durch das SG ist rechtmäßig, ohne dass der Grund dafür - nämlich ihre Unzulässigkeit - im Tenor zum Ausdruck kommen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Trotz des für die Beklagte in diesem Verfahren günstigen Prozessergebnisses hat ihr der Senat auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten. Sie hat nämlich für die Erhebung der unzulässigen Klage durch falsche Rechtsmittelbelehrung den Anlass gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1987 - 7 RAr 22/85 -, veröffentlicht in Juris). Nachdem mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen war, war das - erfolglose -Berufungsverfahren dagegen allein durch den Kläger veranlasst worden.
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