L 11 KR 5065/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 987/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5065/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Gegen die Erfolgsaussicht der Klage S 8 KR 987/07 dürfte auch zur Überzeugung des Senats die fehlende Kausalität zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 30. November 2006 und dem Kostenaufwand des Klägers (Behandlung am 20. November 2006) sprechen. Ein auf die Verweigerung der Sachleistung gestützter Erstattungsanspruch nach § 13 SGB V scheidet aber nach der ständigen Rechtsprechung aus, wenn sich der Versicherte wie vorliegend die Leistung besorgt hat, ohne die Krankenkasse einzuschalten und ihre Entscheidung abzuwarten (so zuletzt BSG, Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 15/07 R, SGb 2008, 228).

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved