L 2 U 5217/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 4028/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 5217/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Unfalls vom 28.04.2005 als Arbeitsunfall streitig.

Die am 31.10.1992 geborene Klägerin betreute bei dem Privatstall "D. N." ein Pflegepferd. Die Eigentümerin B. Z. (Z) gab in der Unfallanzeige vom 10.06.2005 u. a. an, dass die Klägerin in ihrem Betrieb ein Pflegepferd habe, dieses habe sie putzen, misten und longieren dürfen. Am 28.04.2005 seien zwei Mädchen und die Klägerin mit zwei Pferden an der Hand (am Führstrick) auf ein Wiesenstück gegangen, um die Pferde grasen zu lassen. Als es im Gebüsch geraschelt habe, sei ein Pferd erschrocken, gestiegen und davongelaufen. Beim Steigen habe es die Klägerin am Kopf verletzt. Die Klägerin habe einen Schädelbruch erlitten. Z gab auf Befragung der Beklagten ergänzend u. a. an, die Klägerin habe die Tätigkeiten aus "Spaß an Pferden" ausgeführt; einmal in der Woche habe sie geputzt, gemistet und longiert, eine Gegenleistung habe sie nicht erhalten. Mit Bescheid vom 16.08.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 28.04.2005 als Arbeitsunfall ab. Die Handlungstendenz der Klägerin sei auf eigenwirtschaftliche Interessen gerichtet gewesen, weshalb sie nicht "wie ein Arbeitnehmer "angesehen werden könne. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor, die Tätigkeit sei aus Gefälligkeit und Wohlwollen gegenüber der Tierhalterin vorgenommen worden, eigenwirtschaftliche Motive seien nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 07.12.2005 hat die Klägerin zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2006 die Klägerin gehört sowie Z und deren Angestellte D. E. als Zeugen vernommen. Bezüglich der Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 04.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin, die zum Unfall geführt habe, nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die Klägerin könne auch nicht als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte angesehen werden, weil sie die Tätigkeit im eigenen Interesse durchgeführt und keine fremdwirtschaftlichen Zwecke verfolgt habe. Eine fremdbezogene Handlungstendenz könne nicht angenommen werden. Aus den Vernehmungen der Zeuginnen und der Befragung der Klägerin gehe hervor, dass es der Klägerin bei den genannten Tätigkeiten hauptsächlich darum gegangen sei, Zeit mit den Pferden zu verbringen und sich möglichst vielseitig mit ihnen zu beschäftigen.

Gegen das am 18.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.10.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, Motiv für die Handlungen der Klägerin und für die Arbeiten sei gewesen, weitere Reitstunden zu erhalten. Damit sei eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz gegeben, was auch daran erkennbar sei, dass die Pflegeleistungen immer den konkreten Anweisungen der Zeuginnen unterlegen gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin am 28. April 2005 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Möglichkeit zusätzliche Reitstunden zu erhalten stünden dem Freizeitcharakter des Umgangs mit Pferden nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass alleiniger Grund der Arbeiten die Möglichkeit gewesen sei, sich bei den Pferden aufzuhalten. Die Handlungstendenz sei somit nicht fremdbezogen gewesen.

Der Berichterstatter hat in dem Termin am 25.07.2007 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gem. §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist der mit der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3, 56 SGG angefochtene Bescheid vom 16.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2005.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat am 28.04.2005 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten. Das SG hat nach umfassender Ermittlung des Sachverhalts unter Darlegung der zutreffenden Rechtsgrundlagen und unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sowie nach umfassender Beweiswürdigung, der sich der Senat anschließt, zutreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Der Senat nimmt hierauf ausdrücklich Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend bleibt hinzuzufügen, dass auch die von Klägerseite erhobenen Einwände im Berufungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen können. Maßgeblich ist, dass die Verrichtungen der Klägerin lediglich von ihrem ausgeübten Hobby, der Pferdeliebhaberei, geprägt gewesen sind. Nach den Aussagen der Zeugen war der Klägerin der Umgang mit den Pferden erlaubt, eine Verpflichtung der Klägerin zu Pflegediensten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden, vielmehr war das Handeln der Klägerin dadurch geprägt, dass sie sich den Umgang mit den Pferden gewünscht hat und entsprechend ihren Aufenthalt und Handlungen dort selbst bestimmt hat. Es reicht für einen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht aus, dass einzelne Verrichtungen losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen dienen und ihrer Art nach üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sind. Somit ist es nicht allein maßgebend, dass das Pferd, das zum Grasen auf die Wiese geführt werden sollte, sonst von Angestellten bewegt worden wäre. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtungen nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem objektiv arbeitgebernützlichen Tun verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Hier ist jedoch eindeutig zu erkennen, dass diese unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sich ergebende Handlungstendenz von der Ausübung des eigenen Hobbys und damit eigenwirtschaftlich geprägt gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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