Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2844/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5574/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats daraus, dass der Antragsteller zunächst nicht bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, es deswegen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bedurfte, so auch der Beschluss des SG vom 26. Juli 2006 (S 5 KR 2089/06 ER). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin den Antragsteller, nachdem es doch noch zu einer Untersuchung bei dem MDK kam, mit Bescheid vom 24. November 2006 klaglos gestellt und ihm Krankengeld bis zum 26. Juli 2006 weiter gewährt hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da hierfür grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Sein Zweck ist die finanzielle Ermöglichung derartiger Prozessverfolgung (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 158 f.; BGHZ 91, 311; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 18/06; BFH Beschluss vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, wobei die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Prozesskostenhilfebeschwerde aus § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO folgt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats daraus, dass der Antragsteller zunächst nicht bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, es deswegen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bedurfte, so auch der Beschluss des SG vom 26. Juli 2006 (S 5 KR 2089/06 ER). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin den Antragsteller, nachdem es doch noch zu einer Untersuchung bei dem MDK kam, mit Bescheid vom 24. November 2006 klaglos gestellt und ihm Krankengeld bis zum 26. Juli 2006 weiter gewährt hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da hierfür grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Sein Zweck ist die finanzielle Ermöglichung derartiger Prozessverfolgung (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 158 f.; BGHZ 91, 311; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 18/06; BFH Beschluss vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, wobei die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Prozesskostenhilfebeschwerde aus § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO folgt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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