L 13 AS 5595/07 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2336/07 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5595/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, da die §§ 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hier noch in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach Erledigung der im Klageverfahren S 9 AS 1519/07 am 30. Mai 2007 erhobenen Untätigkeitsklage durch Erlass des Widerspruchsbescheids am 1. Juni 2007 und der am 9. Juli 2007 erfolgten Erledigungserklärung war auf Antrag der Kläger gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beklagte den Klägern Kosten zu erstatten hat. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Ganz vorrangiger Maßstab sind dabei die rückschauend zu prüfenden Erfolgsaussichten des verfolgten Begehrens (vgl. BSG SozR Nrn. 3, 4, 7 zu § 193 SGG), wobei aber auch andere für eine gerechte Kostenentscheidung maßgebende Kriterien mit einbezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Senats).

Danach ist die angegriffene Kostenentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage in der Sache ankommt. Denn die Untätigkeitsklage, die der die Kläger im vorliegenden Verfahren vertretende Rechtsanwalt erhoben hatte, war bis zum Zeitpunkt ihrer Erledigung unzulässig: Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei dem hier betroffenen Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt. Denn die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, findet mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, auch nicht über die allgemeine Verweisung in § 202 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. So verhielt es sich im Verfahren S 9 AS 1519/07, da - trotz der Anforderung der schriftlichen Originalvollmacht mit der Eingangsverfügung vom 31. Mai 2007 - eine solche bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorgelegt worden war.

Im vorliegenden Verfahren wurde erst auf Aufforderung vom 28. Dezember 2007 schließlich eine schriftliche Originalvollmacht vorgelegt, die vom 7. Januar 2008 datiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved