L 13 AS 5842/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4143/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5842/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1964 geborene Klägerin bezieht seit 1. Januar 2005 laufend von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben 7. Februar 2006 beantragte sie die Erstattung von Bewerbungskosten; sie habe als Übersetzerin eine Anzeige in den "Gelben Seiten" platziert. Hierfür seien Kosten in Höhe von 425,40 Euro entstanden. Ausgehend von einem weiteren Antrag der Klägerin auf Erstattung von Bewerbungskosten vom 3. August 2006 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 60 Euro für 12 nachgewiesene Bewerbungen, wobei pro nachgewiesener Bewerbung 5 Euro pauschal erstattet wurden. Dabei könnten jährliche Bewerbungskosten in Höhe 260 Euro anerkannt werden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2006 Widerspruch ein. Sie machte weiterhin die Kosten in Höhe von 425,40 Euro für das Inserat in den "Gelben Seiten" als Bewerbungskosten geltend. Darüber hinaus seien weitere Kosten in Höhe von 204 Euro (2 x 102) Prüfungsgebühren für die Zulassung als Urkundenübersetzerin und Verhandlungsdolmetscherin für die englische Sprache, 100 Euro für die Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzerin und Verhandlungsdolmetscherin für die englische Sprache sowie 7,60 Euro Fahrtkosten hierfür und weitere Auslagen in Höhe von 1,20 Euro angefallen; auch diese Kosten machte sie als Bewerbungskosten geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2006 wies die Beklagte die Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 11. Dezember 2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie die Gesamtaufwendungen in Höhe von 733,20 Euro weiterhin als Bewerbungskosten erstattet verlangt. Sie sei als Arbeitslose verpflichtet, durch eigene Initiative in Arbeit zu gelangen. Davon ausgehend seien alle begehrten Aufwendungen sachgerecht gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten über die bewilligten 60 Euro hinaus. Die Ablehnung der Kosten für ein Inserat in den "Gelben Seiten" sowie der Kosten für die Zulassung zur Urkundenübersetzung und der Gebühr für die Vereidigung als Urkundenübersetzerin und Verhandlungsdolmetscherin seien rechtmäßig gewesen. Dabei habe es sich nicht um Bewerbungskosten gehandelt.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. Dezember 2007 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und ihr Begehren im Hinblick auf die Aufwendungen in Höhe von 733,20 Euro weiterverfolgt. Kostenaufwändige Blindwerbungen seien ihr nicht zumutbar. Weiterhin seien ihr die restlichen 60 Euro für das Jahr 2006 sowie zweimal 260 Euro für verbleibende Bewerbungskosten der Jahre 2007 und 2008 zu erstatten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2007 aufzuheben, sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2006 zu verurteilen, weitere Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 1318,20 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (5 Bände), die SG-Akte und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zurecht die Klage abgewiesen, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 1318,20 Euro.

Nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) i. V. m. § 45 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können als Leistung zur Eingliederung in Arbeit Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB III können Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden. § 47 SGB III ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung das näherer über Voraussetzungen zu Art, Umfang und Verfahren der Förderung durch Leistungen gemäß § 45 SGB III zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden. Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) die Anordnung zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom 10. April 2003 erlassen, die die pauschalierte Erbringung von Bewerbungskosten für zulässig erklärt und die Pauschale auf 5 Euro je nachgewiesene Bewerbung festlegt. Anhaltspunkte, dass die im Gegensatz zum früheren Rechtszustand neue Möglichkeit der Pauschalierung und ihre Begrenzung auf 5 Euro nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre oder gegen höherrangiges Recht verstieße, sind nicht ersichtlich. Hiervon ausgehend hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 aufgrund der Anträge der Klägerin vom 7. Februar und 3. August 2006 Bewerbungskosten in Höhe von 60 Euro bei 12 nachgewiesenen Bewerbungen übernommen. Darüber hinaus hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten.

Die Kosten für ein Inserat als Dolmetscherin in den "Gelben Seiten" in Höhe von 425,40 Euro können nicht als Bewerbungskosten erstattet werden. Gemäß § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III sind Bewerbungskosten ausdrücklich die Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen. Eine Werbeanzeige für eine selbstständige Tätigkeit als Dolmetscherin fällt offensichtlich nicht hierunter. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Kosten durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Genauso wenig können die öffentlich rechtlichen Gebühren für die Bestellung und Vereidigung als Urkundenübersetzerin und Verhandlungsdolmetscherin und die öffentlich rechtlichen Prüfungsgebühren für die Zulassung zur Urkundenübersetzerin von der Beklagten als Bewerbungskosten erstattet werden, denn auch hier handelt es sich ersichtlich nicht um Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen; öffentlich- rechtliche Gebühren für Amtshandlungen sind keine Bewerbungskosten im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III.

Auf die erstmals mit Schriftsatz vom 12. März 2008 als Bewerbungskosten geltend gemachten zweimal 260 Euro jeweils für das Jahr 2007 und 2008 sowie weitere 60 Euro für das Jahr 2006 hat die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch, weil sie ausdrücklich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 18. März 2008 angegeben hat, keine weiteren Bewerbungen unternommen zu haben. Nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III können jedoch nur die Kosten für tatsächlich vorgenommene und nachgewiesene Bewerbungen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 UBV) erstattet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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